{"status":"available","doknr":"OLD287430","ecli":"ECLI:DE:FGMS:2004:0331.8K4121.01F.00","court":"Finanzgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-03-31","aktenzeichen":"8 K 4121/01 F","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nStreitig ist, ob der Beklagte\n(das Finanzamt - FA -) im Rahmen der einheitlichen und\ngesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1996\nbetreffend die U Grundstücksgemeinschaft (U-GbR) es zu Recht\nabgelehnt hat, die vom Kläger (Kl.) in 1996 getätigten\nAufwendungen in Höhe von 77.660,10 DM für die\nAnschaffung von Zinssicherungs-Zertifikate Caps 1996/2003 (im\nFolgenden: Cap-Zertifikate) in der von ihm zur Hälfte\ngeltend gemachten Höhe von 38.830,05 DM als\nSonderwerbungskosten des Kl. in einer Summe zu\nberücksichtigen bzw. eine Verteilung dieses Betrages auf die\nLaufzeit der Cap-Zertifikate (21.02.1996 bis 21.02.2003) zum\nAbzug zuzulassen. Der Kl. ist zu 16,66 v. H. an der U-GbR\nbeteiligt. Außerdem sind zehn weitere Personen an der U-GbR\nbeteiligt (davon mehrere Geschwister des Kl.). Die Geschwister\ndes Kl. und der Kl. erzielen seit Jahren Einkünfte aus der\nVermietung zahlreicher Grundstücke in W . Die Einkünfte\naus der Vermietung sind so umfangreich, dass bei den Geschwistern\nU regelmäßig Außenprüfungen durch das\nFinanzamt durchgeführt werden. Die letzte\nAußenprüfung wurde für die\nVeranlagungszeiträume 1996 bis 1998 durchgeführt. Die\nAußenprüfung begann am 5. Juni 1999, die\nSchlussbesprechung fand am 08.09.1999 statt und der\nPrüfungsbericht datiert vom 17.12.1999. Gleichzeitig wurde\neine steuerliche Außenprüfung bei dem Kl. und seiner\nEhefrau durchgeführt. Der Kl. erzielt neben seinen\nanteiligen Einkünften aus der U-GbR auch aus eigenen\nGrundstücken Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\n(VuV). Der Kl. hat in den Jahren 1996 und 1997 folgende\nZinssicherungszertifikate, Serie 2 (A- Bank-Wertpapier-Kenn-Nr. 1\n), erworben \n\n3\n\n1996\n21.03.1996\n5000 Stück zu 5,40 DM\n27.000,00\n\nMaklergeb.\n21,60\n\nProvision\n270,00\n\n27.291,60\n\n26.03.1996\n5000 Stück zu 5,00 DM\n25.000,00\n\nMaklergeb.\n20,00\n\nProvision\n250,00\n\n25.270,00\n\n12.04.1996\n5000 Stück zu 4,97 DM\n24.850,00\n\nProvision\n248,50\n\n25.098,50\n\n1997\n28.08.1997\n15000 Stück zu 1,50 DM\n22.500,00\n\nProvision\n225,00\n\n22.725,00\n\n4\n\n Kosten insgesamt 100.385,10 Der Kl. hat das Recht erworben, bei\neinem Anstieg des 6-Monats-DM-Libor über 6,5 % eine\nAusgleichszahlung (Differenz zwischen Libor am Stichtag und 6,5 %\npro Zertifikat, berechnete auf 100,00 DM und Anzahl der Tage des\nBerechnungszeitraums) von der A -Bank zu erhalten. Die\nZinssicherungszertifikate haben eine Laufzeit bis 21.02.2003. Sie\nsind frei handelbar. Diese Beträge hatte der Kl., der\ngleichzeitig Empfangsbevollmächtigter für die Bescheide\nder U-GbR ist, weder in den Steuerklärungen für 1996\nund 1997 für sich noch in den Erklärungen für die\nU-GbR als abziehbar geltend gemacht. Erst im Rahmen der in 1999\nstattgefundenen Betriebsprüfungen machte der Kl.