{"status":"available","doknr":"OLD309988","ecli":"ECLI:DE:LAGD:1998:0225.12.13SA2121.97.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1998-02-25","aktenzeichen":"12 (13) Sa 2121/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.10.1997 wird kostenfällig zurückgewiesen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n \n 2\n\nDie Parteien streiten über die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten\n\n \n 3\n\nKündigung, insbesondere darüber, ob die im Interessenausgleich mit Namens-\n\n \n 4\n\nliste vorgenommene Leistungsauswahl einer Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten\n\n \n 5\n\nvorgeht.\n\n \n 6\n\nDer am 24.11.1948 geborene Kläger ist seit dem 22.11.1976 als gewerblicher\n\n \n 7\n\nArbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde als Einsteller/Maschinen-\n\n \n 8\n\nführer eingesetzt. Im November 1992 und Januar 1993 mahnte die Beklagte schrift-\n\n \n 9\n\nlich eine bessere, der Lohngruppe 7 entsprechende Arbeitsausführung an. Seit dem\n\n \n 10\n\n01.12.1996 teilt sie den Kläger nur noch als Maschinenführer ein.\n\n \n 11\n\nDie Beklagte ist Zulieferer für die Automobilindustrie und beschäftigt in ihrem\n\n \n 12\n\nWerk in R. mehr als 5oo Arbeitnehmer. Im Jahre 1997 beschloß sie, aus\n\n \n 13\n\nwirtschaftlichen Gründen die \"Fertigung mittlerer und kleiner Serien / Profilteile\"\n\n \n 14\n\nund die \"Produktionspalette N.\" zum 31.12.1997 ins Ausland zu verlagern. Sie\n\n \n 15\n\nbehält die zwei großen Abteilungen \"Presserei und Montage\" und \"Profilscharniere\"\n\n \n 16\n\nsowie eine kleine Abteilung zur Teilefertigung für S. und läßt nur noch in Gruppen-\n\n \n 17\n\narbeit arbeiten. Bei der Auswahl der 125 zu kündigenden Mitarbeiter verfuhr sie wie\n\n \n 18\n\nfolgt: Sie erstellte ein \"Werkerprofil\", nach dessen Vorgaben die Vorgesetzten in\n\n \n 19\n\neinem persönlichen Profil die Leistungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und sonstigen\n\n \n 20\n\nEigenheiten (z.B. Krankheitszeiten) eines jeden Mitarbeiters zu beurteilen hatten.\n\n \n 21\n\nEntsprechend der individuellen Erfüllung des Werkerprofils wählte die Beklagte die\n\n \n 22\n\nMitarbeiter aus: Die günstig beurteilten Mitarbeiter wurden im Umfang des nach der\n\n \n 23\n\nBetriebsänderung verbleibenden Personalbedarfs nicht zur Kündigung vorgesehen;\n\n \n 24\n\ndie übrigen, schlechter beurteilten Mitarbeiter wurden auf eine Namensliste gesetzt.\n\n \n 25\n\nIn den Verhandlungen über einen Interessenausgleich erhob der Betriebsrat gegen die Namensliste in sechs Fällen Einwendungen. Danach kam am 3o.o6.1997 der Interessenausgleich mit der Namensliste, die auch den Kläger aufführt, zustande.\n\n \n 26\n\nDie Beklagte hat 23 nach dem Kläger (z.T. erst in den 9o'er Jahren, zuletzt 1994)\n\n \n 27\n\neingestellten und in seiner Funktion tätigen und in Lohngruppe 7 eingestuften\n\n \n 28\n\nArbeitnehmern nicht gekündigt.\n\n \n 29\n\nMit Schreiben vom 28.o7.1997 sprach sie gegenüber dem Kläger die ordentliche\n\n \n 30\n\nKündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.o3.1998 aus. Hiergegen richtet sich\n\n \n 31\n\ndie am 11.o8.1997 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingereichte Kündigungsschutz-\n\n \n 32\n\nklage.\n\n \n 33\n\nDer Kläger hat die fehlende Sozialauswahl gerügt und die Beklagte aufgefordert, die\n\n \n 34\n\nGründe für die soziale Auswahl mitzuteilen.\n\n \n 35\n\nDie Beklagte hat entgegengehalten, daß soziale Gesichtspunkte nicht mehr zum Tra-\n\n \n 36\n\ngen gekommen seien, weil die Weiterbeschäftigung der nicht gekündigten Arbeitneh-\n\n \n 37\n\nmer im Interesse des Betriebes gelegen habe, und gemeint, daß der Gesetzgeber in\n\n \n 38\n\n§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG die Weiterbeschäftigung der leistungsfähigen Arbeitnehmer\n\n \n 39\n\nzur Regel gemacht habe. Keinesfalls sei die mit Billigung des Betriebsrats vor-\n\n \n 40\n\ngenommene Auswahl grob fehlerhaft i.S.v. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG. Der Kläger\n\n \n 41\n\nverfüge über keinen Facharbeiterbrief. Wegen Leistungsschwäche bzw. mangelnder\n\n \n 42\n\nQualität der Arbeit sei er abgemahnt und schließlich nur noch als Maschinenführer\n\n \n 43\n\neingesetzt worden.