{"status":"available","doknr":"JPORTAL-SH-NJRE001317015","ecli":"ECLI:DE:FGSH:2016:0928.2K2.16.0A","court":"Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht","senate":"2. Senat","decided":"2016-09-28","aktenzeichen":"2 K 2/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.\n\n \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\nRandnummer1\n\nDie Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche\n Behandlung einer im Streitjahr 2012 erhaltenen Zahlung für die\n Zurverfügungstellung eigener Flächen als ökologische\n Ausgleichsfläche.\n\n Randnummer2\n\nDer Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in A. Die\n Grundstücke haben zusammen eine Größe von ca. 5 ha.\n\n \n\n Randnummer3\n\nAm 8. November 2011 schloss der Kläger\n („Grundstückseigentümer“) mit der X GmbH („Nutzungsberechtigte“)\n einen „Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen“. In diesem Vertrag\n heißt es auszugsweise wie folgt:\n\n \n\n Randnummer4\n\n \n „§ 1.1\n \n\n Vertragszweck.\n \n\n Zweck des vorliegenden Vertrages ist die Zurverfügungstellung\n von Grundflächen zum Zwecke des Ausgleichs in die Natur.\n \n\n …\n \n\n § 2.2\n \n\n Gestattung.\n \n\n Der Grundstückseigentümer gestattet der Nutzungsberechtigten,\n die unter § 2.1 aufgeführten Flächen als Ausgleichsflächen der\n Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland\n anzuzeigen.\n \n\n …\n \n\n § 2.4\n \n\n Ausgleichsmaßnahmen.\n \n\n Das durch diesen Vertrag vereinbarte Nutzungsrecht umfasst das\n Recht, das vertragsgegenständliche Grundstück für Ausgleichs-\n und Ersatzmaßnahmen betreffend einen Eingriff in Natur und\n Landschaft zu nutzen und die von der Unteren Naturschutzbehörde\n festgesetzten Ökopunkte in ein Punktekonto einzubuchen.\n \n\n …\n \n\n § 3.2\n \n\n Vertragslaufzeit.\n \n\n Die Laufzeit des Vertrages wird auf unbestimmte Zeit\n beschlossen.\n \n\n § 3.3\n \n\n Vertragsende.\n \n\n Der Vertrag endet mit Ablauf des Monats, in dem die\n Windenergieanlagen einschließlich Nebenanlagen ordnungsgemäß\n beseitigt worden sind.\n \n\n …\n \n\n § 4.1\n \n\n Ermittlung der Nutzungsentschädigung.\n \n\n Die Nutzungsentschädigung wird pauschal mit 95.662,00 EUR\n vereinbart.\n \n\n …\n \n\n § 5.1\n \n\n Verhältnis zu landwirtschaftlichen Pächtern.\n \n\n Wenn die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet\n worden sind, darf das Pachtverhältnis nur mit der Einschränkung\n weiter bestehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung nur so\n zulässig ist, dass die gesetzlichen Vorschriften für\n Ausgleichsflächen eingehalten werden.“\n \n\n \n\n Randnummer5\n\nDas Finanzamt erfasste den Betrag in Höhe von 95.662,00\n EUR in dem geänderten Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 2012 vom 11.\n September 2014 als sonstige Einkünfte.\n\n \n\n Randnummer6\n\nHiergegen erhob der Kläger form- und fristgerecht\n Einspruch. Zur Begründung trug er vor, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3\n Einkommensteuergesetz (EStG) der Steuerpflichtige Einnahmen, die auf\n einer Nutzungsüberlassung beruhen würden, insgesamt gleichmäßig auf\n den Zeitraum verteilen könne, für den die Vorauszahlung geleistet\n worden sei. Hier handele es sich um 25 Jahre. Im Vertrag mit dem\n Nutzungsberechtigten werde diesem ein Nutzungsrecht gegen Zahlung\n einer Nutzungsentschädigung eingeräumt. Der Grundstückseigentümer\n könne die Flächen weiterhin verpachten (und somit für sich nutzen),\n sei aber durch die eingetragene Dienstbarkeit in seiner Nutzung\n eingeschränkt. Somit liege eine Nutzungsüberlassung vor. Der\n Vertragspartner des Klägers habe als Nutzungsberechtigter die\n Möglichkeit, das verpachtete Grundstück für so genannte\n Ausgleichsmaßnahmen zu nutzen. Auch dürfe der Nutzungsberechtigte\n die von der zuständigen Behörde festgesetzten Ökopunkte in ein\n Punktekonto einbuchen. Das treffe aber auf den Kläger nicht zu, er\n verpachte lediglich ein Stück Land. Zwar laufe der Vertrag auf\n unbestimmte Zeit. § 3.3 regele jedoch, dass der Vertrag mit Ablauf\n des Monats ende, in dem die Windenergieanlage beseitigt worden sei.