{"status":"available","doknr":"OLD310731","ecli":"ECLI:DE:LAGD:1997:0910.4SA832.97.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1997-09-10","aktenzeichen":"4 Sa 832/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Unter Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.04.1997 wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.\n\n \n \n\n2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n \n 2\n\nDie Klägerin ist bei dem Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Sie befindet sich seit 1995 ununterbrochen im Erziehungsurlaub.\n\n \n 3\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von dem Beklagten für das Jahr 1996 die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes verlangen kann.\n\n \n 4\n\nDem Streit zugrunde liegt eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach, soweit in dem Arbeitsvertrag Regelungen nicht enthalten sind, die Bestimmungen der tariflichen Abschlüsse in der jeweils gültigen Fassung, die von der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen mit Berufsverbänden und Gewerkschaften vereinbart worden sind, Anwendung finden. Die danach geltende Bestimmung des § 10 Manteltarifvertrag lautet in den hier maßgeblichen Absätzen V und VI lautet wie folgt:\n\n \n 5\n\n (5) Die Arzthelferin erhält spätestens zum 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ein 13. Monatsgehalt in Höhe des letzten vollen Monatsgehaltes. Unregelmäßige Zahlungen (für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie für Arbeit am Tag vor Weihnachten und vor Neujahr gem. § 7) oder unregelmäßige Abzüge (z. B. wegen unbezahlten Urlaubs oder Krankheit) werden bei der Bemessung nicht berücksichtigt.\n\n \n 6\n\n(6) Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich das 13. Monatsgehalt; für jeden angefangenen Monat des Arbeitsverhältnisses zu diesem Arbeitgeber ist ein Zwölftel des 13. Monatsgehaltes zu zahlen. Ein angefangener Monat wird bei der Berechnung des 13. Gehaltes voll einbezogen, wenn die Arzthelferin in diesem Monat mindestens 15 Kalendertage im Arbeitsverhältnis stand. Bei der Berechnung werden nur solche Monate gerechnet, in denen die Arzthelferin Entgelt oder während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Mutterschaftsgeld oder bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis Krankengeld erhalten hat. \n\n \n 7\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, aufgrund dieser Regelung sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der geltend gemachte Anspruch gegeben, da es sich um eine Gratifikation handele.\n\n \n 8\n\nSie hat beantragt,\n\n \n 9\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 2.603,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 21.12.1996 zu zahlen.\n\n \n 10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n \n 11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n \n 12\n\nEr hat geltend gemacht, daß vorliegend allein eine leistungsbezogene Vergütung in Frage stehe.\n\n \n 13\n\nDas Arbeitsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die Klägerin Anspruch auf das tarifliche 13. Monatsgehalt für das Jahr 1996 habe, wobei für die Höhe ihr letztes Monatsgehalt vor Beginn des Erziehungsurlaubes maßgeblich sei. Die Auslegung der tariflichen Bestimmung ergebe, daß die Leistung zu gewähren sei, obwohl das Arbeitsverhältnis während des gesamten Kalenderjahres 1996 geruht habe; in Frage stehe nicht eine Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung, sondern eine Gratifikation. Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n \n 14\n\nDer Beklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend gemacht, daß sich insbesondere aus der Regelung in § 10 Abs. 5 des Manteltarifvertrages der leistungsbezogene Charakter des 13. Monatsgehaltes ergebe. Aus der Regelung insgesamt ergebe sich der Wille der Tarifvertragsparteien, daß nur in Höhe des tatsächlichen Verdienstes und der damit verbundenen Arbeitsleistung ein 13. Monatsgehalt gezahlt werden solle, also eine rein leistungsbezogene Vergütung in Frage stehe.\n\n \n 15\n\nEr beantragt,\n\n \n 16\n\nunter Abänderung des am 24.04.1997 verkündeten und am 28.05.1997 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Essen, Akz: - 1 Ca 982/97 - die Klage abzuweisen.\n\n \n 17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n \n 18\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n \n 19\n\nSie verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das Urteil erster Instanz.\n\n \n 20\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.\n\n \n 21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n \n 22\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage.\n\n \n 23\n\nDies ergibt sich im einzelnen aufgrund folgender Erwägungen:\n\n \n 24\n\nI.\n\n \n 25\n\nDas angefochtene Urteil geht bei der Auslegung der hier in Frage stehenden tarifvertraglichen Regelung zutreffend von den Grundsätzen aus, die das Bundesarbeitsgericht in gefestigter Rechtsprechung entwickelt hat; hierauf wird voll inhaltlich Bezug genommen.\n\n \n 26\n\nII.