\n\n \n 44\n\nDer Kläger hat bestritten, in der Leistung hinter anderen Kollegen zurückzufallen.\n\n \n 45\n\nDas Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 29.1o.1997 der Klage stattgegeben. Die\n\n \n 46\n\nform- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten greift das Urteil mit\n\n \n 47\n\nRechtsausführungen an. Der Kläger verteidigt das Urteil.\n\n \n 48\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n \n 49\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die getroffene Aus-\n\n \n 50\n\nwahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 KSchG beanstandet und die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten gestattet es § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG dem Arbeitgeber nicht, der Leistungsauswahl den generellen Vorrang vor der Sozialauswahl zu geben. Die soziale Auswahl ist - bezogen auf den Kläger - grob fehlerhaft i.S.v. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.\n\n \n 51\n\nI.\n\n \n 52\n\n1. § 1 Abs. 3 KSchG setzt den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) im Kündi-\n\n \n 53\n\ngungsschutzrecht dergestalt um, daß soziale Kriterien nicht nur als sachlicher\n\n \n 54\n\nDifferenzierungsgrund anerkannt, sondern zum Differenzierungsgebot für die Un-\n\n \n 55\n\ngleichbehandlung (Weiterbeschäftigung oder Entlassung) erhoben werden. Damit\n\n \n 56\n\nträgt das Gesetz dem sozialstaatlich beeinflußten Schutz der Berufsausübung (Art.\n\n \n 57\n\n12 Abs. 1, Art. 2o Abs. 1 GG) und der Fürsorge, die der Arbeitgeber den Arbeitneh-\n\n \n 58\n\nmern mit Bedacht auf die Sozialkriterien in unterschiedlichem Maß schuldet, Rech-\n\n \n 59\n\nnung.\n\n \n 60\n\nWegen des gesetzlichen Ansatzes, der Gleichbehandlung, ist der Auswahlkreis\n\n \n 61\n\naus den vergleichbaren Arbeitnehmern zu bilden. Die Auswahl dient der personellen\n\n \n 62\n\nKonkretisierung, welchem Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeber das ihm aus\n\n \n 63\n\nbetrieblichen Gründen zustehende Kündigungsrecht ausüben darf. Wenn der Umstand, daß nicht mehr genug Arbeit vorhanden ist, sich zunächst und unmittelbar auf einen bestimmten Arbeitsplatz auswirkt, soll doch nicht automatisch der Arbeitnehmer entlassen werden, der diesen Arbeitsplatz gerade innehat. Vielmehr sind auch jene Arbeitnehmer einzubeziehen, die diesen Arbeitsplatz innehaben könnten. Die Sozial-\n\n \n 64\n\nauswahl korrigiert mithin die zufällige Betroffenheit oder Nichtbetroffenheit, auf\n\n \n 65\n\ndie der Arbeitnehmer keinen Einfluß hat, weil ihm der Arbeitsplatz durch den Ar-\n\n \n 66\n\nbeitgeber in Ausübung des Direktionsrechts zugewiesen worden ist. Dasselbe gilt,\n\n \n 67\n\nwenn aufgrund Reduzierung der Arbeitsmenge oder Arbeitsverdichtung Beschäfti-\n\n \n 68\n\ngungsmöglichkeiten entfallen und die Besetzung von neu zugeschnittenen Arbeits-\n\n \n 69\n\nplätzen aus einem Überhang an vergleichbaren Arbeitnehmern vorzunehmen ist.\n\n \n 70\n\nDabei ist Vergleichbarkeit eine Fiktion, denn kein Arbeitnehmer ist dem anderen\n\n \n 71\n\nin Kenntnissen, Fähigkeiten, Leistungen oder Belastbarkeit völlig gleich ist. Die\n\n \n 72\n\nUnterschiedlichkeit wird indessen erst unter der Prämisse eines \"berechtigten be-\n\n \n 73\n\ntrieblichen Interesses\" (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) oder eines selektiv wirkenden\n\n \n 74\n\nAnforderungsprofils relevant. Ansonsten hat sie keine Bedeutung und steht nicht\n\n \n 75\n\nder nach § 1 Abs. 3 KSchG ausreichenden \"annähernden\" Vergleichbarkeit ent-\n\n \n 76\n\ngegen.\n\n \n 77\n\n2. Bei der Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern ist das Vorgehen nach\n\n \n 78\n\n§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG die Regel; die Berücksichtigung betrieblicher Belange nach\n\n \n 79\n\nSatz 2 ist die Ausnahme. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis ergibt sich aus der\n\n \n 80\n\nsystematischen Aufeinanderfolge der Sätze, aus der prinzipiellen Zielsetzung\n\n \n 81\n\ndes Gesetzes, betriebsbedingte Kündigungen an die Berücksichtigung sozialer\n\n \n 82\n\nAuswahlkomponenten zu binden, und ist bereits von der höchstrichterlichen\n\n \n 83\n\nRechtsprechung zu § 1 Abs. 3 KSchG a.F. anerkannt und ausgearbeitet worden\n\n \n 84\n\n(Vgl. BAG, Urteil vom 24.o3.1983, 2 AZR 21/8o, AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969\n\n \n 85\n\nBetriebsbedingte Kündigung, KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz. 591). Der Gesetzgeber hat daran nichts geändert. Dies belegt die Entstehungsgeschichte. Der Gesetz-\n\n \n 86\n\nentwurf der Koalition (BT-Drucks. 