{"status":"available","doknr":"OLD511728","ecli":"ECLI:DE:KG:2013:0218.4.1SS281.12.341.1.0A","court":"Kammergericht","senate":null,"decided":"2013-02-18","aktenzeichen":"(4) 1 Ss 281/12 (341/12)","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\n1. Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn die den Schuldspruch betreffenden Feststellungen – auch hinsichtlich der inneren Tatseite – so unzureichend, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie eine Beurteilung des Tatgeschehens und des Unrechtsgehaltes der Tat nicht ermöglichen und deshalb keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Rechtsfolgenentscheidung bieten. Eine Beschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die Strafaussetzungsentscheidung ist u.a. dann unwirksam, wenn es mangels ausreichender Darlegung der entscheidungserheblichen Strafzumessungsgründe an der Grundlage für eine darauf aufbauende Aussetzungsentscheidung fehlt.(Rn.5)\n \n\n \n\n2. Das Fehlen von Feststellungen zur (Mindest-) Schadenshöhe steht nicht erst der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Aussetzungsfrage, sondern schon jener auf den Rechtsfolgenausspruch entgegen.(Rn.14)\n \n\n \n\n3. Besteht für das Berufungsgericht ausreichender Anlass zu der Prüfung, ob der Angeklagte zur Zeit der ihm vorgeworfenen Tat schuldfähig war, so ist eine Beschränkung der Berufung schon aus diesem Grund unwirksam.(Rn.17)\n \n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Berlin, 24. August 2012, (567) 281 AR 44/12 Ns (91/11)\n\nTenor\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 24. August 2012 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung –\nauch über die Kosten der Revision – an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.\n\nGründe\n\n1\n\nDas Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen\nBetruges (durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von drei\nMonaten verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt,\ndie er in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der\nStaatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch und weiterhin auf\ndie Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hat. Das\nLandgericht hat die Beschränkung des Rechtsmittels für wirksam\nerachtet und der Berufung mit der Maßgabe stattgegeben, dass es\nunter Einbeziehung zweier Einzelfreiheitsstrafen von vier und sechs\nMonaten aus einem rechtskräftigen Urteil vom 29. Oktober 2010, die\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zusammengeführt\nworden waren, eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten\nfestgesetzt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hat.\nGleichwohl hat es dem Angeklagten die vollen Kosten der Berufung\nauferlegt.\n\n2\n\nGegen das landgerichtliche Urteil wendet sich die\nStaatsanwaltschaft Berlin mit der von der Generalstaatsanwaltschaft\nBerlin vertretenen Revision. Sie rügt die Verletzung sachlichen\nRechts mit dem Ziel, den Entfall der Strafaussetzung zur Bewährung\nzu erreichen.\n\n3\n\nDas Rechtsmittel hat – vorläufigen – Erfolg. Das\nangefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung schon deshalb\nnicht stand, weil das Landgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit\nder Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch und darüber\nhinaus auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ausgegangen\nist und deshalb die erforderlichen eigenen Feststellungen zum\nSchuld- und Strafausspruch nicht getroffen hat.\n\n4\n\n1. Die Berufungsbeschränkung, deren Wirksamkeit das\nRevisionsgericht von Amts wegen und ohne Bindung an die\nRechtsauffassung des Berufungsgerichts prüft (vgl. BGHSt 27, 70,\n72; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4),\nerweist sich als unwirksam.