\n\n \n 27\n\nDer geltend gemachte Anspruch der Klägerin hängt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (statt aller Urteil vom 19.04.1995 - 10 AZR 49/94 - sowie vom 14.08.1996 - 10 AZR 70/96 -) davon ab, ob es sich bei der in Frage stehenden tariflichen Regelung um eine Leistung mit reinem Entgeltcharakter handelt oder nicht. Die im Hinblick hierauf vom Arbeitsgericht gemachten Ausführungen, wonach es vorliegend um eine nicht rein leistungsbezogene Vergütung gehe, überzeugen die Kammer nicht, da sie gerade nicht dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, wie sie sich aus den Absätzen in § 10 V und VI ergibt, gerecht werden.\n\n \n 28\n\nIm einzelnen gilt folgendes:\n\n \n 29\n\n1. Zutreffend geht das angefochtene Urteil zunächst davon aus, daß der hier in Frage stehende Tarifvertrag keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, ob - im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, wozu der Erziehungsurlaub führt (vgl. bereits Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 10.02.1993 10 AZR 450/91) - das spätestens bis zum 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres vereinbarte 13. Monatsgehalt in Höhe des letzten vollen Monatsgehaltes (vgl. § 10 V Satz 1) zu gewähren ist. Zutreffend ist auch, daß die Formulierung in Höhe des letzten vollen Monatsgehaltes offen läßt, ob hiermit das zeitlich letzte Monatsgehalt vor dem 1. Dezember bzw. dem sonstigen Auszahlungszeitpunkt oder aber, wovon das Arbeitsgericht ausgeht, das letzte volle Monatsgehalt vor Beginn des Erziehungsurlaubes gemeint ist.\n\n \n 30\n\n2. Aus der Formulierung in § 10 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3, wonach die dort genannten unregelmäßigen Zahlungen, zum Beispiel wegen unbezahlten Urlaubes oder Krankheit, bei der Bemessung nicht berücksichtigt bzw. bei der Berechnung nur solche Monate gerechnet werden, in denen die Arzthelferin Entgelt oder während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Mutterschaftsgeld oder bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis Krankengeld erhalten hat, ergibt sich jedoch der Wille der Tarifvertragsparteien, daß eine rein entgeltbezogene Arbeitsleistung Voraussetzung für die Zahlung des 13. Monatsgehaltes ist. Denn nach diesen tariflichen Bestimmungen ist - auch bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses - eine Festsetzung des 13. Monatsgehaltes auf Null möglich, beispielsweise dann, wenn ein Arbeitnehmer während des gesamten Jahres arbeitsunfähig gewesen ist, ohne hierfür Lohnfortzahlung oder Krankengeld bezogen zu haben.\n\n \n 31\n\n3. Gerade anhand der vom Arbeitsgericht nicht erörterten Regelung in § 10 Abs. 6, 2. Absatz ergibt sich gleichfalls der Wille der Tarifvertragsparteien, bei Änderungen der Vergütungshöhe während des Kalenderjahres - also beispielsweise auch für Zeiten, in denen unbezahlter Urlaub gewährt worden ist - die Höhe des 13. Monatsgehaltes aus den Bezügen für das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln und den sich hieraus ergebenden Durchschnitt für die Höhe zugrunde zulegen. Damit haben aber die Tarifvertragsparteien ersichtlich die Fälle erfaßt, in denen - wie vorliegend - eine Arbeitsleistung seitens des Arbeitnehmers trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nicht erbracht worden ist.\n\n \n 32\n\n4. Insbesondere wird der hier rein leistungsbezogene Charakter des 13. Monatsgehaltes auch daran deutlich, daß es gerade an einer für eine Gratifikation typischen Regelung dergestalt fehlt, daß bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraumes des Folgejahres das 13. Monatsgehalt zurückzuzahlen ist. Gerade weil vorliegend der ungekündigte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht Voraussetzung für die vereinbarte Zahlung ist, ist es vorliegend gerechtfertigt, aus den zuvor dargestellten Erwägungen einen reinen Entgeltcharakter der tariflichen Leistung festzustellen. In Frage steht gerade nicht eine für die Gratifikation typische Belohnung von Betriebstreue.\n\n \n 33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n \n 34\n\nDie Kammer hat der Revision an das Bundesarbeitsgericht nach der Regelung in § 74 Abs. 3 Nr. 2 ArbGG zugelassen.\n\n \n 35\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :\n\n \n 36\n\nGegen diese Entscheidung ist für den Beklagten kein Rechtsmittel gegeben.\n\n \n 37\n\nDie Klägerin kann gegen diese Entscheidung\n\n \n 38\n\nREVISION\n\n \n 39\n\neingelegt werden.\n\n \n 40\n\nDie Revision muß\n\n \n 41\n\ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat\n\n \n 42\n\nnach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim\n\n \n 43\n\nBundesarbeitsgericht,\n\n \n 44\n\nGraf-Bernadotte-Platz 5,\n\n \n 45\n\n34119 Kassel,\n\n \n 46\n\neingelegt werden.\n\n \n 47\n\nDie Revision ist gleichzeitig oder\n\n \n 48\n\ninnerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung\n\n \n 49\n\nschriftlich zu begründen.\n\n \n 50\n\nDie Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n \n 51\n\ngez.: Dr. Peter gez.: Kl. Friederichs gez.: Wimmers","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/1997-09-10/4-sa-832-97","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/1997-09-10/4-sa-832-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310731","retrieved":"2026-07-09 03:40:57.420067+00:00"}}