{"status":"available","doknr":"OLD268002","ecli":"ECLI:DE:FGMS:2006:1206.8K4463.02E.00","court":"Finanzgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"8 K 4463/02 E","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nStreitig ist im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 1997, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-)\nzu Recht Zahlungen aus dem Initiativprogramm \"Förderung der Weiterbildung zum Facharzt\nfür Allgemeinmedizin\" als laufenden Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger\nTätigkeit erfasst hat.\n\n3\n\nDer Kläger (Kl.) war in der 2. Jahreshälfte 1997 als angestellter Arzt in einer\nGemeinschaftspraxis zum Zwecke der Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin tätig und\nwurde alleine zur Einkommensteuer veranlagt. Er schloss am 20./27.05.1997 mit der Kassenärztlichen\nVereinigung X (KV X) einen Darlehensvertrag über ein öffentliches Darlehen. Ihm wurde als\nDarlehensnehmer auf der Basis des von der Vertreterversammlung der KV X am 04.12.1996 beschlossenen\nStatuts zur Förderung der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin sowie aufgrund\ndes Bewilligungsbescheides der KV X vom 20.05.1997 ein zinsloses öffentliches Förderdarlehen\nin Höhe von 15.000 DM zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte in 6\nMonatsteilbeträgen beginnend mit dem 01. Juli 1997 in Höhe von jeweils 2.500 DM.\n\n4\n\nGemäß I 5. des Darlehensvertrages erfolgte die Anweisung der Monats- Teilbeträge\nab dem 2. Tätigkeitsmonat auf der Basis eines vom Darlehensnehmer sowie des zur Weiterbildung\ndurch die BÄK befugten Praxisinhabers unterschriebenen Beschäftigungsnachweises (Vordruck\nW 5), welcher bis spätestens zum 05. des Folgemonats der KV X vorliegen musste. Die Vorlage der\nBeschäftigungsnachweise sollte eine vertragliche Hauptpflicht darstellen. Voraussetzung für\ndie Darlehensgewährung war u. a., dass sich der Kl. zu Weiterbildungsabschnitten mit verschiedenen\nAufgabenschwerpunkten verpflichtete und den Nachweis für den erfolgreichen Abschluss der\nallgemeinmedizinischen Weiterbildung (belegt durch die Facharztanerkennung \"Allgemeinmedizin\")\ninnerhalb von 4 Jahren nach Beginn der Darlehensgewährung gegenüber der KV X zu führen hatte.\n\n5\n\nIn II. des Darlehensvertrages waren u. a. die Fälle geregelt, bei deren Vorliegen die KV X\nzur außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages berechtigt war. Für den Fall der\naußerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages war der von der KV X ausbezahlte\nDarlehensbetrag vom Darlehensnehmer an die KV X zurückzuzahlen.\n\n6\n\nUnter III. des Darlehensvertrages war unter der Überschrift \"Erreichen des Förderzieles\"\ngeregelt, dass mit der Vorlage der Allgemeinarzt-Anerkennung innerhalb von 4 Jahren nach Beginn der\nZuschussgewährung das Förderdarlehen als getilgt anzusehen ist.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Darlehensvertrages (Blatt 58 bis 61 der\nEinkommensteuerakte) verwiesen.\n\n8\n\nDer Kl. schloss dementsprechend mit den Ärzten Dr. L und Dr. N in O einen Vertrag über\ndie Einstellung als Assistent in der ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Hierbei handelt es sich um\nein Angestelltenverhältnis, das ab 01.07.1997 bis zum 31.12.1997 fest abgeschlossen wurde. Laut\n§ 1 der Begründung des Assistentenverhältnisses erfolgte die Einstellung zum Zwecke\nder Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin. In § 1 Abs. 2 war ausgeführt, dass\ndie erforderliche Weiterbildungsermächtigung der Ärztekammer vorliege. Die zuständige\nKassenärztliche Vereinigung habe der Beschäftigung zugestimmt. Die Approbationsurkunde bzw.\ndie Erlaubnis gemäß § 10 BuÄO habe der Assistent vorgelegt.