\n\n5\n\nVoraussetzung für eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung auf den\nRechtsfolgenausspruch ist, dass die Straffrage losgelöst von dem\nnicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich\nselbstständig beurteilt werden kann, ohne dass eine Prüfung des\nübrigen Urteilsinhaltes erforderlich ist (vgl. BGHSt 39, 208, 209).\nIn aller Regel erfordert dies, dass die Feststellungen des\nangefochtenen Urteils so umfassend sind, dass sie den Schuldspruch\ntragen und eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der\nRechtsfolgen bilden (vgl. BGHSt 29, 359, 364; KG, Beschluss vom 24.\nApril 2002 – [3] 1 Ss 89/02 [44/02] –; Meyer-Goßner aaO\n§ 318 Rn. 16 und 17). Dementsprechend ist eine Beschränkung auf den\nRechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn die den Schuldspruch\nbetreffenden Feststellungen – auch hinsichtlich der inneren\nTatseite (vgl. hierzu BayObLGSt 1999, 96; OLG Düsseldorf VRS 64,\n36; 67, 271; 89, 215 und 218; OLG Jena OLGSt StGB § 323a Nr. 5; OLG\nKoblenz VRS 65, 369; OLG Köln VRS 82, 39; OLG Oldenburg VRS 115,\n364; KG, Beschluss vom 7. Juni 2006 – [3] 1 Ss 487/05 [12/06]\n–; Senat, Beschluss vom 1. Juli 2008 – [4] 1 Ss 151/08\n[107/08] –; Meyer-Goßner aaO Rn. 16) – so unzureichend,\nunklar oder widersprüchlich sind, dass sie eine Beurteilung des\nTatgeschehens und des Unrechtsgehaltes der Tat nicht ermöglichen\nund deshalb keine ausreichende Grundlage für die zu treffende\nRechtsfolgenentscheidung bieten (vgl. Senat, Beschluss vom 10.\nJanuar 2012 – [4] 121 Ss 1/12 [5/12] –). Eine\nBeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die\nStrafaussetzungsentscheidung ist u.a. dann unwirksam, wenn es\nmangels ausreichender Darlegung der entscheidungserheblichen\nStrafzumessungsgründe an der Grundlage für eine darauf aufbauende\nAussetzungsentscheidung fehlt (vgl. OLG Karlsruhe VRS 95, 225).\n\n6\n\na) Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame\nBerufungsbeschränkung erfüllte das Urteil des Amtsgerichts\nTiergarten nicht.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat festgestellt, dass dem Angeklagten auf\nseinen Antrag vom 26. November 2009 seit dem 9. Dezember 2009\nseitens der zuständigen Arbeitsagentur Berlin-Nord Arbeitslosengeld\nI bewilligt wurde. Zum Tatgeschehen teilt das Urteil sodann die\ngetroffenen Feststellungen wie folgt mit:\n\n8\n\n„In Kenntnis seiner gesetzlichen Verpflichtung zur\nunverzüglichen Mitteilung jedweder Änderungen in den persönlichen\nbzw. wirtschaftlichen Verhältnissen unterließ es der Angeklagte\npflichtwidrig, der Leistungsstelle die Arbeitsaufnahme bei der F.\nJ. Gebäudeservice GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin mitzuteilen.\nIn Unkenntnis seiner tatsächlichen Einkommensverhältnisse leistete\ndie zuständige Agentur für Arbeit – wie vom Angeklagten\nbeabsichtigt – weiterhin ungekürzt Arbeitslosengeld I in\neiner Höhe von 1.089,40 Euro für die Monate April und Mai\n2010“.\n\n9\n\nFerner hat das Amtsgericht noch ausgeführt, der – nach der\nBewertung des Gerichts geständige – Angeklagte habe erklärt,\ndavon ausgegangen zu sein, dass sein Arbeitgeber die erforderlichen\nMeldungen bei der Leistungsstelle vornehmen werde. Im Rahmen der\nStrafzumessung hat es strafschärfend die Schadenshöhe herangezogen,\ndie es als „nicht mehr geringfügig“ angesehen hat, ohne\nhierzu jedoch etwas auszuführen.\n\n10\n\nb) Diese Feststellungen boten dem Landgericht, das seinerseits\nkeine weiteren Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Bemessung\nder Strafe getroffen hat, keine hinreichende Grundlage für eine\nsachgerechte Rechtsfolgenentscheidung.\n\n11\n\naa) Es fehlt bereits an den erforderlichen Feststellungen, die\nden Schuldvorwurf wegen Betruges durch Unterlassen tragen\nkönnten.