{"status":"available","doknr":"OLD268484","ecli":"ECLI:DE:FGMS:2006:1116.8K2601.04.00","court":"Finanzgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"8 K 2601/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens bis zum 07.08.2006 werden dem Beklagten zu 75 v. H. und dem Kläger zu 25 v. H. auferlegt. Die danach entstandenen Kosten trägt der Kläger allein.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nStreitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Lohnsteuer\nwegen Verletzung der steuerlichen Pflichten als Geschäftsführer einer GmbH.\n\n3\n\nDer Kläger (Kl.) war seit dem 15.11.2002 Inhaber von 100 v. H. der Geschäftsanteile\nmit einem Nominalwert von 25.000 EUR an der XT GmbH (GmbH). Er wurde gleichzeitig auch zum -\nalleinigen - Geschäftsführer bestellt unter Abberufung der früheren Inhaberin\nder Geschäftsanteile, Frau NX, die Klägerin des Parallelverfahrens 8 K 2598/04 ist.\nDiese Veränderungen wurden am 25.11.2002 im Handelsregister eingetragen.\n\n4\n\nDer Kl. beantragte am 19.12.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über\ndas Vermögen der GmbH. Mit Beschluss vom 27.12.2002 des Amtsgerichts – Insolvenzgericht\n– E wurde RA P zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 18.03.2003\nwurde das Insolvenzverfahren eröffnet und RA P zum Insolvenzverwalter bestellt.\n\n5\n\nNX hatte mit notarieller Urkunde vom 15.10.2002 (UR-Nr.: 87/2002 Notarin FT in E) von\ndem inzwischen verstorbenen Kaufmann XT 100 v. H. der Geschäftsanteile mit einem Nominalwert\nvon 25.000 EUR erworben, die zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen\nwar. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Fleisch- und Wurstwaren aller Art. Der Kaufpreis\nbetrug ausweislich von § 2 der Urkunde 1 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde vom\n15.10.2002 (Vertragsakte/Anteilsverkauf vom 15.10.2002) Bezug genommen. Ausweislich der notariellen\nUrkunde UR-Nr.: 88/02 der Notarin FT vom selben Tag hielt NX eine Gesellschafterversammlung der GmbH\nab, berief den bisherigen Geschäftsführer XT ab und erteilte ihm Entlastung. Gleichzeitig\nbestellte sie sich selbst zur Geschäftsführerin und verlegte den Sitz der Gesellschaft\nnach ICN, B-Str. 9 b. Unter dieser Adresse befindet sich die Praxis des damaligen Rechtsberaters\nder GmbH und jetzigen Prozessbevollmächtigten des Kl. und von NX.\n\n6\n\nEbenfalls am 15.10.2002 schloss NX mit XT einen Arbeitsvertrag, wonach diesem ab dem\n16.10.2002 Handlungsvollmacht mit den Aufgabenbereichen Ein- und Verkauf eingeräumt wurde.\nAußerdem sollte er Ansprechpartner für die Betriebsleiterin sein und in Abwesenheit\nder Geschäftsführerin Gespräche führen. Als Vergütung wurde ein Bruttolohn\nvon 6.000 EUR im Monat vereinbart. Ferner erhielt XT einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung.\n\n7\n\nDer Geschäftsverlauf der GmbH hatte sich wie folgt entwickelt:\n\n8\n\nUrsprünglich betrieb XT einen Fleischhandel als Einzelfirma in den Geschäftsräumen\nXL Str. 21 in 00000 C. Deren aktiver Geschäftsbetrieb wurde zum 31.12.2001 eingestellt und auf\ndie GmbH übertragen. Die gewerblich genutzte Fläche von insgesamt rd. 4.300 qm vermietete\nXT ab 01.01.2002 für 17.780 EUR an die GmbH. Ab 01.01.2002 bis zur Übertragung der\nGeschäftsanteile auf NX bestand zwischen der Einzelfa. XT und der GmbH eine umsatzsteuerliche\nOrganschaft. Insgesamt wurden ca. 35 Arbeitnehmer und eine große Anzahl von Aushilfskräften\nbeschäftigt. Die Umsätze der Einzelfirma hatten im Jahr 2001 138 Mio. DM betragen. 70 v.\nH. der Umsätze wurden mit dem N-Konzern getätigt aufgrund fester vertraglicher Vereinbarungen,\ndie im Verlauf des September bis Anfang Oktober 2002 ausliefen (Seite 9 Gutachten im\nInsolvenzantragsverfahren des zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalts P).