{"status":"available","doknr":"OLD510855","ecli":"ECLI:DE:KG:2013:0729.4WS92.13.0A","court":"Kammergericht","senate":null,"decided":"2013-07-29","aktenzeichen":"4 Ws 92/13, 4 Ws 92/13 - 161 AR 25/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss\ndes Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse\nBerlin zur Last.\n\nGründe\n\n1\n\nDem Angeklagten wird unter anderem gewerbs- und bandenmäßiger\nBetrug in 15 Fällen zur Last gelegt. Wegen der Einzelheiten der\nTatvorwürfe nimmt der Senat auf die Anklageschrift der\nStaatsanwaltschaft Berlin vom 4. Dezember 2012 Bezug, wegen des\nVerfahrensgangs auf seine Beschlüsse vom 29. November 2012 –\n4 Ws 112-113/12 – und vom 25. Januar 2013 – [4] 161 HEs\n1/13 [1/13] –. Die Hauptverhandlung hat plangemäß am 8. März\n2013 begonnen, ist bislang bis zum 25. Juli 2013 an insgesamt 19\nTagen durchgeführt worden und dauert weiterhin an.\n\n2\n\nMit Beschluss vom 12. Juni 2013 hat die Strafkammer den\nAngeklagten vom weiteren Vollzug der am 18. Juli 2012 begonnenen\nUntersuchungshaft verschont, wobei sie unter zusammenfassender\nDarlegung des bis zum 13. Verhandlungstag am 4. Juni 2013\ngewonnenen Beweisergebnisses angenommen hat, dass hinsichtlich der\nFälle 1 bis 6, 9 bis 11 und 14 bis 16 der Anklageschrift kein\ndringender Tatverdacht mehr anzunehmen sei. Sie hat in Bezug auf\ndie bewusste Einbindung des Angeklagten in das betrügerische\nVertriebsmodell eine zeitliche Differenzierung dahin vorgenommen,\ndass dringende Gründe für die Annahme, der Angeklagte habe die\ntatbestandlichen Voraussetzungen der Anklagevorwürfe (auch) in\nsubjektiver Sicht erfüllt, bei vorläufiger Würdigung des\nBeweisergebnisses nur für die zeitlich letzten vier Fälle der\nAnklage zu bejahen seien. Das Landgericht hat dem Angeklagten\nauferlegt, seinen Reisepass und Personalausweis zu den Akten zu\ngeben und sich dreimal wöchentlich bei der für seinen künftigen\nWohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.\n\n3\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte vor der Kammerentscheidung in ihrer\nStellungnahme vom 5. Juni 2013 zu dem Haftbefehlsaufhebungsantrag\nder Verteidigung vom 4. Juni 2013 die Ansicht vertreten, der\nAngeklagte sei nach wie vor im Sinne der gesamten Anklagevorwürfe\ndringend tatverdächtig und habe selbst bei Wegfall der\nbandenmäßigen Begehungsweise eine Gesamtfreiheitsstrafe zu\nerwarten, die weit über „der Fünf-Jahres-Grenze“ liege.\nDie bisherige Terminierung sei nicht zu beanstanden, sodass die\nweitere Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig sei. Gegen\nden Beschluss des Landgerichts vom 12. Juni 2013 hat die\nStaatsanwaltschaft mit Verfügung vom selben Tage Beschwerde\neingelegt. Ihren zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der\nVollziehung des Haftverschonungsbeschlusses gemäß § 307 Abs. 2 StPO\nhat das Landgericht abgelehnt. Der Angeklagte ist am 12. Juni 2013\nnach Abgabe seiner Personalpapiere entlassen worden. Er hat unter\nder im Rubrum genannten Anschrift neuen Wohnsitz genommen und kommt\nseither der ihm erteilten Meldeauflage nach. Zu den seit der\nHaftverschonung absolvierten Hauptverhandlungsterminen am 24., 25.\nund 28. Juni sowie 22., 23. und 25. Juli 2013 ist er\nerschienen.\n\n4\n\nDie Staatsanwaltschaft macht mit ihrer am 3. Juli 2013 beim\nLandgericht eingegangenen Beschwerdebegründung im Wesentlichen\ngeltend, die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das\nLandgericht sei unzutreffend; der Beschluss der Kammer sei zur\nBeweissituation „lückenhaft und teilweise in sich\nunschlüssig“. Hinsichtlich welcher Anklagevorwürfe die\nAnklagebehörde in welcher Weise eine abweichende Bewertung des\nbisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme vornehmen will, wird\nindessen nicht ganz deutlich. Wiederholt hat die Staatsanwaltschaft\nin ihrer Beschwerdebegründung angenommen, dringender Tatverdacht\nsei „entgegen der Auffassung des Landgerichts“ auch in\nBezug auf die Fälle 1 bis 6, 8, 9, 11 bis 16 der Anklageschrift\ngegeben, wozu festzustellen wäre, dass die Ansicht des Landgerichts\nbezüglich der Fälle 12 und 13 gar nicht abweicht. Zudem heißt es in\nder Beschwerdebegründung ohne Differenzierung und Klarstellung, es\nsei „eine dringende Verdachtslage“ dafür gegeben, dass\nder Angeklagte auch in jenen Fällen Täter oder Teilnehmer\n(Hervorhebung durch den Senat) „von banden- und\ngewerbsmäßigen Betrugstaten durch den Verurteilten Klug und\nseine(r) Mitarbeiter ist.