\n\n9\n\nIn § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages war geregelt, dass auf das Anstellungsverhältnis die\narbeitsrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 611 ff BGB Anwendung finden würden.\nDas Angestelltenverhältnis würde auf Zeit, nämlich bis zum 31.12.1997, fest abgeschlossen.\nDie ersten drei Monate der Beschäftigung galten als Probezeit.\n\n10\n\nIn der Einkommensteuererklärung für 1997 erklärte der Kl. die Zahlungen der KV X nicht.\nDer Einkommensteuerbescheid 1997 vom 15.02.1999 erging ohne eine Besteuerung der Zahlungen durch die KV X.\n\n11\n\nAufgrund einer Kontrollmitteilung der Lohnsteuer-Außenprüfung beim FA CN erhielt das FA Kenntnis\nüber die ausgezahlten Förderbeträge der KV X. Nach vorheriger Anhörung des Kl. beurteilte\nes die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn von dritter Seite und erließ einen nach § 173\nAbgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 18.06.2001, der zu einer\nNachzahlung von 4.732 DM Einkommensteuer führte.\n\n12\n\nZur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kl. vor, die Förderbeträge\nder KV X in Höhe von insgesamt 15.000 DM seien als Darlehen gewährt worden. Dementsprechend habe\nweder er noch sein Arbeitgeber dieses Darlehen als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen. Das\nArbeitsverhältnis des Darlehensnehmers mit dem beschäftigenden Arzt (Weiterbildungsarzt)\nbestehe rechtlich völlig unabhängig von dem Darlehensvertrag zwischen dem beschäftigten\nArzt (Assistenzarzt) und der KV X. Der Weiterbildungsarzt sei in keinem Fall in irgendeine Verpflichtung\nmit der Kassenärztlichen Vereinigung oder in den Darlehensvertrag eingebunden. Eine nachträgliche\nVersteuerung der Beträge würde dem Sinn des Darlehens, die Facharztausbildung finanziell zu\nunterstützen, entgegenwirken.\n\n13\n\nSollten die Beträge aus dem Darlehen tatsächlich als Einkommen gewertet werden, so müssten\nsie gemäß § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. § 3 Nr. 44 EStG als steuerfrei\nangesehen werden.\n\n14\n\nAußerdem trug der Kl. vor, dass eine Versteuerung allenfalls im Zeitpunkt der Tilgung hätte\nvorgenommen werden müssen, da im Zeitpunkt der Darlehensgewährung mit der Zahlung gleichzeitig\neine Forderung begründet worden sei, so dass die Darlehensgewährung in jedem Fall zuflussneutral\nerfolgt sei. Eine Versteuerung könne deshalb allenfalls im Zeitpunkt der Tilgung, d. h. im Zeitpunkt\nder \"Allgemeinarzt-Anerkennung\" erfolgen. Dies sei am 09.07.1998 der Fall gewesen.\n\n15\n\nDas FA wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung -EE- vom 29.07.2002).\n\n16\n\nEs meinte, es habe zu Recht die Zahlungen aus dem Initiativprogramm \"Förderung der\nWeiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin\" als laufenden Arbeitslohn bei den\nEinkünften aus § 19 EStG besteuert.\n\n17\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Kl. würden die Zahlungen der KV X laufenden Arbeitslohn\naus dem jeweiligen Dienstverhältnis mit dem Weiterbildungsarzt darstellen. Es handele sich\num Arbeitslohn von dritter Seite, der direkt von der KV X an den Kl. gezahlt würde\n(abgekürzter Zahlungsweg). Die ausbildenden Ärzte hätten ihre Arbeitgeberpflichten\nlaufend zu erfüllen. Dies gelte nach Abschnitt 106 der Lohnsteuerrichtlinien 1996 auch, soweit\ndie Zuschüsse als Arbeitslohn von dritter Seite, nämlich von der KV X, ausbezahlt\nwürden. Daher würde zwischen den ausbildenden Ärzten und der KV X eine enge\nBeziehung bestehen. Diese Beziehung ergebe sich insbesondere daraus, dass die Vertragsärzte\nfür die Beschäftigung der Weiterbildungsassistenten einer Genehmigung der KV X bedürften.