{"status":"available","doknr":"OLD268483","ecli":"ECLI:DE:FGMS:2006:1116.8K2598.04.00","court":"Finanzgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"8 K 2598/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nStreitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Lohnsteuer wegen\nVerletzung der steuerlichen Pflichten als Geschäftsführerin einer GmbH.\n\n3\n\nDie Klägerin (Kl.) erwarb mit notarieller Urkunde vom 15.10.2002 (UR-Nr.: 87/2002\nNotarin FT in E) von dem inzwischen verstorbenen Kaufmann XT 100 v. H. der Geschäftsanteile\nmit einem Nominalwert von 25.000 EUR an der XT GmbH mit Sitz in C (GmbH), die zu diesem Zeitpunkt\nim Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen war. Gegenstand des Unternehmens war der Handel\nmit Fleisch- und Wurstwaren aller Art. Der Kaufpreis betrug ausweislich von § 2 der Urkunde\n1 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde vom 15.10.2002 (Vertragsakte/Anteilsverkauf\nvom 15.10.2002) Bezug genommen. Ausweislich der notariellen Urkunde UR-Nr.: 88/02 der Notarin\nFT vom selben Tag hielt die Kl. eine Gesellschafterversammlung der GmbH ab, berief den bisherigen\nGeschäftsführer XT ab und erteilte ihm Entlastung. Gleichzeitig bestellte sich die Kl.\nselbst zur - alleinigen - Geschäftsführerin und verlegte den Sitz der Gesellschaft nach\nICN, B-Str. 9 b. Unter dieser Adresse befindet sich die Praxis des damaligen Rechtsberaters der\nGmbH und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kl.. Die Kl. war zuvor im Außendienst\nfür die GmbH tätig gewesen.\n\n4\n\nEbenfalls am 15.10.2002 schloss die Kl. mit XT einen Arbeitsvertrag, wonach diesem ab\ndem 16.10.2002 Handlungsvollmacht mit den Aufgabenbereichen Ein- und Verkauf eingeräumt\nwurde. Außerdem sollte er Ansprechpartner für die Kl. sein und in deren Abwesenheit\nGespräche führen. Als Vergütung wurde ein Bruttolohn von 6.000 EUR im Monat\nvereinbart. Ferner erhielt XT einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung.\n\n5\n\nIhren Geschäftsanteil hat die Kl. am 15.11.2002 auf Herrn UN (Kläger -Kl.-\ndes Verfahrens 8 K 2601/04) übertragen, der gleichzeitig auch zum Geschäftsführer\nbestellt wurde unter Abberufung der Kl.. Diese Veränderungen wurden am 25.11.2002 im\nHandelsregister eingetragen.\n\n6\n\nHerr UN beantragte am 19.12.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über\ndas Vermögen der GmbH. Mit Beschluss vom 27.12.2002 des Amtsgerichts – Insolvenzgericht\n– E wurde RA P zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 18.03.2003\nwurde das Insolvenzverfahren eröffnet und RA P zum Insolvenzverwalter bestellt.\n\n7\n\nDer Geschäftsverlauf der GmbH hatte sich wie folgt entwickelt:\n\n8\n\nUrsprünglich betrieb XT einen Fleischhandel als Einzelfirma in den Geschäftsräumen\nXL Str. 21 in 00000 C. Deren aktiver Geschäftsbetrieb wurde zum 31.12.2001 eingestellt und auf\ndie GmbH übertragen. Die gewerblich genutzte Fläche von insgesamt rd. 4.300 qm vermietete\nXT ab 01.01.2002 für 17.780 EUR an die GmbH. Ab 01.01.2002 bis zur Übertragung der\nGeschäftsanteile auf die Kl. bestand zwischen der Einzelfa. XT und der GmbH eine umsatzsteuerliche\nOrganschaft. Insgesamt wurden ca. 35 Arbeitnehmer und eine große Anzahl von Aushilfskräften\nbeschäftigt. Die Umsätze der Einzelfirma hatten im Jahr 2001 138 Mio. DM betragen. 70 v. H.\nder Umsätze wurden mit dem N-Konzern getätigt aufgrund fester vertraglicher Vereinbarungen,\ndie im Verlauf des September bis Anfang Oktober 2002 ausliefen (Seite 9 Gutachten vom 13.03.2003).