{"status":"available","doknr":"OLD223147","ecli":"ECLI:DE:FGMS:2011:0412.1K3117.08F.00","court":"Finanzgericht Münster","senate":null,"decided":"2011-04-12","aktenzeichen":"1 K 3117/08 F","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Feststellungsbescheid für 2000 vom 24.03.2006 wird dergestalt geändert, dass die auf die Klägerin entfallenden\nSonderbetriebseinnahmen auf 0,00 DM festgestellt werden. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung\ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die\nKlägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nStreitig ist, ob die Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klägerin an der Firma GmbH (GmbH) eine Veräußerung\ndarstellt.\n\n3\n\nDie Klägerin war bis zum 26.09.2000 zu 1/2-Anteil als Komplementärin am Gesellschaftskapital der Firma H. KG (KG)\nbeteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 26.09.2000 zur UR-Nr. 223/2000 des Notars schied die Klägerin\nals Komplementärin aus der KG aus und übernahm stattdessen in Höhe ihrer Gesellschaftseinlage von 10.000 DM eine\nGesellschafterstellung als Kommanditistin (Anteil am Gesellschaftskapital 50 v. H.). \n\n4\n\nDie Klägerin war außerdem mit 40 % am Stammkapital der Firma & GmbH mit Sitz in R beteiligt. Mit\neinem weiteren notariellen Vertrag vom 26.09.2000 (UR-Nr. 225/2000 des Notars ) übertrug die Klägerin ihren\nGesellschaftsanteil an den Mitgesellschafter P. \n\n5\n\nDie Übertragung der GmbH - Anteile stellt sich nach der notariellen Urkunde wie folgt dar:\n\n6\n\nIn Abschnitt II. der Vereinbarung änderten die Gesellschafter § 10 der Satzung der GmbH zunächst wie folgt: \n\n7\n\n\"Die Gesellschafter können die Gewinnverteilung durch einstimmigen Beschluss abweichend von § 29 Abs. 3 GmbH-Gesetz\nregeln. Dem Beschluss müssen alle Gesellschafter zustimmen. Dieser Beschluss kann vorsehen, dass die Gewinnverteilung\nabweichend von der Höhe der Beteiligung der einzelnen Gesellschafter geschieht. Er kann auch vorsehen, dass ein\nausgeschütteter Gewinn allein auf einen Gesellschafter entfällt.\"\n\n8\n\nSodann schlossen die Erschienenen folgenden Vertrag über die Übertragung von Geschäftsanteilen und Ausschüttungen von\nGewinnen der GmbH in R.\n\n9\n\na. die Erschienene zu 1 (Klägerin) überträgt hiermit ihren Gesellschaftsanteil von nominal 40.000 DM an der\nGmbH mit Sitz in R eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts R unter HRB 995 an den Erschienen zu 2 (P) mit Wirkung\nzum 02. Januar 2001, der diese Abtretung und Übertragung hiermit auf sich annimmt.\n\n10\n\nb. Die Erschienenen beschließen hiermit eine Ausschüttung eines ausgehend in der Vergangenheit thesaurierten Gewinns\nder Firma GmbH in Höhe von 1.100.000 DM an die Erschienene zu 1. Die Ausschüttung dieses Gewinnes\nin Höhe von 1.100.000 DM erfolgt als Bardividende bis spätestens 01.01.2001.\"\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der notariellen Vereinbarung wird auf die bei den Akten befindliche Vertragskopie Bezug\ngenommen.\n\n12\n\nIm Herbst des Jahres 2005 fand bei der KG und der GmbH eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und\nKonzernbetriebsprüfung H statt. Der Betriebsprüfer vertrat hinsichtlich der Abtretung des Gesellschaftsanteils durch die\nKlägerin die Auffassung, es handele sich um eine entgeltliche Übertragung. Bei der Gewinnausschüttung an die Klägerin handele\nes sich um einen sog. \"inkongruente\" Gewinnausschüttung, die sich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. v. § 42\nAbgabenordnung (AO) darstelle. Die Klägerin sei lediglich mit 40 % am Stammkapital der GmbH beteiligt gewesen. Da die\nGewinnausschüttung zu 100 % auf sie entfalle, sei eine inkongruente Ausschüttung anzunehmen. Diese entfalle, wenn man die\nKapitalanteile der Gesellschafter berücksichtige, zu 60 % auf den Mitgesellschafter P. Tatsächlich hätten die Parteien damit\nbei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile vorgenommen. Der Verkaufspreis betrage\n660.000 DM, d. h. dem Anteil des Mitgesellschafters P an der inkongruenten Gewinnausschüttung. In Person der Klägerin sei\ndamit ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 620.000 DM (Veräußerungspreis abzüglich Stammkapital) entstanden. \n\n13\n\nIm Änderungsbescheid vom 24.03.2006 erfasste das beklagte Finanzamt aufgrund der Feststellungen der\nGroßbetriebsprüfungsstelle einen entsprechenden Gewinn der Klägerin als Sonderbetriebseinnahme.