13/4612) enthält dazu folgende Passagen:\n\n \n 87\n\n\"Im Interesse der besseren Berechenbarkeit der Kündigung für den Arbeitgeber\n\n \n 88\n\nwird die bei betriebsbedingten Kündigungen vorzunehmende Sozialauswahl nach\n\n \n 89\n\n§ 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes auf die sozialen Grunddaten Betriebs-\n\n \n 90\n\nzugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten begrenzt. Die betrieblichen\n\n \n 91\n\nNotwendigkeiten erhalten größeres Gewicht. Es wird deutlicher als bisher gere-\n\n \n 92\n\ngelt, daß die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten bei den Arbeitnehmern\n\n \n 93\n\nentfällt, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.\n\n \n 94\n\nDabei werden als Fälle des berechtigten betrieblichen Interesses die Weiterbe-\n\n \n 95\n\nschäftigung eines Arbeitnehmers wegen seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und Lei-\n\n \n 96\n\nstungen sowie zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im Betrieb\n\n \n 97\n\nhervorgehoben.\" (S. 8 f.).\n\n \n 98\n\n\"Nach der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzge-\n\n \n 99\n\nsetzes braucht der Arbeitgeber solche Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl\n\n \n 100\n\neinzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung aus betriebstechnischen, wirtschaft-\n\n \n 101\n\nlichen oder sonstigen berechtigten betrieblichen Bedürfnissen geboten ist. Die\n\n \n 102\n\nNeuregelung gibt den einer Sozialauswahl entgegenstehenden betrieblichen\n\n \n 103\n\nNotwendigkeiten größeres Gewicht; sie präzisiert das Interesse des Betriebes\n\n \n 104\n\nan der Weiterbeschäftigung eines bestimmten oder mehrerer bestimmter Ar-\n\n \n 105\n\nbeitnehmer dahin, daß hierzu insbesondere auch die Kenntnisse, Fähigkeiten\n\n \n 106\n\nund Leistungen der Arbeitnehmer und die Sicherung einer ausgewogenen\n\n \n 107\n\nPersonalstruktur gehören. Bereits bisher sind Leistungsunterschiede -\n\n \n 108\n\njedenfalls, wenn sie erheblich sind - oder besondere für den geordneten Be-\n\n \n 109\n\ntriebsablauf wichtige Qualifikationen als betriebliches Bedürfnis für die Weiter-\n\n \n 110\n\nbeschäftigung eines Arbeitnehmers anerkannt (z.B. Urteil des Bundesarbeitsge-\n\n \n 111\n\nrichts vom 24. März 1983 - 2 AZR 21/82). Auch in der Erhaltung einer ausge-\n\n \n 112\n\nwogenen Personalstruktur wird insbesondere bei Massenentlassungen ein be-\n\n \n 113\n\nrechtigtes betriebliches Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung bestimmter Ar-\n\n \n 114\n\nbeitnehmer gesehen (Vgl. Etzel, ... § 1 KSchG Rz. 598 a)\". (S. 13 f.)\n\n \n 115\n\nDanach sollten die betrieblichen Notwendigkeiten größeres Gewicht erhalten und die\n\n \n 116\n\nbereits in Einzelfällen höchstrichterlich anerkannten Herausnahmegründe als berech-\n\n \n 117\n\ntigte betriebliche Interessen verankert werden. Ansonsten hat der Gesetzgeber die\n\n \n 118\n\nvon der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 3 KSchG entwickelten Grundsätze nicht ver-\n\n \n 119\n\nändern wollen.\n\n \n 120\n\nDas Regel-Ausnahme-Verhältnis führt dazu, daß auf den 1. Prüfungsschritt (Fest-\n\n \n 121\n\nstellung der miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer) die Sozialauswahl nach\n\n \n 122\n\nSatz 1 als 2. Schritt folgt und danach - als 3. Schritt - die ausnahmsweise Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmer aus den Gründen des Satzes 2. Dies ist auch, anders als das LAG Köln (Urteil vom o1.o8.1997, LAGE Nr. 1 zu § 1 KSchG Interessenausgleich) meint, logisch, denn: Die Bevorzugung nach Satz 2 ist gerade und nur dann erforderlich, wenn die Sozialauswahl zu einem Selektionsresultat führt, das die berechtigten betrieblichen Interessen nicht berücksichtigt. M. a. W.: Erst nach Durchführung der Sozialauswahl unter allen vergleichbaren Arbeitnehmer kann festgestellt werden, ob die danach im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmer die betrieblichen Notwendigkeiten abdecken oder nicht (vgl. Preis, NZA 97, 1o86). Falls nicht, sind aus dem Kreis der an sich zu entlassenden, d.h. der sozial weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer diejenigen herauszunehmen, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG erfaßt daher im Ansatz nur solche Arbeitnehmer, die aufgrund der Sozialauswahl nach Satz 1 gekündigt werden müßten.