\nDa die Konditionen mit der N bereits im zweiten Halbjahr 2001 zur Insolvenzreife der Einzelfirma\ngeführt hatten, wurde dieses Geschäft ab 01.01.2002 auf die GmbH übertragen, wobei\nder sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergebende Fehlbetrag durch die Stellung von\nScheinrechnungen gegenüber der FTG GmbH, die die Forderungen gegen die N ständig aufgekauft\nhatte, verschleiert wurde. Aufgrund der Vereinbarungen mit der FTG kam es zu Stornierungen und\nRückbelastungen in Höhe der Beträge, denen keine Lieferungen an die N zugrunde lagen.\nDie GmbH selbst schloss am 07.12.2001 mit Wirkung vom 01.01.2002 einen eigenen Factoring-Rahmenvertrag\nmit der FTG ab. Die Luftrechnungen in der Zeit vom Februar bis April 2002 wurden nach Verhandlungen\nzwischen XT und der FTG mit 3,5 bis 3,6 Mio. EUR beziffert. Die Erteilung von sogenannten Luftrechnungen\nwurde daraufhin jedoch nicht eingestellt, sondern fortgesetzt, um die Fehlbeträge auch weiterhin\n- buchmäßig - ausgleichen zu können. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des\nvorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.03.2003, insbesondere Seiten 2 bis 10 Bezug genommen. Nach\nder Vermögensübersicht per 31.12.2002 ergibt sich ein Buchwert des aktiven Anlage- und\nUmlaufvermögens in Höhe von 1,4 Mio. EUR, wovon 1,095 Mio. EUR auf Guthaben bei Kreditinstituten\nund Kassenbestände entfallen. Die Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten betrugen ca. 5 Mio. EUR,\ndie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 6,86 Mio. EUR. Mittlerweile hat der Insolvenzverwalter\nMasseunzulänglichkeit angezeigt.\n\n9\n\nAm 29.10. und 03.12.2002 haben bei der GmbH Durchsuchungen des FA für Steuerstrafsachen und\nSteuerfahndung O (Steufa) stattgefunden, die am 05.11.2002 zur Pfändung des Guthabens der GmbH\nbei der Volksbank XL durch den Beklagten (das Finanzamt -FA-) führte. Die gepfändeten und\nüberwiesenen Beträge wurden in Höhe von 19.319,87 EUR mit rückständiger\nLohnsteuer (LSt) 06/02 und in Höhe von 18.386,23 EUR mit rückständiger LSt 07/02\nverrechnet. Aus der Barkasse der GmbH pfändete das FA weitere 10.087,37 EUR. Die durch die\nZwangsvollstreckung erfolgte Befriedigung des FA wurde später vom Insolvenzverwalter wegen des\nGesamtbetrags von 47.793,47 EUR erfolgreich gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Insolvenzordnung\n(InsO) angefochten.\n\n10\n\nVon der LSt 07/02 blieben nach der Pfändung noch 3.763 EUR offen, ferner Lohnsteuer für\nAugust in Höhe von 20.782 EUR und für September 2002 in Höhe von 16.316 EUR.\n\n11\n\nAb dem 31.10.2002 führte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kl. ein sogenanntes\nAnderkonto über das, gedeckt durch eingehende Betriebseinnahmen, neben Barabhebungen (insgesamt\n44.000 EUR), Lohnzahlungen und übrige laufende Betriebsausgaben abgewickelt wurden. Daraus ergibt\nsich, dass im November noch erhebliche Lohnzahlungen geleistet wurden. Die letzten Lohnzahlungen an mehr\nals 20 Arbeitnehmer erfolgten in der Zeit vom 21.11. bis 02.12.2002. Wegen der Einzelheiten wird auf\ndie Umsatzübersicht des Anderkontos 00000000 bei der Sparkasse E Bezug genommen (Blatt 67 bis 70 FG-Akte).\n\n12\n\nEine Lohnsteuer-Anmeldungen wurde - verspätet - letztmalig für Oktober 2002 in\nHöhe von 11.141,36 EUR abgegeben. Danach wurde die anzumeldende Lohnsteuer geschätzt.\n\n13\n\nDas FA erließ am 31.01.2003 einen Haftungsbescheid gegen die Kl. wegen der Lohnsteuer\nOktober 2002 in Höhe von 11.341,36 EUR zzgl. Nebenabgaben, insgesamt 13.046,60 EUR worin\nVerspätungs- und Säumniszuschläge enthalten sind. Zur Begründung führte\ndas FA aus, die Kl. habe als alleinige Geschäftsführerin die ihr gemäß §\n34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 35 GmbH-Gesetz hinsichtlich der GmbH obliegenden\nPflichten, insbesondere die Abführung der von der GmbH einbehaltenen Lohnsteuern an das FA,\nnicht erfüllt. Insoweit liege zumindest eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vor.