\n\n14\n\nDie Klägerin legte gegen den Änderungsbescheid am 28.03.2006 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie sinngemäß aus, sie\nhabe im Zuge der Verhandlungen über ihr Ausscheiden aus der GmbH einzig und allein daran Interesse gehabt, dass die\nthesaurierten Gewinne der zurückliegenden Geschäftsjahre entsprechend ihrem Anteil an der Gesellschaft in Höhe von 40 % an\nsie ausgeschüttet würden. Dies sei durch den Übertragungsvertrag vollzogen worden. Im Ergebnis sei damit lediglich der auf\nsie entfallende Teil der offenen Rücklagen ausgeschüttet worden. Behandele man diesen Sachverhalt als Veräußerung, wie dies\ndie Bp angenommen habe, so werde ein tatsächlich nicht gegebener Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde gelegt.\n\n15\n\nDie Klägerin hat mit Schreiben vom 15.08.2008 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung hat sie insoweit angeführt, seit\nEinspruchseinlegung seien mehr als zwei Jahre vergangen, ohne dass das bekl. Finanzamt Gründe für die Verzögerung angegeben\nhabe. Von daher sei Untätigkeitsklage geboten.\n\n16\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 15. 3. 2011 die Fa. GmbH & Co KG zum Klageverfahren beigeladen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie festgestellten Sonderbetriebseinnahmen in dem Feststellungsbescheid für 2000 vom 24.03.2006 auf 0,00 DM\nfestzusetzen, \n\n19\n\nhilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.\n\n20\n\nDie Beigeladene stellte keinen Antrag.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n23\n\nhilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.\n\n24\n\nDer Beklagte vertritt die Ansicht, nach der vertraglichen Vereinbarung vom 26.09.2000 sei davon auszugehen, dass die\nKlägerin eine inkongruente Gewinnausschüttung erhalten habe. Wenn man den Vertrag insoweit auslege, ergebe sich, dass diese\nAusschüttung in Höhe des inkongruenten Teils als Kaufpreis für die Übertragung der GmbH-Anteile geleistet worden sei. Bei\nwirtschaftlicher Betrachtungsweise sei davon auszugehen, dass die Übertragung der GmbH-Anteile an den Mitgesellschafter nicht\nentschädigungslos hätte erfolgen sollen. Es sei unstreitig, dass die Klägerin für die in der Vergangenheit erzielten Gewinn\nder GmbH angemessen habe entschädigt werden wollen. Von daher sei von den Gesellschaftern keine unentgeltliche Übertragung\nder Gesellschaftsanteile gewollt gewesen. Grund für den Verzicht auf eine angemessene Entschädigung sei allein die\nGewinnausschüttung in Höhe von 1.100.000 DM an die Klägerin gewesen. Diese Ausschüttung stelle sich daher bei wirtschaftlicher\nBetrachtungsweise als Veräußerung dar.\n\n25\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n26\n\nSoweit die Klin. am 15.08.2008 unmittelbar gegen den nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid vom 24.03.2006\nKlage erhoben hat, ist diese Klage als Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO zulässig. Aufgrund des am 28.03.2006\nfristgerecht eingelegten Einspruchs der Klägerin gegen den o. a. Bescheid hat der Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2006 die\nVollziehung des Feststellungsbescheides ausgesetzt und den Rechtsbehelf zur weiteren Bearbeitung an die Rechtsbehelfsstelle\nabgegeben. \n\n27\n\nDanach ist der Einspruch der Klägerin bis zur Klageerhebung ausweislich der vorgelegten Akten nicht weiter bearbeitet\nworden. Der Beklagte hat danach über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in\neiner angemessenen Frist von 6 Monaten nicht sachlich entschieden. Die vorliegende Klage ist daher auch nach Einschätzung\ndes Beklagten als Untätigkeitsklage zulässig.\n\n28\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n29\n\nDer nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Feststellungsbescheid vom 15.08.2008 ist rechtswidrig, soweit darin der Beklagte der\nKlägerin einen Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an der GmbH in Höhe von 620.000 DM als\nSonderbetriebseinnahmen zugerechnet hat. \n\n30\n\nDie Klägerin hat im Streitjahr 2000 keinen Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an der Firma\nGmbH erzielt.\n\n31\n\nDie GmbH hat aufgrund des notariell beurkundeten Beschlusses vom 26.09.2000 (UR. 222/2000) Gewinne ausgeschüttet, die der\nKlägerin als Anteilseignerin zuzurechnen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und von ihr als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu\nversteuern sind. \n\n32\n\nDie Annahme des Beklagten, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise handele es sich bei der Gewinnausschüttung in Höhe von\n660.000 DM um eine verdeckte Kaufpreiszahlung durch den Mitgesellschafter der Klägerin für eine - möglicherweise teilweise -\nVeräußerung von Gesellschaftsanteilen, wird von den Feststellungen der Bp nicht getragen.