\nDa die Konditionen mit der N bereits im zweiten Halbjahr 2001 zur Insolvenzreife der Einzelfirma\ngeführt hatten, wurde dieses Geschäft ab 01.01.2002 auf die GmbH übertragen, wobei\nder sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergebende Fehlbetrag durch die Stellung von\nScheinrechnungen gegenüber der FTG, die die Forderungen gegen die N ständig aufgekauft\nhatte, verschleiert wurde. Aufgrund der Vereinbarungen mit der FTG kam es zu Stornierungen und\nRückbelastungen in Höhe der Beträge, denen keine Lieferungen an die N zugrunde lagen.\nDie GmbH selbst schloss am 07.12.2001 mit Wirkung vom 01.01.2002 einen eigenen Factoring-Rahmenvertrag\nmit der FTG ab. Die Luftrechnungen in der Zeit vom Februar bis April 2002 wurden nach Verhandlungen\nzwischen XT und der FTG mit 3,5 bis 3,6 Mio. EUR beziffert. Die Erteilung von sogenannten Luftrechnungen\nwurde daraufhin jedoch nicht eingestellt, sondern fortgesetzt, um die Fehlbeträge auch weiterhin\n- buchmäßig - ausgleichen zu können. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des\nvorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.03.2003, insbesondere Seiten 2 bis 10 Bezug genommen. Nach\nder Vermögensübersicht per 31.12.2002 ergibt sich ein Buchwert des aktiven Anlage- und\nUmlaufvermögens in Höhe von 1,4 Mio. EUR, wovon 1,095 Mio. EUR auf Guthaben bei Kreditinstituten\nund Kassenbestände entfallen. Die Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten betrugen ca. 5 Mio. EUR, die\nVerbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 6,86 Mio. EUR. Mittlerweile hat der Insolvenzverwalter\nMasseunzulänglichkeit angezeigt.\n\n9\n\nAm 29.10. und 03.12.2002 haben bei der GmbH Durchsuchungen des FA für Steuerstrafsachen und\nSteuerfahndung O (Steufa) stattgefunden, die am 05.11.2002 zur Pfändung des Guthabens der GmbH bei\nder Volksbank XL durch den Beklagten (das Finanzamt -FA-) führte. Die gepfändeten und\nüberwiesenen Beträge wurden in Höhe von 19.319,87 EUR mit rückständiger\nLohnsteuer (LSt) 06/02 und in Höhe von 18.386,23 EUR mit rückständiger LSt 07/02\nverrechnet. Aus der Barkasse der GmbH pfändete das FA weitere 10.087,37 EUR. Die durch die\nZwangsvollstreckung erfolgte Befriedigung des FA wurde später vom Insolvenzverwalter wegen des\nGesamtbetrags von 47.793,47 EUR erfolgreich gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Insolvenzordnung\n(InsO) angefochten.\n\n10\n\nVon der LSt 07/02 blieben nach der Pfändung noch 3.763 EUR offen, ferner Lohnsteuer für\nAugust in Höhe von 20.782 EUR und für September 2002 in Höhe von 16.316 EUR.\n\n11\n\nAb dem 31.10.2002 führte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Kl. und NX ein sogenanntes\nAnderkonto über das, gedeckt durch eingehende Betriebseinnahmen, neben Barabhebungen (insgesamt\n44.000 EUR), Lohnzahlungen und übrige laufende Betriebsausgaben abgewickelt wurden. Danach wurden\nim November noch erhebliche Lohnzahlungen geleistet, die letzten Lohnzahlungen erfolgten an mehr als\n20 Arbeitnehmer in der Zeit vom 21.11. bis 02.12.2002. Wegen der Einzelheiten wird auf die\nUmsatzübersicht des Anderkontos 00000000 bei der Sparkasse E Bezug genommen (Blatt 74 bis 77 FG-Akte).\n\n12\n\nEine Lohnsteuer-Anmeldung wurde - verspätet - letztmalig für Oktober 2002 in Höhe\nvon 11.141,36 EUR abgegeben. Danach wurde die anzumeldende Lohnsteuer bis Februar 2003 geschätzt.\n\n13\n\nDas FA erließ am 11.07.2003 gegen den Kl. einen Haftungsbescheid über die Lohnsteuer\nab November 2002 bis Februar 2003 in Höhe von insgesamt 111.934,00 EUR einschließlich\nNebenabgaben, worin Verspätungs- und Säumniszuschläge enthalten waren. Zur Begründung\nführte das FA aus, der Kl. habe als alleiniger Geschäftsführer die ihm gemäß\n§ 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 35 GmbH-Gesetz obliegenden Pflichten der\nGmbH, insbesondere die Abführung der von der GmbH einbehaltenen Lohnsteuern an das FA, nicht\nerfüllt. Insoweit liege zumindest eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vor. Deshalb sei\ndie Haftung gemäß §§ 69, 34 AO gegeben.