\nDeshalb sei die Haftung gemäß §§ 69, 34 AO gegeben.\n\n14\n\nDen Einspruch begründete die Kl. damit, sie habe nur für kurze Zeit die formelle\nGeschäftsführung inne gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei das Buchführungsprogramm nicht\ngelaufen, sie habe in erster Linie versucht, das operative Geschäft durch Kontaktaufnahme im\nAusland zu beleben.\n\n15\n\nDer Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA führte in der Einspruchsentscheidung (EE) vom\n14.04.2004 aus, die Kl. habe die LSt im November 2002 für den Anmeldungszeitraum Oktober 2002\npflichtwidrig nicht an das FA abgeführt. Das Nichtvorhandensein eines laufenden\nBuchführungsprogramms, die Konzentration auf auswärtige Geschäfte und der allgemeine\nHinweis auf negative Gesamtumstände seien keine ausreichenden Entschuldigungsgründe\nfür die Nichtabführung der Lohnsteuer. Eine Inanspruchnahme der GmbH sei aufgrund der\nInsolvenz nicht möglich gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die EE Bezug genommen.\n\n16\n\nMit der dagegen erhobenen Klage macht die Kl. geltend, sie habe lediglich formell die\nGeschäftsführung übernommen. Sie habe sich um das operative Geschäft im\nAusland kümmern sollen. Sie sei deshalb auch für einige Wochen auf Geschäftsreise\ngewesen und habe nach ihrer Rückkehr die Geschäftsführung niedergelegt.\n\n17\n\nNach Durchführung eines Erörterungstermins durch den Berichterstatter am 10.05.2006\nberuft sich die Kl. auch darauf, dass der Insolvenzverwalter eine evtl. Abführung von Lohnsteuern\nan das FA, wie andere Verfügungen auch, angefochten hätte.\n\n18\n\nDie Kl. beantragt,\n\n19\n\nden Haftungsbescheid vom 31.01.2003 in Gestalt der EE vom 14.04.2004 aufzuheben.\n\n20\n\nDas FA beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEs bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in der EE und führt\nergänzend aus, auch bei lediglich formell übernommener Geschäftsführung\nbestehe eine Haftung nach § 69 AO, weil sie – die Kl. – ihren Überwachungsaufgaben\ngegenüber der Person, der sie die Erledigung steuerlicher Angelegenheiten der GmbH und\ndamit die Erfüllung ihrer eigenen Pflichten überlassen habe, nicht nachgekommen sei.\n\n23\n\nAuch hinsichtlich der Höhe der Lohnsteuerhaftung hält das FA am Bescheid fest.\nNach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 13.03.2003 habe die Barkasse, über die im\nerheblichen Umfang Bargeschäfte erfolgten, noch am 31.12.2002 einen Bestand von 26.084,45\nEUR gehabt. Außerdem sei aus der Umsatzübersicht des Kontos bei der Sparkasse E zu\nentnehmen, dass von dem Anderkonto noch im November bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers\nam 25.11.2002 Lohnzahlungen von rund 24.000 EUR erfolgt seien. Mit diesen Mitteln, über die\ndie Kl. verfügt habe und die sie zu Lohnzahlungen verwendet habe, hätte sie die für\ndie Begleichung der Lohnsteuer benötigten Mittel einbehalten und an das FA abführen können.\n\n24\n\nHinsichtlich der Kausalität zwischen Pflichtverletzung der Kl. und dem Schaden,\nnämlich der Nichtabführung der Lohnsteuer, vertritt das FA die Auffassung, diese entfalle\nnicht bereits dadurch, dass der Insolvenzverwalter möglicherweise bei pflichtgemäßem\nVerhalten der Kl. die Zahlung der Lohnsteuer angefochten hätte.\n\n25\n\nWegen des Verlaufs des Erörterungstermins am 10.05.2006 wird auf das Protokoll vom\n10.05.2006 Bezug genommen.