{"status":"available","doknr":"OLD268432","ecli":"ECLI:DE:FGMS:2006:1120.8K6308.04E.00","court":"Finanzgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-11-20","aktenzeichen":"8 K 6308/04 E","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahren X R 19/03 tragen die Kläger.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDas Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Verfahrensrechtlich ist zu entscheiden,\nob eine mit einem Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-) versehene,\nim Übrigen aber bestandskräftig gewordene Einkommensteuerfestsetzung wegen weiterer,\nbisher nicht berücksichtigter möglicher Werbungskosten zu ändern ist.\nMateriell-rechtlich ist streitig, ob und in welcher Höhe als Kreditvermittlungskosten\nbezeichnete Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten einer Rente sind.\n\n3\n\nDie Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden im Streitjahr 1999 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.\n\n4\n\nEnde 1999 schlossen sie Verträge über eine sogenannte \"Kombi-Rente\", die\ndurch die Fa. T vermittelt wurde. Dafür wurde von den Kl. an die Versicherungsgesellschaft\neine Einmalzahlung in Höhe von 285.000 DM geleistet, die zu sofort beginnenden\nRentenversicherungsleistungen führte. Die Einmalzahlung wurde über ein von der T\nvermitteltes Darlehen einer Bank mit einem Nennwert von 318.739 DM fremdfinanziert. Es handelt\nsich dabei um ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken, das nach 15 Jahren in einer\nSumme zurückzuzahlen ist. Mit dem Darlehen wurde neben der Einmalzahlung für die\nRentenversicherung auch ein 10 %-iges Disagio abgedeckt. Der Restbetrag des Darlehens zzgl. einer\nEigenkapitalleistung der Kl., die aus Steuerersparnissen durch das Kombi-Renten-Modell rechnerisch\nabgedeckt war, diente der Finanzierung einer 6 %igen Kreditvermittlungsgebühr der T in\nHöhe von 19.124 DM. Die Mittel zur Tilgung des Bankdarlehens sollten sich aus der Anlage\neiner weiteren Einmalzahlung in Höhe von 100.000 DM in einem Aktieninvestmentfonds ergeben.\nNach einer schriftlichen Bestätigung der T fällt die Kreditvermittlungsgebühr nur\nan, wenn von dem Steuerpflichtigen die Finanzierung durch den von der T vermittelten Kredit\nerfolgt. Die T hat nach eigenen Angaben in allen bisher vermittelten Rentenversicherungsverträgen\n(ca. 1.850 Fälle) auch den jeweils angebotenen Kredit vermittelt. Es gibt damit keinen Fall,\nin dem nicht auch der Kredit über das Fremdwährungsdarlehen vermittelt wurde. Darüber\nhinaus hat die T – außerhalb des zu beurteilenden Modelles – in 557 Fällen nur\nein Darlehen vermittelt. In den letztgenannten Fällen gebe es keinen\n\"Versicherungshintergrund\". Die T erhielt für die Vermittlung der Rentenversicherung\nvon der Versicherungsgesellschaft eine Provision in Höhe von 4,5 % und von der Investmentgesellschaft\neine Provision für die Vermittlung in Höhe von 90 % des Ausgabeaufschlages.\n\n5\n\nIn dem Kreditvermittlungsvertrag der Kl. mit der T heißt es u. a. \"die Konzeption\ndes Rentenmodells Kombi-Rente sieht vor, dass der vom Antragsteller (Ast.) für diese sofort\nbeginnende Rentenversicherung bei der HM Versicherung AG einzuzahlende Einmalbetrag nicht aus\nEigenmitteln des Ast. erbracht, sondern über ein Kreditinstitut finanziert wird.\"\nGeschuldet wird die dort vereinbarte Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 19.124 DM\n\"für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Kreditvertrages oder die Vermittlung\ndes Kreditbetrages.\" Die 19.124 DM sind am 21.12.1999 vom Bankkonto der Kl. abgebucht worden.\nEine entsprechende Rechnung der T ist am 30. Dezember 1999 erteilt worden.