{"status":"available","doknr":"OLD229178","ecli":"ECLI:DE:FGMS:2010:1109.15K4439.06U.00","court":"Finanzgericht Münster","senate":null,"decided":"2010-11-09","aktenzeichen":"15 K 4439/06 U","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nStreitig ist, ob die Umsätze der Klägerin in den Streitjahren 2001 bis 2003 der Umsatzsteuer (USt) unterliegen.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Dipl. Sozialarbeiterin und seit ... im Besitz der vom Deutschen Kuratorium für Therapeutisches\nReiten e.V. (DKThR) vergebenen Lizenz \"Heilpädagogisches Reiten und Voltigieren\". In den Streitjahren betrieb sie in E\neine Praxis für Heilpädagogisches Reiten und Voltigieren, in der Kinder mit Entwicklungsdefiziten gefördert wurden.\nDarüber hinaus war die Klägerin noch als Referentin des DKThR tätig. Über eine Kassenzulassung nach § 124 des\nSozialgesetzbuches (SGB) V verfügte die Klägerin in den Streitjahren nicht. \n\n4\n\nUSt-Erklärungen für die Streitjahre gab die Klägerin nicht ab. \n\n5\n\nAb dem 25.07.2005 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. In dem darüber gefertigten Bericht\nvom 29.07.2005 gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die Umsätze der Klägerin in vollem Umfang der USt unterlägen.\nHeilpädagogisches Reiten werde von der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht erfasst, da es\nsich um eine Tätigkeit handele, deren Kosten von den Sozialversicherungsträgern nur in Einzelfällen übernommen würden.\nAuch die Umsätze aus der Dozententätigkeit seien umsatzsteuerpflichtig. Dies gelte unabhängig davon, ob die Praxisumsätze\nder USt unterlägen.\n\n6\n\nIm Einzelnen stellte der Prüfer in den Streitjahren folgende Umsätze (brutto) fest:\n\n \n\n7\n\n \n\n \n 2001\n 2002\n 2003\n \n\n \n\n Umsätze Therapeutisches Reiten \n 52.169,60 DM\n 38.048,19 EUR\n 35.589,96 EUR\n \n\n \n\n davon mit Jugend- bzw. Sozialämtern abgerechnet \n 62,12 %\n 54,32 %\n 33,72 %\n \n\n \n\n Umsätze Dozententätigkeit\n 4.499,20 DM\n 6.330,28 EUR\n 6.645,60 EUR\n \n\n \n\n Kfz-Verkauf\n 12.000,- DM\n -\n -\n \n\n \n\n Sonstige Einnahmen (7 %)\n -\n -\n 290,- EUR\n \n\n \n\n8\n\nDer Beklagte erließ am 25.10.2005 auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen USt-Bescheide für die Streitjahre. Dabei\nwurde die USt für 2001 auf 2.959,36 EUR, für 2002 auf 4.673,49 EUR und für 2003 auf 4.679,73 EUR festgesetzt. \n\n9\n\nDie Klägerin legte gegen diese Bescheide mit Schreiben vom 21.11.2005 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: § 4\nNr. 14 UStG erfasse entgegen der Auffassung des Beklagten auch die Umsätze einer selbständigen Heilpädagogin. Darüber hinaus\nsei sie als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen und könne sich daher unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.\ng und h der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Umsatzsteuer 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) berufen. Die notwendige Anerkennung als Einrichtung mit sozialem\nCharakter ergebe sich daraus, dass die Kosten der heilpädagogischen Leistungen in den Streitjahren überwiegend von den\nSozial- und Jugendämtern und zu einem geringen Teil auch von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen worden seien. Von\nder in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Steuerbefreiung von weiteren Bedingungen abhängig zu machen, habe der\ndeutsche Gesetzgeber in den Streitjahren keinen Gebrauch gemacht.