\n\n26\n\nDer Senat hat am 16.11.2006 mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Verlaufs und des\nErgebnisses wird ebenfalls auf das Protokoll vom selben Tag Bezug genommen.\n\n27\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n28\n\nDas FA hat die Kl. frei von Ermessensfehlern für die rückständige Lohnsteuer\nfür Oktober 2002 als Geschäftsführerin der GmbH in Haftung genommen. Die Kl.\nhaftet als Geschäftsführerin der GmbH gemäß §§ 191 Abs. 1, 69,\n34 Abs. 1 AO, § 35 Abs. 1 GmbHG. Sie hat zumindest grobfahrlässig ihre Pflicht\nverletzt, für die Abführung der bei der Lohnzahlung der GmbH an die Arbeitnehmer\nim Oktober 2002 einbehaltenen Lohnsteuer an das FA zu sorgen. Der durch die Pflichtverletzung\nverursachte Schaden entfällt nicht deshalb, weil der Insolvenzverwalter möglicherweise\nbei Erfüllung der Pflicht die Zahlung hätte anfechten können (§§ 129 ff InsO).\n\n29\n\nUnstreitig war die Kl. alleinige Geschäftsführerin der GmbH. Die steuerlichen\nPflichten der GmbH hatte sie gem. § 34 Abs.1 EStG als deren gesetzliche Vertreterin von der\nBestellung durch Gesellschafterbeschluss am 15.10.2002 an bis zum 15.11.2002 zu erfüllen,\ndem Tag der Abberufung als Geschäftsführerin durch Gesellschafterbeschluss und der\nBestellung des Herrn UN als Geschäftsführer. Die Wirksamkeit der Bestellung oder\nAbberufung als Geschäftsführer einer GmbH ist nicht von der Eintragung in das\nHandelsregister abhängig (BFH-Urteil vom 17.02.1988, VII R 46/85, BFH/NV 1988, 683).\n\n30\n\nAls Geschäftsführerin hatte die Kl. für die Erfüllung der steuerlichen\nPflichten der GmbH als Arbeitgeber zu sorgen, die gemäß § 38 Abs. 3 EStG vom\nArbeitslohn der Arbeitnehmer einbehaltene LSt nach § 41 a Abs. 1 EStG spätestens am\n10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums dem FA als Betriebsfinanzamt die Summe\nder im Anmeldungszeitraum einbehaltenen und zu übernehmenden Lohnsteuer anzugeben (Nr. 1)\nund diese abzuführen (Nr. 2). Zwar hat die GmbH eine entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung\nfür den Anmeldungszeitraum Oktober 2002 abgegeben, die angemeldete Lohnsteuer in Höhe\nvon 11.341,36 EUR sowie die darauf entfallende Kirchenlohnsteuer und den Solidaritätszuschlag\nzur Lohnsteuer aber nicht zum Fälligkeitstag, dem 10.11.2002, und auch später nicht\nabgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war die Kl. noch Geschäftsführerin der GmbH.\n\n31\n\nDiese Pflicht hat die Kl. zumindest in grob fahrlässiger Weise verletzt. Sie hat die\nnach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als Außendienstmitarbeiterin\nzumutbare Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen, in dem sie,\nwie sie vorträgt, XT freie Hand im Betrieb der GmbH gelassen und sich wegen häufiger\nOrtsabwesenheit auch sonst nicht um die Geschäftsführung gekümmert hat. Die Kl.\nkann sich zur Entschuldigung nicht darauf berufen, sie sei als Strohmann missbraucht worden und\nhabe keinerlei Handlungsmöglichkeiten gehabt.\n\n32\n\nDer BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich die Verantwortlichkeit\ndes Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH\nallein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer ergibt, ohne Rücksicht\ndarauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt werden kann (vgl. Urteile des BFH vom 07.05.1985\nVII R 111/78, BFH/NV 1987, 210; vom 11.11.1986 VII R 201/83, BFH/NV 1987, 212 und Beschlüsse\ndes BFH vom 05.03.1985 VII B 69/84, BFH/NV 1987, 422; vom 19.11.1985 VII S 13/85, BFH/NV 1986,\n266; vom 25.04.1989 VII S 15/89, BFH/NV 1989, 757 und vom 07.03.1995 VII B 172/94, BFH/NV 1995,\n941 sowie vom 08.03.2006 VII B 233/05, BFH/NV 2006, 1252). Ein GmbH-Geschäftsführer\nkann