\n Erfahrungsgemäß werde das nicht länger als 25 Jahre dauern. Der\n Nutzungsberechtigte müsse die Flächen nicht zwingend selbst nutzen.\n Die Möglichkeit der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung der\n Flächen sei zwar vorhanden, jedoch nicht vergleichbar mit dem Umfang\n der vorherigen Nutzungsmöglichkeiten. Die Nutzung sei stark\n eingeschränkt, dieses liege aber in der Natur der Sache. Es handele\n sich schließlich um Ausgleichsflächen, es sei nur eine sehr\n extensive Nutzung möglich. Die Nutzungsüberlassung bestehe in der\n Einschränkung der Nutzung selbst. Der Kläger gestatte eine\n Nutzungsüberlassung in Form einer Einschränkung der Nutzung. Dies\n sei nur eine andere Art der Nutzung als z.B. die Verpachtung an\n einen Landwirt, der auf der Fläche Mais anbaue und die Fläche\n intensiv nutze. Die Flächen seien vorher teilweise selbst genutzt,\n teilweise und gelegentlich auch verpachtet worden. Eventuelle\n Einkünfte seien als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt\n worden. Die Flächen würden zum steuerlichen Privatvermögen gehören.\n Auch der Nutzungsberechtigte müsse die gezahlte Vergütung für die\n Nutzungsüberlassung ebenfalls verteilen, so dass es im Ergebnis auch\n zu einer zutreffenden Besteuerung komme. Fiskalische Nachteile, die\n hier zu einer unzutreffenden Besteuerung führen könnten, seien nicht\n zu erkennen.\n\n \n\n Randnummer7\n\nMit Bescheid vom 11. Mai 2015 wurde die Steuerfestsetzung\n geändert. Im hier strittigen Punkt verblieb es bei der bisherigen\n Behandlung.\n\n \n\n Randnummer8\n\nDas Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 1.\n Dezember 2015 als unbegründet zurück:\n\n Randnummer9\n\nIn Übereinstimmung mit dem Kläger werde davon\n ausgegangen, dass die erhaltene Entschädigungszahlung als sonstige\n Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG einzuordnen sei. Es sei weder\n erkennbar, noch werde es vorgebracht, dass der Kläger mit seinen\n Flächen ertragsteuerlich als Landwirt im Sinne des § 13 EStG\n einzuordnen sei. Solche Einnahmen aus landwirtschaftlicher\n Betätigung seien auch nicht erklärt worden. Der Kläger habe zwar\n mitgeteilt, dass die Flächen vorher teilweise selbst genutzt worden\n seien, teilweise und gelegentlich auch verpachtet worden seien. Die\n Einkünfte seien dann als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\n erklärt worden. Aus alledem ergebe sich somit keine Zuordnung der\n Flächen oder der Einkünfte zu § 13 EStG. Die Flächen seien dem\n steuerlichen Privatvermögen zuzuordnen. Im vorliegenden Fall sei der\n Vertragspartner des Klägers als ein so genannter Ökopunkte-Händler\n anzusehen. Der Vertragspartner sei nicht der Eingriffsverursacher.\n Der Vertragspartner wolle die Flächen auch nicht kaufen als (eigene)\n Kompensationsflächen. Der Vertragspartner wolle die Fläche auch\n nicht zur (eigenen) Nutzung pachten bzw. kaufen. An der eigentlichen\n Nutzung (als Acker- oder Grünlandfläche) habe der Vertragspartner\n kein Interesse. Nach dem Vertrag verbleibe gerade die\n Nutzungsmöglichkeit beim Kläger. Das Entgelt, das der Kläger\n bekommen habe, könne nach dem Vertragsinhalt nicht als\n Nutzungsentschädigung angesehen werden. Der Vertragspartner zahle\n nicht für die Nutzung des Grundstücks als solchen, sondern für die\n Möglichkeit/sonstige Leistung, diese Fläche als Kompensationsfläche\n nutzen/anmelden zu dürfen und - sobald die Aufwertungsmaßnahmen\n durch ihn durchgeführt worden seien - sich dafür Ökopunkte\n gutschreiben zu lassen (die dann handelbar seien). Die Zweckrichtung\n des Vertrags bzw. der Zahlung ergebe sich auch aus den\n Regelungen/Vorbehalten in den §§ 5-9 des