{"status":"available","doknr":"OLD235543","ecli":"ECLI:DE:FGMS:2009:1208.15K5079.05U.00","court":"Finanzgericht Münster","senate":null,"decided":"2009-12-08","aktenzeichen":"15 K 5079/05 U","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Umsatzsteuer-Bescheid für 2004 vom 12.04.2007 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2004 auf minus 8.928,41 Euro herabgesetzt wird.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nStreitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzung für 2004, ob die Vorsteuern aus den\nHerstellungskosten eines gemischtgenutzten Gebäudes nach dem sog. Umsatzschlüssel aufgeteilt\nwerden können.\n\n3\n\nDie Klägerin (Klin.) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Sitz in I , deren\nGegenstand des Unternehmens die Vermögensverwaltung ist. Sie errichtete 2002 bis 2004 auf dem\nGrundstück H Platz ..., I ein gemischtgenutztes Gebäude, dessen Erdgeschoss – wie\ngeplant – an einen Coffeeshop, Kiosk und Döner-Imbiss ust-pflichtig vermietet und dessen\nObergeschoss an Mieter von vier altengerechten Wohnungen ust-frei vermietet wurde. Die auf die\nHerstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge für 2002 und 2003 teilte sie nach dem sog.\nUmsatzschlüssel auf. Die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten (Baukosten) betrugen im\nStreitjahr 2004 insgesamt 82.075,79 Euro. Nach dem sog. Flächenschlüssel ergab sich im Streitjahr\n2004 ein Verhältnis 52,75 % (Erdgeschoss) zu 47,25 % (Obergeschoss), nach dem sog. Umsatzschlüssel\nergab sich ein Verhältnis von 72,8 % (Erdgeschoss) zu 27,2 % (Obergeschoss).\n\n4\n\nDer Bekl. führte 2005, nachdem die Klin. ihre USt-Voranmeldungen für das I. bis IV.\nKalendervierteljahr 2004 bei ihm eingereicht hatte, eine USt-Sonderprüfung bei der Klin. durch.\nIn dem Bericht über die USt-Sonderprüfung vom 15.08.2005 führte der Prüfer aus: Es\nsei eine Zuordnung der Baukosten nach folgenden Kriterien vorgenommen worden: a) direkte Ermittlung der\nBaukosten Erdgeschoss, b) direkte Ermittlung der Baukosten Obergeschoss, c) aufzuteilende Baukosten. Die\nabzugsfähigen Vorsteuerbeträge für 2004 würden sich wie folgt ermitteln:\n\n5\n\n \n\n \n 2004\n abziehbar\n \n\n \n\n Vorsteuer insgesamt\n 82.075,79 €\n \n \n\n \n\n a) direkte Zuordnung\n \n \n \n\n \n\n Erdgeschoss\n - 29.212,00 €\n 29.212,00 €\n \n\n \n\n Obergeschoss\n - 13.607,00 €\n 0,00 €\n \n\n \n\n = verbleiben\n 39.256,79 €\n \n \n\n \n\n b) Aufteilung § 15 IV\n \n \n \n\n \n\n nach Flächenschlüssel\n x 52,8 %\n 20.727,00 €\n \n\n \n\n abziehbare Vorsteuer\n \n 49.939,00 €\n \n\n6\n\nEine Kürzung der Vorsteuerbeträge um die auf die altengerechten Wohnungen entfallenden Vorsteuerbeträge\nsei von der Klin. bisher nicht vorgenommen worden. Die Kürzung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge betrage\n32.136,79 Euro (82.075,79 Euro - 49.939,00 Euro). Der Bekl. erließ nach Maßgabe der Prüfungsfeststellungen\nunter dem 14.09.2005 einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten\nUSt-Vorauszahlungsbescheid für das IV. Kalendervierteljahr 2004, in dem er die auf das I. bis IV.\nKalendervierteljahr 2004 entfallenden Änderungen zusammengefasst berücksichtigte. Die Klin. legte gegen\ndiesen Bescheid am 27.09.2005 Einspruch ein, den der Bekl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 17.11.2005 als\nunbegründet zurückwies.\n\n7\n\nDie Klin. hat am 13.12.2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Der Bau und die Finanzierung des\nGebäudes seien im Wesentlichen auch vor dem Hintergrund der möglichen ust-pflichtigen Vermietung und des\nhieraus resultierenden Vorsteuerabzugs erfolgt. Zumindest sei kalkuliert worden, dass die Miete aus dem Erdgeschoss, das\nnur gewerblich nutzbar sei, zu einem entsprechend höheren Vorsteuerabzug führen würde. Insoweit seien ihre\nDispositionen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug durch den Bau betroffen. Die durch § 15 Abs. 4 S. 3 UStG erfolgte\nGesetzesänderung greife in ihre bereits getroffenen Dispositionen ein, die verfassungsrechtlich geschützt seien.