\n\n18\n\nDie Auszahlung des Förderzuschusses sei entgegen der Ansicht des Kl. nicht als Darlehen\nanzusehen. Denn der Regelungsinhalt eines Darlehensvertrags in Form einer Rückzahlungsverpflichtung\nwerde hier typischerweise nicht angestrebt. Eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe nur für\nden Fall, dass die Allgemeinarztanerkennung nicht innerhalb von vier Jahren nachgewiesen oder die\nWeiterbildung vorzeitig abgebrochen würde. Der Darlehensbetrag stehe unter einer aufschiebenden\nBedingung. Eine Verzinsung des sogenannten Darlehensbetrages sei nicht vorgesehen. Allein aus der\nBezeichnung \"Darlehensvertrag\" könne nicht geschlossen werden, dass auch tatsächlich\ndie Voraussetzungen für ein Darlehen vorliegen würden.\n\n19\n\nDie Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG scheitere daran, dass die Zahlungen durch die\nKassenärztliche Vereinigung nicht aus öffentlichen Mitteln stammen würden.\nVoraussetzung für die Steuerfreiheit nach dieser Vorschrift sei außerdem, dass der\nEmpfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen\nGegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet werde. Eine solche\nArbeitnehmertätigkeit liege hier aber gerade vor.\n\n20\n\nDie Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG scheitere bereits daran, dass kein Stipendium\ngezahlt werde und auch hier eine Arbeitnehmertätigkeit des Kl. vorliege.\n\n21\n\nDer Kl. habe die Zuschüsse in dem Zeitpunkt des Zuflusses (§ 11 EStG) zu versteuern.\nDer Arbeitslohn sei dem Kl. in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem er wirtschaftlich darüber\nhabe verfügen können. Das sei unstrittig im Kalenderjahr 1997 mit der Auszahlung von\n15.000 DM der Fall gewesen.\n\n22\n\nDer Kl. irre, wenn er eine Versteuerung der Zuschüsse erst im Zeitpunkt der Tilgung des\nsogenannten Darlehens, also im Zeitpunkt der \"Allgemeinarzt-Anerkennung\" am 09.07.1998\nbegehre. Sein mit der KV X geschlossener Vertrag enthalte eine aufschiebende Bedingung hinsichtlich\nder Zuschussrückzahlung, d. h. grundsätzlich würde davon ausgegangen, dass keine\nRückzahlung zu erfolgen habe. Sofern die aufschiebende Bedingung eintrete und der bereits\ngezahlte Zuschuss wieder zurückgefordert werde, sei diese Tatsache erst im Zeitpunkt der\nRückzahlung steuermindernd zu berücksichtigen.\n\n23\n\nHiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kl. sein Begehren weiterverfolgt.\n\n24\n\nErgänzend trägt er vor, Ziel des Darlehens sei die Förderung der Facharztausbildung\nauf dem Gebiet der Allgemeinmedizin gewesen. Eine Voraussetzung sei, dass der Darlehensnehmer einen\nBeschäftigungsnachweis erbringe für die Beschäftigung bei einem entsprechend\nqualifizierten und zugelassenen Praxisinhaber.\n\n25\n\nDas FA sei der Meinung, es handele sich bei den Zahlungen nicht um ein Darlehen sondern um\nEntgelt. Das FA stütze sich im Wesentlichen darauf, dass er, der Kl., eine Arbeitnehmertätigkeit\nbei seinem Weiterbildungsarzt ausüben müsse. Hierauf stütze sich die weitere Argumentation.\n\n26\n\nKernpunkt sei schon der, dass kein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe, sondern ein\nBeschäftigungsverhältnis. Zum Einen sei ein Beschäftigungsverhältnis\nzwingend notwendig, da eine praktische Ausbildung ansonsten keinen Sinn mache. Dass es sich\nnur um ein Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe, könne man\nauch an der Höhe des Lohnes erkennen, der nicht dem Lohn eines approbierten Arztes entspreche\nund somit sittenwidrig sei. Um ein Arbeitsverhältnis in diesem Sinne könne es sich schon\naus diesem Grunde nicht gehandelt haben. In diesem Zusammenhang müsse auch beachtet werden,\ndass die Ausbildung den Ausbilder selbstverständlich Zeit und damit auch Geld koste und dies\nzu einer entsprechenden Ausbildungsvergütung führe.