Vertrages. Auch die\n Entstehungsgeschichte der Regelung in § 11 EStG lasse für den\n vorliegenden Fall den Schluss zu, dass die im betrieblich\n bilanzierenden Bereich mögliche Teilungsmöglichkeit (über\n Rechnungsabgrenzungsposten) nicht generell das Zuflussprinzip des § 11 EStG im Privatbereich aushebeln sollte. Mit der erst durch den\n Finanzausschuss (vgl. Bundestagsdrucksache 15/4050 vom 27. Oktober\n 2004) in den § 11 EStG eingeführten Sonderregelung sollte der sich\n durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. September 2003\n (IX R 65/02) ermöglichten Sofortabzugsfähigkeit von Erbbauzinsen\n entgegengewirkt werden. Hintergrund dieser Regelung sei dagegen\n seinerzeit nicht die Einführung einer Verteilungsmöglichkeit der\n hier zur Entscheidung anstehenden Entschädigungszahlung.\n\n \n\n Randnummer10\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende\n Klage. Zur Begründung führen die Kläger Folgendes aus:\n\n Randnummer11\n\nFlächen könnten zur Erfüllung von Ausgleichsmaßnahmen\n genutzt werden (hier über ein Ökokonto). Wenn dafür eine Zahlung\n geleistet werde, handele es sich um eine Nutzungsvergütung, da es\n sich um eine Nutzungsüberlassung einer Fläche handele. Der Kläger\n habe seine Fläche zur Nutzung für die Durchführung von\n Ausgleichsmaßnahmen bereitgestellt. Die Durchführung der\n Ausgleichsmaßnahmen erfolge durch eine extensive Nutzung der Fläche.\n Eine Unterscheidung wegen verschieden intensiver Nutzungen der\n Fläche, bezogen auf die Beurteilung der Art der Gegenleistung, könne\n nicht vorgenommen werden. Es sei unbeachtlich, ob die Fläche für\n eine intensive landwirtschaftliche Nutzung (z.B. zum Anbau von\n Getreide) oder für eine extensive Nutzung (Durchführung von\n Ausgleichsmaßnahmen) verpachtet werde. Unabhängig davon stelle sich\n die Frage, ob es für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG einen\n Unterschied mache, wenn von einer Entschädigungszahlung oder von\n einer Nutzungsvergütung ausgegangen werde. Ob die Flächen, wie von\n dem Finanzamt ausgeführt, aus verschiedenen Gründen zum\n Privatvermögen oder zu einem land- und forstwirtschaftlichen\n Betriebsvermögen gehören, sei nicht relevant, da § 11 Abs. 1 Satz 3\n EStG sämtliche Einkünfte erfasse. Der § 11 Abs. 1 EStG regele sowohl\n den Zufluss von Einnahmen bei Überschusseinkünften, als auch bei\n Gewinneinkünften. Bei letzteren aber nur dann, wenn der Gewinn nach\n § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werde. Daher komme es sowohl bei der\n Einordnung der Einkünfte als Überschusseinkünfte als auch bei der\n Einordnung als Gewinneinkünfte im Rahmen eines land- und\n forstwirtschaftlichen Betriebes zur Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3\n EStG. Eine Pflicht zur Gewinnermittlung durch\n Betriebsvermögensvergleich würde nicht bestehen. Dass der Pächter\n nicht der Eingriffsverursacher sei, sei unstrittig, aber auch nicht\n relevant für die Klärung des strittigen Sachverhalts. Das Finanzamt\n führe aus, dass der Pächter die Flächen nicht zu eigener Nutzung\n pachten wolle, wobei der Pächter aber doch genau das getan habe und\n durch die im Anschluss erfolgte Umstellung auf eine extensive\n Nutzung die Fläche der Natur zurückgeführt habe, um dafür dann\n entsprechende Ökopunkte zu erlangen. Ob der Pächter ein Interesse an\n der Verwendung der Fläche als Acker- oder Grünlandfläche gehabt\n habe, sei unbeachtlich. Der Pächter habe sich für eine extensive\n Nutzung entschieden. Die nach der Extensivierung der Fläche noch\n mögliche Nutzung, wie z.B. Gras mähen oder Vieh grasen lassen,\n bleibe tatsächlich bei dem Kläger. Die extensive Nutzung für\n Ausgleichsmaßnahmen finde aber ausschließlich durch den Pächter\n statt. Nur dafür zahle der Pächter die Nutzungsvergütung, für die\n der Kläger sein in § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG geregeltes Wahlrecht in\n Anspruch genommen habe. Bezüglich der vom Finanzamt erläuterten\n Entstehungsgeschichte des § 11 EStG bleibe festzuhalten, dass im\n hier vorliegenden Fall nur durch die aktuelle Regelung der\n Vorschrift eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet sei.