\n\n6\n\nIn der Einkommensteuererklärung für 1999 machten die Kl. im Rahmen sonstiger Einkünfte\n(Leibrenten) allein die Vermittlungsgebühren in Höhe von 19.124 DM (= 6 % des\nDarlehensbetrages) als Werbungskosten geltend. Hierzu war neben einer Kopie des Kreditvermittlungsbetrages\nauch eine Berechnung der T eingereicht worden, die mit \"Nachweis und Ermittlung der\nGewinnerzielungsabsicht der Kombi-Rente\" überschrieben ist. In dieser Finanzierungsberechnung\nsind sofort absetzbare Werbungskosten in Höhe von 39.143 DM ermittelt, die sich zusammen setzen aus\n31.873 DM Disagio, laufenden Darlehenszinsen von 1.195 DM und einem Teilbetrag der Provision von 6.375 DM,\nder 2 % des Darlehensbetrages von 318.739 DM entspricht bzw. 1/3 des Gesamtbetrages der\nKreditvermittlungsprovision von 19.124 DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die genannten\nVertragsunterlagen Bezug genommen.\n\n7\n\nDer Beklagte (Bekl.) folgte dem Begehren, 19.124 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen,\nnicht. Er begrenzte den Werbungskostenabzug vielmehr auf den zuletzt genannten Teilbetrag von 6.375 DM.\nDazu verwies er darauf, dass Modellanbieter nicht nur die Finanzierung vermittelten, sondern auch\nVersicherungsabschlüsse. Mit Bescheid vom 16.01.2001 wurde die Einkommensteuer 1999 dementsprechend\nanderweitig festgesetzt. Die Festsetzung erging außerdem gemäß § 165 Abs. 1 AO\nvorläufig hinsichtlich der \"Überschusserzielungsabsicht aus sonstigen Einkünften\ngemäß § 22 Einkommensteuergesetz -EStG-\" und hinsichtlich der \"Anwendung des\n§ 32 c EStG\". Ansonsten erging die Festsetzung endgültig. Wegen der Einzelheiten wird\nauf die Angaben zur Einkommensteuererklärung 1999 und den Steuerbescheid vom 16.01.2001 Bezug\ngenommen. Diese Einkommensteuerfestsetzung wurde bestandskräftig.\n\n8\n\nNach Einreichung der in einer Anlage des eben genannten Steuerbescheides angeforderten Unterlagen\nzur Prüfung der Überschusserzielungsabsicht beantragten die Kl. schließlich mit Schreiben\nvom 07.06.2001, die sonstigen Einkünfte des Kl. in der Weise zu korrigieren, dass die\nVermittlungsprovision in voller Höhe (19.124 DM) steuermindernd berücksichtigt wird, was\neinem weiteren Werbungskostenabzug in Höhe von 12.749 DM entspricht. Der Bekl. lehnte den\nÄnderungsantrag der Kl. mit Bescheid vom 29.06.2001 ab. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren\nwar erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 21.08.2001 wurde der Einspruch als unbegründet\nzurückgewiesen.\n\n9\n\nWährend des anschließenden Klageverfahrens begehrten die Kl. erstmals auch den Abzug\ndes Disagios und von Kontogebühren, insgesamt 31.923 DM. Der Bekl. erließ daraufhin einen auf\n§ 165 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheid und erkannte diese Kosten als zusätzliche\nWerbungskosten an. Der entsprechende Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1999 vom 31.01.2002 ist\n– soweit es um das Verpflichtungsbegehren der Kl. auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung\nfür 1999 geht – gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens\nund u. a. auch weiterhin nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig hinsichtlich der\n\"Überschusserzielungsabsicht\".\n\n10\n\nDer Senat hatte im 1. Rechtsgang dem Klagebegehren, Kreditvermittlungskosten von insgesamt\n19.124 DM steuermindernd zu berücksichtigen, entsprochen (Urteil vom 9. Oktober 2002, 8 K\n5167/01 E). Dem war der Bundesfinanzhof in seinem Revisionsurteil vom 16. September 2004\n(X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) nicht gefolgt, sondern hat die Senatsentscheidung\naufgehoben und zurückverwiesen.\n\n11\n\nDie Kl. tragen zu dem danach verbliebenen Begehren auf Berücksichtigung weiterer\nKreditvermittlungsgebühren von 12.749 DM als Werbungskosten (insgesamt demnach 19.124 DM)\nim Wesentlichen folgendes vor. Der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 16.