{"status":"available","doknr":"JPORTAL-SL-NJRE001104036","ecli":"ECLI:DE:FGSL:2012:0621.1K1124.10.0A","court":"Finanzgericht des Saarlandes","senate":"1. Senat","decided":"2012-06-21","aktenzeichen":"1 K 1124/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als unbegründet abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDie Klägerin betrieb ein Kosmetikinstitut. ....\n\n \n\n Randnummer2\n\nDie Klägerin ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Gewinnermittlungen wiesen folgende Daten aus (alle Beträge in €):\n\n \n\n Randnummer3\n\n \n\n \n \n\n \n\n         \n \n \n\n2001   \n\n \n \n \n\n2002   \n\n \n \n \n\n2003   \n\n \n \n \n\n2004   \n\n \n \n \n\n2005   \n\n \n \n\n \n\n         \n         \n         \n         \n         \n         \n \n\n \n\n \n \n\nEinnahmen aus Verkauf\n\n \n \n \n\n41.006\n\n \n \n \n\n47.599\n\n \n \n \n\n67.011\n\n \n \n \n\n45.430\n\n \n \n \n\n44.504\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nEinnahmen aus Behandlung\n\n \n \n \n\n28.573\n\n \n \n \n\n28.483\n\n \n \n \n\n30.073\n\n \n \n \n\n28.128\n\n \n \n \n\n26.731\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nGehälter\n\n \n \n \n\n3.776 \n\n \n \n \n\n4.335 \n\n \n \n \n\n4.339 \n\n \n \n \n\n8.331 \n\n \n \n \n\n11.702\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nSoz. Aufwendungen\n\n \n \n \n\n3.294 \n\n \n \n \n\n6.086 \n\n \n \n \n\n5.503 \n\n \n \n \n\n24.182\n\n \n \n \n\n35.454\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nGewinn/Verlust\n\n \n \n \n\n+ 2.909\n\n \n \n \n\n- 51.524\n\n \n \n \n\n- 47.649\n\n \n \n \n\n- 77.024\n\n \n \n \n\n- 152.637\n\n \n \n\n \n\n \n\n Randnummer4\n\n2007 fand bei der Klägerin für 2003 bis 2005 eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer beanstandete die Aufzeichnungen und nahm erhebliche Zuschätzungen zu den Betriebseinnahmen vor (.....). Zudem erkannte er den Lohn des Ehemannes nicht als Betriebsausgaben an (....). Wegen Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 7. Juli 2008 Bezug genommen.\n\n \n\n Randnummer5\n\nDer Beklagte wertete den Prüfungsbericht aus und erließ am 9. April 2009 geänderte Umsatz- und Gewerbesteuermessbescheide, sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für 2003 bis 2005. Am 20. April 2009 legte die Klägerin Einspruch gegen die Bescheide ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 25. Januar 2010 als unbegründet zurückwies.\n\n \n\n Randnummer6\n\nAm 24. Februar 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt, unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2003 - 2005 sowie der Bescheide über den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 2003 - 2005, alle vom 9. April 2009 und in Form der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2010,\n\n \n\n \n \n \n \n Randnummer7\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n-       \n\n \n \n \n\ndie Umsatzsteuer ohne Zuschätzungen (....) und\n\n \n \n\n \n\n \n \n\n-       \n\n \n \n \n\nden vortragsfähigen Gewerbeverlust ohne die vorgenannten Zuschätzungen und unter Anerkennung der Lohnzahlungen für den Ehemann als Betriebsausgaben (...)\n\n \n \n\n \n\n         \n         \n \n\n \n\n \n \n\nfestzusetzen.\n\n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Randnummer8\n\nZur Begründung trägt sie Folgendes vor:\n\n \n\n Randnummer9\n\nSchätzungsbefugnis\n\n Randnummer10\n\nDas Finanzamt sei nicht zur Zuschätzung befugt gewesen. Es lege an die Aufzeichnungspflichten des Überschussrechners zu strenge Maßstäbe an. Anders als beim Betriebsvermögensvergleich (§§ 145 ff. AO) fehlten für die Überschussrechnung ausdrückliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Abgesehen von zahlreichen Einzelaufzeichnungspflichten innerhalb und außerhalb des EStG, habe der Überschussrechner bei der Aufzeichnung freie Hand.\n\n \n\n Randnummer11\n\nDie Finanzverwaltung könne bei nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnungen grundsätzlich schätzen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies gelte nicht, wenn es - wie für die § 4 Abs. 3-Rechnung - keine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht gebe. Die Aufbewahrung der Einnahmeursprungsbelege sei nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse ins Kassenbuch übertragen werde und die Einzeleinnahmen zumindest den Tagen zugeordnet werden können. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin zeichne die täglichen Bareinnahmen mit Hilfe eines elektronischen Kassenbuchs (DATEV) auf. Die Tageseinnahmen würden in einer Summe erfasst (BFH vom 13. Juli 1971 VIII 1/65, BStBl II 1971, 729). Änderungen der Eintragungen seien über das Programm nachvollziehbar.\n\n \n\n Randnummer12\n\nBesondere Aufzeichnungspflichten würden für Überschussrechner nur nach § 22 UStG gelten (BFH vom 16. Februar 2002 X B 57/05; vom 2. März 1982 VIII R 225/80). Diese Aufzeichnungspflichten seien aber nur für die Einkommensteuer maßgeblich, wenn die Verpflichtung nach dem UStG bestehe. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG seien Aufzeichnungen nur zu führen, wenn aus den Einnahmen verschiedene Steuersätze und/oder steuerfreie Umsätze zu erwarten seien. Die Klägerin tätige aber ausschließlich Umsätze zum Regelsteuersatz. Nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStDV reiche es deshalb aus, Entgelte und Steuer in einer Summe aufzuzeichnen. Ebenso sei der Wareneingang aufgezeichnet worden (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG). Sinn und Zweck des § 22 UStG sei es, Entgelte so aufzuzeichnen, dass sie durch einen sachverständigen Dritten innerhalb kurzer Zeit den unterschiedlichen Steuersätzen zugeordnet werden könnten (s. auch BFH vom 7. Februar 2008 X B 189/07, vom 16. Februar 2006 X B 57/05 und vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06).\n\n \n\n \n\n...\n\n \n\n Randnummer13\n\nEine handschriftliche Liste der täglichen Umsätze ohne Aufbewahrung von Belegen ermögliche zwar keine Nachprüfung der Barumsätze (FG Berlin-Brandenburg vom 26. Juli 2007 14 K 3368/06 B). Die Klägerin zeichne aber die täglichen Bareinnahmen mittels elektronischem, zugelassenen Kassensystem auf, das zwischen Behandlung und Verkauf unterscheide. Der Prüfer verlange zusätzlich handschriftliche Aufzeichnungen, in denen der Umsatz noch weitergehend bezeichnet werde (Bl. 78). Die Anforderungen, die das Finanzgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 13. Januar 2010 1 K 1101/05 stelle, seien erfüllt. Ob eine Kundenkartei geführt werde, habe der Unternehmer zu entscheiden, nicht das Finanzamt.\n\n \n\n Randnummer14\n\nHöhe der Schätzung\n\n Randnummer15\n\nDer Prüfer habe die Einwände der Klägerin ignoriert und nach dem Einheitsverfahren ins \"Blaue\" hinein geschätzt. Seine Zahlen gingen an der Realität vorbei. Es liege eine grob rechtswidrige, objektiv nicht überprüfbare Schätzung vor. Dagegen erfülle die von der Klägerin vorgelegte Berechnung diese Voraussetzungen und führe zu einem wahrscheinlicheren Ergebnis (s. auch FG Hamburg vom 3. Juni 2009 5K 140/07 unter Tz 49).\n\n \n\n Randnummer16\n\nDer Prüfer ermittle die Zuschätzung für den Umsatz, der ausschließlich den Verkauf von Waren betreffe, nach dem inneren Betriebsvergleich. Hinsichtlich der Behandlungen mit Wareneinsatz bediene er sich des äußeren Betriebsvergleiches anhand der Richtsätze für Kosmetiksalons. Das Ergebnis sei abstrus, da der Betrieb der Klägerin nicht mit einem normalen Kosmetiksalon verglichen werden könne. Der Prüfer .... bediene sich völlig unrealistischer Aufschlagsätze nicht vergleichbarer Betriebe. Nach der Berechnung des Beklagten hätte das Kosmetikinstitut an 365 Tagen im Jahr 24 Stunden täglich geöffnet haben müssen. Die Klägerin habe in ihrer Gegenschätzung – im Gegensatz zum Prüfer - den tatsächlichen Aufschlagsatz ermittelt. Die Schätzung der Klägerin bediene sich der Buchhaltungszahlen und sei daher der Schätzung nach Richtsätzen vorrangig (FG Münster vom 19. August 2004 8 V 3055/04 G unter Tz 47). Die Klägerin habe zudem den Wareneingang ordnungsgemäß aufgezeichnet. Daher sei die Anwendung der Richtsätze unzulässig (FG München vom 23. April 1991 12 K 5/88, Umkehrschluss zum Tenor). Der Prüfer bediene sich zweier Schätzungsmethoden, habe sich aber auf eine festzulegen, und zwar auf die, die zum wahrscheinlichsten Ergebnis führe (FG Hamburg vom 17. Juni 2004, I 6/04). Das Schätzungsergebnis des Finanzamtes sei zu verwerfen und die Gegenschätzung der Klägerin zu Grunde zu legen. Das FG möge von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch machen (s. BFH vom 18. Dezember1984, VIII R 195/82). Sollte das Gericht die Schätzungsbefugnis des Beklagten bejahen, werde eine detaillierte Gegenschätzung nachgereicht (Bl. 7).