sich deshalb nicht damit entlasten, dass er von der Führung der Geschäfte ferngehalten\nwurde und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Wenn er\ndie Geschäftsführung durch einen anderen duldet, so hat er durch geeignete\nAufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass dieser die steuerlichen Verpflichtungen der\nGmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Ist der Geschäftsführer nicht\nin der Lage, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen, die ihm die Erfüllung seiner\nPflichten ermöglichen, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf\nnicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße\nAbwicklung der Geschäfte (vgl. Urteile des BFH in BFH/NV 1987, 210, und vom 23.3.1993 VII R\n38/92, BFH/NV 1994, 71 und Beschluss des BFH in BFH/NV 1995, 941, m. w. N.). Bis zu seinem\nRücktritt bzw. bis zur Abberufung, die erst am 15.11.2002 erfolgte, bleibt der\nGeschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten voll verantwortlich.\n\n33\n\nDer Senat ist allerdings davon überzeugt, dass die Kl. tatsächlich über den\nGeschäftsverlauf informiert war. An der Sitzverlegung von C nach ICN und der Einrichtung eines\nGeschäftskontos der GmbH bei der Sparkasse E, über das ab dem 31.10.2002 der noch recht\numfangreiche Zahlungsverkehr der GmbH abgewickelt wurde, ist erkennbar, dass sie nicht einfach die\nStrukturen des durch XT geprägten Geschäfts der GmbH übernommen hat. Vielmehr ist,\nwie sie, die Kl., im Erörterungstermin hat erklären lassen, in dem Büro der GmbH in\nICN nur die Kl. und der spätere Geschäftsführer UN tätig gewesen. Die Kl. war\ndanach durchaus in der Lage, unabhängig von XT ihren Pflichten nachzukommen. Dass daneben, auf\nGrund der durch die Kl. für XT erteilten Handlungsvollmacht, dieser noch weiter tätig war,\nfällt in den Verantwortungsbereich der Kl. und kann sie wegen der mangelhaft ausgeübten\nKontrolle nicht entschuldigen.\n\n34\n\nDie Kontoeröffnung bei der Sparkasse E steht zudem in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang\nmit der Pfändung des Guthabens der GmbH bei der Volksbank XL am 29.10.2002 durch das FA. Dieses\ndeutet darauf hin, dass die Kl. über die Pfändung und die prekäre Lage der GmbH informiert\nwar. Ob sie selbst Überweisungen vorgenommen oder die Lohnsteuer angemeldet hat oder als\nBevollmächtigter der jetzige Prozessbevollmächtigte oder XT im Verlauf des Oktober, ist\nfür die Verantwortlichkeit der Kl. nicht von Bedeutung.\n\n35\n\nDer Kl. standen auch genügend Mittel zur Abführung der Lohnsteuer zur Verfügung.\nAus dem vorgelegten Kontoauszug ergibt sich, dass dort erhebliche Guthabenbeträge vorhanden waren\nbzw. zur Verfügung standen. Allein durch die Barabhebung vom Konto bei der Sparkasse E in Höhe\nvon 15.000 EUR am 05.11.2002 wäre der Lohnsteueranspruch des FA gedeckt gewesen. Am 07.11.2002, vor\nÜberweisung weiterer Gehälter von rund 11.000 EUR am selben Tag, wies das Konto bei der Sparkasse\nE ein Guthaben in Höhe von 33.451 EUR auf. Der GmbH standen daher unabhängig von der Pfändung\ndes FA am 05.11.2002 genügend Mittel zur Verfügung, um die einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge\nvon rund 13.000 EUR abzuführen.\n\n36\n\nDurch die Pflichtverletzung, die Nichtabführung der -einbehaltenen- Lohnsteuer einschließlich\nder Nebenleistungen, ist dem FA auch ein Schaden in Höhe des Haftungsbetrags entstanden. Die\nKausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden entfällt nicht deshalb, weil der\nInsolvenzverwalter die Zahlung der GmbH bei pflichtgemäßem Verhalten hätte anfechten können.