\n\n14\n\nDer dagegen eingelegte Einspruch, der nicht begründet wurde, hatte insoweit Erfolg, als die\nHaftungssumme auf insgesamt 53.422 EUR für Nov. und Dez. 2002 herabgesetzt wurde. Für Jan.\nund Feb. 2003 waren auf \"0\" EUR berichtigte LSt-Anmeldungen abgegeben worden. Das FA\nführte in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 14.04.2004 aus, der Kl. habe die einbehaltene\nLSt sowie die Nebenleistungen für Nov. und Dez. 2002 pflichtwidrig nicht bzw. nicht gem.\n§ 41 a Abs. 1 EStG angemeldet und an das FA abgeführt. Durch dieses zumindest grob\nfahrlässige Verhalten des Kl. sei der Finanzverwaltung ein entsprechender Schaden entstanden.\nEine Inanspruchnahme der GmbH sei aufgrund der Insolvenz nicht möglich gewesen.\n\n15\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Haftungsbescheid und die EE Bezug genommen.\n\n16\n\nMit der dagegen erhobenen Klage macht der Kl. geltend, bei Übernahme der Geschäftsführung\nhabe er wegen der zuvor erfolgten Beschlagnahme durch die Steufa bzw. die Staatsanwaltschaft O keine\nGeschäftsunterlagen zur Verfügung gehabt. Der Geschäftsbetrieb sei eingestellt und die\nArbeitnehmer entlassen gewesen. Er habe auch keine Steuererklärung abgegeben und keine Steuerunterlagen\nzur Verfügung gehabt. LSt sei von ihm nicht einbehalten worden. Der frühere Geschäftsführer\nXT sei am 03.12.2002 in Untersuchungshaft genommen worden. Er habe seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten\nbeauftragt, Recherchen anzustellen und anschließend den Insolvenzantrag zu stellen.\n\n17\n\nNach Durchführung eines Erörterungstermins durch den Berichterstatter am 10.05.2006\nberuft sich der Kl. auch darauf, dass der Insolvenzverwalter eine evtl. Abführung von\nLohnsteuern an das FA, wie andere Verfügungen auch, angefochten hätte.\n\n18\n\nDer Kl. beantragt (sinngemäß),\n\n19\n\nden vom FA am 07.08.2006 gem. § 130 Abs. 1 AO geänderten Haftungsbescheid über\ninsgesamt 13.413 EUR ersatzlos aufzuheben.\n\n20\n\nDas FA beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDas FA sieht den Tatbestand der Geschäftsführerhaftung nur noch für den\nAnmeldungszeitraum Nov. 2002 als gegeben an. Der auf die LSt November 2002 entfallende Haftungsbetrag\nwurde mit dem Teilrücknahmebescheid vom 07.08.2006, auf den Bezug genommen wird (Bl. 81 FG-Akte),\num 50 v. H. auf 11.360 EUR herabgesetzt. Einer vollständigen Abhilfe stehe entgegen, dass sich\nausweislich der vorgelegten Kontenübersicht die Lohnzahlungen im Nov. 2002 auf ca. 40.000 EUR\nbeliefen, wovon 16.000 EUR auf den Zeitraum ab 25.11.2002 entfielen.\n\n23\n\nHinsichtlich der Kausalität zwischen Pflichtverletzung des Kl. und dem Schaden, nämlich\nder Nichtabführung der Lohnsteuer, vertritt das FA die Auffassung, diese entfalle nicht bereits\ndadurch, dass der Insolvenzverwalter möglicherweise bei pflichtgemäßem Verhalten des\nKl. die Zahlung der Lohnsteuer angefochten hätte.\n\n24\n\nWegen des Verlaufs des Erörterungstermins am 10.05.2006 wird auf das Protokoll vom 10.05.2006\nBezug genommen.\n\n25\n\nDer Senat hat am 16.11.2006 mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Verlaufs und des Ergebnisses\nwird ebenfalls auf das Protokoll vom selben Tag Bezug genommen.\n\n26\n\nDie Klage ist in dem noch streitigen Umfang unbegründet.