{"status":"available","doknr":"OLD511704","ecli":"ECLI:DE:KG:2013:0219.4.121SS10.13.20.1.0A","court":"Kammergericht","senate":null,"decided":"2013-02-19","aktenzeichen":"(4) 121 Ss 10/13 (20/13)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n1\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 15. Oktober 2012 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nverworfen.\n\n2\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers der Angeklagten M vom 12.\nFebruar 2013 hat vorgelegen. Der Senat bemerkt insoweit ergänzend:\nDie Beweiswürdigung der Strafkammer ist rechtsfehlerfrei. Die vom\nTatrichter gezogenen Schlüsse müssen nicht zwingend sein; es genügt\nein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das\nvernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten\ngegründete Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl. BGH NStZ 2010, 102,\n103 m.w.N.). Dem genügt das angefochtene Urteil.\n\n3\n\nDie so getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch.\nDie Angeklagte M war als Gerichtsvollzieherin allen an der\nZwangsvollstreckung Beteiligten gegenüber verpflichtet, die Kosten\nmöglichst gering zu halten (vgl. OLG Hamburg MDR 2000, 602; LG\nStuttgart DGVZ 1990, 172, 173; LG Saarbrücken DGVZ 1985, 92). Dies\nbedeutet zwar nicht, dass sie die von ihr zu erteilenden\nSpeditionsaufträge jeweils an den günstigsten Unternehmer vergeben\nmusste. Vielmehr durfte sie bei der Auftragsvergabe weitere Aspekte\nwie die Arbeitsqualität der Transportunternehmen und deren\nErfahrung mit Zwangsräumungen berücksichtigen (vgl. LG Düsseldorf\nDGVZ 1987, 76, 77; LG Saarbrücken a.a.O.). Dass die Angeklagte M\nbei der Beauftragung des Angeklagten B und damit mittelbar der\nSpeditionsfirma D Umzüge derartige Ermessenserwägungen angestellt\nhätte, ist jedoch weder festgestellt noch ausweislich der\nmitgeteilten Einlassung von ihr behauptet worden. Nach den\nFeststellungen der Strafkammer war das Motiv der Angeklagten M, den\nAngeklagten B zu beauftragen, allein ihr Wunsch, dem mit ihr\nzumindest befreundeten Angeklagten eine Einnahmequelle zu eröffnen,\nohne dass dieser hierfür substantielle Arbeitsleistungen –\nmit den Worten der Revision: als „Generalunternehmer“\n– erbringen musste. Dass dies kein Gesichtspunkt ist, der bei\neiner pflichtgemäßen Ermessensausübung in Bezug auf die\nAuftragsvergabe Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner\nErörterung. Hielt die Angeklagte M jedoch die die\nSpeditionsarbeiten tatsächlich ausführende Firma D Umzüge für\ngeeignet, so hätte sie sich im Kosteninteresse der Beteiligten\nihrer unmittelbar bedienen müssen. Die durch die pflichtwidrige\nEinbindung des Angeklagten B in die Auftragsvergabe erzeugten\nvermeidbaren Mehrkosten stellen damit auch einen Nachteil im Sinne\ndes § 266 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH NStZ 2010, 502, 503\nm.w.N.).\n\n4\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/511704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2013-02-19/4-121-ss-10-13-20-13","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/511704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/511704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2013-02-19/4-121-ss-10-13-20-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/511704","retrieved":"2026-07-09 09:22:15.212841+00:00"}}