\nSeptember 2004 (X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238), mit dem das der Klage stattgebende\nSenatsurteil des ersten Rechtsganges vom 09. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E, EFG 2003, 510) aufgehoben\nworden ist, könne nicht gefolgt werden. Wenn der BFH dort ausführe, dass nur 2 % als\nWerbungskosten in Form von Finanzierungskosten abziehbar seien und die darüber hinausgehenden\n4 % Anschaffungsnebenkosten seien, so widerspreche er sich insoweit, als er zugleich einräume,\ndass die 6 %ige Kreditvermittlungsgebühr nicht dem Bereich der Vermittlung der\nVersicherungsverträge und auch dem der Investmentfondsanteile zugeordnet werden könne,\ndenn diese Einzelleistungen seien durch die von den Versicherungs- bzw. Kapitalanlagegesellschaften\nan die T geleisteten hohen Provisionen hinreichend abgegolten. Andere Wirtschaftsgüter habe\nder Kl. nicht erworben. Der Hinweis des BFH auf Kosten der T für die Entwicklung des\nKombi-Renten-Konzeptes, die durch den überschießenden Teil der\nFinanzierungskostenvermittlungsgebühr abgegolten sein solle, rechtfertige es nicht, diesen\nTeil der Kosten einem Anschaffungsbereich zuzuordnen, denn die Kl. hätten insoweit kein\nWirtschaftsgut erworben. Gleiches gelte für den Hinweis, dass der Zugang zum Konzept\nvergütet sein könnte. Dieser Denkansatz schließe es nicht aus, dass auch derartige\nAufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelt werden müssten. Aufgabe\nder T sei es, Art und Umfang der Fremdfinanzierung auf die persönlichen Verhältnisse\ndes Kunden abzustimmen und dabei sicherzustellen, dass dieser einen Totalüberschuss erziele.\nDamit handele es sich letztlich um Beratungsleistungen, die ausschließlich mit der individuellen\nAusgestaltung der Finanzierung im Zusammenhang stünden. Derartige Kosten seien als\nFinanzierungsnebenkosten anzusehen und damit ebenfalls in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.\nDem Aufteilungsgedanken des Revisionsurteils vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006,\n238) könne man angesichts der Aussagen dieses Urteils zu bereits durch die Versicherungs- und\nInvestmentgesellschaften abgegoltenen Kosten in Form von Provisionen an die T nur dann folgen, wenn\nein weiterer Konzeptbaustein angenommen werde. Dann dürfe aber der auf die Finanzierungsvermittlungskosten\nund den 3. Konzeptbaustein entfallenden Anteil aus der 6 %igen Finanzierungsvermittlungsgebühr\nnicht in der Weise ermittelt werden, dass 2 % als Finanzierungsvermittlungsgebühr angesehen werde\nund der Restwert dem 3. Baustein zugerechnet werde, denn bei der Aufteilung eines Gesamtpreises für\nverschiedene Bereiche seien die Werte der Bereiche zunächst zu ermitteln und dann ins Verhältnis\nzueinander zu setzen. Mit dem Abzug eines bestimmten Wertes vom Gesamtbetrag und der Zuordnung des\nRestbetrages zu einem anderen Bereich verlasse der BFH die anerkannte Methodik bei der Aufteilung von\nGesamtentgelten für mehrere Leistungen. Selbst der These, dass ggfl. eine Anlehnung an\nImmobilienfinanzierungen und dortige Provisionen zu erfolgen habe, könne nicht erfolgen, denn damit\nwerde im Rahmen von Finanzierungen nur ein bestimmter Teilmarkt betrachtet. Unbeachtet bleibe z. B. dass\nbei Konsumentenkrediten höhere Vermittlungsprovisionen üblich seien, etwa zwischen 5 und 7 %.\nZu Unrecht werde auch die zivilrechtliche Rechtsprechung bemüht, denn die dortige Aussage über\neine sittenwidrig überhöhte Kreditvermittlungsprovision von 6 % beruhe auf einem Einzelfall,\nin dem ein Sachverständiger die übliche Vermittlungs-provision in einer bestimmten Region im\nJahre 1984 mit 1 % ermittelt gehabt habe.