\n\n27\n\nDer Darlehensvertrag sei auch nicht unter irgendeiner Bedingung abgeschlossen worden. Mit der\nVorlage der Allgemeinarzt-Anerkennung innerhalb von vier Jahren nach Beginn der\nDarlehensgewährung sei das Förderdarlehen als getilgt anzusehen und zwar nur unter\ndieser Voraussetzung, ansonsten sei das Darlehen nach vier Jahren bzw. nach der Kündigung\nzurückzuzahlen.\n\n28\n\nDas bedeute, es handele sich deshalb schon um keinen Arbeitslohn, auch nicht von einem Dritten,\nda gegenüber dem Dritten, hier der KV, keine Arbeitsleistung erbracht werde und gegenüber\ndem ausbildenden Arzt ebenfalls keine Verpflichtung eingegangen werde. Auch der Praxisinhaber\nerhalte für den Betrag keine Gegenleistung. Somit sei weder in den Einzelverhältnissen\nnoch in der Gesamtschau ein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erkennen.\n\n29\n\nDer Darlehensnehmer verpflichte sich lediglich zur Ausbildung als Facharzt für Allgemeinmedizin.\nDas Darlehen werde dann gewährt und ggfl. zurückgefordert. In jedem Falle entstehe mit der\nAuszahlung des Betrages eine Gegenforderung, so dass der Betrag im Zeitpunkt der Auszahlung als\nneutral anzusehen sei. Auch das FA müsse den Darlehensvertrag zivilrechtlich als Darlehensvertrag\nwürdigen. Das heiße natürlich auch, dass die Frage des Zuflusses zunächst nach dem\nDarlehensvertrag zu beurteilen sei. Danach seien die 15.000 DM in 1997 entsprechend dem Darlehensvertrag\nausgezahlt worden. Gleichzeitig sei die Rückzahlungsverpflichtung begründet worden, so dass\nder Zufluss tatsächlich in 1997 neutral verlaufen sei.\n\n30\n\nWenn man dennoch der Meinung sein sollte, dass es sich um Einnahmen handeln würde, so\ntrete Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG bzw. § 3 Nr. 44 EStG ein.\n\n31\n\nBei der KV X handele es sich um eine auch öffentliche Mittel verwaltende Stelle. Das\nDarlehen habe dem Zweck der Ausbildung gedient und der Kl. sei zu keiner bestimmten Gegenleistung\n– außer dem Ausbildungsnachweis – oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit\nverpflichtet gewesen. Das FA gehe rechtswidrig davon aus, dass er, der Kl., Arbeitnehmer des\nPraxisinhabers bzgl. der gezahlten Darlehensbeträge gewesen sei. Dies sei aus dem oben\nGesagten bereits nicht der Fall.\n\n32\n\nDer Kl. beantragt sinngemäß,\n\n33\n\nunter Änderung des Einkommensteuer-Änderungsbescheides 1997 vom 18.06.2001 und unter\nAufhebung der EE vom 29.07.2002 die Einkommensteuer 1997 dahingehend geändert festzusetzen,\ndass die 15.000 DM nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfasst werden.\n\n34\n\nDas FA beantragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nEs hält unter Hinweis auf seine EE an seiner Rechtsauffassung fest.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einkommensteuerakte und der Gerichtsakte verwiesen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n39\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n40\n\nDas FA hat in dem Einkommensteueränderungsbescheid 1997 vom 18.06.2001 den von der KV X\naufgrund des Darlehensvertrages vom 20./27.05.1997 an den Kl. (Darlehensnehmer) im Zeitraum vom\n01.07. bis 31.12.1997 in sechs gleichen Teilbeträgen ausgezahlten Betrag in Höhe von\ninsgesamt 15.000 DM zu Recht gemäß § 19 EStG als Einnahme bei den Einkünften\naus nichtselbständiger Arbeit des Kl. erfasst und ihn zusätzlich zu den bereits bisher\nfür den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.1997 berücksichtigten Einkünften aus\nnichtselbständiger Arbeit des Kl. in Höhe von (brutto) 23.694,90 DM berücksichtigt.