{"status":"available","doknr":"OLD274274","ecli":"ECLI:DE:FGMS:2006:0216.3K3639.03ERB.00","court":"Finanzgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-02-16","aktenzeichen":"3 K 3639/03 Erb","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie Parteien streiten, ob in der Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung\neine freigebige Zuwendung liegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).\n\n3\n\nMit notariellem Vertrag vom 09.01.2001 übertrug der Ehemann der Klägerin\n(Kl.) seinen Söhnen seine Gesellschaftsanteile an der XXX Y.... GmbH und an der\nY.... Verwaltungs- GbR. Die Söhne verpflichteten sich dafür zu einer Rentenzahlung.\n§ 3 der notariellen Vereinbarung lautet:\n\n4\n\n\"A.. Y.... und B... Y.... jun. verpflichten sich, an ihre Eltern, ...., als\nGesamtberechtigte gem. § 428 BGB eine lebenslängliche Versorgungsrente bis\nzum Tod des Längstlebenden...... zu zahlen. Die ab dem 01. Jan. 2001 zu zahlende\nmonatliche Versorgungsrente beträgt 20.000 DM. Mit Wirkung vom 01. Jan. 2011 an\nermäßigt sich die Versorgungsrente auf monatlich 15.000 DM. Nach dem Tode\ndes Erschienenen zu 1) (das ist der Ehemann der Kl.) ermäßigt sich die an\ndie Erschienene zu 3) (das ist die Kl.), falls sie den Erschienenen zu 1) überlebt,\nzu zahlende Rente auf 50 % des zuletzt gezahlten Rentenbetrages.\"\n\n5\n\nDie Rente wurde auf ein Konto des Ehemanns der Kl. überwiesen, für das\ndiese Vollmacht hatte (vgl. die Bestätigung der Bank, Bl. 152 der Steuerakte).\n\n6\n\nDurch Steuerbescheid vom 06.02.2002 setzte der Beklagte (Bekl.) die Schenkungsteuer\nfür die Kl. nach einem Erwerb i.H.v. 1.240.080 DM unter Berücksichtigung eines\nFreibetrages von 600.000 DM auf 96.000 DM fest. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird\nauf den Steuerbescheid nebst Anlagen (Bl. 125 – 129 der Steuerakte) Bezug genommen.\n\n7\n\nGegen die Festsetzung wandte sich die Kl. mit Einspruch vom 21.02.2002. Sie meint,\ndie Begründung des Rentenrechts sei nicht freigebig erfolgt; es handele sich\nlediglich um die Erfüllung der Unterhaltspflicht ihres Ehemannes. Im weiteren\nVerlauf legte die Kl. eine von ihr und ihrem Ehemann unterschriebene Erklärung\nvom 07.01.2003 vor, nach der beide stillschweigend davon ausgegangen seien, dass im\nInnenverhältnis der Rentenanspruch beider Ehegatten ausschließlich dem\nEhemann zuzurechnen sein sollte, da der Entstehungsgrund der Rente die Übertragung\ndes betrieblichen Vermögens des Ehemanns gewesen sei. Auch sei der Ehemann davon\nausgegangen, dass er seine Unterhaltsverpflichtungen erfüllen müsse. Zu den\nEinzelheiten wird auf die Erklärung (Bl. 151 der Steuerakte) Bezug genommen.\n\n8\n\nDen Einspruch wies der Bekl. durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 18.06.2003 als\nunbegründet zurück. Er verwies darauf, dass die Kl. zivilrechtlich eine\neigenständige Gläubigerstellung gegenüber ihren Söhnen erlangt\nhabe. Eine abweichende Vereinbarung für das Innenverhältnis habe die Kl.\nfür den Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer (09.01.2001) nicht nachgewiesen.\nVielmehr wiesen die ursprünglich im August 2001 geplante Vertragsänderung\nsowie die in 2003 erstellte Erklärung der Eheleute darauf hin, dass abweichende\nRegelungen für das Innenverhältnis im Nachhinein hätten getroffen\nwerden sollen. Auch könne wegen der eigenen Einkünfte der Kl. nicht davon\nausgegangen werden, dass der Ehemann der Kl. zur Erfüllung einer Unterhaltspflicht\nhabe leisten wollen.\n\n9\n\nMit ihrer Klage vom 10.07.2003 verfolgt die Kl. ihr Begehren auf Aufhebung des\nangefochtenen Bescheides weiter. Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren\nund legt im weiteren ein Gutachten des Dipl.-Finanzwirts und Steuerberaters S... vor.\nZum Inhalt des Gutachtens wird auf Bl. 64 – 74 der Gerichtsakte Bezug genommen. \n\n10\n\nDie Kl. beantragt,\n\n11\n\nden Schenkungsteuerbescheid vom 06.02.2002 i.d.F. der dazu ergangenen EE vom 18.06.2003 aufzuheben,\n\n12\n\nhilfsweise die Revision zuzulassen.\n\n13\n\nDer Bekl. beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung bezieht er sich auf seine EE.\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDer Bekl. hat die Begründung des Rentenrechts gem. § 3 des notariellen\nVertrages vom 09.01.2001 zu Recht in Höhe des hälftigen Anteils als Schenkung\ndes Ehemanns der Kl. an diese erfasst.\n\n18\n\nGem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden\nder Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert\nwird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Ehemann der Kl. hat durch die vertragliche\nVereinbarung mit seinen Söhnen durch Hingabe seines Vermögens (GmbH- und GbR-Anteile)\ndie dafür zu erbringende Gegenleistung in Form einer Rente der Kl. ohne Gegenleistung\nzukommen lassen. Die vertragliche Vereinbarung vom 09.01.2001 bewirkt, dass der Kl.\ngegenüber ihren Söhnen ein eigenes Forderungsrecht zusteht (vgl. auch §\n330 BGB). Die Kl. hat demgegenüber nicht darlegen und beweisen können, dass\nihr entgegen der Vermutung der §§ 330 BGB und 430 BGB ein eigenes, sich auf\ndie Hälfte der Gesamtrente beziehendes Forderungsrecht nicht zustehe. Dagegen\nspricht der Wortlaut in § 3 der notariellen Vereinbarung vom 09.01.2001 sowie die\nTatsache, dass die Rentenzahlungen tatsächlich auf ein Konto geleistet wurden, das\nzwar auf den Ehemann der Kl. lautete, über das die Kl. jedoch Vollmacht besaß.\nNeben der Möglichkeit, von ihren Söhnen die Rentenzahlung zu verlangen, hatte\nsie damit auch die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf geleistete Rentenzahlungen.\nBereits anhand dieser äußeren Umstände lässt sich eine von den\nRegelvermutungen der §§ 330, 430 BGB abweichende Vereinbarung der Kl. mit ihrem\nEhemann nicht feststellen. Die nachträgliche schriftliche Fixierung vom 07.01.2003\nist dafür nicht ausreichend. Vielmehr sprechen die tatsächlichen Umstände\ndafür, dass die Kl. und ihr Ehemann von der oben beschriebenen Rechtslage ausgegangen\nsind, da ansonsten die Vorbereitung eines notariellen Änderungsvertrages mit der\nZuweisung des Rentenanspruchs allein auf den Ehemann der Kl. im August 2001 nicht nötig\ngewesen wäre.\n\n19\n\nEbenso wenig kann die Rentenzahlung gem. § 13 Nr. 12 ErbStG als steuerfreie\nUnterhaltsleistung eingestuft werden. Diese Vorschrift erfasst nur sogenannte laufende\nZuwendungen unter Lebenden, die jeweils für einen kurzen überschaubaren Zeitraum\ngegeben werden, innerhalb dessen nicht mit einer Änderung der Verhältnisse zu\nrechnen ist, nicht jedoch die Zuwendung eines (aufschiebend bedingten) Rentenstammrechts\nauf Lebenszeit (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 12.09.1989, VI 408/84, EFG 1990, 65).\nAuf eine derartige Zuwendung hatte die Kl. aus unterhaltsrechtlichen Gründen keinen Anspruch.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.\n\n21\n\nDie Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2006-02-16/3-k-3639-03-erb","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2006-02-16/3-k-3639-03-erb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274274","retrieved":"2026-07-09 02:45:49.412941+00:00"}}