\nEs liege eine echte Rückwirkung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vor. Es sei daher\neine verfassungskonforme Auslegung der durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) vom 15.12.2003 geänderten\nNorm derart vorzunehmen, dass die Rechtslage zu Baubeginn als Grundlage für den Schätzungsmaßstab\nwährend der gesamten Bauphase gelte. Entgegen der Auffassung des Bekl. könne sich aus dem Nichtanwendungserlass\nvom 19.11.2002 IV B 7-S 7306-25/02, BStBl I 2002, 1368 auch keine Vorhersehbarkeit der Gesetzesänderung ergeben.\nDenn Gesetze würden durch das hierzu einzig berufene Parlament erlassen. Die Finanzverwaltung verfüge auch\nnicht über das Recht zur Gesetzesinitiative. Damit seien die Grundsätze des Vertrauensschutzes anwendbar und\nnach der Rechtsprechung des BVerfG zu beachten. Sie begehre die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem sog.\nUmsatzschlüssel. Danach ergebe sich entsprechend der Berechnung des Bekl. eine abziehbare Vorsteuer in Höhe\n57.790,94 Euro, d.h. ein um 7.851,94 Euro höherer Vorsteuerabzug.\n\n8\n\nDer Bekl. erließ, nachdem die Klin. unter dem 16.12.2005 ihre (zustimmungsbedürftige) USt-Erklärung\nfür 2004 bei ihm eingereicht hatte, unter dem 23.10.2006 den USt-Bescheid für 2004, in dem er nach Maßgabe\nder Prüfungsfeststellungen von den Angaben in der USt-Erklärung abwich. Der Bescheid stand gemäß\n§ 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Bekl. änderte mit Bescheid vom 12.04.2007 die\nUSt-Festsetzung für 2004 gemäß § 164 Abs. 2 AO hinsichtlich eines im vorliegenden Verfahren nicht\nmehr streitigen Punktes.\n\n9\n\nNachdem der Berichterstatter die Beteiligten darauf hinwies, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)\n– entgegen der bisherigen Berechnung – die Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der\nHerstellung eines Gebäudes nur einheitlich und insgesamt und nicht durch eine \"direkte\" Zuordnung vorab\nerfolgen dürfe, änderte die Klin. ihr Begehren der Höhe nach. Sie begehrt nunmehr einen um 9.813,- Euro\nhöheren Vorsteuerabzug, der sich wie folgt ermittelt:\n\n10\n\n \n\n \n 2004\n abziehbar\n \n\n \n\n Vorsteuer insgesamt\n 82.075,79 €\n \n \n\n \n\n a) direkte Zuordnung\n nein\n \n \n\n \n\n b) Aufteilung § 15 IV\n Umsatzschlüssel\n \n x 72, 8 %\n \n 59.751,92 €\n \n\n \n\n abziehbare Vorsteuer\n \n 59.751,92 €\n \n\n \n\n bisher berücksichtigt\n \n 49.939,00 €\n \n\n \n\n Differenz\n \n 9.813,00 €\n \n\n \n\n11\n\nDie Klin. trägt zudem ergänzend vor: Sie berufe sich auch auf die Anwendung der Sechsten Richtlinie des\nRates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern\n77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).\n\n12\n\nDie Klin. beantragt,\n\n13\n\nden USt-Bescheid für 2004 vom 12.04.2007 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Vorsteuerbeträge\nin Höhe von 9.813,- Euro berücksichtigt werden.\n\n14\n\nDer Bekl. beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung trägt der Bekl. vor: Aufgrund des mit Wirkung zum 01.01.2004 neu eingefügten § 15\nAbs. 4 S. 3 UStG seien die Vorsteuerbeträge bei gemischt genutzten Grundstücken in der Regel nach dem\nVerhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Die Finanzverwaltung sei auch nicht aus Gründen des\nVertrauensschutzes an der Berichtigung der Vorsteuern gehindert. Die bisherige gesetzliche Regelung habe nicht\nausdrücklich die Aufteilung der Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel vorgesehen. Dies sei vielmehr