\n\n27\n\nDer Bescheid vom 07.08.2006, den das FA während des Klageverfahrens erlassen hat und der nur\nnoch eine Haftung in Höhe von 50 v. H. des ursprünglichen Haftungsbetrags für LSt\nNov. 2002 umfasst, ist rechtmäßig. Der Kl. haftet als Geschäftsführer der GmbH\ngemäß §§ 34, 69 AO. Er hat zumindest grob fahrlässig seine Pflicht verletzt,\ndie von der GmbH vom Lohn der Arbeitnehmer einzubehaltende LSt von mindestens 11.360 EUR zuzüglich\nder darauf entfallenden Nebenabgaben für diesen Anmeldungszeitraum an das FA abzuführen.\nDem FA ist bereits dadurch ein Schaden entstanden, dass die GmbH Lohnzahlungen geleistet hat, ohne\ndass der Kläger als deren gesetzlicher Vertreter die Erfüllung der Pflicht, zum\nFälligkeitstermin die einbehaltene LSt abzuführen, sichergestellt hat. Der durch die\nPflichtverletzung verursachte Schaden entfällt daher nicht deshalb, weil der Insolvenzverwalter\nmöglicherweise bei Erfüllung der Pflicht die Zahlung hätte anfechten können\n(§§ 129 ff InsO).\n\n28\n\nUnstreitig war der Kl. Geschäftsführer der GmbH. Die steuerlichen Pflichten der GmbH\nhatte der Kl. als deren gesetzlicher Vertreter nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister\nam 25.11.2002 zu erfüllen, sondern bereits mit seiner Bestellung durch Gesellschafterbeschluss,\ndie vorausgegangen sein muss, nämlich ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen im\nInsolvenzantragsverfahren vom 13.03.2003 (S. 10) am 15.11.2002. Die Wirksamkeit der Bestellung als\nGeschäftsführer einer GmbH ist nicht von der Eintragung in das Handelsregister abhängig\n(BFH-Urteil vom 17.2.1988, VII R 46/85, BFH/NV 1988, 683).\n\n29\n\nAls Geschäftsführer hatte der Kl. für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten\nder GmbH als Arbeitgeber zu sorgen, die gemäß § 38 Abs. 3 EStG vom Arbeitslohn der\nArbeitnehmer einbehaltene LSt nach § 41 a Abs. 1 EStG spätestens am 10. Tag nach Ablauf\ndes Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums dem FA als Betriebsfinanzamt die Summe der im Anmeldungszeitraum\neinbehaltenen und zu übernehmenden Lohnsteuer anzugeben (Nr. 1) und diese abzuführen\n(Nr. 2). Die GmbH hat, wie sich aus dem vom Kl. vorgelegten Kontoauszug des seit dem 31.10.2002\nbei der Sparkasse E geführten Anderkonto ergibt, in erheblichem Umfang Arbeitslohn gezahlt.\nDies wird vom Kl. seit Durchführung des Erörterungstermins auch nicht mehr bestritten.\nWie hoch die bei Auszahlung der Nettolöhne gleichzeitig gem. § 38 Abs. 3 EStG\neinzubehaltende LSt tatsächlich war, ist mangels Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung für\nden Anmeldungszeitraum November 2002 und weiterer Angaben des Kl. nicht mehr feststellbar und daher\ngem. § 162 AO zu schätzen. Der Senat hält die Schätzung der LSt durch das FA\nauf einen Betrag von 11.360 EUR für zutreffend, denn er entspricht in etwa der für Oktober\nangemeldeten Lohnsteuer in Höhe von 11.341,36 EUR. Des weiteren ist bei der Schätzung der\nHöhe der LSt zu berücksichtigen, dass nicht nur der im November überwiesene Arbeitslohn,\nder nach dem Kontoauszug über 35.000 EUR ausmacht, sondern auch die Barauszahlung von Arbeitslohn\nin Betracht kommt, denn im November wurden insgesamt über 40.000 EUR bar vom Betriebskonto\nabgehoben. Zum Fälligkeitstag am 10.12.2002 hätte der Kl., der zu diesem Zeitpunkt noch\nGeschäftsführer der GmbH war, die LSt, die vom ungekürzt ausgezahlten Arbeitslohn\neinbehalten worden ist, anmelden und abführen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.\nDie Haftung gemäß § 69 AO umfasst auch die Verspätungs- und Säumniszuschläge.\n\n30\n\nDiese Pflicht hat der Kl. zumindest in grob fahrlässiger Weise verletzt. Er hat die\nzumutbare Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen, in dem er,\nseinen eigenen Vortrag als wahr unterstellt, die Geschäftsführung über einen Monat\ninnegehabt hat, ohne über Buchführungsunterlagen zu verfügen oder sonst einen\nÜberblick über den Betrieb der GmbH zu haben. Der Kl. kann sich zur Entschuldigung\nauch nicht darauf berufen, er sei als Strohmann missbraucht worden und habe keinerlei\nHandlungsmöglichkeiten gehabt.