\n\n10\n\nDer Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 18.09.2006 als unbegründet zurück. Zur\nBegründung führte er aus: Die Umsätze der Klägerin würden nicht von § 4 Nr. 14 UStG erfasst. Therapeutisches Reiten stelle\nkeine \"ähnliche heilberufliche Tätigkeit\" dar, da es mit keinem der Katalogberufe vergleichbar sei. Auch würden die Kosten\nder Patienten entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht überwiegend von Jugend- und Sozialämtern getragen. Es werde\nvielmehr vornehmlich privat abgerechnet. Auch die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG\nvorgesehenen Steuerbefreiungen für Einrichtungen mit sozialem Charakter seien im Streitfall nicht anwendbar. Die Anerkennung\nder Praxis durch das DKThR sei nur privater Natur und mit einer Kassenzulassung nicht vergleichbar. Auch von einer\nnichtförmlichen Anerkennung durch die Sozialversicherungsträger könne nicht ausgegangen werden, da die Kosten der Therapie\nnicht generell, sondern nur in Ausnahmefällen übernommen würden. \n\n11\n\nAm 18.10.2006 hat die Klägerin daraufhin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: In den Streitjahren\nhabe sie mit dem therapeutischen Reiten medizinisch indizierte Leistungen erbracht, die überwiegend ärztlich angeordnet\nworden seien. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit sei daher als Heilhilfsberuf anzusehen und insoweit mit anderen\nKatalogberufen vergleichbar. Darüber hinaus könne sie sich auch auf § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b UStG berufen, da diese\nVorschrift schon ihrem Wortlaut nach Vergütungen erfasse, die von den Trägern der Jugendhilfe an Leistungserbringer gezahlt\nwerde. Auch aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG ergebe sich die Steuerfreiheit der von ihr\nausgeübten Tätigkeit. Sie - die Klägerin - erbringe Leistungen im Sinne des § 35a SGB VII, die eng mit der Sozialfürsorge\nund der sozialen Sicherheit verbunden seien. Aufgrund ihrer vertraglichen Beziehungen mit den die Kosten übernehmenden\nJugendämtern könne sie sich auch selbst als Einrichtung mit sozialem Charakter verstehen. Soweit die heilpädagogischen\nLeistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gegenüber noch nicht eingeschulten Kindern erbracht worden seien, ergebe sich\ndie Steuerfreiheit der Umsätze auch aus § 4 Nr. 16 Buchst. c. UStG. Die Umsätze aus der Dozententätigkeit seien nach § 4\nNr. 21 ff. UStG ebenfalls steuerfrei zu belassen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndie USt-Bescheide für 2001 bis 2003 vom 25.10.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.09.2006 zu ändern\nund die USt auf 0 Euro festzusetzen, \n\n14\n\nhilfsweise, die Revision zuzulassen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung führt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens aus: Die Umsätze der\nKlägerin würden nicht von § 4 Nr. 14 UStG erfasst, da die von ihr erbrachten Leistungen nicht ausschließlich medizinisch\nindiziert seien. So habe die Klägerin nur in fünf Fällen ärztliche Verordnungen vorlegen können. Auch die Voraussetzungen\nfür eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 Buchst. b UStG seien nicht erfüllt, da diese Vorschrift nur die in § 4 Nr. 25\nBuchst. a UStG genannten Leistungen im Zusammenhang mit Lehrgängen, Zeltlagern etc. erfasse. Auch als Einrichtung mit\nsozialem Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG sei die Klägerin nicht\nanzusehen. Den vorgelegten Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass die Klägerin auf vertraglicher Grundlage für\nSozial- oder Jugendämter tätig geworden sei. Zudem sei nicht feststellbar, ob die mit den Sozial- und Jugendämtern\nabgerechneten Leistungen tatsächlich im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VII erfolgt seien.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte\nund die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDie angefochtenen USt-Bescheide für 2001 bis 2003 vom 25.10.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.09.2006\nsind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).\nDer Beklagte hat die Umsätze der Klägerin zu Recht in vollem Umfang der USt unterworfen.\n\n22\n\n1.\n\n23\n\nDie Umsätze der Klägerin aus der Praxis für Heilpädagogisches Reiten und Voltigieren unterfallen nicht der\nBefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG. \n\n24\n\nNach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt,\nZahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Diese Vorschrift beruht gemeinschaftsrecht-lich auf Art. 13 Teil A\nAbs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG, wonach \"Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung\nder von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden\", steuerfrei sind.