Ausfluss\ndes Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17.08.2001 V R 1/01, BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833 gewesen. Aufgrund\ndes Nichtanwendungserlasses vom 19.11.2002 IV B 7-S 7306-25/02, BStBl I 2002, 1368 sei eine Gesetzesänderung\nvorhersehbar gewesen, so dass sich die Klin. nicht auf einen Vertrauensschutz berufen könne. Sie verweise zudem\nauf die Begründung in der Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 15/1562 S. 51. Im Übrigen sehe auch das BVerfG\nbei einem Sachverhalt, der zwar begründet, aber noch nicht abgeschlossen sei, nur eine unechte Rückwirkung,\ndie keineswegs schützenswert sei.\n\n17\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von dem Bekl.\nübersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist begründet.\n\n20\n\nDer angefochtene USt-Bescheid für 2004 vom 12.04.2007, der gemäß § 68 S. 1 der\nFinanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klin. in\nhren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).\n\n21\n\nNach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, erfolgt die Aufteilung der Vorsteuern im\nZusammenhang mit der Herstellung eines gemischtgenutzten Gebäudes – wie von der Klin. begehrt –\nnur einheitlich und insgesamt, d.h. es erfolgt keine direkte Zuordnung von Herstellungskosten zu einem Gebäudeteil\n\"vorab\" (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 13. August 2008 XI R 53/07, BFH/NV 2009, 228; BFH-Urteil vom 28. September\n2006 V R 43/03, BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417). Dieser Auffassung hat sich nunmehr auch die Finanzverwaltung\nangeschlossen (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30. September 2008 IV B 8-S 7306/08/10001,\nBStBl I 2008, 896).\n\n22\n\nDie Klin. kann die (einheitlich und insgesamt aufzuteilenden) Vorsteuern aus den Herstellungskosten des\ngemischtgenutzten Gebäudes H Platz , I auch im Streitjahr 2004 nach dem sog. Umsatzschlüssel aufteilen.\n\n23\n\nNach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen\nund sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als\nVorsteuerbeträge abziehen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist jedoch gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG\ndie Steuer für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier\nUmsätze verwendet. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder\ninnergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur\nAusführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist gemäß § 15 Abs. 4 S. 1\nUStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug\nführenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Hiervon ausgehend ist im Streitfall – was zwischen\nden Beteiligten unstreitig ist – eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 4 S. 1\nUStG vorzunehmen, da die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten des Gebäudes zum Teil der steuerpflichtigen\nVermietung des Erdgeschosses (insoweit ausgeübte Option der Klin. gemäß § 9 UStG) und zum Teil der\ngemäß § 4 Nr. 12 a) UStG steuerfreien Vermietung des Obergeschosses wirtschaftlich zuzurechnen sind. Nach\n§ 15 Abs. 4 S. 2 UStG kann der Unternehmer die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten\nSchätzung ermitteln. Als sachgerechte Schätzungsmaßstäbe kommen insoweit sowohl der von dem Bekl.