\n Genau das müsse doch unter Betrachtung des Gleichheitsgrundsatzes\n Ziel des Gesetzgebers sein und werde bei genauer Anwendung der\n Vorschrift auch erreicht. Bei der Beurteilung des Sachverhalts, wie\n durch das Finanzamt geschehen, werde dies hingegen nicht erreicht.\n Der Kläger würde seine Einnahmen sofort im Jahr des Zuflusses\n versteuern, der Pächter als auch der Eingriffsverursacher nehme\n zwangsläufig eine Verteilung über 25 Jahre vor.\n\n \n\n Randnummer12\n\nDie Kläger beantragen,\n\nden ESt-Bescheid 2012, in\n Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. Mai 2015 und der\n Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2015 zu ändern und dabei\n Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 EStG in\n Höhe von 6.572,00 EUR zu berücksichtigen.\n\n \n\n Randnummer13\n\nDas Finanzamt beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\n Randnummer14\n\nDas Finanzamt erwidert wie folgt:\n\n \n\n Randnummer15\n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n 1.\n \n Es werde daran\n festgehalten, dass die betroffenen Flächen beim Kläger dem\n steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen seien. Eine solche\n gleichlautende Einordnung werde aus dem Schreiben des\n Klägers vom 11. November 2015 abgeleitet.\n \n\n \n\n \n\n Randnummer16\n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n 2.\n \n Des Weiteren werde\n daran festgehalten, dass der Kläger steuerlich nicht als\n Landwirt im Sinne des § 13 EStG angesehen werden könne\n (maßgebend für die Zuordnung der Einkunftsart).\n \n\n \n\n Randnummer17\n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n 3.\n \n Entgegen der\n Darstellung des Klägers erfolge die Durchführung der\n Ausgleichsmaßnahmen nicht in Gestalt einer extensiven\n Nutzung der Fläche.\n \n\n \n\n Randnummer18\n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n 4.\n \n Nach Auffassung des\n Finanzamts habe der Kläger das Entgelt nicht für eine\n extensive Nutzung durch den Pächter erhalten, sondern als\n Entschädigungsleistung für die Eingriffe in sein Grundstück\n zur Durchführung der Aufwertungsmaßnahmen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nRandnummer19\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n Randnummer20\n\nDer angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig\n und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten; eine Änderung\n kommt somit nicht in Betracht (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung\n -FGO-).\n\n \n\n Randnummer21\n\nDas Finanzamt hat zu Recht die im Streitjahr erhaltene\n „Nutzungsentschädigung“ als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG\n erfasst und eine Verteilung über mehrere Jahre abgelehnt.\n\n \n\n Randnummer22\n\nSonstige Einkünfte sind nach § 22 Nr. 3 EStG Einkünfte\n aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen\n Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.\n\n Randnummer23\n\nDie Regelung des § 22 Nr. 3 ist die\n einkommensteuerrechtliche Grundnorm und schließt das System der\n Einkunftsarten. Prinzipiell werden - bis auf nichtsteuerbare\n Veräußerungen - alle Leistungsentgelte erfasst. Leistung und\n Gegenleistung müssen synallagmatisch verknüpft sein\n (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 22 RNr. 130 f).\n\n Randnummer24\n\nDanach ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig,\n dass der vom Kläger vereinnahmte Betrag aus der Vereinbarung mit der\n Nutzungsberechtigten grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften\n gehört. Denn die Vergütung für die „Zurverfügungstellung“ des\n Grundstücks im Rahmen der Gewinnung von Ökopunkten stellt eine\n „Leistung“ dar, für die die Vergütung der Nutzungsberechtigten\n erfolgte, so dass eine synallagmatische Verbindung besteht.