“ An anderer Stelle der\nBeschwerdebegründung hat die Staatsanwaltschaft demgegenüber\nzugrunde gelegt, die Kammer habe in den Fällen 1 bis 6, 9 bis 11\nsowie 14 bis 16 der Anklageschrift den Haftbefehl des Amtsgerichts\nTiergarten aufgehoben. Letzteres ist, ohne dass es darauf im\nErgebnis ankäme, zwar hinsichtlich der in Rede stehenden Fälle, im\nÜbrigen aber nicht richtig. Denn die Kammer hat in den genannten\nFällen zwar das Bestehen des dringenden Tatverdachts verneint; eine\nAufhebung des Haftbefehls kam in den Fällen 15 und 16 der Anklage\naber nicht in Betracht und ist demgemäß nicht erfolgt, weil sich\nder Haftbefehl auf diese Fälle gar nicht bezog. Sollten sich die\nAusführungen der Staatsanwaltschaft indessen – entgegen dem\nWortlaut ihrer Stellungnahme – auf die Fälle 15 und 16 des\nHaftbefehls beziehen, träfen sie ebenfalls nicht zu, da\ndiese beiden Fälle (als Fälle 12 und 13 der Anklage) von der\nVerneinung des dringenden Tatverdachts und Aufhebung des\nHaftbefehls gerade nicht betroffen sind. Ungeachtet dieser\nUnklarheiten hat die Staatsanwaltschaft an anderer Stelle ihrer\nBeschwerdebegründung nunmehr ausdrücklich erklärt, ihrerseits sei\nhinsichtlich der Fälle 7 und 10 kein dringender Tatverdacht mehr\nanzunehmen (Bl. 121 Bd. 30). Der Senat kann diese Auffassung nicht\nüberprüfen, weil sie ohne Begründung geblieben ist. Festzustellen\nist hierzu, dass das Landgericht im Fall 7 der Anklage den\ndringenden Tatverdacht weiterhin bejaht und dies begründet hat.\n\n5\n\nDie Strafkammer hat der Beschwerde am 4. Juli 2013 mit\nausführlicher Begründung nicht abgeholfen.\n\n6\n\nDas zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das dem Senat\nam 17. Juli 2013 zugeleitet worden ist, hat – auch in\nAnbetracht der vom Senat eingeholten ergänzenden Ausführungen des\nLandgerichts zum Verfahrensgang und des Vortrags des Angeklagten\nbetreffend die Aufnahme einer Arbeit zum 17. Juni 2013, wozu sich\ndie Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit Verfügung vom 26. Juli\n2013 erklärt hat, – in der Sache keinen Erfolg.\n\n7\n\n1. Soweit die Beschwerdeführerin vom Senat verlangt, unter\nZugrundelegung ihrer Wahrnehmung und Darstellung sowie Bewertung\ndes bis zum 4. Juni 2013 gewonnenen Beweisergebnisses, insbesondere\nauch ihrer (begründungslosen) Verneinung dringenden Tatverdachts in\nden Fällen 7 und 10, den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten\naufzuheben und einen neuen Haftbefehl betreffend die Fälle 1 bis 6,\n8, 9 sowie 11 bis 16 der Anklageschrift zu erlassen, kommt diese\nEntscheidung im gegenwärtigen Verfahrensstadium bei der\nvorliegenden Sachlage nicht in Betracht.\n\n8\n\nDie Beurteilung des dringenden Tatverdachts während einer\nlaufenden Hauptverhandlung durch das Tatgericht unterliegt im\nHaftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der\nNachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor\ndem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren\nErgebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen\nsowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende\nTatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht\noder dies nicht der Fall ist. Dessen vorläufige Bewertung des\nbisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme kann vom\nBeschwerdegericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weil\nes an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat (vgl. ausführlich\nSenat, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 – 4 Ws 73/09 –\nund 8. Februar 2011 – 4 Ws 10/11 –, jeweils m.w.N.).