\n\n12\n\nDer Forderung des BFH nach einem substantiierten Vortrag der Klägerseite zur Rechtfertigung\neiner Anerkennung einer über 2 % liegenden Kreditvermittlungspro- vision werde hier im Streitfall\nin der Weise nachgekommen, dass eine Nachfrage der T vom Januar 2005 an 47 Banken ergeben habe, dass\ndie Beschaffung von Fremdwährungsdarlehen für die Finanzierung der vermittelten Rente keine\npositiven Ergebnisse ergeben hätten. Keine der angefragten Banken habe eine Kreditzusage in\nAussicht gestellt. Wenn man trotz all dieser Bedenken an dem Grundsatz festhalte, dass die 6 %ige\nKreditvermittlungsprovision nicht in vollem Umfang abzugsfähig sei, so müsse jedoch ein\nhöherer Prozentsatz als 2 % anerkannt werden. Danach müssten die aufgenommene Darlehenssumme\nund die Gesamtkosten für die Konzeption, bestehend aus dem Einmalbetrag für die Rentenversicherung,\nder Darlehenssumme und dem Einmalbetrag für den Investmentfonds (insgesamt 703.739 DM) sowie die\nüber die bereits anerkannten 2 % hinaus gehenden 4 % zueinander ins Verhältnis gesetzt\nwerden. Daraus ergebe sich ein zusätzlich abzugsfähiger Teil des Konzeptionshonorars in\nHöhe von 1,81 %. Insgesamt seien damit 3,81 % der Bruttodarlehenssumme von 318.739 DM als\nWerbungskosten abzugsfähig. Das entspreche einem Betrag von 12.143 DM. Wegen weiterer Einzelheiten\nwird auf die Schriftsätze vom 01.02.2005, vom 21.04.2005 und vom 06.09.2005 Bezug genommen.\n\n13\n\nDie Kl. beantragen,\n\n14\n\nden Bescheid vom 29.06.2001 über die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids\n1999 und die EE vom 21.08.2001 aufzuheben sowie den Bekl. zu verpflichten, den Bescheid vom 16.01.2001\nin der Fassung des Änderungsbescheides vom 31.01.2002 in der Weise zu ändern, dass weitere\n12.749 DM als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG anzusetzen sind,\n\n15\n\nsowie hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen,\n\n16\n\nsowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu\nerklären.\n\n17\n\nDer Bekl. beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n19\n\nhilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.\n\n20\n\nEr verweist auf das Revisionsurteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) und\nmeint im Wesentlichen, das Vorbringen der Kl., die gesamte umfassende Beratung über die Folgen der\nfremdfinanzierten Anlagen in eine Rentenversicherung sei Teil der Kreditvermittlungsleistung, werde dem\nwirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Modelles nicht gerecht. Die Auswahl geeigneter Banken und\nVersicherungen sei sicherlich zu Beginn der Konzeptentwicklung mit einem hohen Aufwand verbunden gewesen.\nEin derartiger Aufwand müsse aber nicht für jeden Kunden neu betrieben werden. Auch könne\nnicht den Ausführungen der Klägerseite gefolgt werden, dass der BFH in dem genannten Urteil\nkeine Ausführungen dazu gemacht habe, ob ein höherer Anteil als 2 % als Werbungskosten in\nanderer Form zu berücksichtigen sei. Hierzu habe der BFH ausgeführt, dass derartige\nüberschießende Aufwendungen der Vermögensebene zuzuordnen seien. Soweit man der\nArgumentation der Kl. folge, dass von ihnen kein Vermögensgegenstand \"Know-how\" erworben\nworden sei, komme ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, denn dann müssten die als\nKreditvermittlungsgebühren bezeichneten Aufwendungen, soweit sie 2 % der Darlehenssumme\nüberstiegen, als Anschaffungsnebenkosten für den Investmentfonds und die Rentenversicherung\nbehandelt werden. Dieses schließe eine sofortige Abzugsfähigkeit derartiger Kosten aus. Wegen\nweiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 16.06.2005 verwiesen.