\n\n41\n\nZu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Gehälter, Löhne,\nGratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung\nim öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Arbeitslohn\nsind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein Dienstverhältnis\nveranlasst sind. Für die Lohnbesteuerung ist es nicht entscheidend, dass die Leistung des\nArbeitgebers für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers erbracht wird. Denn\nauch Zuwendungen des Arbeitgebers, die nicht im Hinblick auf eine konkrete Dienstleistung des\nArbeitnehmers gewährt werden, erweisen sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für die\nZurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft (vgl. Schmidt, EStG-Kommentar, 25. Aufl.,\n2006, § 19 Rdn. 26; BFH-Urteil vom 07.12.1984 VI R 164/79, BStBl. II 1985, 164).\n\n42\n\nAuch Zahlungen durch Dritte an den Arbeitnehmer können Lohnzahlungen sein. Es muss der\nZusammenhang zwischen Leistung und Dienstleistung gewahrt sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer\nden erlangten Vorteil wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten\nkann (BFH-Urteil vom 19.07.1974 VI R 114/71 BStBl. II 1975, 181; BFH-Urteil vom 17.07.1981 VI R 205/78\nBStBl. II 1981, 773).\n\n43\n\nEin solcher Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Zuwendung fehlt, wenn die Zuwendung auf\neigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem\nDritten beruht, so z. B. wenn der Arbeitnehmer von der Berufsgenossenschaft eine Belohnung für\nseine Dienste bei der Unfallverhütung erhält oder bei Streik- und Aussperrungsunterstützungen\ndurch die Gewerkschaft (BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 161/88 BStBl. II 1991, 337).\n\n44\n\nBei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze, denen der Senat folgt, handelt es sich bei den von\nder KV X an den Kl. gezahlten Beträge um Arbeitslohn von dritter Seite.\n\n45\n\nDie Zahlungen durch die KV X an den Kl. sind gerade nicht (nur) aufgrund eigener, unmittelbarer\nrechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen dem Kl. und der KV X erfolgt. Zwar beruhen sie\nauf dem Darlehensvertrag vom 20./27.05.1997 zwischen der KV X und dem Kl.. Dieser Darlehensvertrag steht\naber in engem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zwischen dem\nKl. und dem Weiterbildungsarzt als Arbeitgeber.\n\n46\n\nEntgegen der Auffassung des Kl. bestand im Streitjahr 1997 eindeutig ein Arbeitsvertrag in Form\neines Angestelltenverhältnisses gemäß §§ 611 ff BGB zwischen dem Kl. und dem\nWeiterbildungsarzt. Dies ergibt sich aus dem geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag.\n\n47\n\nOb ein derartiger Vertrag aufgrund der Bestimmungen des Darlehensvertrages erforderlich gewesen\nwäre, oder ob insoweit auch ein unbezahltes Praktikumsverhältnis zwischen dem Kl. und dem\nWeiterbildungsarzt als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Darlehensvertrages ausgereicht\nhätte, kann hier dahinstehen. Denn bei der steuerrechtlichen Beurteilung ist von dem verwirklichten\nSachverhalt auszugehen. Der Weiterbildungsarzt hat entsprechend der Vereinbarung des\nAngestelltenverhältnisses an den Kl. in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.1997 insgesamt (brutto)\nein Gehalt in Höhe von 23.694,90 DM gezahlt.\n\n48\n\nDer enge rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang des Arbeitsverhältnisses zwischen dem\nWeiterbildungsarzt und dem Kl. sowie dem Darlehensvertrag zwischen dem Kl. und der KV X ergibt sich\ndaraus, dass der Kl. als Assistenzarzt seine Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nicht\nbei jedem beliebigen Arzt machen konnte, sondern nur bei einem Arzt, der die erforderliche\nWeiterbildungsermächtigung der Ärztekammer hatte. Außerdem war erforderlich, dass\ndie zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugestimmt hatte. Der wirtschaftliche Zusammenhang\nbesteht darin, dass die Kassenärztliche Vereinigung dieses Initiativprogramm zur Förderung\nder Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin offensichtlich beschlossen hat, um zukünftig\nmehr fachlich gut ausgebildete Ärzte für Allgemeinmedizin zu haben.