\n\n \n\n Randnummer25\n\nDie Vergütung ist dem Kläger im Streitjahr zugeflossen.\n Eine Verteilung dieser Einkünfte hat das Finanzamt zu Recht\n abgelehnt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kann der Steuerpflichtige\n Einnahmen, die auf eine Nutzungsüberlassung im Sinne des Abs. 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den\n die Vorauszahlung geleistet wird. Werden Ausgaben für eine\n Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind\n sie nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG insgesamt auf den Zeitraum\n gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet\n wird.\n\n Randnummer26\n\nEine nähere Umschreibung des Begriffs\n Nutzungsüberlassung enthält das Gesetz nicht. Nach allgemeinem\n Rechtsverständnis wird insoweit auf die Begriffsbestimmung des § 100\n Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückgegriffen (z.B. Kister in\n Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 11 Anm. 125;\n Bergan/Martin in Lademann, Kommentar zum EStG, § 11 RNr. 106).\n Nutzungen sind danach die Früchte einer Sache oder eines Rechts\n sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts\n gewährt. Eine Nutzungsüberlassung liegt demnach vor, wenn ein\n Gegenstand oder Recht einem anderen als dem Eigentümer bzw. Inhaber\n überlassen wird, damit dieser die Sache oder das Recht ähnlich einem\n Eigentümer gebrauchen kann. Keine Gebrauchsvorteile sind hingegen\n Vorteile aus dem Verbrauch oder der Zerstörung, ebenso die nur\n mittels einer Sache bzw. eines Rechts erzielten Vorteile aus der\n Veräußerung oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Verwertung\n (Erman/Schmidt, Kommentar zum BGB, § 100 RNr. 5f).\n\n Randnummer27\n\nDarüber hinaus muss die Dauer der Nutzungsüberlassung\n von vornherein feststehen. Der Abschluss eines zeitlich\n unbefristeten Mietvertrags mit Kündigungsmöglichkeit reicht ebenso\n wenig aus wie die Vereinbarung einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren\n mit der Option zur Verlängerung (Kister a.a.O.; Bergan/Martin a.a.O.\n RNr. 108).\n\n \n\n Randnummer28\n\nDiese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.\n Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich dem Grunde nach um\n eine Nutzungsüberlassung im Sinne des § 11 EStG bzw. § 100 BGB\n handelt, da jedenfalls kein bestimmter Zeitraum zwischen den\n Vertragsbeteiligten vereinbart worden ist.\n\n \n\n Randnummer29\n\nHintergrund der Vereinbarungen im Streitfall ist die\n Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des\n Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen\n (Ökokonto-und Kompensationsverzeichnisverordnung -Ökokonto-VO- vom\n 23. Mai 2008, Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 2008,\n 276). Soll eine Baumaßnahme vorgenommen werden, wie die Errichtung\n einer Stromleitung, einer Windkraftanlage oder eines Schweinestalls,\n so findet dabei nach §§ 14, 15 Bundes-Naturschutz-Gesetz ein\n Eingriff in die Natur und Landschaft statt. Dafür muss ein Ausgleich\n erfolgen. Bisher wurden häufig die eigenen Flächen verwendet oder es\n mussten Flächen angekauft werden. Durch die seit 2008 geltende\n Ökokonto-VO vom 23. Mai 2008 kann dieser Ausgleich in Schleswig\n Holstein auch auf Flächen Dritter durchgeführt werden. Laut dieser\n Verordnung kann ein Landeigentümer sich Maßnahmen zur ökologischen\n Aufwertung seiner Flächen von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB)\n anerkennen lassen. Für die Maßnahme werden Ökopunkte vergeben, mit\n denen frei gehandelt werden kann. Für den Antrag bei der UNB\n benötigt der Landeigentümer eine Karte sowie Lage und Größe der\n Fläche. Außerdem müssen Ausgangsbiotop, Zielzustand und die\n geplanten Maßnahmen in einem Konzept dargestellt werden. Je nach\n Nutzung der Fläche werden unterschiedlich viele Ökopunkte vergeben.