\n\n37\n\nDa der Haftungstatbestand des § 69 AO das Bestehen eines haftungsbegründenden\nursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten des Vertreters und dem Eintritt des\nSteuerausfalls als Vermögensschaden voraussetzt, fehlt es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang,\nwenn der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners nicht zu\nvermeiden gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.2005 VII B 244/04, BStBl. II 2006, 201).\nHätte also der Insolvenzverwalter die Zahlung, wäre sie pflichtgemäß erfolgt,\nanfechten können und das FA das Empfangene in die Insolvenzmasse leisten müssen, wäre\nes ebenfalls zum Steuerausfall gekommen.\n\n38\n\nDie Frage, ob die Abführung von Lohnsteuern in den letzten drei Monaten vor dem Antrag\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine anfechtbare, gläubigerbenachteiligende\nRechtshandlung darstellt oder ob ein sogenanntes Bargeschäft nach § 142 InsO vorliegt,\nist vom BFH noch nicht abschließend entschieden (vgl. BFH-Beschlüsse in BStBl. II 2006,\n201 und vom 24.04.2006 VII S 43/05 (PKH) nv). Ebenfalls ist noch nicht entschieden, ob und in\nwelchem Umfang für eine Haftung nach § 69 AO ein hypothetischer Geschehensablauf\nBerücksichtigung finden kann.\n\n39\n\nNach § 130 InsO ist bei kongruenter Deckung, wenn der Gläubiger Anspruch auf die\nSicherung oder Befriedigung in dieser Form und zu dieser Zeit hatte, diese Rechtshandlung anfechtbar,\nwenn sie entweder in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nvorgenommen worden ist und zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der\nGläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder wenn sie nach dem\nEröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung\ndie Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Nach Abs. 2 der Vorschrift\nsteht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags die Kenntnis von\nUmständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag\nschließen lassen.\n\n40\n\nIm Streitfall hatte das FA zwar Anspruch auf Befriedigung am 10.11.2002, wie bereits oben\nausgeführt wurde, es war ihm aber zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt, dass die GmbH\nzahlungsunfähig war. Dies ergibt sich aus der Durchsuchung durch die Steufa am 29.10.2002,\ndie das FA veranlasst hat, die bereits rückständige Lohnsteuer 06 und 07/02 am 05.11.2002\nzu pfänden. Es kann offen bleiben, ob dem FA bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass die\nGmbH zum Zwecke der Finanzierung und Verdeckung der Zahlungsunfähigkeit Luftrechnungen erteilt\nhatte und deshalb seit langem zahlungsunfähig war, denn die sofortige Pfändung und der\nmehrmonatige Rückstand bei der Lohnsteuer lassen zwingend darauf schließen, dass das FA\nvon der Zahlungsunfähigkeit der GmbH (§ 17 InsO) ausging, so dass zumindest die Voraussetzung\nvon § 130 Abs. 2 InsO erfüllt war. Dies wird vom FA auch nicht bestritten. Da die\nZahlungsverpflichtung der GmbH in den Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzantragstellung am 19.12.2002\nfällt, wäre die Zahlung anfechtbar gewesen. Dass der Insolvenzverwalter auch tatsächlich\nvon seinem Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hätte, ergibt sich daraus, dass die vom FA auf Grund\nder Pfändungen (inkongruent) erlangte Befriedigung erfolgreich angefochten worden ist.\n\n41\n\nDie Insolvenzanfechtung greift aber dann nicht ein, wenn es sich bei der Abführung der\nLohnsteuer um ein sogenanntes Bargeschäft gemäß § 142 InsO gehandelt hat. Ein\nsolches liegt vor bei einer Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige\nGegenleistung in sein Vermögen gelangt. Die Zahlung wäre dann nur unter den Voraussetzungen\ndes § 133 Abs. 1 InsO, also mit hier nicht erkennbarem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz\nanfechtbar.