\n\n31\n\nDer BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Verantwortlichkeit\ndes Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH\nallein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer ergibt, ohne Rücksicht\ndarauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden kann (vgl. Urteile des BFH vom 07.05.1985\nVII R 111/78, BFH/NV 1987, 210; vom 11.11.1986 VII R 201/83, BFH/NV 1987, 212 und Beschlüsse\ndes BFH vom 05.03.1985 VII B 69/84, BFH/NV 1987, 422; vom 19.11.1985 VII S 13/85, BFH/NV 1986, 266;\nvom 25.04.1989 VII S 15/89, BFH/NV 1989, 757 und vom 07.03.1995 VII B 172/94, BFH/NV 1995, 941 sowie\nvom 08.03.2006 VII B 233/05, BFH/NV 2006, 1252). Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich deshalb\nnicht damit entlasten, dass er von der Führung der Geschäfte ferngehalten wurde und die\nGeschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Wenn er die\nGeschäftsführung durch einen anderen duldet, so hat er durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen\ndafür zu sorgen, dass dieser die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH ordnungsgemäß\nund rechtzeitig erfüllt. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, eigenverantwortliche\nEntscheidungen zu treffen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten ermöglichen, so muss er\nals Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken,\nals sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte (vgl. Urteile des BFH\nin BFH/NV 1987, 210, und vom 23.3.1993 VII R 38/92, BFH/NV 1994, 71 und Beschluss des BFH in BFH/NV\n1995, 941, m. w. N.). Bis zu seinem Rücktritt bleibt der Geschäftsführer für die\nErfüllung der steuerlichen Pflichten voll verantwortlich.\n\n32\n\nDer Senat ist allerdings davon überzeugt, dass der Kl. tatsächlich über den\nGeschäftsverlauf informiert war oder sich hätte informieren können, wenn er nicht\nlediglich als Strohmann die Geschäftsanteile übernommen hatte. Der Kl. hatte zumindest\nEinblick in das Geschäftskonto der GmbH bei der Sparkasse E nehmen können, das erst am\n31.10.2002 eingerichtet worden war und über das der noch recht umfangreiche Zahlungsverkehr\nder GmbH abgewickelt wurde. In dem Büro der GmbH in ICN ist, wie er im Erörterungstermin\nhat erklären lassen, nur der Kl. und zuvor die frühere Geschäftsführerin\ntätig gewesen. Der Kl. war danach durchaus in der Lage, unabhängig von XT seinen steuerlichen\nPflichten nachzukommen. Dass daneben, auf Grund der durch NX für XT erteilten Handlungsvollmacht,\ndieser möglicherweise noch weiter tätig war, fällt in den Verantwortungsbereich des Kl.\nund kann ihn wegen der mangelhaft ausgeübten Kontrolle nicht entschuldigen. Ob er selbst über\ndas Konto verfügt hat oder als Bevollmächtigter der jetzige Prozessbevollmächtigte, ist\nfür die Verantwortlichkeit des Kl. nicht von Bedeutung.\n\n33\n\nDem Kl. standen auch genügend Mittel zur Abführung der Lohnsteuer zur Verfügung.\nAus dem vorgelegten Kontoauszug ergibt sich, dass dort erhebliche Guthabenbeträge vorhanden waren\nbzw. zur Verfügung standen. Allein durch die Barabhebung vom Konto bei der Sparkasse E in Höhe\nvon 12.000 EUR am 20.11.2002 wäre der Lohnsteueranspruch des FA gedeckt gewesen. Außerdem wies\ndas Konto nach einer Gutschrift von 951,43 EUR am 04.12.2002 vor der nächsten Belastung am 11.12.2002\nein Guthaben von 3.566,21 EUR auf, so dass allein mit diesen Mitteln die einbehaltenen\nLohnsteuerabzugsbeträge von rund 13.000 EUR am Fälligkeitstag an das FA hätten\nabgeführt werden können. Es ist deshalb nicht von Bedeutung, dass die bis zum 15.12.2002\nerfolgten Lohnzahlungen noch von NX zu verantworten waren. Schließlich ist zu berücksichtigen,\ndass auch nach dem 15.11.2002 noch Lohnzahlungen erfolgten, für die der Kl. ohnehin verantwortlich war.