\nangewandte sog. Flächenschlüssel als auch der von der Klin. begehrte sog. Umsatzschlüssel in Betracht\n(vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28. September 2006 V R 43/03, BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417; BFH-Urteile vom 17. August\n2001 V R 1/01, BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833 und V R 52/00, BFH/NV 2002, 225). \n\n24\n\nNach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren\nTeils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen,\nzu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung\nmöglich ist. Der Gesetzgeber hatte insoweit mit dem StÄndG vom 15. Dezember 2003, Bundesgesetzblatt (BGBl) I\n2003, 2645 in Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH zur Anwendung des Umsatzschlüssels als sachgerechten\nSchätzungsmaßstab (vgl. BT-Drs. 15/1562 S. 51) die Vorschrift des § 15 Abs. 4 UStG um den Satz 3\nergänzt, der nach Art. 25 Abs. 4 StÄndG ab dem 01.01.2004, d.h. auch in den Streitjahren, galt. Da –\nwie bereits ausgeführt – bezüglich von Vorsteuerbeträgen aus Herstellungskosten eines\ngemischtgenutzten Gebäudes auch der sog. Flächenschlüssel einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab\ndarstellt, ist die Aufteilung der streitbefangenen Vorsteuerbeträge nach dem sog. Umsatzschlüssel aufgrund\nder Neuregelung faktisch ab dem 01.01.2004 ausgeschlossen. Im Streitfall kann die Klin. die streitbefangenen\nVorsteuerbeträge aber dennoch nach dem sog. Umsatzschlüssel aufteilen, da die Vorschrift des § 15 Abs. 4\nS. 3 UStG nach Ansicht des Senats nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht und die Klin. sich unmittelbar auf\ndie Regelungen der Richtlinie 77/388/EWG, die als Regelaufteilungsmaßstab den Umsatzschlüssel vorsieht,\nberufen kann. Gemeinschaftsrechtlich ist für die Vorsteueraufteilung in Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG\nFolgendes vorgegeben:\n\n25\n\n… (5) Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze\nverwendet werden, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für\nUmsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer\nzulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.\n\n26\n\nDieser Pro-rata-Satz wird nach Artikel 19 für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze\nfestgelegt.\n\n27\n\nJedoch können die Mitgliedstaaten \n\n28\n\n- dem Steuerpflichtigen gestatten, für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz\nanzuwenden, wenn für jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen geführt werden;\n\n29\n\n- den Steuerpflichtigen verpflichten, für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz\nanzuwenden und für jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen zu führen;\n\n30\n\n- dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines\nTeils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen;\n\n31\n\n- dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihm vorschreiben, den Vorsteuerabzug nach der in Unterabsatz 1 vorgesehenen\nRegel bei allen Gegenständen und Dienstleistungen vorzunehmen, die für die dort genannten Umsätze\nverwendet wurden;\n\n32\n\n- vorsehen, dass der Betrag der Mehrwertsteuer, der vom Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden kann, nicht\nberücksichtigt wird, wenn er geringfügig ist.\"\n\n33\n\nFür die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs gilt nach Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG Folgendes: \n\n34\n\n(1) Der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 ergibt sich aus einem Bruch ; dieser\nenthält: \n\n35\n\n- im Zähler den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absätze 2 und 3\nberechtigenden Umsätze, abzueglich der Mehrwertsteuer;\n\n36\n\n- im Nenner den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der im Zähler stehenden sowie der nicht zum Vorsteuerabzug\nberechtigenden Umsätze, abzueglich der Mehrwertsteuer. Die Mitgliedstaaten können in den Nenner auch die\nSubventionen einbeziehen, die nicht in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) genannt sind.\n\n37\n\nDer Pro-rata-Satz wird auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet.\n\n38\n\n(2) In Abweichung von Absatz 1 bleibt der Umsatzbetrag bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs\naußer Ansatz, der auf die Lieferung von Investitionsgütern entfällt, die vom Steuerpflichtigen in seinem\nUnternehmen verwendet werden. Ausser Ansatz bleiben auch die Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücks- und\nFinanzgeschäfte sowie die in Artikel 13 Teil B Buchstabe d) genannten Umsätze, wenn es sich um Hilfsumsätze\nhandelt. Machen die Mitgliedstaaten von der in Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, keine\nBerichtigung in bezug auf Investitionsgüter zu verlangen, so können sie Verkäufe von Investitionsgütern\nbei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs berücksichtigen.\n\n39\n\n(3) Der für ein Jahr vorläufig geltende Pro-rata-Satz bemisst sich nach dem auf der Grundlage der\nUmsätze des vorangegangenen Jahres ermittelten Pro-rata-Satz. Ist eine solche Bezugnahme nicht möglich oder\nnicht stichhaltig, wird der Pro-rata-Satz vom Steuerpflichtigen unter Überwachung durch die Finanzverwaltung nach\nden voraussichtlichen Verhältnissen vorläufig geschätzt. Die Mitgliedstaaten können jedoch ihre\nderzeitige Regelung beibehalten.\n\n40\n\nDie Festsetzung des endgültigen Pro-rata-Satzes, die für jedes Jahr im Laufe des folgenden Jahres vorgenommen\nwird, führt zur Berichtigung der nach dem vorläufigen Pro-rata-Satz vorgenommenen Vorsteuerabzuege.\n\n41\n\nNach Ansicht des Senats findet sich in der Richtlinie 77/388/EWG, insbesondere in den vorgenannten Artikeln, keine\nErmächtigungsgrundlage für die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 3 UStG. Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 der\nRichtlinie 77/388/EWG lässt zwar Modifikationen zu, erlaubt nach Ansicht des Senats jedoch nicht, den\nRegelaufteilungsmaßstab Umsatzschlüssel nur subsidiär zuzulassen. Ob fiskalische Gründe oder\nPraktikabilitätsgründe, z.B. im Zusammenhang mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG,\nfür eine Einschränkung des Umsatzschlüssels sprechen, kann insoweit dahingestellt bleiben, denn für\neine derartige Einschränkung bedürfte es einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in der Richtlinie\n77/388/EWG. Entgegen der Begründung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 15/1562 S. 51), der Auffassung des Finanzgerichts\n(FG) Düsseldorf in dem Urteil vom 11. September 2009 1 K 996/07, juris und entgegen einiger Literaturmeinungen\n(vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG-Kommentar § 15 Rz. 864; Huschens INF 2004, 61; Kraeusel UVR 2004,\n18; Lübke/Georgy UR 2003, 270; Meyer EFG 2009, 1740 -Anmerkung-), stellt auch Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3\nBuchstabe c) der Richtlinie 77/388/EWG keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift des §\n15 Abs. 4 S. 3 UStG dar. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des FG Niedersachsen in dem Urteil vom 23. April 2009\n16 K 271/06, EFG 2009, 1790 und den Literaturmeinungen, die die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 3 UStG als nicht\ngemeinschaftsrechtskonform ansehen (vgl. u.a. Schuck/Frenzel UR 2004, 180; Lausterer UStB 2005, 302, von Streit UR 2006,\n254; so wohl auch Wagner, in: Sölch/Ringleb § 15 Rz. 670; Heidner, in: Bunjes/Geist § 15 Rz. 395). Dem\nWortlaut des Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 77/388/EWG lässt sich nach Ansicht des Senats\nnicht entnehmen, dass dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet wurde, dem Steuerpflichtigen einen\nanderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben. Dies ergibt sich jedenfalls nicht aus der\nFormulierung \"den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder\nDienstleistungen vorzunehmen\", auch wenn man den Begriff der \"Zuordnung\" im Sinne von \"Gebrauch\"\noder \"Verwendung\" versteht (vgl. insoweit