{"status":"available","doknr":"OLD273448","ecli":"ECLI:DE:FGMS:2006:0322.10K1105.04KG.00","court":"Finanzgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"10 K 1105/04 Kg","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Aufhebung des Bescheides vom 17.3.2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.1.2004 wird der Klägerin für das Kind S..... ein monatliches Kindergeld von 154,00 € für den Zeitraum Januar 2002 bis \neinschließlich Juli 2003 gewährt.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstat-tungsanspruches der Klägerin abwenden, falls diese nicht zuvor Sicherheiten in entsprechende Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nStreitig ist jetzt nur noch, ob die Kindergeldaufhebung gem. § 70 Abs. 4\nEinkommensteuergesetz rückwirkend zu ändern ist, weil der Grenzbetrag\nim Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz nunmehr auf Grund der\nnach der Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung zu berücksichtigenden\nSozialversicherungsbeiträge unterschritten ist.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 21.5.2002 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes\nfür das Kind S..... (geboren 25.7.1981) mit Wirkung ab dem Monat Januar 2002\nauf, da dessen Einkünfte und Bezüge voraussichtlich den Grenzbetrag im\nSinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz übersteigen\nwürden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. \n\n5\n\nAm 22.12.2002 beantragte die Klägerin Kindergeld ab Januar 2002 für\nihren Sohn S....., der sich seit dem 1.9.1999 in einer Ausbildung zum KFZ-Mechaniker\nbefand. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.3.2003 ab. Der dagegen\nam 8.4.2003 eingelegte Einspruch wurde von der Beklagten mit Einspruchsentscheidung\nvom 25.1.2004 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klägerin keine\nausreichenden Angaben über die Einkünfte und Bezüge von S..... machte. \n\n6\n\nFür den Zeitraum Januar bis Dezember 2002 unterschreiten die\nAusbildungsvergütungen und Berufsausbildungsbeihilfe von S..... den maßgeblichen\nGrenzbetrag im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz von 7.188,00\n€ nur wenn neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Kostenpauschale auch\nSozialversicherungsbeiträge entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes\nvom 11. Januar 2005 Az.: 2 BvR 167/02 in Abzug gebracht werden. \n\n7\n\nFür den Zeitraum Januar bis einschließlich Juli 2003 wird der anteilige\nGrenzbetrag durch die Ausbildungsvergütung nach Abzug des anteiligen\nArbeitnehmerpauschbetrages nicht überschritten. Bezüglich der unstreitigen\nBerechnung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 25.4.2005 und 27.6.2005\n(Blatt 62, 69 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n8\n\nMit der am 27.2.2004 eingelegten Klage trägt die Klägerin vor, dass ihr\nKindergeld zu gewähren sei, da S.....s Einkünfte und Bezüge –\nzumindestens nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge – den maßgeblichen\nGrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz nicht übersteigen würden.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihr für das Kind S..... Kindergeld\n\n11\n\nnach dem Einkommensteuergesetz für den Zeitraum Januar 2002 bis ein-\n\n12\n\nschließlich Juli 2003 zu gewähren.\n\n13\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n14\n\nSie meint, dass ein Kindergeldanspruch lediglich für den Zeitraum Juni 2002 bis\neinschließlich Juli 2003 bestünde. Einer nachträglichen Bewilligung des\nKindergeldes für den Zeitraum Januar bis einschließlich Mai 2002 stände\ndie Bestandskraft der Kindergeldaufhebung vom 21.5.2002 entgegen. Eine Korrektur nach\n§ 70 Abs. 4 Einkommensteuergesetz auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes\nsei nicht möglich, weil eine Änderung der Rechtsauffassung durch die Rechtsprechung\nkein nachträgliches Bekanntwerden im Sinne dieser Vorschrift sei. \n\n15\n\nII.\n\n16\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche\nVerhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung.\n\n17\n\nDie Klage ist begründet.