\n\n12\n\nWird die betrügerische Erlangung von Sozialleistungen\nangenommen, müssen die Feststellungen in nachvollziehbarer Weise zu\nerkennen geben, dass und inwieweit auf die sozialhilferechtliche\nLeistung nach den Bestimmungen des jeweiligen Leistungsgesetzes\nunter Berücksichtigung des verschwiegenen Einkommens oder Vermögens\ntatsächlich kein Anspruch bestand (vgl. BGH StV 1986, 215; OLG\nDüsseldorf StV 1991, 520; 2001, 354; OLG Hamm StraFo 2000, 262; NJW\n2005, 2869; StV 2012, 602 sowie Beschluss vom 16. Mai 2006 –\n3 Ss 7/06 – [juris]; OLG Nürnberg StraFo 2011, 521; OLG Köln\nStV 1985, 17, 18; Senat wistra 1997, 229; Fischer, StGB 60. Aufl.,\n§ 263 Rn. 141; s. auch BayObLG NStZ-RR 2001, 332 zum Verschweigen\nsonstiger Umstände; s. auch BGH NJW 1983, 2646 m.w.N. zum\nErschleichen von Fördermitteln).\n\n13\n\nDer Tatrichter hat nach den Grundsätzen der für die\nLeistungsbewilligung geltenden Vorschriften selbstständig zu\nprüfen, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die\nbeantragte Leistung bestand, und das Ergebnis dieser Prüfung im\nUrteil darzulegen. Dies erfordert jedenfalls die Darstellung der\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten im\nTatzeitraum und die begründete Feststellung, ob und in welcher Höhe\ner nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen angesichts dessen\nnoch einen Anspruch auf die öffentliche Leistung hatte bzw. dass\nund in welchem Umfang eine Überzahlung erfolgte. Zwar sind bei der\nBeurteilung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung die\ninsoweit zu erfüllenden Anforderungen nicht hoch anzusetzen,\nweshalb eine ins Einzelne gehende Berechnung nicht notwendig ist.\nDie Grundlagen der Strafbarkeit müssen sich den Feststellungen aber\nentnehmen lassen. Nur dann, wenn das Einkommen (oder das\nanrechenbare Vermögen) dem Grunde nach Einfluss auf die öffentlich\nLeistung hatte, kann bei dem Leistungsträger ein Schaden\neingetreten sein, dessen konkrete Höhe bei dem Vermögensdelikt des\nBetruges zudem wesentliches Kriterium für die Strafzumessung\nist.\n\n14\n\nAn diesen grundlegenden Feststellungen fehlt es hier. Auf der\nGrundlage des vom Amtsgericht Tiergarten dargestellten Sachverhalts\nkonnte die Berufungskammer nicht zuverlässig beurteilen, ob der\nAngeklagte zu Recht schuldig gesprochen worden war. Es ist nicht\nnachvollziehbar, ob ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden,\nder die Verurteilung tragen würde, eingetreten ist. Das Fehlen von\nFeststellungen zur (Mindest-) Schadenshöhe steht nicht erst der\nWirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf die Aussetzungsfrage,\nsondern schon jener auf den Rechtsfolgenausspruch entgegen (vgl.\nBayObLG, Beschlüsse vom 24. Juni 1998 3St RR 102/98 – und 18.\nAugust 1993 – 3St RR 70/93 – sowie [zum Diebstahl] vom\n26. September 2001 – 5St RR 229/01 – und 8. Juni 2001\n– 5St RR 122/01 – [alle bei juris]; vgl. auch [zur\nSteuerhinterziehung] BayObLG NStZ 1999, 39 sowie [zum Fehlen\nhinreichender sonstiger Schuldfeststellungen beim Betrug] KG,\nBeschluss vom 26. November 2004 – [3] 1 Ss 388/04 [120/03]\n– und OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2010 –\n[1] 53 Ss 225/09 [1/10] – [juris]).\n\n15\n\nAuch wenn man annimmt, dass die Arbeitsaufnahme, deren Zeitpunkt\nnicht mitgeteilt ist, in zeitlicher Hinsicht Auswirkungen auf den\nAnspruch auf Arbeitslosengeld für die Monate April und Mai 2010\ngehabt hat, fehlt es an der Darstellung des zeitlichen Umfangs der\nBeschäftigung, der unmittelbare Bedeutung für die Frage hat, ob der\nAnspruchssteller noch als arbeitslos im Sinne des Leistungsgesetzes\nanzusehen war. Im Übrigen ist die Höhe des vom Angeklagten\nerzielten Arbeitsentgelts von Belang für die Frage, ob seine\nEinkünfte ggf. als leistungsunschädlich anzusehen und das\nArbeitslosengeld weiterhin anrechnungsfrei in der zuvor ermittelten\nHöhe zu gewähren war. Es kann jedenfalls nicht beurteilt werden, ob\ndie Bewertung des Amtsgerichts, der Schaden sei „nicht mehr\nals unerheblich“ anzusehen, nachvollziehbar ist. Mangels\nhinreichender Ausführungen ist nicht einmal klar, ob der vom\nAmtsgericht genannte Betrag von 1.089,40 Euro für die beiden\nangegebenen Monate April und Mai 2010 oder für jeden von ihnen\nbezogen worden sein soll. Ebenso wenig kann beurteilt werden, ob\nder mutmaßlich ausgezahlte Betrag insgesamt oder nur zum Teil\nrechtsgrundlos geleistet worden sein soll, wobei die Formulierung\n“weiterhin ungekürzt“ für die zuletzt genannte Variante\nspricht, ohne dass dies aber eindeutig wäre.