\nDer Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 UStG setzt daher bei richtlinienkonformer Auslegung nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesfinanzhofs (BFH), der der Senat folgt, voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin\ndurch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass der Unternehmer die dafür erforderliche Qualifikation\nbesitzt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679\nund vom 30. Januar 2008 XI R 53/06, BFHE 221, 399, BStBl II 2008, 647, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung\ndes BFH und des Europäischen Gerichtshofs -EuGH-).\n\n25\n\nHeilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienen der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von\nKrankheiten oder Gesundheitsstörungen. Sie müssen einen therapeutischen Zweck haben. Zu den Heilbehandlungen im Bereich\nder Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen\nund ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum\nSchutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Keine\nHeilbehandlung im Bereich der Humanmedizin sind demgegenüber \"ärztliche Leistungen\", \"Maßnahmen\" oder \"medizinische\nEingriffe\", die zu anderen Zwecken erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 2009 V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679\nmit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH und des EuGH).\n\n26\n\nIm Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Heilbehandlungen im vorgenannten Sinne erbracht hat, da die\nPraxisumsätze schon deshalb nicht steuerbefreit sind, weil es der Klägerin an der für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14\nSatz 1 UStG erforderlichen Berufsqualifikation fehlt.\n\n27\n\nDie Definition der ärztlichen oder arztähnlichen Berufe obliegt nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie\n77/388/EWG den Mitgliedstaaten. Von der beruflichen Befähigung ist deshalb grundsätzlich auszugehen, wenn der Unternehmer\ndie Voraussetzungen einer berufsrechtlichen Regelung erfüllt, die mit einem der in § 18 EStG ausdrücklich genannten\nHeilberufe vergleichbar ist (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 23. August 2007 V R 34/02, BFHE 208, 65, BStBl II 2005, 316). Das\nist hier jedoch nicht der Fall. Das Heilpädagogische Reiten und Voltigieren war in den Streitjahren berufsrechtlich nicht\ngeregelt. Insbesondere war der Erwerb der vom DKThR vergebenen Lizenz \"Heilpädagogisches Reiten und Voltigieren\" keine\nnotwendige Voraussetzung, um die von der Klägerin in ihrer Praxis angebotenen Leistungen erbringen zu dürfen. \n\n28\n\nDer Nachweis der beruflichen Befähigung hängt allerdings nicht ausschließlich von einer berufsrechtlichen Regelung und\nderen Erfüllung ab. Entsprechend dem Zweck der Regelung, die Sozialversicherungsträger von der USt zu entlasten, kann\ngrundsätzlich vom Vorliegen des Befähigungsnachweises ausgegangen werden, wenn die heilberuflichen Leistungen des\nUnternehmers in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 30. Januar 2008\nXI R 53/06, BFHE 221, 399, BStBl II 2008, 647). Grundlage hierfür ist in erster Linie eine Zulassung des jeweiligen\nUnternehmers oder die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der\ngesetzlichen Sozialversicherung (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 23. August 2007 V R 34/02, BFHE 208, 65, BStBl II 2005, 316).