\n Auf die Ökopunkte erhält der Landeigentümer nach durchgeführter\n Maßnahme Zinsen in Höhe von 3 % pro Jahr. Ein Ökokonto kann auf\n allen Flächen entstehen, die ökologisch aufwertbar sind. D.h., es\n muss durch die durchzuführenden Maßnahmen ein Vorteil für die Natur\n ersichtlich sein. Flächen, die bereits naturnah gestaltet sind, bei\n denen keine ökologische Verbesserung mehr herbeigeführt werden kann,\n sind nicht geeignet. Das Ökokonto soll den Flächendruck in der\n Landwirtschaft mindern helfen und somit nicht auf landwirtschaftlich\n hochwertigen Flächen durchgeführt werden. Geeignet sind vor allem\n Flächen, die in ihrer Nutzung ohne allzu starke Einbußen\n extensiviert werden können oder Flächen, die vollständig aus der\n Nutzung genommen werden sollen. Das Ökokonto stellt eine gute\n Alternative zum Verkauf einer Fläche dar, weil die Kosten für die\n Maßnahmen und der Wertverlust des Bodens gemeinsam entschädigt\n werden. Je nach Ausgangsbiotop werden unterschiedlich viele\n Ökopunkte erzielt. Dabei gilt, je höher die Aufwertbarkeit der\n Fläche, umso mehr Ökopunkte werden erreicht. Der Preis für einen\n Ökopunkt ist davon abhängig, welche Maßnahmen durchgeführt worden\n sind und wie hoch der Marktwert der Fläche ist. Die Preise sind frei\n verhandelbar (weitere Einzelheiten zum Ökokonto unter\n www.lksh.de).\n\n \n\n Randnummer30\n\nUnter Berücksichtigung dieser Sachlage ist zweifelhaft,\n ob von einer „Nutzung“ im Sinne der § 11 EStG/§ 100 BGB gesprochen\n werden kann. Vielmehr wird die Vergütung gerade für eine\n „Nicht“-Nutzung gewährt. Statt einer intensiven landwirtschaftlichen\n Nutzung werden die Flächen aufgrund der Verpflichtung des Klägers\n nur extensiv dergestalt genutzt, dass im naturschutzrechtlichen\n Sinne keine Beeinträchtigung vorliegt. Dieses Unterlassen einer\n intensiven Nutzung stellt gerade einen „Nichtgebrauch“ der Flächen\n dar. Auf der anderen Seite wird auch die Nutzung eines Grundstücks\n als Kreditunterlage zu den Gebrauchsvorteilen eines Grundstücks\n gerechnet (Palandt/Ellenberger, BGB-Kommentar, § 100 RNr. 1). Auch\n hier wird das Grundstück als solches gegenständlich nicht genutzt.\n Dies ist einer „Zurverfügungstellung“ des Grundstücks zur Gewinnung\n von Ökopunkten durchaus vergleichbar. Letztendlich kann der Senat\n diese Frage aber offen lassen, da es jedenfalls an einem vornherein\n vereinbarten Zeitraum fehlt. Nach § 3.2 des Vertrages wird die\n Laufzeit auf unbestimmte Zeit beschlossen. Er endet nach § 3.3 mit\n Ablauf des Monats, in dem die Windenergieanlagen einschließlich\n Nebenanlagen ordnungsgemäß beseitigt worden sind. Zwar wird hierzu\n von dem Kläger vorgetragen, dass dies „erfahrungsgemäß“ nicht länger\n als 25 Jahre dauern werde. Dies mag zwar zutreffen, ändert aber\n nichts an dem Umstand, dass rechtlich keine bestimmte Laufzeit\n vereinbart worden ist. Es kann durchaus auch ein kürzerer Zeitraum\n in Betracht kommen. Für das Wahlrecht aus § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG\n ist dies jedenfalls nicht ausreichend.\n\n \n\n Randnummer31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.\n\n \n\n Randnummer32\n\nGründe, die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen,\n sind nicht gegeben.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-schleswig/2016-09-28/2-k-2-16","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":14},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-schleswig/2016-09-28/2-k-2-16","retrieved":"2026-10-26 03:52:21.422991+00:00"},"card":{"id":"fg-schleswig/2016-09-28/2-k-2-16","court":"FG Schleswig","court_id":"fg-schleswig","court_as_stated":"Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht","panel":"2. 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