\n\n42\n\nDer BFH hat mit Beschluss vom 21.12.1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 im summarischen Verfahren\nzu § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Gesamtvollstreckungsordnung ein Bargeschäft bejaht, weil die\nAbzugsbeträge zum Arbeitslohn gehören, auf den die Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen\nAnspruch haben. Diese Auffassung weicht allerdings von der Rechtsprechung des BGH (BGH-Urteil vom\n22.01.2004 IX ZR 39/03 BGHZ 157, 350, NJW 2004, 1444 betreffend Pfändung durch das FA) ab, der\ndie Abführung von LSt drei Monate vor Insolvenzantragstellung regelmäßig für\ngläubigerbenachteiligend hält und die Annahme eines Bargeschäfts bei Abführung\nder einbehaltenen LSt ablehnt. Der BGH (vgl. auch BGH-Urteil vom 08.12.2005 IX ZR 182/01, NJW 2005\n1348 zur Anfechtung bei abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen und vom 18.04.2005 II\nZR 61/03, NJW 2005, 2546 zum Schadensersatz bei vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen)\nist der Auffassung, nur Leistungen des Schuldners, für die dieser auf Grund einer Parteivereinbarung\nmit dem Anfechtungsgegner (hier: dem FA) eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen\nerhalten habe, könnten als Bargeschäfte angesehen werden. Der Schuldner habe aber mit dem\nFA weder eine Vereinbarung getroffen noch von ihm eine Gegenleistung erhalten. Zu berücksichtigen\nsei, dass die Lohnsteuer ebenso wie Sozialversicherungsbeiträge aus dem Vermögen des\nArbeitgebers geleistet würden und zu Gunsten des Arbeitnehmers i. d. R. auch kein\nTreuhandverhältnis in Bezug auf diese Gelder bestehe. Nach der Rechtsprechung des BGH ist\ndemnach davon auszugehen, dass im Fall der pflichtgemäßem Abführung der Lohnsteuer\nOktober 2002 eine Anfechtung dieser Zahlung durch den Insolvenzverwalter Erfolg gehabt hätte.\n\n43\n\nDie Finanzgerichte haben bei der hier gegebenen hypothetischen Anfechtbarkeit von Zahlungen der\nGmbH unterschiedlich entschieden. Die Entstehung eines kausalen Schadens haben verneint FG Berlin\nmit Urteil vom 27.02.2006 9 K 9114/05 (EFG 2006, 1122) und FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.10.2005\n6 K 2803/04 (EFG 2005, 83 mit Anmerkung Siegers). Sie folgen im Wesentlichen der Rechtsprechung des BGH\nin Zivilsachen. Dieser hat zur Frage der Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers der\nzahlungsunfähigen GmbH gegenüber dem Sozialversicherungsträger gem. § 823 Abs.\n2 BGB i. V. m. § 266 a StGB entschieden, das Rangverhältnis von Forderungen bestimme sich\nim Insolvenzverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich nach der InsO. Deshalb\nentfalle auch bei hypothetisch möglicher Anfechtung der Schaden (BGH in NJW 2005, 2546). Dagegen\nhaben maßgeblich auf die verwirklichte tatbestandsmäßige Pflichtverletzung als\nSchadensursache abgestellt das FG Köln (Urteil vom 12.09.2005 8 K 5677/01, EFG 2006,\n86) und Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (Urteile vom 01.12.2005 2 K 101/04, EFG 2006, 1398\nund 2 K 174/04, EFG 2006, 321) sowie FG Düsseldorf (Urteil vom 31.01.2006 9 K 4573/03 H, EFG\n2006, 706). Sie halten den hypothetischen Schadensverlauf für unbeachtlich, da nicht feststehe,\nob tatsächlich die Reserveursache, nämlich die Anfechtung erfolge, z. B. sei zum Zeitpunkt\nder Pflichtverletzung offen, ob das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet werde (FG Köln\nin EFG 2006, 86).