\n\n21\n\nIm Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.12.2006\nBezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n24\n\nDie Kl. haben zur Überzeugung des Senats nicht hinreichend nachweisen können, dass eine\nKreditvermittlungsgebühr von mehr als 2 % der Darlehenssumme bei der hier zu beurteilenden\nRentenfinanzierung üblich und angemessen ist. Der Senat geht dabei von den Grundsätzen\naus, die der BFH in seinem Revisionsurteil vom 16. September 2004 (X R 19/03 BFHE 207, 528, BStBl.\nII 2006, 238) dargelegt hat. Diese 2 % sind vom Bekl. bereits in der angegriffenen Steuerfestsetzung\nberücksichtigt. Der Senat sieht davon ab, von seiner eigenen Schätzungsbefugnis (§ 96\nAbs. 1 FGO i.V.m. § 162 AO) Gebrauch zu machen, denn der Streitfall bietet keine Anhaltspunkte\ndafür, einen höheren Prozentsatz als 2 % der Darlehenssumme als Kreditvermittlungsgebühren\nzu behandeln. Die Kl. sind daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).\n\n25\n\nDer Senat verbleibt zwar mit den Beteiligten bei der Auffassung, dass der bestandskräftig\ngewordene Bescheid zur Einkommensteuer 1999 vom 16.01.2001 in der Fassung des Änderungsbescheides\nvom 31.01.2002 dem Grunde nach nach § 165 Abs. 2 AO änderbar wäre, sofern höhere\nWerbungskosten bei den Einkünften des Kl. aus § 22 EStG festzustellen wären. In dem dem\nvorliegenden Verfahren vorhergehenden Revisionsverfahren – abgeschlossen durch Urteil vom 16.\nSeptember 2004, X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238 – hat der BFH die dabei zu entscheidende\nFrage, ob \"angesichts des auf die Überschusserzielungsabsicht bei den sonstigen Einkünften\nbeschränkten Vorläufigkeitsvermerkes überhaupt noch eine verfahrensrechtliche Möglichkeit\nzur Änderung des formell bestandskräftigen Bescheids vom 16. Januar 2001 zugunsten der Kl.\nbestanden hat\", ausdrücklich offengelassen (vgl. Ausführungen unter II, 6 dieses Urteils).\nDer Senat sieht jedoch keine Veranlassung, insoweit von seiner Rechtsauffassung abzuweichen, die nach\nAuslegung des Vorläufigkeitsvermerks eine grundsätzliche Änderbarkeit des genannten\nEinkommensteuerbescheides für 1999 bejaht. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf\ndie Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil des Senats im ersten Rechtszug vom 09.\nOktober 2002 (8 K 5167/01 E, Seite 8 und 9) verwiesen.\n\n26\n\nEntgegen der Auffassung der Kl. kommt jedoch ein weiterer Werbungskostenabzug bei den Einkünften\naus § 22 EStG in Höhe von 12.749 DM nicht in Betracht. Der vom Bekl. bei der Einkommensteuerfestsetzung\nfür 1999 bereits als Werbungskosten berücksichtigte Teilbetrag von 6.375 DM (= 2 % der Darlehenssumme\nvon 318.739 DM) aus den insgesamt laut Konzeption angefallenen Kreditvermittlungsgebühren in Höhe\nvon 19.124 DM stellt den höchstmöglichen Werbungskostenabzug für den geltend gemachten Aufwand\ndar. Dabei kann offen bleiben, ob die bereits berücksichtigten 2 % als angemessener Teilbetrag\nanzusehen sind, da eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (vgl. insoweit\nauch Ausführungen des BFH in seinem Revisionsurteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II\n2006, 238, dort unter II., 5, g)). Die Kl. haben zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend nachgewiesen,\ndass eine höhere Kreditvermittlungsgebühr als 2 % der Darlehenssumme im Streitfall angemessen und\nüblich ist. Eine Berücksichtigung des streitigen Differenzbetrages von 12.749 DM kommt auch unter\nanderen materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht. Der Senat folgt weder der Auffassung der\nKl., dass diese verbleibenden Kosten von 4 % der Darlehenssumme einen Werbungskostencharakter haben, noch\nder Auffassung der Kl., dass ein geringerer Betrag – die Kl. begehren insoweit hilfsweise den\nzusätzlichen Abzug von Werbungskosten in Höhe von 1,81 % der Darlehenssumme – dem\nFinanzierungsbereich und damit dem Werbungskostenbereich zuzurechnen sind.