\nzunächst die Beträge in vollem Umfang bei den ihn\nbetreffenden Einkommensteuerveranlagungen bei den Einkünften\naus VuV für die Jahre 1996 und 1997 als abziehbare\nWerbungskosten geltend. In dem seiner Einkommensteuerveranlagung\nbetreffenden Bp-Bericht vom 20.12.1999 machte die Prüferin\nhierzu in Textziffer 11 u. a. folgende Ausführungen: \"Der\nKäufer hat das Recht erworben, bei einem Anstieg des\n6-Monats-DM-Libor über 6,5 % eine Ausgleichszahlung\n(Differenz zwischen Libor am Stichtag und 6,5 % pro Zertifikat,\nberechnet auf 100,00 DM und Anzahl der Tage des\nBerechnungszeitraums) von der A -Bank zu erhalten. Die\nZinssicherungszertifikate haben eine Laufzeit bis 21.02.2003. Sie\nsind frei handelbar. Herr Dr. U hat beantragt, die\nAnschaffungskosten der Zinssicherungszertifikate als\nWerbungskosten bei den Einkünften auf VuV zu\nberücksichtigen. Die Aufwendungen seien mit dem Ziel einer\nZinsbegrenzung nach oben seiner variablen Darlehen, die dem\nVermietungs- und Verpachtungsbereich zuzuordnen seien,\ngetätigt worden. Es handele sich bei den entstandenen Kosten\num eine Prämie, die ein Darlehensnehmer im Rahmen eines\nvariabel verzinslichen Darlehens für eine Zinsbegrenzung\nnach oben an den Darlehensgeber (Bank) zahle. Es handele sich\noriginär um Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV.\nNach der Auffassung der Bp handelt es sich im vorliegenden Fall\nnicht um ein sogenanntes Zins-Cap-Darlehen, wobei das Darlehen\nvariabel verzinslich ist und das Zinsrisiko nach oben begrenzt\nwird, wofür eine Prämie an den Darlehensgeber zu\nentrichten ist. Es handelt sich vielmehr um mehrere\nunterschiedliche Rechtsgeschäfte. Zum Einen wurden\nverschiedene variabel verzinsliche Darlehen bei der B -Bank\naufgenommen. Diese wurden teilweise im Privatbereich (VuV) von\nHerrn Dr. U eingesetzt und teilweise im Bereich der Gemeinschaft\nder Geschwister U -T (verschiedene Darlehensverträge,\nverschiedene Darlehensnehmer). Zum anderen hat Herr Dr. U\nZinssicherungszertifikate (s. o.) in seinem Privatbereich\nerworben. Die Aufnahme der Darlehen und der Erwerb der\nZertifikate stehen rechtlich in keinem Zusammenhang. Anders als\nbei einem Zins-Cap-Darlehen ist Herr Dr. U selbst Inhaber der\nZertifikate geworden und zahlt nicht bezogen auf ein bestimmtes\nDarlehen eine Prämie für das Risiko des Darlehensgebers\nhinsichtlich einer Zinsbegrenzung im Vertrag. Im Falle eines\nZins-Cap-Darlehens sind Darlehen und Prämie untrennbar\nmiteinander verbunden, da die Prämie Bestandteil der\nDarlehensvereinbarung ist. Im vorliegenden Fall können\nDarlehen und Zertifikat unabhängig voneinander behandelt\nwerden. Die Darlehen könnten wegen ihrer jeweiligen\nkurzfristigen Laufzeiten jederzeit in festverzinsliche Darlehen\numgewandelt werden. Dies hätte keinen Einfluss auf die\nZertifikate. Umgekehrt könnten die Zertifikate jederzeit\nveräußert werden. Die Bp verkennt nicht den Zweck, aus\ndem die Zertifikate erworben wurden. Sieht man die Darlehen und\ndie Zertifikate zusammen, wird erreicht, dass die Zinsen für\neinen Darlehensbetrag von 3.000.000,00 DM auf maximal 6,5 %\nzuzüglich der Anschaffungskosten für die Zertifikate\n(bei Anschaffungskosten von 100.385,10 DM für 30.000\nStück und einer Laufzeit von 6 Jahren = 0,558 % pro Jahr)\nbegrenzt werden. Dieser Zusammenhang ist aber weder zwingend noch\nuntrennbar miteinander verknüpft. Der gewünschte Effekt\nwürde nur eintreten, wenn sowohl bei den Darlehen, als auch\nbei den Zertifikaten keine Änderungen vorgenommen\nwürden. Hinzu kommt, dass in diesem angenommenen Fall die\nZertifikate noch nicht einmal bestimmten Darlehen zugeordnet\nwerden könnten. Weder Laufzeiten noch Beträge stimmen\nüberein. Nach Auffassung der Bp handelt es sich bei den\nerworbenen Zertifikaten um Optionsscheine auf den 6-Monats-Libor,\neine Spekulation auf ansteigende Zinsen. Hinsichtlich der\nAusgleichsvereinbarung liegt keine Kapitalforderung vor, so dass\nes sich nicht um Einkünfte gemäß § 20 EStG\nhandelt. Eine Zuordnung zu einer anderen Einkunftsart aufgrund\ndes Subsidiaritätsprinzips kommt daher gar nicht in\nBetracht. Der Auffassung, dass die Aufwendungen direkt den\nEinkünften aus § 21 EStG zuzuordnen sind, kann sich die\nBp nicht anschließen. Es handelt sich nach Auffassung der\nBp sowohl bei den Anschaffungskosten, als auch bei eventuellen\nZahlungen um Vorgänge auf der Vermögensebene.