\nDaran fehlt es im Streitfall jedoch. Die Klägerin ist von den gesetzlichen Krankenkassen nicht nach § 124 Abs. 2 SGB V als\nLeistungserbringerin zugelassen worden. Eine regelmäßige Zulassung ihrer Berufsgruppe hat die Klägerin nicht dargetan und\nist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. In den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur einheitlichen Anwendung\nder Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs. 2 SGB V (Fassung vom 18.10.2010 abrufbar unter:\nhttp://www.gkv-spitzenverband.de/upload/10-10-18_-_Endfassung_14701.pdf) werden aus der Gruppe der Heilpädagogen nur die\nSprachheilpädagogen als zulassungsfähige Berufsgruppe aufgeführt (Tz. 1.1.4 und 1.1.6 im Bereich Stimm-, Sprech- und\nSprachtherapie). Im Bereich \"Beschäftigungs- und Arbeitstherapie\", dem auch die Tätigkeit der Klägerin am ehesten\nzuzuordnen ist, werden Heilpädagogen sogar ausdrücklich als nicht zulassungsfähige Berufsgruppe genannt (Tz. 1.2.7). Auch\nSozialarbeiter werden in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes ausschließlich als nicht zulassungsfähige Berufsgruppe\nerwähnt (Tz. 1.2.3, 1.2.9). Diese Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes betreffen zwar nicht unmittelbar die Streitjahre,\ndoch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die Zulassungsempfehlungen seit den Streitjahren zum Nachteil der\nBerufsgruppe der Klägerin geändert haben (vgl. zu den nach § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V zulassungsfähigen Berufsgruppen\nButzer in Becker/Kingreen, SGB V, § 124 Rz. 7). \n\n29\n\nNeben der Zulassung kann Indiz für einen entsprechenden beruflichen Befähigungsnachweis sein, dass die betreffenden\nLeistungen in den durch die Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien gemäß § 92 SGB V konkretisierten Leistungskatalog der\ngesetzlichen Krankenkassen (Heilmittelkatalog) aufgenommen worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2004 V R 34/02\nBFHE 208, 65, BStBl II 2005, 316). Auch dies war hier jedoch nicht der Fall. Das von der Klägerin in den Streitjahren\ndurchgeführte Heilpädagogische Reiten ist von den gesetzlichen Krankenkassen bislang nicht als verordnungsfähiges Heilmittel\nanerkannt worden (vgl. hierzu auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 2009\nL 9 SO 5/08, juris; VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2006 6 K 103/04, juris). Dass die Nichtaufnahme des Heilpädagogischen\nReitens in den Heilmittelkatalog fehlerhaft erfolgt und somit nur auf ein \"Systemversagen\" zurückzuführen ist (vgl.\nzum \"Systemversagen: Bundesozialgericht, Urteile vom 22. März 2005 B 1 A 1/03 R, BSGE 94, 221 und vom 19. März 2002\nB 1 KR 36 /00 R, juris, zur Hippotherapie), hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich\n(vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2006 6 K 103/04, juris).\n\n30\n\nDie Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG kommt schließlich auch dann in Betracht, wenn eine Vorsorge- oder\nRehabilitationseinrichtung auf Grund eines Versorgungsvertrages gemäß §§ 11 Abs. 2, 23 Abs. 4, 40, 111 SGB V mit Hilfe\nvon Fachkräften Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringt. In diesem Fall sind regelmäßig sowohl\ndie Leistungen der Einrichtung als auch die Leistungen der hierzu nach Maßgabe des Versorgungs- oder\nRehabilitationsvertrages qualifizierten Fachkräfte an diese Einrichtung steuerfrei (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 2005 V\nR 54/04, BFHE 210, 151, BStBl II 2005, 669). Im Streitfall sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür feststellbar, dass die\nKlägerin zumindest einen Teil ihrer Leistungen im Rahmen eines Versorgungsvertrages im Sinne des § 111 SGB V erbracht\nhat.\n\n31\n\n2.\n\n32\n\nAuch die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 Buchst. b UStG liegen entgegen der Auffassung der Klägerin im Streitfall nicht\nvor. Diese Vorschrift erfasst in der in den Streitjahren geltenden Fassung ausschließlich Leistungen von Trägern der\nöffentlichen Jugendhilfe und förderungswürdigen Trägern der freien Jugendhilfe. Die Klägerin gehörte in den Streitjahren\njedoch nicht zu den Trägern der Jugendhilfe. Dies wäre ohnehin nur im Fall einer gemeinnützigen Tätigkeit denkbar (vgl.