{"status":"available","doknr":"OLD497315","ecli":"ECLI:DE:KG:2021:0218.3WS.B19.21.122SS9.00","court":"Kammergericht","senate":null,"decided":"2021-02-18","aktenzeichen":"3 Ws (B) 19/21, 3 Ws (B) 19/21 - 122 Ss 9/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Es kann ein Verstoß gegen das verfassungsgemäße Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, vorliegen, wenn Beweisanträge tatsächlich übergangen worden sind.\n\n \n\n2. Will die Rechtsbeschwerde hingegen nur dartun, die Beweisanträge seien prozessrechtswidrig abgelehnt worden, bedarf es der Darstellung der gerichtlichen Reaktion und namentlich des Wortlauts oder jedenfalls des tragenden Sinngehalts der ablehnenden Beschlüsse.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend AG Tiergarten, 10. November 2020, (318 OWi) 3014 Js-OWi 6058/20 (736/20), ...\n\nTenor\n\n \n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. November 2020 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n \n\nLediglich erläuternd und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ergänzend bemerkt der Senat:\n\n \n\n1. Die erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rechtsbeschwerde spricht zwar mehrfach davon, die „Beweisanträge“ seien „nicht beachtet“ worden. Wären sie tatsächlich übergangen worden, könnte hiermit – jedenfalls dem Grunde nach – gegen das verfassungsgemäße Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG), verstoßen worden sein. Allerdings bleibt unklar, ob die Rechtsbeschwerde dartun möchte, dass die Anträge unbeschieden geblieben und damit tatsächlich übergangen worden sind. Wollte sie dies behaupten, wären die Rügen zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der Vortrag der Verfahrenstatsachen unwahr wäre. Will die Rechtsbeschwerde nur dartun, ihre Anträge seien prozessrechtswidrig abgelehnt worden, hätte es der Darstellung der gerichtlichen Reaktion und namentlich des Wortlauts oder jedenfalls des tragenden Sinngehalts der ablehnenden Beschlüsse bedurft. Die aufgezeigte Unklarheit führt zur Unzulässigkeit der Verfahrensrügen.\n\n \n\n2. Gegen die verhängten Rechtsfolgen, die durch die allgemein erhobene Sachrüge der Prüfung unterliegen, durch die Rechtsbeschwerde aber nicht substantiiert angegriffen werden, ist nichts zu erinnern.\n\n \n\nDer Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/497315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2021-02-18/3-ws-b-19-21-3-ws-b-19-21-122-ss-9-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/497315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/497315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2021-02-18/3-ws-b-19-21-3-ws-b-19-21-122-ss-9-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/497315","retrieved":"2026-07-09 08:51:19.525392+00:00"}}