\n\n34\n\nDurch die Pflichtverletzung, die Nichtabführung der -einbehaltenen- Lohnsteuer einschließlich\nder Nebenleistungen, ist dem FA auch ein Schaden in Höhe des Haftungsbetrags entstanden. Die\nKausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden entfällt nicht deshalb, weil der\nInsolvenzverwalter die Zahlung der GmbH bei pflichtgemäßem Verhalten hätte anfechten\nkönnen.\n\n35\n\nDa der Haftungstatbestand des § 69 AO das Bestehen eines haftungsbegründenden\nursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten des Vertreters und dem Eintritt des\nSteuerausfalls als Vermögensschaden voraussetzt, fehlt es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang,\nwenn der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners nicht zu\nvermeiden gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2005 VII B 244/04, BStBl. II 2006, 201).\nHätte also der Insolvenzverwalter die Zahlung, wäre sie pflichtgemäß erfolgt,\nanfechten können und das FA das Empfangene in die Insolvenzmasse leisten müssen, wäre\nes ebenfalls zum Steuerausfall gekommen.\n\n36\n\nDie Frage, ob die Abführung von Lohnsteuern in den letzten drei Monaten vor dem Antrag\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine anfechtbare, gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung\ndarstellt oder ob ein sogenanntes Bargeschäft nach § 142 InsO vorliegt, ist vom BFH noch nicht\nabschließend entschieden (vgl. BFH-Beschlüsse in BStBl. II 2006, 201 und vom 24.04.2006 VII S\n43/05 (PKH) nv). Ebenfalls ist noch nicht entschieden, ob und in welchem Umfang für eine Haftung\nnach § 69 AO ein hypothetischer Geschehensablauf Berücksichtigung finden kann.\n\n37\n\nNach § 130 InsO ist bei kongruenter Deckung, wenn der Gläubiger Anspruch auf die\nSicherung oder Befriedigung in dieser Form und zu dieser Zeit hatte, diese Rechtshandlung anfechtbar,\nwenn sie entweder in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nvorgenommen worden ist und zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der\nGläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder wenn sie nach dem Eröffnungsantrag\nvorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder\nden Eröffnungsantrag kannte. Nach Abs. 2 der Vorschrift steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit\noder des Eröffnungsantrags die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die\nZahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.\n\n38\n\nIm Streitfall hatte das FA zwar Anspruch auf Befriedigung am 10.12.2002, wie bereits oben\nausgeführt wurde, es war ihm aber zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt, dass die GmbH zahlungsunfähig\nwar. Dies ergibt sich aus der Durchsuchung durch die Steufa am 29.10.2002, die das FA veranlasst hat, die\nbereits rückständige Lohnsteuer 06 und 07/02 am 05.11.2002 zu pfänden. Es kann offen\nbleiben, ob dem FA bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass die GmbH zum Zwecke der Finanzierung\nund Verdeckung der Zahlungsunfähigkeit Luftrechnungen erteilt hatte und deshalb seit langem\nzahlungsunfähig war, denn die sofortige Pfändung und der mehrmonatige Rückstand bei der\nLohnsteuer lassen zwingend darauf schließen, dass das FA von der Zahlungsunfähigkeit der GmbH\n(§ 17 InsO) ausging, so dass zumindest die Voraussetzung von § 130 Abs. 2 InsO erfüllt\nwar. Dies wird vom FA auch nicht bestritten. Da die Zahlungsverpflichtung der GmbH in den Drei-Monats-Zeitraum\nvor Insolvenzantragstellung am 19.12.2002 fällt, wäre die Zahlung anfechtbar gewesen. Dass der\nInsolvenzverwalter auch tatsächlich von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hätte, ergibt\nsich daraus, dass die vom FA auf Grund der Pfändungen (inkongruent) erlangte Befriedigung erfolgreich\nangefochten worden ist.