{"status":"available","doknr":"OLD310814","ecli":"ECLI:DE:LAGD:1997:0821.13SA841.97.00","court":"Landesarbeitsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1997-08-21","aktenzeichen":"13 Sa 841/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts\n\n \n \n\nOberhausen vom 17.04.1997 - 1 Ca 202/97 - wird auf Kosten des\n\n \n \n\nKlägers zurückgewiesen.\n\n \n \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n \n \n\nStreitwert: unverändert.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n \n 2\n\nDer Kläger erhebt Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus einer Vereinbarung, die anläßlich seines Ausscheidens aus dem Betrieb für die Übergangszeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres getroffen wurde.\n\n \n 3\n\nDie Parteien vereinbarten in Übereinstimmung mit dem Sozialplan wie folgt:\n\n \n 4\n\nWährend der Übergangszeit werden Sie wirtschaftlich so gestellt,\n\n \n 5\n\ndaß Sie 90 % Ihrer letzten monatlichen Netto-Regelbezüge erhalten.\n\n \n 6\n\nDabei rechnen wir das Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente\n\n \n 7\n\nund die betriebliche Versorgungsleistung an.\n\n \n 8\n\n90 % der letzten monatlichen Netto-Regelbezüge des Klägers kürzen sich um den Betrag eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.\n\n \n 9\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte dürfe seine Rente bei der Ermittlung der 90 %igen letzten monatlichen Netto-Regelbezüge nur insoweit zur Anrechnung bringen, als sie um den durchgeführten Versorgungsausgleich verringert ist.\n\n \n 10\n\nEr hat seinen Anspruch wie folgt berechnet:\n\n \n 11\n\nEr erhält unter Berücksichtigung eines durchgeführten\n\n \n 12\n\nVersorgungsausgleichs eine Altersrente in Höhe von\n\n \n 13\n\nDM 2.177,41. Darüber hinaus bekommt er eine Firmenrente\n\n \n 14\n\nin Höhe von DM 159,93. Die Differenz zu 90 % der letzten\n\n \n 15\n\nNettobezüge betrügen demnach DM 825,66.\n\n \n 16\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n \n 17\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger\n\n \n 18\n\nDM 2.557,98 nebst 4 % Zinsen seit\n\n \n 19\n\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n \n 20\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger\n\n \n 21\n\neine monatliche Sozialplanleistung in Höhe\n\n \n 22\n\nvon DM 852,66 ab Januar 1997 fortlaufend\n\n \n 23\n\nzu zahlen.\n\n \n 24\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n \n 25\n\nSie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber könne nicht mit Scheidungsfolgekosten des durchgeführten Versorgungsausgleichs des Arbeitnehmers belastet werden.\n\n \n 26\n\nDas Arbeitsgericht Oberhausen hat die Klage abgewiesen. Auf die Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.\n\n \n 27\n\nDie Berufung des Klägers macht geltend, der Kläger sei nach der Abfindungsregelung aus dem Sozialplan so zu stellen, daß er bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres 90 % seines bisherigen Nettoverdienstes erhalte. Dies sei der Anreiz gewesen, daß die älteren Arbeitnehmer überhaupt bereit waren, vorzeitig aus dem Betrieb der Beklagten auszuscheiden. Der Kläger habe sich darauf verlassen, daß er 90 % seiner Bezüge bekomme. Wenn die Beklagte etwas anderes gewollt habe, so hätte sie dies im Sozialplan eindeutig aufnehmen müssen.\n\n \n 28\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n \n 29\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.557,98 nebst\n\n \n 30\n\n4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;\n\n \n 31\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Januar 1997\n\n \n 32\n\nfortlaufend bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine\n\n \n 33\n\nmonatliche Sozialplanleistung in Höhe von DM 852,66 zu zahlen.\n\n \n 34\n\n \n 35\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n 36\n\n die gegnerische Berufung zurückzuweisen.\n\n \n 37\n\nSie wiederholt ihre Auffassung, der Arbeitgeber könne nicht mit den Scheidungsfolgekosten des vorzeitig in den Ruhestand getretenen Arbeitnehmers belastet werden. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten betreffe allein die persönliche Sphäre des Klägers, der im Falle eines durchgeführten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wohl gar nicht auf die Idee gekommen wäre, gegenüber dem Arbeitgeber eine Forderung zu stellen.\n\n \n 38\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.\n\n \n 39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n \n 40\n\nDie Berufung ist unbegründet.\n\n \n 41\n\nZutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, daß bei Berechnung des Anspruchs des Klägers die Rentenleistung ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs anzurechnen ist. Der Versorgungsausgleich betrifft die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hatte daher keine Veranlassung diesbezüglich eine Regelung im Sozialplan aufzunehmen. Vielmehr versteht es sich, wie auch das Arbeitsgericht ausgeführt hat, von selbst, daß der Kläger die Folgen des enteignenden Eingriffs des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Scheidung und in Gestalt des Versorgungsausgleichs zugunsten des geschiedenen Ehegatten allein zu tragen hat.\n\n \n 42\n\nWenn überhaupt Veranlassung bestanden hätte, eine diesbezügliche Klarstellung im Sozialplan aufzunehmen, so hätte sie nur dahingehend lauten können, daß die Übernahme von Nachteilen aus dem Versorgungsausgleich durch den Arbeitgeber ausgeschlossen wurde. Denn es bestand keinerlei Veranlassung für den Arbeitgeber, in der Gesamtregelung einzelne Mitarbeiter zusätzlich dadurch zu begünstigen, daß die nachteiligen Folgen des mit einer Ehescheidung verbundenen Versorgungsausgleichs ausgeglichen wurden.\n\n \n 43\n\nNach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.\n\n \n 44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n \n 45\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n \n 46\n\nGegen dieses Urteil kann von dem Kläger \n\n \n 47\n\nREVISION\n\n \n 48\n\neingelegt werden.\n\n \n 49\n\nFür die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.\n\n \n 50\n\nDie Revision muß\n\n \n 51\n\ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat\n\n \n 52\n\nnach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim\n\n \n 53\n\nBundesarbeitsgericht,\n\n \n 54\n\nGraf-Bernadotte-Platz 5,\n\n \n 55\n\n34119 Kassel,\n\n \n 56\n\neingelegt werden.\n\n \n 57\n\nDie Revision ist gleichzeitig oder\n\n \n 58\n\ninnerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung\n\n \n 59\n\nschriftlich zu begründen.\n\n \n 60\n\nDie Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.\n\n \n 61\n\ngez.: Funke gez.: Laun gez.: Dolle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/1997-08-21/13-sa-841-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/1997-08-21/13-sa-841-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310814","retrieved":"2026-07-09 03:41:04.229743+00:00"}}