\nEin Fall, in dem das Beschwerdegericht in die Beurteilung des\ndringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese\ndurch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen könnte, weil\nder Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich\nfehlerhaft ist, da die Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher\nHinsicht nicht vertretbar sind, liegt nicht vor. Der Senat hat die\nEntscheidung der Kammer, die deren Vorläufigkeit zudem wiederholt\nbetont hat, deshalb hinzunehmen.\n\n9\n\nDie Staatsanwaltschaft legt ihrem Rechtsmittel lediglich die\neigene, abweichende Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme\nzugrunde, was der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann.\nSoweit sie bemängelt, die angegriffene Entscheidung sei\nunzureichend begründet, ist daran zu erinnern, dass die\nAnforderungen an die Darlegungspflicht des erkennenden Gerichts im\nRahmen von Haftentscheidungen nicht überspannt werden dürfen. Bei\neiner Verfahrenslage wie vorliegend ist kein Zwischenverfahren\ndergestalt durchzuführen, dass sich das Tatgericht zum Inhalt\neinzelner Beweiserhebungen erklären müsste; Insbesondere besteht\nkeine Verpflichtung des Tatgerichts, seine (vorläufige) Würdigung\ndes gesamten Beweisergebnisses schon im Haftbeschwerdeverfahren in\neiner geschlossenen schriftlichen Darstellung – nach Art\neines Urteils – darlegen zu müssen (vgl. Senat aaO). Die\nStaatsanwaltschaft Berlin hat in vergleichbaren\nBeschwerdeverfahren, in denen – wie häufig – Angeklagte\nvon der Einschränkung der Überprüfbarkeit gerichtlicher\nHaftentscheidungen betroffen waren, soweit ersichtlich noch keine\nandere Rechtsauffassung vertreten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt\nauch OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593, 594).\n\n10\n\nDie Tatsache, dass die Hauptverhandlung seit der Entscheidung\ndes Landgerichts bereits an weiteren sechs Verhandlungstagen\nstattgefunden und sich dabei auch auf neue, dem Senat nicht\nbekannte Beweismittel bezogen hat, tritt noch hinzu.\n\n11\n\n2. Die Entscheidung der Strafkammer, den Angeklagten vom\nweiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen, ist im\nÜbrigen auch unter Zugrundelegung der Auffassung der\nStaatsanwaltschaft betreffend den dringenden Tatverdacht im\nErgebnis nicht zu beanstanden.\n\n12\n\na) Soweit die Beschwerdeführerin auf eine\n„Fünf-Jahres-Grenze“ hingewiesen hat, hat sie nicht\nerläutert, welche Vorstellungen und Rechtsfolgen sie mit einer\nsolchen, dem Gesetz und der Rechtsprechung (vgl. etwa Senat StV\n2012, 350 m.w.N. = StRR 2012, 155 mit zust. Anm. Burhoff; dieser\nRechtsprechung folgend u.a. KG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011\n– 2 Ws 550/11 –, 27. Dezember 2011 – 2 Ws 586/11\n– und 10. August 2012 – 2 Ws 367/12 –) nicht zu\nentnehmenden „Grenze“ verbindet. Bei der\nPrognoseentscheidung über das Vorliegen des Haftgrundes der\nFluchtgefahr ist vielmehr jede schematische Beurteilung anhand\ngenereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer\nStraferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein bedeutsamer\nFluchtanreiz bestehe, unzulässig (vgl. Senat aaO).\n\n13\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die\nangeordneten milderen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO ausreichend\nsind, die weiterhin bestehende Fluchtgefahr hinreichend\nherabzusetzen. Der bisherige Verlauf der Haftverschonung hat die\nEinschätzung des Landgerichts bestätigt. Der Angeklagte hat die ihm\nerteilten Auflagen erfüllt und an der Hauptverhandlung auch in\nKenntnis der Tatsache weiterhin teilgenommen, dass die\nStaatsanwaltschaft die landgerichtliche Entscheidung mit dem Ziel\nseiner erneuten Inhaftierung angegriffen hat und die Verurteilung\nzu einer hohen Gesamtfreiheitsstrafe anstrebt. Dieses Verhalten ist\nim Rahmen der Prognoseentscheidung, die bei der Beurteilung der\nFluchtgefahr und Eignung milderer Maßnahmen zu treffen ist, zu\nberücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2012 –\n4 Ws 10/12 –; KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – 3 Ws\n507/06 –), ohne dass insoweit die Frage eines\nVertrauensschutzes für den Angeklagten maßgeblich wäre (so aber KG,\nBeschluss vom 16. November 2011 – 3 Ws 577/11 –).