\n\n16\n\nbb) Auch zur inneren Tatseite fehlte eine tragfähige Grundlage\nfür die vom Landgericht getroffene Entscheidung, weil die\namtsgerichtlichen Ausführungen insoweit widersprüchlich waren.\nEinerseits hat das Amtsgericht angenommen, der Angeklagte habe die\nweiteren (unberechtigten) Zahlungen der Arbeitsagentur\n„beabsichtigt“. Andererseits hat es die Angabe des\nAngeklagten mitgeteilt, er sei davon ausgegangen, dass sein\nArbeitgeber die erforderlichen Meldungen bei der Leistungsstelle\nvornehmen werde, ohne jedoch auszuführen, dass – und ggf. aus\nwelchem Grund – es diese Einlassung, die mit der Annahme\ndirekten Vorsatzes schwerlich vereinbar ist, anders als die übrigen\nTeile der seiner Ansicht nach „geständigen Einlassung“\nals unglaubhaft angesehen hat. Hiernach stehen sowohl die\nVorsatzform des dolus eventualis als auch jene des dolus directus\nersten Grades im Raum, ohne dass dem amtsgerichtlichen Urteil im\nÜbrigen eine eindeutige Bestimmung der Vorsatzform zu entnehmen\nwäre. Da Feststellungen dazu, ob der Angeklagte mit direktem oder\nbedingtem Vorsatz gehandelt hat, für den Schuldumfang wesentlich\nsind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2012 – [4] 121 Ss\n1/12 [5/12] –; OLG Oldenburg VRS 115, 364), bot das Urteil\ndes Amtsgerichts Tiergarten auch insoweit keine hinreichende\nGrundlage für die Rechtsfolgenentscheidung.\n\n17\n\ncc) Hinzu kommt schließlich, dass das Landgericht ausgeführt\nhat, seiner Ansicht nach wäre – hätte es die Strafaussetzung\nzur Bewährung nicht gewährt – eine psychiatrische\nBegutachtung des unter einer Intelligenzminderung leidenden\nAngeklagten zur Frage der Schuldfähigkeit\n„unerlässlich“ gewesen; von dieser habe die Kammer\njedoch „aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und wegen der\nBeschränkung des Rechtsmittels“ abgesehen. Dies ist\nrechtsfehlerhaft und hätte bereits für sich genommen die Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils zur Folge. Denn träfe die Annahme des\nLandgerichts zu und bestünde ausreichender Anlass zu der Prüfung,\nob der Angeklagte zur Zeit der ihm vorgeworfenen Tat schuldfähig\nwar, so hätte es die Beschränkung der Berufung schon aus diesem\nGrund für unwirksam erachten und das Urteil des Amtsgerichts\numfassend im Schuldspruch mit eigenen Feststellungen zur Frage der\nSchuldfähigkeit überprüfen müssen (vgl. nur OLG Hamm NStZ-RR 2008,\n138; BayObLG NZV 2001, 353; Senat, Beschluss vom 18. August 2011\n– [4] 1 Ss 324/11 [193/11] –; Meyer-Goßner aaO, § 318\nRn. 17 m.w.N.).\n\n18\n\n2. Wegen der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung hätte das\nLandgericht die notwendigen Feststellungen zum Schuldspruch in\neigener Verantwortung neu treffen müssen. Da das nicht geschehen\nist, war das Urteil aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des\nLandgerichts Berlin zurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/511728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2013-02-18/4-1-ss-281-12-341-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/511728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/511728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2013-02-18/4-1-ss-281-12-341-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/511728","retrieved":"2026-07-09 09:22:18.062287+00:00"}}