{"status":"available","doknr":"OLD286378","ecli":"ECLI:DE:FGMS:2004:0602.5K1624.01U.00","court":"Finanzgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-06-02","aktenzeichen":"5 K 1624/01 U","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nStreitig ist, in welcher Höhe Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer (USt) 1997 festzusetzen sind.\n\n 3\n\nDie Klägerin (Klin.) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Für die Monate Januar bis Dezember des Streitjahres 1997 hatte sie monatlich USt-Voranmeldungen abgegeben, auf deren Grundlage entsprechende Bescheide über USt-Vorauszahlungen ergangen waren. Darin waren auch die Umsätze von drei GmbH´s erfasst, da die Klin. zunächst angenommen hatte, dass im Verhältnis zu diesen Gesellschaften eine Organschaft bestand, in deren Rahmen sie als Organträgerin anzusehen war. Nach der Summe der Voranmeldungen waren 50.703,11 DM gezahlt.\n\n 4\n\nWegen des Verkaufs eines Grundstücks war die USt-Vorauszahlung für Mai 1997 bei der Klin. um 255.000,00 DM zu erhöhen. Am 02.09.1999 gab die Klin. eine entsprechend berichtigte Voranmeldung mit einer daraus folgenden Nachzahlungspflicht ab.\n\n 5\n\nAußerdem wurde anlässlich einer u. a. für das Streitjahr 1997 durchgeführten USt-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht vorgelegen hatten. Das Finanzamt (FA) ordnete nunmehr die Umsätze den drei GmbH's als Unternehmern einzeln zu. Bei der Klin. erfasste es die danach u. a. im Streitjahr 1997 erforderlichen Berichtigungen in einem geänderten Bescheid über USt-Vorauszahlungen für den Monat Dezember 1997. Dieser Bescheid erging unter dem Datum 04.02.2000. Festgesetzt wurde eine USt in Höhe von ./. 34.345,80 DM. Dadurch ergab sich eine höhere Erstattung vom 31.442,00 DM. Auch hierüber besteht kein Streit.\n\n 6\n\nMit Bescheid vom 25.07.2000 setzte das FA die Jahressteuer betr. USt für das Streitjahr 1997 auf 274.257,00 DM fest. Die Höhe auch dieses Betrages ist nicht streitig. Er enthält die Änderungen auf der Grundlage der berichtigten Voranmeldungen für Mai 1997 in Höhe von 255.000,00 DM und Dezember 1997 in Höhe von ./. 31.442,00 DM. Eine Jahreserklärung hatte die Klin. selbst nicht abgegeben.\n\n 7\n\nAußerdem setzte das FA ebenfalls am 25.07.2000 Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a Abgabenordnung (AO) zur USt 1997 fest. Zu verzinsen war nach Meinung des FA der Unterschiedsbetrag zwischen der nunmehr festgesetzten USt (= 274.257,00 DM) zu den für das Streitjahr ursprünglich geleisteten Vorauszahlungen nach dem Stand vom 01.04.1999 (= 50.703,00 DM). Unberücksichtigt blieben die erst später berichtigten Vorauszahlungen für Mai und Dezember 1997. Damit war ein Unterschiedsbetrag von - abgerundet - 223.500,00 DM zu verzinsen. Daher errechnete das FA Nachzahlungszinsen in folgender Höhe:\n\n 8\n\n223.500,00 DM vom 01.04.1999 bis 28.07.2000\n\n 9\n\n(15 volle Monate zu 0,5 v. H. = 7,5 v. H.) 16.762,00 DM\n\n 10\n\nNach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klin. Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die Zinsen geringer festzusetzen seien. Der Zinslauf habe bereits am 07.02.2000 geendet, als der letzte der beiden berichtigten Vorauszahlungsbescheide - hier: Dezember 1997 - zugegangen sei. Das Ende des Zinslaufs bestimme sich nach dem Tag, an dem die Steuerfestsetzung wirksam werde. Der Vorauszahlungs-Bescheid für Dezember 1997 vom 04.02.2000 sei am dritten Tag danach, d. h. am 07.02.2000 wirksam geworden. Ein solcher Bescheid sei ebenfalls eine Steuerfestsetzung im Sinne des § 233 a Abs. 2 AO. Damit sei die Steuernachzahlung in der Höhe von ursprünglich - gerundet - 223.500,00 DM spätestens am 07.02.2000 nicht mehr vorhanden gewesen. Der Unterschiedsbetrag sei damit lediglich für zehn Monate zu verzinsen. Es ergebe sich dann eine Zinsfestsetzung nur in Höhe von 11.177,00 DM.\n\n 11\n\nNur diese Interpretation führe zu einer wirtschaftlich richtigen und sinnvollen Zinsberechnung. Sonst würden Zinsen auf Beträge festgesetzt, die längst im Wege der Vorauszahlung geleistet seien. Da insoweit Kapital nicht überlassen worden sei, könnten auch Zinsen nicht festgesetzt werden.\n\n 12\n\nDie Klin. beantragt,\n\n 13\n\n den Bescheid über die Festsetzung von Zinsen zur USt 1997 vom 25.07.2000 und die Einspruchsentscheidung (EE) vom 12.03.2001 dahingehend abzuändern, dass die Zinsen um 5.585,00 DM zu ermäßigen sind.