\n\n \n\n Randnummer17\n\nZeitwertkontenmodell\n\n Randnummer18\n\nDer Ehemann habe im Kosmetikstudio nichtselbständig beschäftigt werden müssen .... Gegenstand des Arbeitsvertrages sei u.a. gewesen, dass zum Aufbau einer privaten Altersversorgung ein Teil des vereinbarten Arbeitslohns in ein sog. Zeitwertkonto eingezahlt werde. Das Zeitwertkontenmodell sei als Form der betrieblichen Altersvorsorge anerkannt (Bl. 7).\n\n \n\n Randnummer19\n\nDie Anlage des Lohnes in ein „aktienlastiges“ Depot sei nicht unüblich. Die Chance eines überproportionalen Gewinns veranlassten i.d.R. Arbeitnehmer, Zeitwertkonten als Aktiendepot zu führen. Die steuerlich und über Zulagen geförderte Altersvorsorge als fondsgebundene Lebensversicherung sei als förderungswürdig anerkannt. Euroswitch biete überwiegend die Anlage in Aktienfondsmodellen an. Dass die erste Zahlung nach 8 Monaten erfolgt sei, sei der damals noch relativ neuen Form der Altersvorsorge zuzuschreiben gewesen. Auch die gegenseitige Beschäftigung der Eheleute schließe die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht aus. ... Der vereinbarte und der ausgezahlte Arbeitslohn, sowie die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto würden nicht in krassem Missverhältnis stehen. Aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtsituation sei es den Eheleuten möglich, einen großen Teil des verdienten Geldes als Altersvorsorge zurückzulegen (Bl. 8).\n\n \n\n Randnummer20\n\nBeim Zeitwertkontenmodell bestehe nicht nur die Möglichkeit, Guthaben in Form von Zeit anzuhäufen, sondern auch durch Gehaltsauszahlungsverzicht Guthaben für den späteren Renteneintritt anzusammeln. Die Anlage bei der X Treuhand sei eine Entscheidung, die die Unternehmensführung, nicht die Finanzverwaltung zu treffen habe. Es sei auch zulässig, dass der Arbeitnehmer während der aktiven Phase einen Teil seines Lohnes nicht ausbezahlt bekomme, sondern als private Altersvorsorge in eine Anlageform seiner Wahl einzahlen lasse. Diese Anlage sei insolvenzgesichert und durch Abtretung dem Zugriff des Arbeitgebers entzogen. Der Gesetzgeber habe diese zulässige Form der Gestaltung erkannt und deshalb den Gesellschafter-Geschäftsführern ab 2010 den Zugang zu den Alterszeitkonten erschwert (Bl. 79 f.).\n\n \n\n Randnummer21\n\nDer Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.\n\n \n\n Randnummer22\n\nSchätzungsbefugnis\n\n Randnummer23\n\nDie Klägerin sei nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG verpflichtet - unabhängig davon, ob Einnahmen mit verschiedenen Steuersätzen erzielt bzw. steuerfreie Umsätze erwartet würden -, Aufzeichnungen über die vereinnahmten Entgelte für die von ihr ausgeführten Leistungen zu führen. Die Aufzeichnungen müssten so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich sei, sich einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die Grundlagen der Steuerberechnung zu verschaffen (§ 22 Abs. 6 UStG i.V.m. § 63 Abs. 1 UStDV). Nach § 146 Abs. 1 AO seien die Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Buchungsbelege und sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung seien, seien nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO geordnet aufzubewahren.\n\n \n\n Randnummer24\n\nDie Schätzungsbefugnis hänge nicht vom Bestehen einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht ab, sondern davon, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach den Angaben des Steuerpflichtigen nicht ermitteln könne (BFH vom 15. April 1999 IV R 68/98, BStBl II 1999, 481; vom 31. Juli 2009 VIII B 28/09, BFH/NV 2009, 1967).