\n\n39\n\nDie Insolvenzanfechtung greift aber dann nicht ein, wenn es sich bei der Abführung der\nLohnsteuer um ein sogenanntes Bargeschäft gemäß § 142 InsO gehandelt hat. Ein\nsolches liegt vor bei einer Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung\nin sein Vermögen gelangt. Die Zahlung wäre dann nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1\nInsO, also mit hier nicht erkennbarem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz anfechtbar.\n\n40\n\nDer BFH hat mit Beschluss vom 21.12.1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 im summarischen Verfahren\nzu § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Gesamtvollstreckungsordnung ein Bargeschäft bejaht, weil die\nAbzugsbeträge zum Arbeitslohn gehören, auf den die Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen\nAnspruch haben. Diese Auffassung weicht allerdings von der Rechtsprechung des BGH (BGH-Urteil vom\n22.01.2004 IX ZR 39/03 BGHZ 157, 350, NJW 2004, 1444 betreffend Pfändung durch das FA) ab, der\ndie Abführung von LSt drei Monate vor Insolvenzantragstellung regelmäßig für\ngläubigerbenachteiligend hält und die Annahme eines Bargeschäfts bei Abführung\nder einbehaltenen LSt ablehnt. Der BGH (vgl. auch BGH-Urteil vom 08.12.2005 IX ZR 182/01, NJW 2005\n1348 zur Anfechtung bei abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen und vom 18.04.2005 II ZR\n61/03, NJW 2005, 2546 zum Schadensersatz bei vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen) ist\nder Auffassung, nur Leistungen des Schuldners, für die dieser auf Grund einer Parteivereinbarung\nmit dem Anfechtungsgegner (hier: dem FA) eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen erhalten\nhabe, könnten als Bargeschäfte angesehen werden. Der Schuldner habe aber mit dem FA weder\neine Vereinbarung getroffen noch von ihm eine Gegenleistung erhalten. Zu berücksichtigen sei, dass\ndie Lohnsteuer ebenso wie Sozialversicherungsbeiträge aus dem Vermögen des Arbeitgebers\ngeleistet würden und zu Gunsten des Arbeitnehmers i. d. R. auch kein Treuhandverhältnis in\nBezug auf diese Gelder bestehe. Nach der Rechtsprechung des BGH ist demnach davon auszugehen, dass im\nFall der pflichtgemäßem Abführung der Lohnsteuer November 2002 eine Anfechtung dieser\nZahlung durch den Insolvenzverwalter Erfolg gehabt hätte.\n\n41\n\nDie Finanzgerichte haben bei der hier gegebenen hypothetischen Anfechtbarkeit von Zahlungen der\nGmbH unterschiedlich entschieden. Die Entstehung eines kausalen Schadens haben verneint FG Berlin mit\nUrteil vom 27.02.2006 9 K 9114/05 (EFG 2006, 1122) und FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.10.2005\n6 K 2803/04 (EFG 2005, 83 mit Anmerkung Siegers). Sie folgen im Wesentlichen der Rechtsprechung des BGH\nin Zivilsachen. Dieser hat zur Frage der Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers der\nzahlungsunfähigen GmbH gegenüber dem Sozialversicherungsträger gem. § 823 Abs. 2\nBGB i. V. m. § 266 a StGB entschieden, das Rangverhältnis von Forderungen bestimme sich im\nInsolvenzverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich nach der InsO. Deshalb entfalle\nauch bei hypothetisch möglicher Anfechtung der Schaden (BGH in NJW 2005, 2546). Dagegen haben\nmaßgeblich auf die verwirklichte tatbestandsmäßige Pflichtverletzung als Schadensursache\nabgestellt das FG Köln (Urteil vom 12.09.2005 8 K 5677/01, EFG 2006, 86) und das\nSchleswig-Holsteinisches Finanzgericht (Urteile vom 01.12.2005 2 K 101/04, EFG 2006, 1398 und 2 K\n174/04, EFG 2006, 321) sowie das FG Düsseldorf (Urteil vom 31.01.2006 9 K 4573/03 H, EFG 2006,\n706). Sie halten den hypothetischen Schadensverlauf für unbeachtlich, da nicht feststehe, ob\ntatsächlich die Reserveursache, nämlich die Anfechtung erfolge, z. B. sei zum Zeitpunkt\nder Pflichtverletzung offen, ob das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet werde (FG Köln\nin EFG 2006, 86).