\n\n44\n\nDer letzteren Auffassung schließt sich der Senat an. Zwar ist die Haftung nach § 69\nAbs. 1 AO nach allgemeiner Auffassung eine Schadensersatzhaftung, die grundsätzlich zivilrechtlichen\nGrundsätzen folgt, dennoch müssen dabei auch die Wertungen des Steuerrechts Beachtung finden.\nBei reiner Anwendung der Grundsätze des BGH in Zivilsachen ergibt sich, dass der\nGeschäftsführer einer GmbH deren steuerliche Pflicht zur Abführung der einbehaltenen\nLSt verletzen kann, ohne dass er eine persönliche Haftung befürchten muss, wenn er\nrechtzeitig, nicht pflichtgemäß entsprechend § 64 Abs. 1 GmbHG – spätestens\n3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit –, sondern innerhalb der Drei-Monats-Frist\n(§ 130 Abs. 1 InsO) den Insolvenzantrag stellt. Damit liefe der Zweck der Haftungsnorm, den\nGeschäftsführer zur steuerlichen Pflichterfüllung anzuhalten, gerade dann ins Leere,\nwenn der Steueranspruch besonders gefährdet ist. Diese Konsequenz kann nicht damit gerechtfertigt\nwerden, dass es sich dabei um ein Ergebnis der seit dem 01.01.1999 geltenden InsO handelt, die\nVorrechte der Finanzverwaltung nicht mehr vorsieht, denn durch die Haftung des Geschäftsführers\nwird die Masse nicht geschmälert. Es handelt sich auch nicht um eine Insolvenzforderung, die gem.\n§ 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahrens verfolgt werden kann (so\nauch FG Düsseldorf in EFG 2006, 706). Deshalb steht auch § 92 InsO, der die Verfolgung\neines Gesamtschadens der Gläubiger allein dem Insolvenzverwalter zuweist, der Inanspruchnahme\nder Kl. nicht entgegen. Soweit sich der Geschäftsführer wegen seiner Ersatzpflicht\ngegenüber der Gesellschaft wegen § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG an der Pflichterfüllung\ngem. § 41 a EStG gehindert sieht, muss er den ohnehin gebotenen Insolvenzantrag stellen.\n\n45\n\nDas Ausbleiben der Insolvenzantragstellung nach der dreiwöchigen Prüfungsfrist und die\nWeiterführung des Unternehmens mit Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen führt\nnach der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des\nGeschäftsführers der zahlungsunfähigen GmbH gem. § 266 a StGB (vgl. BGH\nBeschluss vom 08.09.2005, 5 StR 67/05, NJW 2005, 3650). Die Grundsätze des Strafrechts sind\nallerdings auf die Schadensersatzhaftung nicht direkt anwendbar, jedoch bei der Wertung der nicht\neingetretenen Reserveursache zu berücksichtigen, sprechen jedoch ebenfalls dafür, bei\nder Wertung der nicht eingetretenen Reserveursache zu berücksichtigen, dass diese die regelwidrige\nFortführung des insolventen Schuldners voraussetzt.\n\n46\n\nHinsichtlich der Höhe der Haftungssumme sind Einwendungen nicht erhoben worden. Sie entspricht\nder angemeldeten Lohnsteuer einschließlich der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags\nund umfasst den verhängten Verspätungszuschlag sowie die Säumniszuschläge (§\n69 Satz 2 AO).\n\n47\n\nDie vom FG gem. § 102 FGO auf Ermessensfehler beschränkte Prüfung der Entscheidung\ndes FA, die Kl. als Geschäftsführerin gem. §§ 69, 191 Abs. 1 AO durch\nHaftungsbescheid in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Gegen die GmbH als Arbeitgeberin\nkann der Anspruch wegen der Insolvenz nicht durchgesetzt werden.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.\n\n49\n\nDie Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.\nEine Entscheidung des BFH zu den aufgeworfenen Rechtsfragen liegt noch nicht vor (vgl. BFH in BStBl. II 2006, 201).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2006-11-16/8-k-2598-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2006-11-16/8-k-2598-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268483","retrieved":"2026-07-09 02:37:34.339928+00:00"}}