\n\n27\n\nGem. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG i. V. m. § 22 Nr. 1 EStG sind unter anderem Aufwendungen\nzur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Leibrenten als Werbungskosten steuermindernd zu\nberücksichtigen. Das gilt dem Grunde nach auch für Aufwendungen, die, wie im Streitfall, vorab,\nalso vor Beginn der Rentenzahlung anfallen (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000, X B 38/00, BFH/NV 2001, 41).\nHierzu zählen auch Kosten, die der Refinanzierung einer Einmalzahlung für einen Rentenversicherungsbeitrag\ndienen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999, X R 23/95, BFHE 1990, 460, BStBl. II 2000, 267 und vom 9. Mai\n2000, VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl. II 2000, 660). Das Revisionsurteil vom 16. September 2004 (BFHE\n207, 528, BStBl. II 2006, 238) geht von keinem anderen Rechtsstandpunkt aus.\n\n28\n\nAufwendungen, die die nicht steuerbare Vermögensebene betreffen, etwa als Anschaffungsnebenkosten,\ngehören nicht zu den sofort abzugsfähigen Werbungskosten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen\nverweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen im Senatsurteil vom 9. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E)\n– dort auf Seite 10 der Entscheidung – und entsprechende grundsätzliche Ausführungen\nim BFH-Urteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) – dort unter II, 3. b., Seite\n11 dieser Entscheidung.\n\n29\n\nBei der danach verbleibenden Frage, welchem Bereich die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise\nzuzuordnen sind, ist die schlichte rechnungsmäßige Bezeichnung als Finanzierungskosten oder\nKreditvermittlungsgebühren nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr der\ntatsächliche wirtschaftliche Gehalt der in Frage stehenden Leistungen. Das hat der Bundesfinanzhof\nnochmals im Revisionsurteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) bestätigt\n(vgl. auch BFH-Urteile vom 30. Oktober 2001, VII R 29/00, BFHE 197, 114, BFH/NV 2002, 268 und vom 9. Mai\n2000, BFHE 192, 445, BStBl. II, 660).\n\n30\n\nDabei obliegt den Kl. die Darlegungs- und Feststellungslast dazu, dass Kreditvermittlungsgebühren\nin einem größeren Umfang als bei schwierigen Baufinanzierungen den sofort abzugsfähigen\nWerbungskosten zuzuordnen sind, für die Vermittlungsgebühren von 1 bis 2 % der Darlehenssumme\nnach ständiger Rechtsprechung als angemessen angesehen werden (vgl. Revisionsurteil vom 16. September\n2004, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238 unter II. 5. b und 5. e, Seite 19 und 21 des betreffenden Urteils).\nDer Senat folgt auch hinsichtlich der weiteren Begründung zu der Frage der Aufteilung der als\nKreditvermittlungsgebühr bezeichneten Aufwendungen dem genannten BFH-Urteil dahingehend, dass sich\ndie alleinige Zuordnung dieser Gebühren zu Kreditvermittlungsleistungen nicht damit erklären\nlässt, dass das Konzept etwa kostenlos abgegeben werde. Aufgrund der Interessenlage der Beteiligten\nist für die steuerrechtliche Zuordnung und Aufteilung der als Werbungskosten begehrten Aufwendungen\neine wertende Betrachtung des die Aufwendungen auslösenden Elementes maßgeblich. Danach ist das\ninsoweit maßgebende Interesse des Anlegers nicht in erster Linie darauf gerichtet, einen Kredit zu\nerhalten. Vielmehr ist für den Anleger, hier also für die Kl., die Erlangung eines lebenslangen,\nnach Ende der Tilgungsphase frei verfügbaren Rentenanspruchs entscheidend. Der dabei eingesetzte und\nvermittelte Kredit hat im Rahmen des Gesamtkonzeptes nur eine dienende Funktion. Bei der Aufteilung der\nvertragsmäßig ausgewiesenen 6 %igen Kreditvermittlungsgebühr auf den Finanzierungsbereich\nund den Vermögensbereich, der