\n§ 74 f. SGB VIII). Im Übrigen hat die Klägerin in ihrer Praxis auch keine der in der Vorschrift abschließend aufgezählten\nLeistungen erbracht.\n\n33\n\nAuf § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl. I 2007, 3150),\nwonach Leistungen, die von den Trägern der Jugendhilfe vergütet werden, unter bestimmten Bedingungen steuerfrei sind, kann\nsich die Klägerin in den Streitjahren nicht berufen, da die Neufassung der Vorschrift nur auf Leistungen Anwendung findet,\ndie nach dem 31.12.2007 erbracht wurden (Art. 28 Abs. 4 Jahressteuergesetz 2008, vgl. zum Inkrafttreten auch\nBundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 2. Juli 2008, BStBl. I 2008, 690).\n\n34\n\n3. \n\n35\n\nDie von der Klägerin ebenfalls angeführte Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG greift im Streitfall schon\ndeshalb nicht ein, weil die Klägerin keine Einrichtung ärzt-licher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung ist. \n\n36\n\n4. \n\n37\n\nSchließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g oder Buchst. h der\nRichtlinie 77/388/EWG berufen.\n\n38\n\nNach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g bzw. h der Richtlinie 77/388/EWG sind die Mit-gliedstaaten verpflichtet, u.a.\n\"die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit (bzw. der Kinder- und Jugendbetreuung) verbundenen\nDienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem\nbetreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen\" von der USt zu befreien. \n\n39\n\nDiese von der Klägerin angeführten Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG sind in den Streitjahren zwar grundsätzlich\nunmittelbar anwendbar, da der deutsche Gesetzgeber sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt\nhatte (BFH-Urteile in BFHE 223, 381, BFH/NV 2009, 516; vom 18. August 2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143;\nvom 8. November 2007 V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, m.w.N.), doch liegen die Voraussetzungen der Art. 13 Teil\nA Abs. 1 Buchst. g und Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG im Streitfall nicht vor. Die Klägerin ist keine von einem\nMitgliedstaat anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter.\n\n40\n\nEin Steuerpflichtiger kann die Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter nicht schon dadurch erlangen,\ndass er sich auf diese Bestimmung beruft. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und h der Richtlinie 77/388/EWG räumen den\nMitgliedsstaaten ein Ermessen in der Frage ein, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen. Es ist daher\nSache der jeweiligen nationalen Behörden, nach dem Gemeinschaftsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte,\ninsbesondere unter Berücksichtigung der Praxis der zuständigen Verwaltung in ähnlichen Fällen zu bestimmen, welche\nEinrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g oder h der Richtlinie\n77/388/EWG anzuerkennen sind (vgl. EuGH-Urteil Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., BFH/NV Beilage 2005, 310,\nUR 2005, 453 Rn. 53 ff., m.w.N.; BFH-Urteile vom 22. April 2004 V R 1/98, BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849 und vom 8.\nNovember 2007 V R 2/06, BFHE 219, 428; BStBl II 2008, 634). Hierzu bedarf es zwar - wie die Klägerin zu Recht hervorhebt -\nnicht zwingend einer förmlichen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, setzt eine Anerkennung\nals Einrichtung mit sozialem Charakter jedoch zumindest voraus, dass eine unmittelbare vertragliche - Inhalt, Umfang sowie\nVerantwortung für die vertragsgemäße Durchführung konkretisierende - Beziehung zwischen dem die Einrichtung anerkennenden\nMitgliedstaat (bzw. einer seiner Untergliederungen) und dem die Einrichtung betreibenden Unternehmer besteht (BFH-Urteil\nvom 8. November 2007 V R 2/06, BFHE 219, 428; BStBl II 2008, 634).