{"status":"available","doknr":"OLD276419","ecli":"ECLI:DE:FGMS:2005:1118.11K3561.04E.00","court":"Finanzgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-11-18","aktenzeichen":"11 K 3561/04 E","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nZu entscheiden ist, ob die von den Klägern (Kl.) erhobene Klage noch zulässig ist.\n\n 4\n\nDie Kl. sind Eheleute und wurden vom Beklagten (Bekl.) für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.\n\n 5\n\nMit Bescheid vom 30.10.2003 setzte der Bekl. die ESt für das Streitjahr auf .......... EUR fest. Dabei ließ er von den Kl. als WK geltend gemachte Aufwendungen nicht im erklärten Umfang zum Werbungskosten- (WK-) Abzug zu. Hiergegen legten die Kl. mit Schreiben vom 25.11.2003 Einspruch ein. Das Schreiben vom 25.11.2003 hat folgenden Inhalt:\n\n 6\n\n\"Betr.: Einspruch Einkommensteuer 2002\n\n 7\n\nMandant: Eheleute H. und V. C., S.-str. .., ..... Q.\n\n 8\n\nSt.-Nr.: .../..../....\n\n 9\n\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\n 10\n\nim Namen und Auftrage meiner Mandanten erhebe ich gegen den am 30.10.2003 erteilten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2002 das Rechtsmittel des\n\n 11\n\nEinspruchs.\n\n 12\n\nDer Einspruch richtet sich gegen die nicht in voller Höhe anerkannten Werbungskosten iVm. § 19 EStG (Bewirtungskosten, Bewerbungskosten, Kosten für Arbeitszimmer sowie Telefonkosten).\n\n 13\n\nNach Rücksprache bei meinen Mandanten wird Ihnen in Kürze eine ausführliche Begründung zugeschickt.\"\n\n 14\n\nMit Einspruchsentscheidung (EE) vom 03.06.2004 setzte der Bekl. die ESt für das Streitjahr auf .......... EUR herab. Dabei entsprach er dem Einspruchsbegehren der Kl. nur zum Teil.\n\n 15\n\nMit Schriftsatz vom 05.07.2004 haben die Kl. daraufhin Klage erhoben. Dabei heißt es in ihrer Klageschrift wie folgt:\n\n 16\n\n\"Klage\n\n 17\n\nEheleute H. und V. C., S.-straße .., ..... Q.\n\n 18\n\nProzessbevollmächtigter: Steuerberatungsbüro ........, ....-straße .., ..... Q.\n\n 19\n\ngegen\n\n 20\n\nFinanzamt ..................\n\n 21\n\nVertreten durch den Vorsteher\n\n 22\n\nSt.Nr.:.../..../....\n\n 23\n\nwegen\n\n 24\n\nEinkommensteuer 2002\n\n 25\n\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\n 26\n\nim Namen und Auftrage meiner Mandanten erhebe ich\n\n 27\n\nKlage\n\n 28\n\ngegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 30.10.2003, in geänderter Fassung vom 08.12.2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 03.6.2004.\n\n 29\n\nEine Begründung wird nachgereicht.\"\n\n 30\n\nMit Schriftsatz vom 28.09.2004 haben die Kl. sodann ihre Klage weiter begründet und beantragt, weitere Aufwendungen des Kl. als WK bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.\n\n 31\n\nIm Verlauf des Klageverfahrens haben sich die Beteiligten hinsichtlich des von den Kl. begehrten Abzugs weiterer Aufwendungen als WK tatsächlich verständigt.\n\n 32\n\nAuf der Grundlage der erzielten Verständigung hat der Bekl. unter dem 13.09.2005 einen Änderungsbescheid erlassen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n 33\n\nDie Kl. haben sich der Erledigungserklärung des Bekl. jedoch nicht angeschlossen, sondern unter Hinweis auf ein beim Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 12 K 6263/03 E anhängiges Klageverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 10.08.2005 Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des gegen sie festgesetzten Solidaritätszuschlags geltend gemacht.\n\n 34\n\nDie Kl. beantragen,\n\n 35\n\nin dem vorliegenden Verfahren die Verhandlung bis zum Abschluss des\n\n 36\n\nKlageverfahrens vor dem Finanzgericht Münster mit dem Aktenzeichen\n\n 37\n\n12 K 6263/03 E auszusetzen,\n\n 38\n\nhilfsweise,\n\n 39\n\ndie Festsetzung des Solidaritätszuschlags im Bescheid vom 13.09.2005\n\n 40\n\naufzuheben und die ESt-Festsetzung für das Streitjahr 2002 zusätzlich\n\n 41\n\nvorläufig vorzunehmen hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von\n\n 42\n\nBeiträgen zur Rentenversicherung als vorweggenommene\n\n 43\n\nWerbungskosten bei den Einkünften i.S.d. § 22 EStG.\n\n 44\n\nDer Bekl. beantragt,\n\n 45\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 46\n\nEr hält die Erweiterungen der Klage, nachdem hinsichtlich des ursprünglichen Begehrens Einigung erzielt worden sei, für nicht zulässig.\n\n 47\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die vom Bekl. vorgelegte Steuerakte verwiesen.\n\n 48\n\nMit Beschluss des 11. Senats des Finanzgerichts Münster vom 25.10.2005 wurde die Entscheidung des Rechtsstreits dem Einzelrichter übertragen.\n\n 49\n\nAm 18.11.2005 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.\n\n 50\n\nII.\n\n 51\n\nDem Begehren der Kl. die Verhandlung im vorliegenden Verfahren bis zum Abschluss des unter dem Aktenzeichen 12 K 6263/03 E beim Finanzgericht Münster anhängigen Verfahrens auszusetzen, ist bereits deshalb nicht zu entsprechen, da dieses Verfahren für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich ist.\n\n 52\n\nAuch im Übrigen war dem Begehren der Kl. nicht zu entsprechen, da die von ihnen erhobene Klage nicht (mehr) zulässig ist. Denn durch den Erlass des Änderungsbescheides vom 13.09.2005, durch den die erzielte tatsächliche Verständigung hinsichtlich des ursprünglichen Begehrens – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – umgesetzt wurde, ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzung des Klageverfahrens entfallen.\n\n 53\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass die Kl. noch vor Erlass des Änderungsbescheides erklärt hatten, dass sie sich nunmehr gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags wenden würden und in der mündlichen Verhandlung sodann zusätzlich noch beantragt hatten, die ESt-Festsetzung des Streitjahres in einem bestimmten Punkt für vorläufig zu erklären. Denn die darin zu sehende Erweiterung ihres ursprünglichen Klagebegehrens ist als Klageänderung i.S.d. § 67 FGO zu beurteilen. Diese Klageänderung ist jedoch nicht zulässig, da nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei einer Anfechtungsklage eine Klageänderung nur innerhalb der Klagefrist vorgenommen werden darf (vgl. u.a. Beschluss vom 19.05.1999 – IV B 71/98, BFH/NV 1999, 1449). Diese war jedoch zum Zeitpunkt der Erweiterung des Klagebegehrens bereits abgelaufen.\n\n 54\n\nUnabhängig davon fehlt es hinsichtlich des geänderten Klagebegehrens bislang aber auch an der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens.\n\n 55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2005-11-18/11-k-3561-04-e","cited_norms":[{"jurabk":"FGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2005-11-18/11-k-3561-04-e","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276419","retrieved":"2026-07-09 02:48:51.410218+00:00"}}