\n\n \n 123\n\nDemzufolge ist die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG der Herausnahme gem. Satz 2 vorzuschalten. Eine Vorselektion nach betrieblichen Interessen ist fehler-\n\n \n 124\n\nhaft.\n\n \n 125\n\n3. Der Befund, daß der Gesetzgeber - abgesehen von den erwähnten Modifika-\n\n \n 126\n\ntionen - § 1 Abs. 3 KSchG nicht verändert, namentlich Satz 1, 2. Halbs. und Satz 3\n\n \n 127\n\nbeibehalten hat, führt zu der weiteren Schlußfolgerung, daß die Verteilung der\n\n \n 128\n\nDarlegungs- und Beweislast dieselbe geblieben ist. Der Arbeitgeber muß daher die\n\n \n 129\n\ntatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 2 darlegen und im Streitfall beweisen.\n\n \n 130\n\n4. Eine andere Frage ist die nach der Qualität der \"berechtigten betrieblichen In-\n\n \n 131\n\nteressen . Einerseits entschärft die Neufassung die diktionsmäßig strengeren\n\n \n 132\n\nAnforderungen der früheren Fassung (\"Bedürfnisse\", \"bedingen\"), um den \"be-\n\n \n 133\n\ntrieblichen Notwendigkeiten größeres Gewicht\" zu geben. Andererseits lassen der\n\n \n 134\n\nin der Begründung des Gesetzentwurfs verwendete Begriff der \"Notwendigkeit\" und\n\n \n 135\n\ndie Bezugnahme auf eine BAG-Entscheidung keine Unzufriedenheit mit tendenziell\n\n \n 136\n\nauf der Linie des Entwurfs liegenden Judikaten erkennen. Insoweit kann daher an die\n\n \n 137\n\nbisherige Rechtsprechung angeknüpft werden.\n\n \n 138\n\nDie Herausnahme nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG verlangt grundsätzlich ein einzel-\n\n \n 139\n\nfallbezogenes Vorgehen des Arbeitgebers. Bei quantitativ weitreichenden Anpas-\n\n \n 140\n\nsungsprozessen wird dies u. U. auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Deshalb kann\n\n \n 141\n\n- analog der gruppenspezifischen Betrachtung (vgl. KR-Etzel, § 1 KSchG Rz. 583 a) -\n\n \n 142\n\ndie Ermittlung der betriebsnotwendigen Arbeitnehmer anhand von generell-abstrakten\n\n \n 143\n\nKriterien legitim sein. Damit ist aber nicht vereinbar, daß der Arbeitgeber von vorne-\n\n \n 144\n\nherein von der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten absieht (vgl. BAG, Urteil\n\n \n 145\n\n25.o4.1985, 2 AZR 14o/84, AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B II 4)\n\n \n 146\n\nund sein \"Dreamteam\" zusammenstellt.\n\n \n 147\n\nIm übrigen sind die betrieblichen Interessen im einzelnen auszuweisen und verschie-\n\n \n 148\n\ndenartige Interessen in eine Struktur zu bringen, um eine Prüfung auf willkürliche\n\n \n 149\n\nHerausnahmen und auf Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. Schaub,\n\n \n 150\n\nArbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., S. 2119) zu ermöglichen bzw. eine beliebige\n\n \n 151\n\nAuswechselung der Herausnahmebegründung zu verhindern.\n\n \n 152\n\n5. Die Kammer neigt zu der Auffassung, daß der Prüfungsmaßstab der \"groben\n\n \n 153\n\nFehlerhaftigkeit\" (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG) für die soziale Auswahl nach § 1 Abs.\n\n \n 154\n\n3 Satz 1 KSchG, nicht jedoch für die Herausnahme nach Satz 2 gilt. Sie kann dies\n\n \n 155\n\nfür den Streitfall offen lassen. Anzumerken ist lediglich das Folgende:\n\n \n 156\n\na) Der Terminus der \"sozialen Auswahl\" (§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG) legt nahe,\n\n \n 157\n\ndaß die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG\n\n \n 158\n\ngemeint ist und die Nichteinbeziehung aus betrieblichen Gründen gem. Satz 2, be-\n\n \n 159\n\nreits in Abs. 3 ein Sondertatbestand, ausgeklammert bleibt. Wenn Abs. 4 Satz 1 den\n\n \n 160\n\nMaßstab der groben Fehlerhaftigkeit auf die Bewertung der \"sozialen Gesichtspunkte\n\n \n 161\n\nnach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander\" bezieht, spricht die systematische\n\n \n 162\n\nAbfolge gleichfalls dafür, daß Abs. 5 Satz 2 dasselbe bezweckt und lediglich für die\n\n \n 163\n\nNamensliste umsetzt.