nicht zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten führt, ist zu\nbeachten, dass die T mit ihrer \"Kombi-Rente\" sich nicht auf die reine Vermittlung eines\ngewöhnlichen Versicherungsvertrages, Kapitalanlagevertrages oder eines Kreditvertrages beschränkt\nhat. Sie hat vielmehr \"unter hohem intellektuellem und finanziellen Aufwand ein durch die modellhafte\nVerzahnung verschiedener aufeinander bezogene Verträge gekennzeichnetes – aus Sicht des Anlegers\nsteueroptimiertes, aus Sicht des Vermittlers provisionsoptimiertes – Gesamtkonzept entwickelt ... und\nangesichts der Fortentwicklung der zivil- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung unter intensivem Einsatz\nzahlreicher Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsexperten stetig verfeinert\". Die dem Kunden, hier also\nden Kl. gegenüber erbrachte Leistung ist daher umfassender als bei reiner Vermittlungsleistung für\nEinzelverträge im Versicherungs-, Kapitalanlage- und Kreditbereich (vgl. Revisionsurteil vom 16.\nSeptember 2004, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238 unter II. 3 b, Seite 11 f.). Auch wenn damit kein\nWirtschaftsgut im steuerrechtlichen Sinne angesprochen ist und durch Gebühren abgegolten wird, werden\nAufwendungen des Steuerpflichtigen für derartige Dienstleistungen hinsichtlich der Frage ihrer\n(teilweisen) Zuordnung zur Vermögensebene und/oder zum Bereich der sofort abziehbaren Werbungskosten\ngleichbehandelt wie Gesamtzahlungen für verschiedene Wirtschaftsgüter und Leistungen, die steuerlich\nals sofort abzugsfähig eingeordnet werden können (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004, BFHE 207,\n528, BStBl. II 2006, 238 unter II. 2 a und b, Seite 7 bis 9 des Urteils). Aus diesem Grunde können die\nKl. auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, es seien als Wirtschaftsgüter nur Versicherungsleistungen\nund eine Kapitalanlage vermittelt worden, für die bereits von den entsprechenden Gesellschaften direkt\nProvisionen gezahlt worden seien, so dass Teile der als Kreditvermittlungskosten bezeichneten Zahlungen\nselbst nach Ausführungen des BFH-Urteils keine Provisionsleistungen für die Vermittlung der\ngenannten beiden Verträge sein könnten. Der Gedankengang des BFH, die genannten Dienstleistungen\nwürden teilweise mit überhöhten Provisionen im Kreditvermittlungsbereich abgegolten,\nschließt es nämlich nicht aus, dass ein Teil dieser als Kreditvermittlungskosten bezeichneten\nGebühren steuerlich als Anschaffungsnebenkosten für die Rentenversicherung und Kapitalanlage zu\nbehandeln sind. Sie entfallen damit in die Vermögensebene der Steuerpflichtigen und sind nicht als\nWerbungskosten sofort abzugsfähig. Unter Zugrundelegung der Auffassung des Revisionsurteiles bedarf\nes daher keines 3. Konzeptbausteines, wie die Kläger meinen.\n\n31\n\nDie im zweiten Rechtszug von den Kl. eingereichten Unterlagen und vorgetragenen Argumente erlauben\nkeinen höheren Werbungskostenabzug als die bisher schon berücksichtigten 6.375 DM. Die Darlegungen\nund Nachweise über Finanzierungsanfragen bei 47 Banken belegen nicht besondere Schwierigkeiten bei der\nKreditvermittlung. Der Senat schließt sich insoweit der Argumentation des Revisionsurteils an, dass\ndie umfangreichen Sicherungen für das Darlehen – Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag\ngegen eine namhafte Versicherungsgesellschaft, Ansprüche aus dem Investmentdepot, Abschluss einer\nRisikolebensversicherung und ergänzende persönliche Haftung – eine höhere Sicherheit\ndarstellen als Sicherungen bei Immobilienfinanzierungen für solvente Darlehensnehmer. Vor diesem\nHintergrund schließt sich der Senat auch der Bewertung des Revisionsurteils an, dass damit eine\nGebühr von 2 % der Darlehenssumme, die im Streitfall bereits berücksichtigt ist, als\nHöchstgrenze sofort abzugsfähiger Kreditvermittlungskosten anzusehen ist, da auch bei\nBauherrenmodellen und geschlossenen Immobilienfonds nach der Rechtsprechung eine derartige Begrenzung\nauf maximal 2 % der Darlehenssumme marktüblich ist, zumal die eigentliche Bonitätsprüfung\nder Kreditnehmer Sache der Banken bleibt. Die Antworten von Banken auf die Anfrage der T belegt allenfalls,\ndass die Suche nach einer das Kombi-Rentenmodell mittragenden Bank eine längere Zeit beanspruchen kann.