{"status":"available","doknr":"OLD224743","ecli":"ECLI:DE:FGMS:2011:0217.3K1678.10F.00","court":"Finanzgericht Münster","senate":null,"decided":"2011-02-17","aktenzeichen":"3 K 1678/10 F","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Einheitswertbescheide vom 14.07.2009 und 23.02.2010 sowie die Ein-spruchsentscheidung vom 09.04.2010 werden dahingehend geändert, dass der Grundbesitzwert auf 2.050.500 Euro festgestellt wird, wovon der über-tragene Anteil 4/10 = 820.200 Euro beträgt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nStreitig ist, ob bei der Berechnung des Bedarfswerts bei Ladengeschäften, wenn die ortsübliche Miete feststeht, auch die Nebenflächen in die Berechnung mit einzubeziehen sind.\n\n 3\n\nMit Vertrag vom 21.11.2008 wurde der Klägerin von ihrem Vater an dem Grundstück A-Straße 1 in U, an dem die Klägerin und ihr Vater in Erbengemeinschaft zu je 1/2 Erbanteil beteiligt waren, ein 4/10 Miteigentumsanteil übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 21.11.2008 UR-Nr. 600/2008 des Notars I in R Bezug genommen.\n\n 4\n\nIn dem Erdgeschoss des Gebäudes A-Straße 1 in U befinden sich zwei Ladengeschäfte. Das Ladengeschäft rechts ist an \"H\" vermietet. Die Fläche beträgt einschließlich Nebenräumen 75 qm; auf die Verkaufsfläche entfallen 60 qm, auf die Nebenräume 15 qm.\n\n 5\n\nDas Ladenlokal links ist an \"O\" vermietet. Es hat eine Fläche von 94 qm, davon entfallen 84 qm auf die Verkaufsfläche und 10 qm auf Nebenflächen.\n\n 6\n\nDie ortsübliche Kaltmiete hat die Klägerin durch Gutachten nachgewiesen, diese ist zwischen den Beteiligten auch inzwischen nicht mehr streitig. Danach sind für das Ladenlokal im Erdgeschoss rechts 110 Euro/qm anzusetzen und für das Ladenlokal im Erdgeschoss links 109 Euro/qm. Einigkeit besteht zwischen den Beteiligten auch darüber, dass die tatsächlich erzielte Miete für das Ladenlokal rechts nicht anzusetzen ist, da sie um mehr 20 % von der üblichen Miete abweicht.\n\n 7\n\nDer Beklagte vertritt die Auffassung, dass die gesamte vermiete Fläche der Berechnung zu Grunde zu legen sei, während die Klägerin die Auffassung vertritt, dass der Berechnung lediglich die reine Verkaufsfläche zu Grunde zu legen sei. Sie stützt sich dazu auf die gutachterliche Äußerung zur ortsüblichen Ladenlokal-/Geschäftsraum/Praxismiete in U, \"untere\" A-straße, Hausbesitzung A-straße Nr. 1 des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für bebaute und unbebaute Grundstücke Immobilien-Kaufmann K vom 12.10.2009, wonach die \"Regional-Reports (u. a. der Firma C & Partner in S) und ortsgebundener Institutions-Erhebungen einschließlich Wiedergabe und Aufbereitung im \"Grundstücksmarktbericht 2009 Stadt U\" - Stand 2008 –\", wonach die reine Verkaufsfläche von Bedeutung sei, während vorhandene geringe Nebenfläche mit maximal 10 bis 15 qm, die in der Regel rückwärtig angeordnet als Teeküche/Personal-/Sanitärraum angeordnet seien, mit der Verkaufsflächenmiete abgegolten seien. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten K vom 12.10.2009 Bezug genommen.\n\n 8\n\nDer Beklagte hat bei der Feststellung des Bedarfswerts für das \n\n 9\n\n- Ladenlokal rechts die übliche Miete mit 110 Euro x 75 qm = 8.250 Euro/monatlich\n\n 10\n\n- Ladenlokal links die tatsächliche Miete mit 11.805 Euro/monatlich\n\n 11\n\nangesetzt.\n\n 12\n\nBei der Vermietung des linken Ladenlokals (an O) betrage die tatsächliche Miete 125 Euro/qm und die laut Mietgutachten nachgewiesene übliche Miete 109 Euro/qm. Der Vermieter habe in diesem Fall die Räumlichkeiten zu einer um 16 Euro/qm von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen, da die Abweichung 14,68 % betrage, führe dies im Ergebnis zum Ansatz der tatsächlichen Miete.\n\n 13\n\nDer Beklagte stellte danach mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 21.11.2008 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 23.02.2010 den Grundbesitzwert auf 2.534.000 Euro fest, wovon 1.013.600 Euro auf den übertragenen Anteil entfallen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 23.02.2010 Bezug genommen, der den mit Einspruch angefochtenen Bescheid vom 14.07.2009 änderte.\n\n 14\n\nDen Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.\n\n 15\n\nMit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auch für das Ladenlokal im Erdgeschoss links, das an O vermietet worden sei, sei die übliche Miete anzusetzen. Wenn man die Nebenfläche außer Betracht lasse, betrage bei einer tatsächlichen Miete von 11.805 Euro der Mietpreis 140,53 Euro. Bei einer üblichen Miete von 109 Euro, die der Gutachter ermittelt habe, ergebe sich eine mehr als 20 %ige Abweichung, so dass der Ansatz der üblichen Miete gerechtfertigt sei. Es werde nach wie vor die Auffassung vertreten, dass für beide Ladenlokale lediglich die Verkaufsflächen von 60 bzw. 84 qm anzusetzen seien.