\n\n \n 164\n\nb) Anderseits führt die nach Abs. 3 Satz 2 unberechtigte Herausnahme von sozial\n\n \n 165\n\nweniger schutzbedürftigen Arbeitnehmern zu einem \"Fehler in der sozialen Auswahl\",\n\n \n 166\n\nso daß unter diesem Aspekt der in Abs. 5 Satz 2 vorgegebene Maßstab der groben\n\n \n 167\n\nFehlerhaftigkeit auch auf § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG bezogen werden könnte (vgl.\n\n \n 168\n\nFischermeier, NZA 97, 1o97). Freilich vernachlässigt diese Überlegung den\n\n \n 169\n\nunterschiedlichen Gegenstand von Sozialauswahl einerseits und betrieblich not-\n\n \n 170\n\nwendiger Weiterbeschäftigung bestimmter Arbeitnehmer andererseits. Die Kon-\n\n \n 171\n\ntrolldichte muß daher nicht dieselbe sein. Sie fällt überdies bereits in Abs. 3\n\n \n 172\n\nunterschiedlich aus, denn bei der Auswahl nach Satz 1 steht dem Arbeitgeber ein\n\n \n 173\n\nBeurteilungsspielraum zu, bei der Herausnahme nach Satz 2 nicht.\n\n \n 174\n\nRichtig ist, daß die durch die gesetzliche Neuregelung bezweckte Berechenbarkeit\n\n \n 175\n\nder Kündigung für den Arbeitgeber leidet, wenn die Herausnahme nach Abs. 3 Satz 2\n\n \n 176\n\ngerichtlich voll nachprüfbar bleibt. Denn in der Praxis ist dieser Punkt ebenso\n\n \n 177\n\nproblembeladen wie die Gewichtung der Sozialkriterien (Schiefer, DB 97, 2178).\n\n \n 178\n\nDem Vortrag des Arbeitgebers, daß die nicht einbezogenen Arbeitnehmer deutlich\n\n \n 179\n\nleistungsstärker, vielseitiger einsetzbar, erfahrener und qualifizierter seien, pflegt\n\n \n 180\n\nder gekündigte Arbeitnehmer im Prozeß entgegenzuhalten, dasselbe sofort oder\n\n \n 181\n\nnach kurzer Einarbeitung auch zu können. Während der Arbeitgeber sich auf das\n\n \n 182\n\nZeugnis von Vorgesetzten beruft, bietet der Arbeitnehmer gerne Arbeitskollegen als\n\n \n 183\n\nZeugen an. Auch wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. Schaub,\n\n \n 184\n\na.a.O.) oder richterliche Augenscheinseinnahme begehrt, so als sollten durch die\n\n \n 185\n\nVeranstaltung eines Wetthobelns, -fräsens, -bohrens unter den betroffenen Arbeit-\n\n \n 186\n\nnehmern Leistungsunterschiede definitiv feststellbar sein. Vielfach bleibt das Gericht\n\n \n 187\n\nauf Einschätzungen, Prognosen und eigene Beurteilungen oder solche von Dritten\n\n \n 188\n\nangewiesen. Wird danach die Berechenbarkeit des Ausgangs des Kündigungsrechts-\n\n \n 189\n\nstreits herabgesetzt, ist es doch eine politisch eingefärbte Frage, wie weit man meint,\n\n \n 190\n\naus dem Gesetzeszweck argumentieren zu können.\n\n \n 191\n\nc) Stellt man somit auf die politische Zielsetzung und also auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes ab, erledigt sich die Ausdehnung des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG auf Abs. 3 Satz 2. In der Begründung des Gesetzentwurfs (Seite 9) heißt es nämlich wörtlich:\n\n \n 192\n\n\"Die soziale Auswahl des Arbeitnehmers soll in diesem Fall (scil. der Fall des Abs.\n\n \n 193\n\n5 Satz 1) nur darauf überprüft werden können, ob die soziale Auswahl der im\n\n \n 194\n\nInteressenausgleich genannten zu entlassenden Arbeitnehmer grob fehlerhaft\n\n \n 195\n\nist, wenn also die Gewichtung der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und\n\n \n 196\n\nder Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer jede Ausgewogenheit vermissen läßt.\"\n\n \n 197\n\n6. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast dafür, daß die soziale Auswahl nicht\n\n \n 198\n\ngrob fehlerhaft ist.\n\n \n 199\n\nSelbst wenn man § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG nicht als rein prozessuale Vorschrift,\n\n \n 200\n\nsondern - vergleichbar mit § 319 BGB - als prozessuale Ausformung eines materiell-\n\n \n 201\n\nrechtlich erweiterten Beurteilungsspielraums der Betriebspartner begreift, ist dem\n\n \n 202\n\ngekündigten Arbeitnehmer aufgrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebotes , wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG), ein substantieller Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle zu gewähren (BVerfG, Beschluß vom 25.07.1979, BVerfGE 52, 131, 144 ff.; vgl. BVerfG, Beschluß vom 03.08.1989, AP Nr. 40 