\nOptionsgeschäfte können allenfalls im Rahmen des §\n23 EStG zu Spekulationsgewinnen bzw. - verlusten führen,\nwenn die Option während der Spekulationsfrist\nveräußert wird. Dies ist im vorliegenden Fall nicht\nerfolgt.\" (Zitatende). Im Rahmen der Schlussbesprechung, die am\n08.09.1999 betreffend die Betriebsprüfungen für den Kl.\nund seine Ehefrau, für die U-GbR und für die Dr. U\n-GmbH stattfand, konnte keine Einigung erzielt werden. Nach\ndieser Schlussbesprechung teilte der Bevollmächtigte des Kl.\nund seiner Ehefrau zur Steuernummer der Eheleute im Schreiben vom\n25.10.1999 dem FA u. a. Folgendes mit: \"Am 08.09.1999 hat in den\nRäumen des FA eine Schlussbesprechung für die Dr. U\n-GmbH, Grundstücksgemeinschaft U , Eheleute Dr. U\nstattgefunden. Nicht abschließend geregelt werden konnte\ndie Einordnung von Zinssiche-rungsmaßnahmen, die Herr Dr. U\nergriffen hatte, um sich für mehrere Jahre gegen den Anstieg\nder Zinsen für Fremdkapitalien abzusichern. Herr Dr. U hat\n1996 und 1997 Zinsausgleichszertifikate zum Gesamtzinspreis von\n100.385,10 DM erworben. Laut beiliegender nochmaliger\nErläuterung der B -Bank Deutschland AG, Niederlassung W ,\nstellt sich der Zusammenhang zu den Einkünften aus\nVermietung und Verpachtung wie folgt dar:\n\n5\n\n1. Wie Ihnen bekannt ist, hat Herr Dr. U für seine Darlehen\nimmer kurzfristige Laufzeiten (3 Monate) vereinbart und einen\nsehr günstigen Zinssatz eingeräumt bekommen.\n\n6\n\n2. Um sich gegen ein Zinsanstiegsrisiko abzusichern, wurden im\nJahre 1996 und 1997 Zinsausgleichszertifikate erworben, die eine\nLaufzeit bis zum 21.02.2003 haben.\n\n7\n\nDiese A -Bank-Zins-Caps-Zertifikate\nberechtigen zum Erhalt einer Ausgleichszahlung, wenn der\nReferenzzins \"Fibor\" 6,5 % übersteigt.\n\n8\n\nDamit ist nach meiner Meinung\neindeutig ein Zusammenhang zu den Einkünften aus VuV\nhergestellt. Der Kauf dieser Zertifikate ist nur vor dem\nHintergrund der Zinsabsicherung für eigene Darlehen\nsinnvoll. Niemand würde somit diese Zertifikate kaufen. Aus\nder beiliegenden Berechnung ersehen sie auch, dass Herr Dr. U\ndurch diese Maßnahme, nämlich Absicherung seiner\nkurzfristig vereinbarten Darlehenszinsen durch mittelfristige\n(1996 bis 2003) Ausgleichszertifikate, ganz erhebliche\nEinsparungen bei den als Werbungskosten zu\nberücksichtigenden Zinsaufwendungen erzielt hat.\"\n\n9\n\nDem Schreiben fügte er ein an den Kl. gerichtetes\nSchreiben der B -Bank (Niederlassung W ) vom 18.10.1999 mit\nfolgenden Inhalt bei:\n\n10\n\nGerne bestätigen wir Ihnen\nfolgenden Sachverhalt:\n\n11\n\nAufgrund unserer Beratung kauften Sie\nin den Jahren 1995 und 1996 zur Zinsabsicherung Ihrer bei uns\nunterhaltenen Kredite sowie für Teile der Kredite der\nGeschwister U -T -Gemeinschaft, 30.000 Stück\nZinsausgleichszertifikate im Wert von 100.385,10 DM. Diese\nberechtigen Sie zum Erhalt von Ausgleichszahlungen, wenn der\nReferenzzins Fibor 6,5 % übersteigt. Damit haben Sie Ihr\nZinsrisiko für DM 3.000.000,00 auf ca. 7,06 % p. a. bis zum\n21.02.2003 begrenzt.