\n\n 14\n\nDas FA beantragt,\n\n 15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n 16\n\nUnter Hinweis auf die Ausführungen in der EE macht es geltend, dass es auf die Bescheide über USt-Vorauszahlungen nicht ankomme, sondern auf den USt-Jahresbescheid. Der USt-Bescheid 1997 sei aber erst unter dem Datum 25.07.2000 ergangen. Da er drei Tage danach, d. h. am 28.07.2000, als zugegangen gelte, seien die Zinsen bis zu diesem Datum zu berechnen. Sofern geänderte USt-Voranmeldungen - wie im Streitfall - nach Ablauf der Karenzzeit von 15 Monaten abgegeben würden und dabei zu einer erheblichen Nachzahlung führten, so dass sich auf Grund der USt-Jahreserklärung keine Nachzahlung mehr ergebe, so ende der Zinslauf erst bei Wirksamkeit der Jahresfestsetzung. Die USt-Vorauszahlungen seien bei der Berechnung des Unterschiedesbetrages nur dann zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Karenzzeit von 15 Monaten festgesetzt worden seien.\n\n 17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten FA-Akten verwiesen.\n\n 18\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).\n\n 19\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 20\n\nDas FA hat die Nachzahlungszinsen zur USt 1997 zu Recht auf 16.762,00 DM festgesetzt.\n\n 21\n\nFührt die Festsetzung der USt zu einer Steuernachforderung, so ist diese nach § 233 a Abs. 1 Satz 1 AO in der im Streitjahr gültigen Fassung nach Maßgabe der Absätze 2 - 5 zu verzinsen. Nach § 233 a Abs. 2 Satz 1 und 3 AO beginnt der Zinslauf grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, ... und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.\n\n 22\n\nDie USt für das Jahr 1997 wurde mit Bescheid vom 25.07.2000 auf 274.257,00 DM endgültig festgesetzt. Diese Festsetzung führte zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des § 233 a Abs. 3 Satz 1 AO in einer Höhe von 223.553,89 - abgerundet: 223.500,00 DM -. Denn die Summe der Vorauszahlungen, die von der festgesetzten USt abzuziehen sind, betrug nur 50.703,11 DM.\n\n 23\n\nDer Zinslauf begann am 01.04.1999. An diesem Tag waren nämlich 15 Monate abgelaufen, nachdem für das Kalenderjahr 1997 die USt entstanden war. Denn die USt entsteht als Jahressteuer in dem Zeitpunkt, in dem sie nach § 16 Abs. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechenbar ist. Dieser Zeitpunkt ist das Ende des Besteuerungszeitraums, mithin des Kalenderjahres (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.05.1996 V R 62/94, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1996, 662).\n\n 24\n\nDer Zinslauf endete am 28.07.2000. An diesem Tag wurde die USt-Festsetzung 1997 wirksam. Denn der USt-Bescheid datiert vom 25.07.2000. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung durch die Post am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dafür, dass der Bescheid nicht spätestens an diesem Tag zugegangen ist, fehlt es an Anhaltspunkten.\n\n 25\n\nEntgegen der Rechtsauffassung der Klin. können keine höheren Vorauszahlungen abgezogen werden. Nach dem Wortlaut des § 223 a Abs. 3 Satz 1 AO kommt es nur auf die \"bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen\" an. Zu Beginn des Zinslaufs am 01.04.2000 existierten aber nur Vorauszahlungen in einer Höhe von 50.703,11 DM. Die Vorauszahlungen für Mai und Dezember 1997 haben zwar Änderungen erfahren. Diese Änderungen sind aber erst nach dem Beginn des Zinslaufs - 01.04.1999 - erfolgt. Denn für Mai 1999 hat die Klin. erst am 02.09.1999 eine berichtigte Voranmeldung abgegeben. Der Bescheid über die USt-Vorauszahlung für Dezember 1997 datiert sogar noch später vom 04.02.2000.\n\n 26\n\nDiese Vorgabe ist seit dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BStBl. I 1996, 1523) in die Vorschrift des § 223 a Abs. 3 Satz 1 AO eingefügt worden. Sie ist folglich für das folgende Streitjahr 1997 zu beachten. Die Frage, ob zu dem bis dahin gültigen Wortlaut des § 223 a Abs. 3 Satz 1 AO eine andere Rechtsauffassung vertretbar erschien, kann offen bleiben. Mit der Änderung des Wortlauts hat der Gesetzgeber verhindern wollen, dass auch solche Vorauszahlungen berücksichtigt werden müssten, die erst nach Beginn des Zinslaufs festgesetzt werden (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 233 a Tz 42 m. w. N.). Nach dieser Klarstellung ist jedenfalls die Berücksichtigung von Vorauszahlungen, die bei Beginn des Zinslaufs noch nicht festgesetzt waren, ausgeschlossen.\n\n 27\n\nAngesichts dieser eindeutigen Rechtslage kommt es auf die Ausführungen der Klin., dass nur die von ihr gegebene Interpretation der Vorschrift zu einer wirtschaftlich richtigen und sinnvollen Zinsberechnung führe, bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung nicht an.\n\n 28\n\nHat hiernach der Unterschiedsbetrag 223.553,89 DM betragen, war dieser - abgerundet auf 223.500,00 DM - vom 01.04.1999 bis 28.07.2000 zu verzinsen. Für diese 15 volle Monate errechnet sich bei einem Zinssatz von 0,5 v. H. je Monat ein Betrag von - wiederum abgerundet - 16.762,00 DM.\n\n 29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-06-02/5-k-1624-01-u","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233a","ref_norm":"233a","n":3},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-06-02/5-k-1624-01-u","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286378","retrieved":"2026-07-09 03:03:39.602196+00:00"}}