\n\n33\n\nNach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten kam es der Klägerin darauf an, anlässlich ihres altersbedingten\nAusscheidens aus der GmbH u. a. einen Ausgleich für die in der Vergangenheit erwirtschafteten, einer Gewinnrücklage\nzugeführten und auf sie entfallenden Gewinne der GmbH zu erhalten. Dieses wirtschaftliche Ergebnis wäre, insoweit ist den\nAusführungen des Beklagten zuzustimmen, auch durch eine Veräußerung zu erreichen gewesen, da bei einer angemessenen\nFestsetzung des Kaufpreises Gewinnrücklagen der Vergangenheit sowohl den Ertrags- als auch den Substanzwert eines\nUnternehmens maßgeblich beeinflussen und sich damit auf die Höhe eines angemessenen Kaufpreises auswirken.\n\n34\n\nNur aus diesem Grund kann jedoch der von den Gesellschaftern der GmbH vorliegend gewählte Weg der Ausschüttung der auf\ndie Klägerin entfallenden Gewinne mit anschließender Abtretung der so \"entwerteten\" Gesellschaftsanteile ohne Gegenleistung\naus wirtschaftlichen Erwägungen nicht als fiktives Veräußerungsgeschäft eingeordnet werden. \n\n35\n\nDer von der Bp festgestellte Sachverhalt birgt insbesondere keine Veranlassung, von einem Missbrauch von\nGestaltungsmöglichkeiten des Rechts gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO auszugehen, der es rechtfertigen würde, die Gewinnausschüttung\nan die Klägerin mit anschließender Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile in eine Veräußerungsgeschäft umzudeuten.\n\n36\n\nNach § 42 Satz 1 AO aF kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen\nwerden. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinne liegt nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen\nZiels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche und sonst beachtliche außersteuerliche\nGründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BFH Beschluss vom 03.02.1993 I B 90/92, BFHE 170, 197, BStBl II 1993, 426; Schmieszek\nin Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 42 AO Rz 10, jeweils mit weiteren Nachweisen). \n\n37\n\nUnangemessen ist danach im allgemeinen eine rechtliche Gestaltung, die verständige Parteien in Anbetracht des\nwirtschaftlichen Sachverhalts, insbesondere des erstrebten wirtschaftlichen Ziels, als unpassend nicht wählen würden (vgl.\nz. B. BFH-Urteile vom 17.01.1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991 607; vom 16.01.1992 V R 1/91, BFHE 167, 215,\nBStBl II 1992, 541 m. w. N). Da es im Bestreben der Rechtsordnung liegt, für alle wirtschaftlichen Vorgänge möglichst\neinfache Rechtsgestaltungen zur Verfügung zu stellen, ist in der Regel der einfachste rechtliche Weg der angemessene.\nUnangemessene Rechtsgestaltungen sind hingegen umständlich, kompliziert, schwerfällig, gekünstelt u. ä. (vgl. Tipke, die\nSteuerrechtsordnung, Bd III S. 1337). Ein Gestaltungsmissbrauch liegt jedoch nur dann vor, wenn die gewählte Gestaltung nach\nden Wertungen des Gesetzgebers, die den jeweils maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften zu Grunde liegen, der\nSteuerumgehung dienen soll, ansonsten aber nicht (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.1993, I R 124/91, BFHE 172, 37, BStBl II 1993,\n889; vom 23.10.1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90; Schmieszek in Beermann, a. a. O. § 42 AO Rz 15, jeweils mit\nweiteren Nachweisen).\n\n38\n\nUnter Anlegung dieser Maßstäbe kann die im Streitfall gewählte Rechtsgestaltung weder in ihren einzelnen Schritten noch\ninsgesamt als unangemessen beurteilt werden.\n\n39\n\nNach den einschlägigen Regelungen im Gesellschaftsrecht ist es originäres Recht der Gesellschafter einer GmbH, die\nGewinnverteilung sowie die Gewinnverwendung zu regeln. Nach dem Grundsatz in § 29 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die\nGesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) steht den GmbH-Gesellschaftern der auszuschüttende Gewinn entsprechend dem\nVerhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile zum Gesamtstammkapital zu. § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG lässt, wie vorliegend\nin der notariellen Urkunde vom 26.09.2000 vereinbart, ausdrücklich abweichende Regelungen zu.