zu Art. 103 GG; BVerfG, Beschluß vom 17.04.1991, BVerfGE 84, 34 ff., BVerwG, Urteil vom 2o.o9.1984, BVerwGE 7o, 143/148, BAG, Urteil vom o9.o2.1993, 9 AZR 2o3/9o, AP Nr. 1 zu § 1 BildungsurlaubsG Hessen; ferner Schiefer, Schulung und Weiterbildung im Arbeits- und Dienstverhältnis, Rz. 131/133). Eine derartige Kontrolle wäre nicht mehr gegeben, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung, den Arbeitnehmer auf die Namensliste zu setzen, nicht nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 KSchG begründen müßte. Dem Arbeitnehmer sind die Auswahlüberlegungen im allgemeinen unbekannt. Er ist - ebenso wie das Gericht, das die Auswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen soll, - auf Informationen seitens des Arbeitgebers angewiesen (vgl. Preis, NZA 97, 1o86, zur Anwendung der prozessualen Sphärentheorie, die allerdings, wenn es um die Darlegung dringender betrieblicher Gründe geht, vom BAG selbst nicht durchgängig beachtet wird, z.B.: BAG, Urteil vom 23.o6.92, 9 AZR 57/91, AP Nr. 22 zu § 1 BUrlG, zu I 2 b, Urteil vom 28.11.9o, 8 AZR 57o/89, AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Übertragung, zu II 4, Urteil vom o3.11.1988, 8 AZR 4o9/85, AP Nr. 43 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu II 3).\n\n \n 203\n\nUm die bessere Berechenbarkeit der Kündigung für den Arbeitgeber zu erreichen, hat allerdings der Gesetzgeber die prozessual- und materiellrechtlichen Angriffsflächen der betriebsbedingten Kündigung verringern wollen. In dem Maße, wie die Chancen des gekündigten Arbeitnehmers, mit der Klage gegen eine möglicherweise sozialwidrige Kündigung zu obsiegen, schwinden, erhöht sich die Aussicht des Arbeitgebers auf Bestandskraft der Kündigung. Als Korrektiv für die Herabsetzung des gerichtlichen Rechtsschutzes ist der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Interessen-\n\n \n 204\n\nausgleich mit Namensliste vorgesehen. Die vorgerichtliche Einigung der Betriebs-\n\n \n 205\n\npartner soll den Arbeitnehmern Sicherung sein vor nicht betriebsbedingten und sozial\n\n \n 206\n\nunausgewogenen Kündigungen. Die Wahrnehmung individueller Bestandsschutz-\n\n \n 207\n\ninteressen wird dem Betriebsrat als Repräsentanten der Belegschaft anvertraut.\n\n \n 208\n\nIndessen ist gegen die Gesetzesregelung Skepsis angebracht, dies vor allem wegen der Erkenntnis, daß der vom Betriebsrat gebilligte Interessenausgleich mit Namensliste nicht den präjudiziellen Richtigkeitsvorschuß verdient, der ihm im Hinblick auf die einzelnen Kündigungen zugedacht wird. Der Betriebsrat ist durchweg überfordert. Ihm kann es an der fachlichen, z.B. juristischen oder berufskundlichen Kompetenz fehlen, ebenso an betrieblichen, organisatorischen und technischen Kenntnissen und betriebswirtschaftlichem Wissen oder an dem Überblick über vergleichbare Arbeitsplätze, über die Qualifikation von Arbeitnehmern oder über Beurteilungsgrundlagen, die z.B. die Herausnahme nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG rechtfertigen sollen. Neben möglichen, selbst verschuldeten oder vom Arbeitgeber verursachten Informationsdefiziten können Betriebsräte mit unterschiedlichem Engagement die Verhandlungen über den Interessenausgleich und die Namensliste führen. Hinzu kommt der zeitliche und sachliche Entscheidungsdruck, zumal wenn der Arbeitgeber den Fortbestand des\n\n \n 209\n\nBetriebes mit dem raschen Zustandekommen des Interessenausgleichs verknüpft.\n\n \n 210\n\nDie Betriebratsmitglieder sind zudem persönlich überfordert. In dem Konflikt,\n\n \n 211\n\nVertreter aller Arbeitnehmer zu sein, mit der Zustimmung zur Namensliste aber die\n\n \n 212\n\nEntlassung von Arbeitskollegen zu präjudizieren, können persönliche Abhängigkeiten,\n\n \n 213\n\nSympathie, Nonchalance oder Antipathie gegenüber einzelnen Arbeitnehmern oder\n\n \n 214\n\nGruppen einfließen (Giesen, ZfA 97, 175) oder zu Koppelungsgeschäften mit dem\n\n \n 215\n\nArbeitgeber führen. Wenn Betriebsratsmitglieder selbst von der Betriebsänderung\n\n \n 216\n\nbetroffen sind, bietet es sich für den Arbeitgeber, um den Weg zum Interessenausgleich zu ebnen, im Vorfeld an, die persönlichen Expektanzen der Betriebsratsmitglieder abzuklären.