\n\n18\n\nFür den Zeitraum Juni 2002 bis einschließlich Juli 2003 hat die Klägerin\neinen Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz, da ihr\nSohn S..... für einen Beruf ausgebildet wird und seine Einkünfte und Bezüge\nnicht den anteiligen Grenzbetrag im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz\nüberschreiten. Dieses ist zwischen den Beteiligten unstreitig. \n\n19\n\nFür den Zeitraum Januar bis einschließlich Mai 2002 ist der\nKindergeldaufhebungsbescheid vom 21.5.2002 aufzuheben, da nachträglich bekannt\ngeworden ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach\n§ 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz unterschritten haben, § 70 Abs. 4 Einkommensteuergesetz. \n\n20\n\nUnerheblich ist, dass diese Grenze nur unterschritten wird, wenn entsprechend dem\nBeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005 (a.a.O.) auch\nSozialversicherungsbeiträge von den Einkünften und Bezügen des Kindes\nabgezogen werden. Insofern steht die Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 21.5.2002\neiner Änderung nach § 70 Abs. 4 Einkommensteuergesetz nicht entgegen. Diese\nÄnderungsvorschrift soll nämlich sicher stellen, dass eine Kindergeldfestsetzung\nfür ein volljähriges Kind auch nach Ablauf des Kalenderjahres korrigiert werden\nkann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag entgegen einer\nfrüheren Prognose der Familienkasse über- oder unterschreiten. Damit wird dem\nUmstand Rechnung getragen, dass eine steuerliche Entscheidung wegen des\nJährlichkeitsprinzips grundsätzlich rückblickend erfolgt, die\nSteuervergütung für das Kindergeld jedoch bereits im Laufe des Kalenderjahres\nmonatlich gezahlt wird (Bundestagsdrucksache 14/6160, Seite 14) und eine abschließende\nEntscheidung darüber, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag\nüberschreiten oder nicht, regelmäßig erst nach Ablauf des betreffenden\nKalenderjahres getroffen werden kann (Bundesfinanzhof-Urteil vom 26.7.2001 VI R 55/00,\nBStBl. II 2002, 86; vom 30.11.2004 VIII R 6/03, BFH/NV 2005, 890). Vor Ablauf des Kalenderjahres\nsteht die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge zwangsläufig\nnicht fest, vielmehr ist insoweit nur eine mehr oder weniger sichere Prognose möglich,\nnach der die Familienkasse die Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung\ndes Kindergeldes für das noch laufende Kalenderjahr trifft. Insofern wird die\ntatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge nach Ablauf des betreffenden\nKalenderjahres gegenüber der Prognoseentscheidung zwangsläufig nachträglich\nbekannt. Damit eröffnet § 70 Abs. 4 Einkommensteuergesetz stets eine\nBerichtigungsmöglichkeit, soweit die abschließende Prüfung nach Ablauf des\nJahres ein Unter- oder Überschreiten des Grenzbetrages abweichend von der Prognoseentscheidung\nergibt. Dies gilt nach der vom Senat als zutreffend erachteten Entscheidung des Bundesfinanzhofes\nvom 26.7.2001 VI R 55/00 (a.a.O.) auch dann, wenn die Familienkasse bei ihrer Prognoseentscheidung\nvoraussichtliche Aufwendungen des Kindes als Werbungskosten berücksichtigt hat, die bei einer\nabschließenden Prüfung nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden, weil sie insoweit\nihre Rechtsauffassung geändert hat. Entsprechendes muss auch für den umgekehrten Fall\ngelten, das bestimmte Aufwendungen im Rahmen der Prognoseentscheidungen als nicht abzugsfähig\nbehandelt wurden, was sich nachträglich als rechtlich unzutreffend herausstellt. Insofern\ntragen derartige Prognoseentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den Charakter\nder Vorläufigkeit in sich (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.1.2006 14 K 4361/05 KG,\nnicht rechtskräftig; anderer Ansicht Spiegel in: Seewald/Felix, Kindergeldrecht, § 70\nEinkommensteuergesetz Rz. 72).\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Finanzgerichtsordnung. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1, 3 Finanzgerichtsordnung i.V.m.\n§§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung\n\n22\n\nDie Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1\nFinanzgerichtsordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2006-03-22/10-k-1105-04-kg","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2006-03-22/10-k-1105-04-kg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273448","retrieved":"2026-07-09 02:44:40.646875+00:00"}}