\n\n41\n\nIm Streitfall kann der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt. Trotz mehrfacher\nAufforderung wurden im Klageverfahren keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die\nKlägerin in den Streitjahren derartige vertragliche Beziehungen mit einem der Mitgliedstaaten oder seinen Untergliederungen\n(Sozialversicherungsträger, Gemeinden) unterhielt. Auch die beiden eingereichten Schreiben der Stadt E vom 01.06.1993 und\nvom 26.05.2008 sind insoweit unergiebig. In diesen Schreiben wird der Klägerin nur abstrakt bestätigt, dass die Kosten für\nHeilpädagogisches Reiten im Einzelfall - nach Prüfung der Leistungsvoraussetzungen - im Rahmen der Jugendhilfe übernommen\nwerden können. Eine vertragliche Regelung mit der Stadt E enthalten die Schreiben jedoch nicht. Auch den von der Klägerin\nvorgelegten Rechnungen, mit denen sie nach eigenem Vorbringen gegenüber verschiedenen Jugend- und Sozialämtern abgerechnet\nhat, kann nicht entnommen werden, dass den abgerechneten Leistungen jeweils vertragliche Beziehungen mit den betreffenden\nStädten oder Gemeinden zu Grunde lagen. Es ist ebenso denkbar, dass die Klägerin zunächst im Auftrag von Eltern oder eines\nfreien Trägers der Jugendhilfe (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 2/06, BFHE 219, 428; BStBl II 2008, 634)\ntätig geworden ist und nur die abschließende Abrechnung der Leistungen mit den Sozial- oder Jugendämtern erfolgte. Dies\ngenügt jedoch nicht, um als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt zu werden. Dass der Gesetzgeber seit dem 1. Januar\n2008 nunmehr die Steuerbefreiung ausdrücklich auch auf Personen erstreckt, deren Leistungen von den in § 4 Nr. 25 Buchst.\na UStG n.F. bezeichneten Einrichtungen vergütet werden, rechtfertigt - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung\n- für zurückliegende Zeiträume keine andere Beurteilung (BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 2/06, BFHE 219, 428; BStBl II\n2008, 634). Auch der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer gebietet es nicht, rechtlich unterschiedlich ausgestaltete\nBeziehungen umsatzsteuerlich gleich zu behandeln.\n\n42\n\n5. \n\n43\n\nDie Umsätze aus der Dozententätigkeit für den DKThR unterliegen ebenfalls der USt. Die in den § 4 Nr. 21 ff. UStG\ngeregelten Befreiungstatbestände, auf die sich die Klägerin beruft, sind im Streitfall nicht anwendbar. \n\n44\n\nDie §§ 4 Nr. 21a und 4 Nr. 22 UStG betreffen ausschließlich Umsätze von Hochschulen und anderen öffentlich-rechtlichen\noder gemeinnützigen Trägern von Bildungseinrichtungen. Selbständig tätige Dozenten fallen nicht in den Anwendungsbereich\ndieser Vorschriften.\n\n45\n\n§ 4 Nr. 21 b UStG erfasst zwar grundsätzlich auch Unterrichtsleistungen, die von selb-ständigen Lehrern an privaten\nSchulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen erbracht werden, jedoch ist materiell-rechtliche\nVoraussetzung für eine Steuerbefreiung, dass der betreffende Unternehmer eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde\nvorlegt, in der diese bestätigt, dass der erteilte Unterricht ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen\nPerson des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet (BFH-Urteil vom 17. April 2008 V R 58/05, BFHE 221, 489).\nDass der Klägerin eine solche Bescheinigung erteilt worden ist, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen und ist für\nden Senat auch sonst nicht ersicht-lich. Es kann daher dahinstehen, ob der DKThR als Bildungseinrichtung im Sinne des § 4\nNr. 21 UStG anzusehen ist.\n\n46\n\n6.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.\n\n48\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 FGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2010-11-09/15-k-4439-06-u","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":14},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/229178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/229178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2010-11-09/15-k-4439-06-u","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/229178","retrieved":"2026-07-09 01:50:00.758396+00:00"}}