\n\n \n 217\n\nNach allem ist die dem Interessenausgleich mit Namensliste beigelegte Richtigkeits-\n\n \n 218\n\ngewähr für die einzelne Kündigung eine Chimäre.\n\n \n 219\n\nDie substantielle Rechtsschutzverlagerung von den Gerichten auf die Betriebs-\n\n \n 220\n\npartner ist allerdings nur zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von Verfassungs\n\n \n 221\n\nwegen überhaupt gehalten ist, gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung\n\n \n 222\n\n(Mindest-)Schutz zu gewähren. Wäre dies nicht so, ist der Schutz des Interessenaus-\n\n \n 223\n\ngleichs mit Namensliste noch immer besser als gar kein Schutz. Der sozialstaatlich\n\n \n 224\n\nbeeinflußte Schutz der Berufsfreiheit gebietet zwar keine bestimmte Ausgestaltung\n\n \n 225\n\ndes Kündigungsschutzes, insbes. nicht die vorgängige Kontrolldichte gegen betriebs-\n\n \n 226\n\nbedingte Kündigungen. Jedoch ist der Arbeitnehmer vor willkürlicher und rechtsmiß-\n\n \n 227\n\nbräuchlicher Kündigung zu schützen (KR-Etzel, § 1 KSchG Rz. 15 ff.), dies jedenfalls\n\n \n 228\n\ndann, wenn das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis eine Zeitlang\n\n \n 229\n\nbestanden und der Arbeitnehmer also seine Lebensführung und -planung hierauf ein-\n\n \n 230\n\ngerichtet hat und wenn - wie bei einer Massenentlassung - das Interesse des Arbeits-\n\n \n 231\n\nplatzinhabers nicht mit dem Interesse von Arbeitsuchenden kollidiert. Die Ausgestal-\n\n \n 232\n\ntung des Kündigungsschutzes liegt im Ermessensspielraum des Gesetzgebers. Aller-\n\n \n 233\n\ndings hat er sich mit der im KSchG vorgenommenen Konkretisierung, nämlich den\n\n \n 234\n\nin § 1 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Fallgruppen, selbst dergestalt gebunden, daß prin-\n\n \n 235\n\nzipiell Kündigungsschutz besteht und es (vom Arbeitgeber darzulegende und zu\n\n \n 236\n\nbeweisende) Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers bedarf,\n\n \n 237\n\num die Kündigung wirksam werden zu lassen. Damit muß es aber gegen eine ander-\n\n \n 238\n\nweitig begründete, insbes. betriebsbedingte Kündigung schon deshalb effizienten\n\n \n 239\n\nRechtsschutz geben, um auszuschalten, daß die angegebenen betrieblichen Gründe\n\n \n 240\n\nund sozialen Gesichtspunkte nicht Camouflage für andere, u.U. unzulängliche Gründe\n\n \n 241\n\nsind.\n\n \n 242\n\nDiesen verfassungsrechtlichen Anforderungen hält eine Auslegung des § 1 Abs. 5\n\n \n 243\n\nKSchG nicht stand, die dem Arbeitnehmer die Darlegungslast überbürdet (Zwanziger,\n\n \n 244\n\nDB 97, 2179). Dabei geht es nicht um den nostalgischen Transfer gewohnter Grund-\n\n \n 245\n\nsätze, so zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast, auf das geänderte Kündigungsschutzrecht, auch nicht um social engineering, sondern um die Gewährleistung eines Mindestmaßes an effektivem Rechtsschutz (vgl. auch BAG, Urteil vom 18.12.19980, 2 AZR 934/78, AP Nr. 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn, zu II 3, 4).\n\n \n 246\n\nDaher schuldet, soweit der Arbeitnehmer die Auswahl als grob fehlerhaft i.S.v.\n\n \n 247\n\n§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG beanstandet, der Arbeitgeber einen nachvollziehbaren\n\n \n 248\n\nVortrag zu dem nach Abs. 3 Satz 1, 2 KSchG gebildeten Auswahlkreis, den\n\n \n 249\n\nSozialkriterien und ihrer Gewichtung und zu den daraus für das Arbeitsverhältnis\n\n \n 250\n\nzum klagenden Arbeitnehmer gezogenen Konsequenzen.\n\n \n 251\n\n7. Die Auswahl nach § 1 Abs. 3 bis 5 KSchG unterliegt der Ergebniskontrolle\n\n \n 252\n\n(Fischermeier, NZA 97, 1o96/ 1o97). Unzutreffende Überlegungen beim Aus-\n\n \n 253\n\nwahlverfahren müssen nicht zu einem falschen Ergebnis führen; es besteht jedoch\n\n \n 254\n\neine tatsächliche Vermutung dafür, daß die danach getroffene Auswahlentscheidung\n\n \n 255\n\nfehlerhaft ist (KR-Etzel, § 1 KSchG Rz. 6o8). Das Gericht muß überdies grobe Fehlerhaftigkeit unterstellen, denn der Arbeitgeber hat es in der Hand, im Prozeß darzutun, daß seine Auswahlentscheidung im Ergebnis doch nicht zu beanstanden ist.\n\n \n 256\n\nGleiches gilt, wenn der Arbeitgeber seinen Darlegungspflichten nach § 1 Abs. 3\n\n \n 257\n\nKSchG nicht oder nicht vollständig nachkommt.\n\n \n 258\n\nII.