\n\n 16\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n 17\n\ndie Bescheide vom 14.07.2009 und 23.02.2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom 09.04.2010 dahingehend abzuändern, dass der Grundbesitzwert für das Grundstück A-Straße 1 in U auf 2.050.500 Euro festgestellt wird.\n\n 18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 20\n\nZur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung. Zu Grunde zu legen sei die gesamte vermietete Fläche und nicht nur die Fläche für die Verkaufsflächen.\n\n 21\n\nDie Berichterstatterin hat die Sach- und Rechtslage erörtert und das Grundstück A-Straße 1 (Erdgeschoss) besichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über den Erörterungstermin vom 06.12.2010 Bezug genommen.\n\n 22\n\nMit Schreiben vom 20.12.2010 fragte die Berichterstatterin beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte an: \"... im Grundstücksmarktbericht für 2009, der mir nur auszugsweise vorliegt, sind auf Seite 65 unter Tz. 9 zwei Tabellen veröffentlicht. In der Tabelle 52 betreffend Büroflächen ist ausdrücklich angegeben \"Mietpreis in Euro/qm (netto/kalt)\". Demgegenüber befindet sich dieser Hinweis ausdrücklich in Tabelle 53 betreffend Ladenlokale in I-A-Geschäftslage nicht, allerdings kann man aus der angegebenen Quelle ( C & Partner Immobilien GmbH, S) möglicherweise schließen, dass es sich auch hier um den Mietpreis netto/kalt handelt. Maßgeblich ist für mich insbesondere die Frage, ob es sich um den Nettomietpreis handelt.\"\n\n 23\n\nDer Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt U teilte daraufhin mit: \n\n 24\n\n\"... Auch in der Tabelle 53 des Marktberichtes 2009 handelt es sich um Nettomieten. Dies geht aus der Internetseite www. C.de der Firma C & Partner Immobilien GmbH, S hervor. Es handelt sich hierbei um Erdgeschossmieten in I-A-Lage mit stufenfreiem Zugang und gutem Zuschnitt.\n\n 25\n\nDiesen Hinweis werde ich in den nächsten Marktberichten aufnehmen.\n\n 26\n\nWeitere Angaben zu Ladenmieten sind im Marktbericht nicht veröffentlicht.\" \n\n 27\n\nWegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Gerichts vom 20.12.2010 und das Antwortschreiben des Gutachterausschusses vom 06.01.2011 hingewiesen.\n\n 28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 29\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 30\n\nDer angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Entgegen der Auffassung des Beklagten sind nicht die Brutto-, sondern lediglich die Nettoflächen der Berechnung zu Grunde zu legen.\n\n 31\n\nBei der Bedarfsbewertung ist im Streitfall die übliche Miete statt der tatsächlichen Miete zu Grunde zu legen, dabei ist auf die Nettomietfläche, d. h. auf die Verkaufsfläche abzustellen.\n\n 32\n\nIn dem Grundstücksmarktbericht und in den dem Marktbericht zu Grunde liegenden Ermittlungen der Firma C & Partner Immobilien GmbH, S, sind die Mieten für die Verkaufsflächen angegeben. Danach sind Nebenflächen, wie dies auch der Gutachter K in seinem Gutachten beschreibt, die als Teeküche/Personal-/Sanitärraum genutzt wurden und einen geringen Umfang, nämlich maximal 10 bis 15 qm haben, mit der Verkaufsflächenmiete abgegolten. Angewandt auf den Streitfall bedeutet dies, dass für das Ladenlokal rechts eine Fläche von 60 qm mit einer üblichen Miete von 110 Euro/qm zu Grunde zu legen ist.\n\n 33\n\nFür das Ladenlokal im Erdgeschoss links ist ebenfalls die Nettofläche, d. h. die Verkaufsfläche zu Grunde zu legen. Bei einer Fläche von 84 qm ergibt sich danach ebenfalls eine von der üblichen Miete um mehr als 20 % abweichende Miete, so dass auch hier die übliche Miete zu Grunde zu legen ist, das sind 109 Euro/qm.\n\n 34\n\nDer Bedarfswert berechnet sich danach wie folgt:\n\n 35\n\nErdgeschoss rechts 110 Euro x 60 qm 6.600 Euro\n\n 36\n\nErdgeschoss links 109 Euro x 84 qm 9.156 Euro\n\n 37\n\nPraxis 1. OG wie bisher 930 Euro\n\n 38\n\nWohnungen wie bisher 1.542 Euro\n\n 39\n\nmonatliche Miete, insgesamt 18.228 Euro\n\n 40\n\nJahresmiete: 18.228 Euro x 12 218.736 Euro\n\n 41\n\nx Vervielfältiger 12,5 2.734.200 Euro\n\n 42\n\n./. Wertminderung wegen Alters \n\n 43\n\n(25% von 2.734.200 Euro) 683.550 Euro\n\n 44\n\nGrundbesitzwert, \n\n 45\n\ngerundet auf volle 500 Euro nach unten 2.050.500 Euro.\n\n 46\n\nDer übertragene Anteil am Grundbesitzwert beträgt davon 4/10, dies entspricht 820.200 Euro.\n\n 47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.\n\n 48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/224743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2011-02-17/3-k-1678-10-f","cited_norms":[{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/224743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/224743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2011-02-17/3-k-1678-10-f","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/224743","retrieved":"2026-07-09 01:45:09.327107+00:00"}}