\n\n49\n\nDer Kl. weist zu Recht darauf hin, dass ein Assistenzarzt zwangsläufig im Rahmen der\nWeiterbildung bei dem Weiterbildungsarzt gegenüber der normalen Tätigkeit als angestellter\napprobierter Arzt von dem ihn beschäftigenden Arzt weniger Gehalt erhält, weil der\nWeiterbildungsarzt bei der Gehaltsfestlegung den Arbeitsaufwand im Rahmen der Weiterbildung\nmitberücksichtigen muss. Im Übrigen sind zusätzliche Beträge in Höhe von\n2.500 DM die – wie hier – von der KV X in monatlichen Abständen gezahlt worden sind,\nfür approbierte Ärzte ein Anreiz, um sich als Assistenzarzt zum Facharzt für Allgemeinmedizin\nfortzubilden und die damit verbundenen Gehaltseinbußen in Kauf zu nehmen.\n\n50\n\nDem Kl. sind entgegen seiner Auffassung die von der KV X an ihn gezahlten insgesamt 15.000 DM\ngemäß § 11 EStG im Streitjahr 1997 zugeflossen und nicht etwa erst am 09.07.1998, also\nin dem Zeitpunkt, in dem er die Anerkennung als Facharzt erhalten hat und demgemäß das\nFörderdarlehen gemäß der Regelung in III. des Darlehensvertrages als getilgt anzusehen war.\n\n51\n\nDer Kl. hat seine Rechtsauffassung damit begründet, die Frage des Zeitpunktes des Zuflusses\nsei zunächst nach dem Darlehensvertrag zu beurteilen. Danach seien die 15.000 DM in 1997\nentsprechend dem Darlehensvertrag ausgezahlt worden. Gleichzeitig sei die Rückzahlungsverpflichtung\nbegründet worden, so dass der Zufluss in 1997 neutral verlaufen sei. Wenn überhaupt, dann habe\neine Versteuerung grundsätzlich nicht im Zeitpunkt der Darlehensgewährung sondern allenfalls\nim Zeitpunkt der Tilgung zu erfolgen.\n\n52\n\nEs kann hier dahinstehen, ob die Auffassung des Kl., dass es hier um die Gewährung von\nDarlehensbeträgen gehe, oder die Auffassung des FA, dass es hier nicht um Darlehensgewährung\nsondern um Zuschusszahlungen gehe, zutreffend ist. Die als steuerpflichtige Einnahmen zu wertenden\nMittel der Kassenärztlichen Vereinigung sind nach § 11 EStG im Jahr des Zuflusses zu\nerfassen. Das ist das Jahr, in dem der Kl. die Mittel erhält, und zwar unabhängig davon,\nob als sogenanntes leistungsfreies Darlehen oder als Zuschuss. Denn die KV X kann in beiden\nFällen die Mittel nicht zurückfordern, wenn der Kl. entsprechend dem Förderungszweck\ndes Darlehensvertrages die Facharzt-Anerkennung als Allgemeinmediziner erhält (vgl. dazu BFH-Urteil\nvom 14.10.2003 IX 60/02, BStBl. II 2004, 14, in dem der BFH entschieden hat, dass öffentliche\nFördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die ein Bauherr zur\nFörderung von Mietwohnraum im Rahmen des sogenannten dritten Förderungswegs für\nBelegungs- und Mietpreisbindungen erhält, als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im\nKalenderjahr des Zuflusses zu versteuern sind).\n\n53\n\nDas FA ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Lohnzahlungen von dritter Seite nicht\ngemäß § 3 Nr. 11 EStG bzw. gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sind.\nDie Steuerfreiheit nach beiden Vorschriften liegt bereits deshalb nicht vor, weil beide Vorschriften\nzur Voraussetzung haben, dass der Kl. nicht zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein\ndarf. Das ist hier jedoch der Fall (vgl. oben).\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2006-12-06/8-k-4463-02-e","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2006-12-06/8-k-4463-02-e","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268002","retrieved":"2026-07-09 02:36:53.695851+00:00"}}