\n\n42\n\nDer letzteren Auffassung schließt sich der Senat an. Zwar ist die Haftung nach § 69 Abs.\n1 AO nach allgemeiner Auffassung eine Schadensersatzhaftung, die grundsätzlich zivilrechtlichen\nGrundsätzen folgt, dennoch müssen dabei auch die Wertungen des Steuerrechts Beachtung finden.\nBei reiner Anwendung der Grundsätze des BGH ergibt sich, dass der Geschäftsführer einer\nGmbH deren steuerliche Pflicht zur Abführung der einbehaltenen LSt verletzen kann, ohne dass er\neine persönliche Haftung befürchten muss, wenn er rechtzeitig, nicht pflichtgemäß\nentsprechend § 64 Abs. 1 GmbHG - spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit\n-, sondern innerhalb der Drei-Monats-Frist (§ 130 Abs. 1 InsO) den Insolvenzantrag stellt. Damit\nliefe der Zweck der Haftungsnorm, den Geschäftsführer zur steuerlichen Pflichterfüllung\nanzuhalten, gerade dann ins Leere, wenn der Steueranspruch besonders gefährdet ist. Diese Konsequenz\nkann nicht damit gerechtfertigt werden, dass es sich dabei um ein Ergebnis der seit dem 01.01.1999\ngeltenden InsO handelt, die Vorrechte der Finanzverwaltung nicht mehr vorsieht, denn durch die Haftung\ndes Geschäftsführers wird die Masse nicht geschmälert. Es handelt sich auch nicht um eine\nInsolvenzforderung, die gem. § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren\nverfolgt werden kann (ebenso FG Düsseldorf in EFG 2006, 706). Deshalb steht auch § 92 InsO,\nder die Verfolgung eines Gesamtschadens der Gläubiger allein dem Insolvenzverwalter zuweist, der\nInanspruchnahme des Kl. nicht entgegen. Soweit sich der Geschäftsführer wegen seiner Ersatzpflicht\ngegenüber der Gesellschaft wegen § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG an der Pflichterfüllung gem. §\n41 a EStG gehindert sieht, muss er den ohnehin gebotenen Insolvenzantrag stellen.\n\n43\n\nDas Ausbleiben der Insolvenzantragstellung nach der dreiwöchigen Prüfungsfrist und die\nWeiterführung des Unternehmens mit Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen führt\nnach der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des\nGeschäftsführers der zahlungsunfähigen GmbH gem. § 266 a StGB (vgl. BGH-Beschluss\nvom 08.09.2005, 5 StR 67/05, NJW 2005, 3650). Die Grundsätze des Strafrechts sind allerdings auf\ndie Schadensersatzhaftung nicht direkt anwendbar, sprechen jedoch ebenfalls dafür, bei der Wertung\nder nicht eingetretenen Reserveursache zu berücksichtigen, dass diese die regelwidrige\nFortführung des insolventen Schuldners voraussetzt.\n\n44\n\nDie vom FG gem. § 102 FGO auf Ermessensfehler beschränkte Prüfung der Entscheidung\ndes FA, den Kl. als Geschäftsführer gem. §§ 69, 191 Abs. 1 AO durch Haftungsbescheid\nin Anspruch zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Gegen die GmbH als Arbeitgeberin kann der Anspruch\nwegen der Insolvenz nicht durchgesetzt werden.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt für bis zum 07.08.2006 entstandene Kosten aus § 136 Abs.\n1 FGO, da das FA der Klage teilweise abgeholfen hat. Für danach entstandene Kosten gilt §\n135 Abs. 1 FGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO,\n§ 709 ZPO.\n\n46\n\nDie Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.\nEine Entscheidung des BFH zu den aufgeworfenen Rechtsfragen liegt noch nicht vor (vgl. BFH in BStBl. II 2006, 201).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2006-11-16/8-k-2601-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":7},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2006-11-16/8-k-2601-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268484","retrieved":"2026-07-09 02:37:34.426317+00:00"}}