\n\n \n\n Randnummer25\n\nDie Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erfordere, dass die Steuerpflichtigen als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben \"ansetzen\". Solle dieses \"Ansetzen\" nicht nur ein \"Schätzen\" sein, müssten die Steuerpflichtigen für die Wahl der Einnahme-Überschussrechnung jedenfalls gewisse Mindestanforderungen wie das Sammeln bzw. Erstellen von Einnahmen- und Ausgabenbelegen erfüllen (BFH vom 31. Juli 2009 VIII B 28/09 a.a.O. unter Verweis auf seine Entscheidung vom 19. März 2009 IV R 57/07, BFH/NV 2009, 1298). Unabhängig von einer (gesetzlichen) Pflicht zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben oder zur Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen, trage der Steuerpflichtige die Gefahr, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln und berechnen könne und somit die Voraussetzungen für eine Schätzung nach § 162 AO vorlägen. Belege müssten über die Art der Aufwendungen oder der Einnahmen, den Entstehungszeitpunkt und den Bezug zum Betrieb des Steuerpflichtigen Auskunft geben können.\n\n \n\n Randnummer26\n\nDie Klägerin habe für den Prüfungszeitraum keine handschriftlichen Einnahmeaufzeichnungen vorlegen können. Aus den Aufzeichnungen habe sich die Veräußerung und Verwertung der Waren nicht leicht und einwandfrei nachvollziehen lassen. Kopien von Ausgangsrechnungen oder Einnahmequittungen fehlten ebenso wie eine Kundenkartei. Preislisten seien nur teilweise vorgelegt worden. Sie gehörten jedoch zu den nach § 147 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Insbesondere lägen auch keine Aufzeichnungen über die Art der Behandlung mit dem dazugehörigen Einsatz der jeweiligen Geräte ... vor. Zudem seien einzelne Behandlungen von dem angestellten Ehemann der Klägerin durchgeführt worden, ohne dass Weiterberechnungen erfolgt seien. Ein Abgleich zwischen den erklärten Gehaltszahlungen an den Ehemann und den Erlösen aus den entsprechenden Behandlungen sei nicht nachvollziehbar. Die vom Prüfer festgestellten Fehlbeträge zeigten, dass die Einnahmen nicht vollständig aufgezeichnet worden seien.\n\n \n\n Randnummer27\n\nHöhe der Schätzung\n\n Randnummer28\n\nDiesbezüglich werde auf den Prüfungsbericht - insbesondere Tz. 3.1 - und die Einspruchsentscheidung verwiesen. Der Prüfer habe sich an den Aufschlagsätzen der amtlichen Richtsatzsammlung orientiert. Die Schätzung basiere auf einer Kalkulation, die in drei Bereiche unterteilt sei (Einnahmen durch Verkauf sowie durch Behandlung mit und ohne Wareneinsatz). Es seien u.a. die Werte des Prüfers der GroßBP bezüglich der Leistungen des Ehemannes ... berücksichtigt worden.\n\n \n\n Randnummer29\n\nZeitwertkontenmodell\n\n Randnummer30\n\nBei Zeitwertkonten vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt werde. Der Lohn werde beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen.\n\n \n\n Randnummer31\n\nDie Klägerin habe ein solches Zeitwertkonto im Rahmen des Ehegattenarbeitsverhältnisses für ihren Ehemann eingerichtet. Der Betriebsausgabenabzug sei wegen der Fremdunüblichkeit der Vertragsbedingungen und ihrer Durchführung zu versagen.\n\n \n\n Randnummer32\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer33\n\nDie form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht Zuschätzungen zu den Betriebseinnahmen vorgenommen und die Aufwendungen der Klägerin im Rahmen des Ehegattenarbeitsverhältnisses nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Er hat hieraus die zutreffenden steuerlichen Konsequenzen für die Umsatzsteuer und den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag 2003 bis 2005 gezogen.\n\n \n\n Randnummer34\n\nI. Schätzungsbefugnis\n\n \n\n Randnummer35\n\n1. Rechtsgrundlagen\n\n Randnummer36","source":"jportal","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-saarland/2012-06-21/1-k-1124-10","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":{"source":"Rechtsprechung der Länder (juris-Portale)","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-saarland/2012-06-21/1-k-1124-10","retrieved":"2026-10-26 03:20:32.503133+00:00"}}