\n\n12\n\nBerechnung: 100.385,10 DM : 30.000,00\n: 6 (Jahre) = 0,558 % + Referenzzins Fibor 6,5 % = 7,058 %.\n\n13\n\nWährend dieser Zeit nutzten bzw.\nnutzen Sie die extrem niedrigen Kreditzinsen im kurzfristigen\nBereich (ca. 4,5 % p. a.) im Gegensatz zu den langfristigen\nHypothekenzinsen von ca. 7,5 %.\"\n\n14\n\nDas FA erließ entsprechend den zu diesem Zeitpunkt\nunstreitigen Prüfungsfeststellungen für die U-GbR\n(Bp-Bericht vom 17.12.1999) u. a. auch für das Streitjahr\n1996 den Feststellungsänderungsbescheid vom 31.01.2000.\n\n15\n\nMit dem hiergegen eingelegten Einspruch beantragte der Kl.\nerstmals, die in 1996 getätigten Aufwendungen für\nseinen Erwerb von Zinsausgleichszertifikaten in Höhe von\ninsgesamt 77.660,10 DM anteilig zu 50 % als Sonderwerbungskosten\nim Feststellungsverfahren betreffend die U-GbR zu\nberücksichtigen.\n\n16\n\nDie Zinsausgleichszertifikate seien von ihm erworben worden,\num die Fremdfinanzierung der Darlehen der\nGrundstücksgemeinschaft, für die grundsätzlich\nkurzfristige Laufzeiten vereinbart worden seien, (um einen\nmöglichst günstigen Zinssatz zu halten), gegen ein\nZinssteigerungsrisiko abzusichern. Er habe in den Jahren 1996 und\n1997 für die Darlehen der Grundstücksgemeinschaft bei\nder B -Bank jeweils eine kurzfristige Zinsvereinbarung für\nvier bis sechs Monate getroffen. Dadurch habe er einen sehr\nniedrigen Darlehenszins aushandeln können. Dieser Zinssatz\nhabe im Prüfungszeitraum zwischen 3,75 und 4,85 % gelegen.\nFür eine alternative Zinsfestschreibung für zehn Jahre\nhabe die Kondition im März 1996 bei 7,4 % Nominalzins\ngelegen. Durch den Erwerb der A -Bank-Zins-Cap-Zertifikate in\n1996 mit einer Laufzeit bis zum 21.02.2003 habe er erreichen\nkönnen, dass trotz kurzfristiger Zinsfestschreibung bei dem\nDarlehen eine Zinssicherheit über 7 Jahre eintrete. Durch\nden mit den Zertifikaten erworbenen Zinsausgleichsanspruch habe\ner im Ergebnis eine \"Zinsversicherung\" erhalten, die ihn vor\neiner Zinssteigerung in unvorhergesehene Höhen\nabsichere.\n\n17\n\nDamit sei ein ausreichender Verursachungszusammenhang zu den\nEinkünften aus VuV hergestellt. Der Kauf dieser Zertifikate\nsei nur vor dem Hintergrund der Zinsabsicherung für eigene\nDarlehen sinnvoll. Niemand sonst würde diese Zertifikate\nkaufen.\n\n18\n\nFür die durch die Zinsausgleichszertifikate abgesicherten\nDarlehen der Gemeinschaft in Höhe von rund 1.500.000,00 DM\nwürden nach den im Zeitraum 1996 bis 1998 laufenden\nDarlehensverträgen insgesamt ca. 172.000,00 DM Zinsen\ngezahlt werden. Diesem Betrag würden bei einer im März\n1996 abgeschlossenen 10-jährigen Zinsfestschreibung zu einem\nZinssatz von 7,4 % Zinsaufwendungen in Höhe von 314.500,00\nDM gegenüberstehen. Daraus würde man ersehen, dass er,\nder Kl., durch diese Maßnahme, nämlich Absicherung\nseiner kurzfristig vereinbarten Darlehenszinsen durch\nmittelfristige (1996 bis 2003) Ausgleichszertifikate, ganz\nerhebliche Einsparungen bei den als Werbungskosten zu\nberücksichtigenden Zinsaufwendungen entstanden seien. Den\nGebühren für den Erwerb der Zinssicherungszertifikate\nin Höhe von 52.692,55 DM für eine Zinsabsicherung\nüber 7 Jahre würden voraussichtliche Zinsersparnisse in\nHöhe von weit über 300.000,00 DM gegenüberstehen.\nIm Gegensatz zu den von der Prüferin vertretenen Auffassung\nhandele es sich nicht um sogenannte \"Optionsscheine\", die dem\nnichtsteuerrelevanten Bereich zuzuordnen seien, sondern um\nZertifikate, mit denen ein Zinsbegrenzungsvertrag für die in\nAnspruch genommenen Fremdfinanzierungsdarlehen abgeschlossen\nwerde.