\nIst aber erst mal ein entsprechender Vertragspartner gefunden, wie es auch im Streitfall war, verbleibt\nletztlich kein größerer Aufwand als bei den genannten Immobilienfinanzierungen, in denen Kredite\nvermittelt werden.\n\n32\n\nEine höhere Gebühr als 2 % der Darlehenssumme rechtfertigt sich auch nicht aus der\nAngabe der T in 557 Fällen eine Kreditvermittlungsgebühr von 6 % erhalten zu haben von\nKreditnehmern, denen Kredite diverser Banken vermittelt worden sind, denn diese Vermittlungen wurden\ngerade nicht im Rahmen des Kombi-Rentenmodelles geleistet. Das ergibt sich aus den Antworten der T\nvom 01. und 16. September 2005. In dem ersten Schreiben an den Unterprozessvertreter der Kl. wird\nmitgeteilt, dass die 557 Kreditvermittlungen keinen \"Versicherungshintergrund\" hätten.\nNähere Angaben dazu, in welchem wirtschaftlichen Zusammenhang diese Kreditvermittlungen stehen,\nsind nicht mitgeteilt. In dem zweiten, ebenfalls an den Unterprozessvertreter der Kl. gerichteten\nSchreiben wird ausdrücklich bestätigt, dass in allen Fällen der Vermittlung von\nRentenversicherungen mit Investmentsparplan zugleich auch Kreditvermittlungen und Risikoversicherungen\nvermittelt wurden, dass also von allen Vertragspartnern des Kombi-Renten-Modelles das Gesamtpaket\nletztlich akzeptiert und gezeichnet wurde. Auch der Hinweis der Klägerseite, für Verbraucherkredite\nwären Vermittlungsgebühren von 5 bis 7 % üblich, rechtfertigt keine höhere\nKreditvermittlungsgebühr als 2 % der Darlehenssumme. Der BFH hat in seinem Revisionsurteil\nausdrücklich betont, dass als mögliche, von der Finanzverwaltung abweichende Schätzungsgrundlage\nnur die Vermittlungsgebühren für die Vermittlung von Finanzierungen in Betracht kommt, die\nsich \"hinsichtlich der Komplexität des finanzierten Produkts, der Bonität der Darlehensnehmer\nund der Absicherung der finanzierenden Banken durch weitgehende Parallelen zu den Verhältnissen des\nStreitfalles auszeichnen\" (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2004, BFHE 207, 528, BStBl. II 2006,\n236 unter II. 5 a, Seite 18 der Entscheidung).\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO und § 143 Abs. 2 FGO.\n\n34\n\nAngesichts dieser Entscheidung ist der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten\nfür das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), gegenstandslos.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da der Senat mit seiner Entscheidung weder von der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH abweicht, noch ein Fall grundsätzlicher\nBedeutung vorliegt. Die im Streitfall zu entscheidenden Fragen sind bereits durch das mehrfach\ngenannte BFH-Urteil vom 16. September 2004 (BFHE 207, 528, BStBl. II 2006, 238) geklärt,\nmit dem die erste Senatsentscheidung vom 09. Oktober 2002 (8 K 5167/01 E, EFG 2003, 510) aufgehoben\nwurde und an den erkennenden Senat zurückverwiesen wurde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2006-11-20/8-k-6308-04-e","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32c","ref_norm":"32c","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2006-11-20/8-k-6308-04-e","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268432","retrieved":"2026-07-09 02:37:30.224491+00:00"}}