\n\n14\n\nb) Darüber hinaus ist die Haftverschonung mittlerweile auch aus\nGründen der Verhältnismäßigkeit veranlasst. Die Hauptverhandlung\nist unter Berücksichtigung der von Verfassungs wegen zu beachtenden\nAnforderungen (vgl. nur BVerfG StV 2008, 198) – bei\nobjektiver Betrachtung, bei der es auf eine wie auch immer geartete\nVorwerfbarkeit oder ein Verschulden nicht ankommt, sondern allein\nzu prüfen ist, ob eine Verfahrensverzögerung der Sphäre des Staates\nzuzurechnen ist oder nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 673 f.; StV\n2006, 703, 704, 705) – nicht in der gebotenen konzentrierten\nForm durchgeführt worden.\n\n15\n\nAnfangs war dies allerdings noch der Fall. Der Senat hat die\nFortdauer der Untersuchungshaft im Januar 2013 (auch) mit Blick\ndarauf angeordnet, dass sich gegen die vorgesehene Gestaltung der\nHauptverhandlung (zehn Hauptverhandlungstage in der Zeit vom 8.\nMärz bis 19. April 2013) keine Bedenken ergaben. In der Zeit danach\nkam es jedoch innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu lediglich\nsechs Verhandlungstagen, von denen einer nur eine knappe halbe\nStunde und zwei weitere nur zwei Stunden bzw. wenig mehr als zwei\nStunden dauerten und damit die Anforderungen an die gewöhnliche\nVerhandlungsdauer (vgl. dazu etwa BVerfG StraFo 2013, 160 m.w.N.)\nverfehlten.\n\n16\n\nZwar war in den Monaten Mai und Juni ein Teil der\nVerhandlungspausen durch die Erkrankung eines Gerichtsmitglieds\nveranlasst und müssen auch Berufsrichter (wie auch weitere\nnotwendige Verfahrensbeteiligte) nicht auf ihren Erholungsurlaub,\nder hier im Juli zu einer Verhandlungspause von drei Wochen geführt\nhat, verzichten. Überdies ist das Bestreben der Strafkammer\nerkennbar und anzuerkennen, ungeachtet ihrer Belastung mit weiteren\nVerfahren und der überraschenden Konfrontation mit neuen\nBeweismitteln durch die Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung in\nmöglichst konzentrierten Form fortzusetzen, wobei allerdings in der\nbereits geplanten Zeit bis zum 19. September 2013 eine\nHauptverhandlungsdichte von durchschnittlich mehr als einem\nganztägigen Termin in der Woche nur knapp erreicht werden und somit\nein Ausgleich für bereits eingetretene Verzögerungen nicht möglich\nsein wird. Soweit es die Belastung des Gerichts mit anderen\numfangreichen Verfahren angeht, die einer bestmöglichen\nVerfahrenförderung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG\nentgegenstand und -steht, wirkt sich dieser Gesichtspunkt, der\nFolge der gegebenen Ausstattung der Justiz mit personellen und\nsächlichen Mitteln ist, aber nicht zu Lasten des Angeklagten aus\n(vgl. nur BVerfG NJW 2006, 668, 671m.w.N.). Hinzu kommt, dass in\nFällen schon länger andauernder Untersuchungshaft die Anforderungen\nan die Verfahrensförderung im Regelfall besonders hoch sind; hier\nkönnen schon kleinere Verzögerungen die Annahme eines Verstoßes\ngegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das hinsichtlich seiner\nbegrenzenden Wirkung auf die Dauer der Untersuchungshaft zugleich\nim Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot steht (vgl. BVerfG NJW\n2006, 1336, 1337), begründen (vgl. hierzu BVerfG NJW 2006, 677,\n679; StV 2006, 703, 704). In derartigen Fällen ist die Fortdauer\nder Untersuchungshaft bei Verzögerungen, die der staatlich\nverfassten Gemeinschaft zuzurechnen sind, jedenfalls für\nAngeklagte, die nicht ihrerseits durch unangemessenes\nProzessverhalten vermeidbare Verzögerungen verursachen, nicht mehr\nvertretbar.\n\n17\n\nDiesen Aspekten hat das Landgericht mit seiner Entscheidung im\nErgebnis Rechnung getragen.\n\n18\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse\nzur Last, da sonst niemand dafür haftet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/510855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2013-07-29/4-ws-92-13-4-ws-92-13-161-ar-25-13","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/510855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/510855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2013-07-29/4-ws-92-13-4-ws-92-13-161-ar-25-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/510855","retrieved":"2026-07-09 09:20:25.215962+00:00"}}