\n\n40\n\nDarüber hinaus entscheiden die Gesellschafter gem. den § 46 Nr. 1 i. V. m. § 29 Abs. 2 GmbHG mit einfacher Mehrheit über\ndie Gewinnverwendung. Die Gesellschafter sind dabei frei darüber zu entscheiden, ob der Gewinn thesauriert oder ausgeschüttet\nwird. \n\n41\n\nDie Klägerin und ihr Mitgesellschafter haben nach diesen Grundsätzen gesellschaftsrechtlich zulässig eine\nGewinnausschüttung in Höhe von 1.100.000 DM an die Klägerin beschlossen. Diese Ausschüttung stellt, entgegen der Auffassung\ndes Beklagten, keine sog. \"inkongruente Gewinnausschüttung\" zu Gunsten der Klägerin dar. Zwar ist mit dem\nAusschüttungsbeschluss vom 26.09.2000 keine Ausschüttung zu Gunsten ihres Mitgesellschafters erfolgt. Die Ausschüttung an\ndie Klägerin erfolgte jedoch nach den eigenen Berechnungen des Beklagten in der Bp-Akte - dies ist auch unter den\nBeteiligten unstreitig - der Höhe nach entsprechend ihrer Beteiligung an den thesaurierten Gewinnen der Vergangenheit. Die\nAusschüttung ist danach allenfalls zeitlich \"inkongruent,\" da die auf den Mitgesellschafter der Klägerin entfallenden,\nthesaurierten Gewinne in der GmbH verbleiben und zukünftig an diesen ausgeschüttet werden können. \n\n42\n\nEine abschließende Entscheidung, ob auch in den Fällen einer zeitlich auseinanderfallenden Ausschüttung von einer\ninkongruenten Ausschüttung auszugehen ist, kann jedoch letztlich dahinstehen. Der BFH hat insoweit in mittlerweile ständiger\nRechtsprechung entschieden (vgl. Urteil vom 19.08.1999 I R 77/1996, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; Urteil vom 28.06.2006\nI R 97/05, BFHE 214, 276, BFH/NV 2006, 2207; sowie BFH Urteil vom 27.05.2010 VIII B 146/08 BFH/NV 2010, 1865), dass von den\nBeteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnausschüttungen (inkongruente Gewinnausschüttung) gesellschaftsrechtlich zulässig\nsind (vgl. § 29 Abs. 3 GmbHG Baumbach/Hüpp GmbH-Gesetz 16. Aufl., § 29 Rz. 52 m. w. N) und weiterhin auch keine Bedenken\nbestehen, dem auch in steuerrechtlicher Hinsicht zu folgen, da nahezu jede Gewinnausschüttung, die verdeckt erfolgt (§ 8\nAbs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz [KStG]), zugleich auch eine inkongruente Gewinnausschüttung darstellt. Inkongruente\nAusschüttungen stellen nach dieser Rechtsprechung insbesondere auch dann keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des\nRechts dar, wenn sie ausschließlich dazu dienen, individuelle Verlustausgleichsmöglichkeiten zu nutzen oder bei einem\nGesellschafter anrechenbare Körperschaftssteuerguthaben zu aktivieren.\n\n43\n\nÜberträgt man diese Rechtsprechungsgrundsätze auf den Streitfall, ist auch hier von einem Missbrauch von\nGestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht auszugehen. Der Klägerin kam es anlässlich ihres Ausscheidens aus der GmbH darauf\nan, ihre Ansprüche auf die in der Vergangenheit erwirtschafteten Gewinne der GmbH zu verwirklichen. Dieses Ziel hat sie,\ndurch eine gesellschaftsrechtlich zulässige Ausschüttung mit Anrechnung der entsprechenden KSt-Guthaben erreicht. \n\n44\n\nDass sich ihr Ziel gegebenenfalls auch durch den Abschluss eines Veräußerungsvertrages hätte verwirklichen lassen,\nwiderspricht dem nicht; es gibt unter den vorliegenden Umständen des Sachverhalts jedoch keinen Grund, den verwirklichten\nSachverhalt gegen einen alternativ denkbaren Sachverhalt auszutauschen, nur weil in diesem Fall ein Veräußerungsgewinn\nentstanden wäre. Die Klägerin hat insoweit von zwei steuerlich gangbaren Wegen die für sie günstigere Alternative gewählt.\nHierdurch wird das Steuergesetz nicht umgangen, es wird lediglich genutzt um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu\noptimieren.\n\n45\n\nNach alledem war der angefochtene Änderungsbescheid durch Eliminierung des angesetzten Veräußerungsgewinns zu\nkorrigieren.\n\n46\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).\n\n48\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet, da diese kein Klageantrag gestellt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/223147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2011-04-12/1-k-3117-08-f","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/223147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/223147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2011-04-12/1-k-3117-08-f","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/223147","retrieved":"2026-07-09 01:43:05.923380+00:00"}}