ausführlich Schuck/Frenzel UR 2004, 180). Es ist das Wesen eines\njeglichen Aufteilungsmaßstabs – und damit auch des Umsatzschlüssels –, eine Verknüpfung\nzwischen der Eingangs- und Ausgangsleistung herzustellen. Damit fände aber auch bei einem Umsatzschlüssel\neine \"Zuordnung\" der bezogenen Gegenstände zu den Ausgangsleistungen statt. Eine Ausgrenzung des\nUmsatzschlüssels erfolgt nach dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 77/388/EWG\ndaher nicht. Darüber hinaus spricht auch die systematische Auslegung des Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG\ndafür, dass der Umsatzschlüssel nicht durch Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 77/388/EWG\nausgegrenzt werden kann. Denn Art. 17 Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG legt fest, dass der nach Art. 19 Abs. 1 der\nRichtlinie 77/388/EWG ermittelte (auf einen Umsatzschlüssel abstellende) Pro-rata-Satz für die Gesamtheit der\nUmsätze des Steuerpflichtigen gelte. Mit der Formulierung der Einleitung des Unterabsatzes 3 \"Jedoch können\ndie Mitgliedstaaten\" nimmt diese Bestimmung Bezug auf den vorangegangenen Unterabsatz 2, d.h. es wird eine\nRechtsgrundlage dafür geschaffen, von einem einheitlichen Aufteilungsmaßstab für das gesamte Unternehmen\ndes Steuerpflichtigen abzusehen und für Teilbereiche (Bereiche seiner Tätigkeiten, bestimmte\nGegenstände/Dienstleistungen) gesonderte Aufteilungsverhältnisse zu ermitteln. Nur von der zwingenden\nAnwendung des einheitlichen Aufteilungsmaßstabs wird damit eine Ausnahme geschaffen, nicht aber von der Vorgabe,\ndie Vorsteuern anhand eines Umsatzschlüssels aufzuteilen. Im Streitfall ist es daher auch unmaßgeblich, dass\nder sog. Flächenschlüssel grundsätzlich einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, denn\nanders als in der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 13. März 2008\nRechtssache -Rs.- C-437/06 -Securenta-, UR 2008, 244, zugrunde liegenden Fallgestaltung (Aufteilung zwischen\nwirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit) regelt die Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der\nvorliegenden Fallgestaltung in Art. 17 und 19, welche Methoden oder Kriterien die Mitgliedsstaaten für die Aufteilung\nder Vorsteuerbeträge (bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit) anwenden müssen und welche Modifikationen sie\nvornehmen können. Die durch § 15 Abs. 4 S. 3 UStG faktisch festgelegte Methode bzw. vorgenommene Modifikation\nist – wie bereits ausgeführt – insoweit aber nicht durch Art. 17 bzw. Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG\ngedeckt.\n\n42\n\nDie Klin. kann sich im Streitfall unmittelbar auf die für sie günstige Regelung der Richtlinie 77/388/EWG\nberufen, da das nationale USt-Recht die Richtlinie 77/388/EWG nicht richtlinienkonform umgesetzt hat (vgl. u.a. EuGH-Urteil\nvom 10. September 2002 Rechtssache C-141/80 -Kügler-, EuGHE I 2002, 6833; BFH-Urteil vom 11. März 2009\nXI R 68/06, BFH/NV 2009, 1464). Auf die weiteren von der Klin. gegen die Rechtmäßigkeit der USt-Festsetzung\nfür 2004 geltend gemachten Einwendungen braucht der Senat nicht einzugehen, da die Klage bereits aus den vorgenannten\nGründen begründet ist.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.\n\n44\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis folgt aus §§\n151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n45\n\nDie Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache\nzugelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2009-12-08/15-k-5079-05-u","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":14},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2009-12-08/15-k-5079-05-u","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235543","retrieved":"2026-07-09 01:57:16.280683+00:00"}}