\n\n \n 259\n\n1. Das Auswahlsystem der Beklagten war, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt\n\n \n 260\n\nhat, fehlerhaft. Die Beklagte wählte die zu kündigenden Arbeitnehmer ausschließlich\n\n \n 261\n\nanhand eines Spektrums von Leistungs- und Qualifikationskriterien aus. Indem die\n\n \n 262\n\n\"besten\" Mitarbeiter weiterbeschäftigt wurden, entfiel eine Sozialauswahl gem.\n\n \n 263\n\n§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Zwar liegt es im Interesse eines jeden Arbeitgebers, der\n\n \n 264\n\nquantitativen und qualitativen Personalbedarfsplanung einen optimalen Leistungs-\n\n \n 265\n\nstandard der Belegschaft zugrunde legen zu dürfen. Dieses allgemeine Interesse ist\n\n \n 266\n\naber kein \"berechtigtes betriebliches Interesse\" i.S.v. Satz 2 (Fischermeier, NZA 97,\n\n \n 267\n\n1o92). Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, daß die Erfüllung des Kriterienkatalogs\n\n \n 268\n\n(\"Werkerprofil\"), die den Ausschlag für die Weiterbeschäftigung einer Vielzahl mit\n\n \n 269\n\ndem Kläger vergleichbarer Mitarbeiter gab, jeweils betrieblichen Notwendigkeiten\n\n \n 270\n\nentsprach. Weiterhin ist nicht ersichtlich, inwieweit die übrigen Maschinenführer\n\n \n 271\n\ndas Werkerprofil erfüllten und daß die ihnen zuteil gewordene bessere Beurteilung\n\n \n 272\n\nund die schlechtere Beurteilung des Klägers objektiv gerechtfertigt waren und daß -\n\n \n 273\n\ngemessen an der leistungsschwächsten der nicht gekündigten Vergleichspersonen -\n\n \n 274\n\ndie Arbeitsleistung des Klägers dahinter signifikant zurückfielen. Schließlich führten\n\n \n 275\n\nEinwendungen des Betriebsrats zu einer Veränderung der (leistungsbezogenen)\n\n \n 276\n\nNamensliste. Dann aber liegt nahe, daß auch der eine oder andere \"Minderleister\" von der Kündigung verschont wurde, so daß die sachliche Begründung dafür fehlt, warum gerade beim Kläger Minderleistungen ins Gewicht fallen.\n\n \n 277\n\nDa mit der Leistungsauswahl der auswahlrelevante Personenkreis verkannt wurde,\n\n \n 278\n\nsteht zu vermuten, daß bei Anwendung der Sozialkriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1\n\n \n 279\n\nKSchG die gegen den Kläger getroffene Auswahl grob fehlerhaft ist. Die Beklagte hat\n\n \n 280\n\nes auch im Hinblick auf die vom Kläger benannten, nach ihm eingestellten Vergleichs-\n\n \n 281\n\npersonen nicht unternommen, die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten zu recht-\n\n \n 282\n\nfertigen.\n\n \n 283\n\n2. Läßt man den Auswahlverfahrensfehler der Beklagten beiseite, so ergibt\n\n \n 284\n\ndie Ergebniskontrolle der Auswahlentscheidung ebenfalls deren grobe Fehler-\n\n \n 285\n\nhaftigkeit.\n\n \n 286\n\nEin berechtigtes betriebliches Interesse daran, daß Maschinenführer über einen\n\n \n 287\n\nFacharbeiterbrief verfügen, ist nicht erkennbar. Überdies relativiert sich mit der\n\n \n 288\n\nDauer der einschlägigen Beschäftigung die Bedeutung von Formalqualifikationen.\n\n \n 289\n\nDer Kläger war ca. 2o Jahre als Einsteller/Maschinenführer eingesetzt.\n\n \n 290\n\nDie schriftlichen Ermahnungen lagen Jahre zurück. Die Behauptung der Beklagten,\n\n \n 291\n\nder Klägers habe weiterhin qualitativ mangelhaft gearbeitet, ist unsubstantiiert geblie-\n\n \n 292\n\nben. Der Vortrag im Schriftsatz vom 18.o2.1998 ist zudem verspätet gewesen\n\n \n 293\n\n(§ 67 ArbGG); der angebotene Zeugenbeweis läuft auf einen zivilprozessual unzu-\n\n \n 294\n\nlässigen Ausforschungsbeweis hinaus.\n\n \n 295\n\nIII.\n\n \n 296\n\nDie Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.\n\n \n 297\n\nGegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Kammer vermochte dem\n\n \n 298\n\nRechtsstreit aufgrund der besonderen Einzelfallumstände keine rechtsgrundsätz-\n\n \n 299\n\nliche Bedeutung beizumessen. Wegen der Einzelheiten der Nichtzulassungsbe-\n\n \n 300\n\nschwerde wird die Beklagte auf § 72 a ArbGG hingewiesen.\n\n \n 301\n\n Dr. Plüm Glombik Fischer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/1998-02-25/12-13-sa-2121-97","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":33},{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"BUrlG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/1998-02-25/12-13-sa-2121-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309988","retrieved":"2026-07-09 03:39:50.631645+00:00"}}