\n\n19\n\nDer Vorteil dieser Konstellation wäre jedoch noch\ndeutlicher geworden, wenn im Gegensatz zur tatsächlichen\nZinsentwicklung das Zinsniveau in den letzten Jahren deutlicher\nangestiegen wäre, wie es schon in früheren Jahren der\nFall gewesen sei. Er hätte dann nämlich gegebenenfalls\nZinsausgleichszahlungen erhalten, durch die der Anstieg seiner\nkurzfristigen Darlehenszinsen ausgeglichen worden wäre.\nVorteilhafter sei natürlich, wenn dieser Fall nicht\neintrete. Zunächst müsse er ja steigende Zinsen selbst\ntragen, bis der entsprechende Referenz-Zins 6,5 %\nübersteige. Erst bei einem noch weiteren Anstieg des\nZinsniveaus würden Ausgleichszahlungen erfolgen.\n\n20\n\nEs gehe nicht an, dass das FA mit einem unbegründeten\nHinweis auf § 23 EStG diese sinnvolle Entscheidung eines\nSteuerzahlers als unerheblich wegwische. Damit würde das FA\ndem Erzieler von \"Überschusseinkünften\" schlechter als\nden bilanzierenden Steuerzahler stellen, der die Möglichkeit\nhabe, die Zinssicherungszertifikate zu bilanzieren. Das\nwürde eine nicht vertretbare Ungleichbehandlung bedeuten.\nDadurch, dass die Sinnhaftigkeit dieser kaufmännischen\nEntscheidung nicht bezweifelt werden könne, sei nach seiner\nAuffassung auch ein ausreichender Zusammenhang mit der\nEinkunftsart VuV gegeben. Ein zwingender Zusammenhang zwischen\ndem Darlehensvertrag und dem Zinssicherungsvertrag, wie vom FA\ngefordert, sei nicht erforderlich. Hierfür reiche ein\nobjektiver und subjektiver Zusammenhang aus. Ein allgemeiner\nZusammenhang mit den Einkünften aus VuV reiche aus. Eine\nvertragliche Verknüpfung der Darlehensverträge mit den\nZinssicherungszertifikaten sei rechtlich nicht möglich.\nWirtschaftlich sei diese Verknüpfung auch nicht gewollt. Bei\njedem neuen Darlehensvertrag wäre der Steuerpflichtige dann\nan die entsprechende Bank gebunden und könnte somit nicht\ndie Angebote der verschiedenen Banken vergleichen und sich dann\nfür das günstigste Angebot entscheiden.\n\n21\n\nDer Kl. legt zur Begründung seines Einspruchs die\nKaufabrechnungen der Bank für die Zinsausgleichszertifikate\nund entsprechende Verkaufsprospekte vor. Aus diesen Unterlagen\nergibt sich, dass es sich bei den Zertifikaten, die eine ganz\nnormale Wertpapierkennnummer besitzen, um im Freiverkehr der\nWertpapierbörse handelbare Wertpapiere handelt. In dem\nVerkaufsprospekt wird ausdrücklich auf die Risiken im\nZusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren und Optionsscheinen\n(Kapitalverlust) hingewiesen. Der Kl. verweist außerdem auf\neinen Aufsatz des Rechtsanwaltes und Steuerberaters Holger\nHäuselmann (Betriebsberater 1990, 2149 ff.) zur Bilanzierung\nund Besteuerung von Zinsbegrenzungsverträgen hin. Danach\nkönnen derartige Wertpapiere bilanziert und auf die Dauer\nder Laufzeit abgeschrieben werden. Der Autor vertritt auch die\nAuffassung, dass die Anschaffung derartiger Caps als\nWerbungskosten bei den Einkünften aus VuV\nberücksichtigt werden könnte, wenn eine variable\nRefinanzierung abgesichert werde. Für den\nWerbungskostenabzug sei es jedoch erforderlich, dass ein\nobjektiver Zusammenhang mit einer auf Einnahmeerzielung\ngerichteten Tätigkeit bestehe und die Aufwendungen subjektiv\nzur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit\ngemacht würden.\n\n22\n\nDer Kl. beantragte daher im Einspruchsverfahren die\nAufwendungen in vollem Umfang i. H. v. 38.830,05 DM als\nSonderwerbungskosten zu berücksichtigen, hilfsweise die\nAnschaffungskosten auf den Zeitraum bis zum 21.02.2003 zu\nverteilen.\n\n23\n\nDas FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.\nFür den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten sei\nVoraussetzung, dass objektiv ein Zusammenhang mit der auf die\nEinnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit zu erkennen sei und\ndie Aufwendungen subjektiv zu diesem Zweck getätigt worden\nseien. Ein objektiver Zusammenhang mit den Einkünften aus\nVuV sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Bei den Aufwendungen\ndes Kl. handele es sich um Anschaffungskosten für ein\nWertpapier. Das Wertpapier sei an der Börse frei handelbar.\nEs bleibe dem Kl. unbenommen, im Falle einer Ausgleichszahlung,\ndiese für andere Ausgaben als zur Zinsbegleichung für\ndie im Vermietungsbereich bestehenden Darlehen zu verwenden. Ein\nobjektiver Zusammenhang mit den Einkünften aus VuV sei daher\nnicht gegeben. Allein der Hinweis des Kl., dass es sich um eine\nwirtschaftlich sinnvolle Maßnahme handele, rechtfertige\nnicht die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten.\nHierdurch werde kein objektiver Zusammenhang hergestellt.\n\n24\n\nAuch der Hinweis des Kl., was die unterschiedliche Behandlung\nvon bilanzierenden Steuerpflichtigen mit denen, die nur\nÜberschusseinkünfte erzielen würden, rechtfertige\nkeine andere rechtliche Beurteilung. Dem Kl. sei dadurch, dass er\nkein Betriebsvermögen habe, die einfache Möglichkeit\ngenommen, die Zertifikate in das Betriebsvermögen\neinzulegen. Ihm sei aber nicht die Möglichkeit genommen, den\nobjektiven Zusammenhang mit den Einkünften aus VuV durch\nandere geeignete Maßnahmen so herzustellen, dass er\nobjektiv ersichtlich sei.\n\n25\n\nHiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kl.\nsein Begehren auf Abzug der 38.830,05 DM als zusätzliche\nSonderwerbungskosten weiter verfolgt. Ergänzend zu seinem\naußergerichtlichen Vorbringen trägt er vor, er sei\nMitglied der Grundstücksgemeinschaft Geschwister U . Die\nGeschwister U würden seit Jahren Einkünfte aus der\nVermietung zahlreicher Grundstücke in W erzielen. Durch die\nteilweise alte Bausubstanz seien regelmäßig\ngrößere Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen.\nGelegentlich müssten auch umfangereiche\nGrundsanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die\neinen hohen Fremdkapitalbedarf erfordern würden. Im\nPrüfungszeitraum würden zum jeweiligen 31.12. bei der B\n-Bank folgende Darlehen bestehen:\n\n26\n\n31.12.1995 2.700.000,00 DM\n\n27\n\n31.12.1996 3.500.000,00 DM\n\n28\n\n31.12.1997 3.900.000,00 DM\n\n29\n\n31.12.1998 4.500.000,00 DM\n\n30\n\n31.12.1999 5.000.000,00 DM\n\n31\n\n31.12.2000 5.000.000,00 DM\n\n32\n\n27.11.2001 5.500.000,00 DM.\n\n33\n\nDie B -Bank, Niederlassung W , sei seit Jahren Hausbank\nfür die Kreditfinanzierung der Gemeinschaft U .\nAußerdem unterhalte er bei der B -Bank verschiedene Konten\nund ein Wertpapierdepot mit ausschließlich\nfestverzinslichen Wertpapieren. Bei der im Streitfall\nvorliegenden Kredithöhe werde mit dem Kreditinstitut\nnatürlich häufig verhandelt. Die U-GbR habe in den\nvergangenen Jahren - und auch im Prüfungszeitraum - die\nKreditfinanzierung kurzfristig über die B -Bank am\ninternationalen Geldmarkt vorgenommen und dadurch besonders\ngünstige Darlehenszinsen vereinbaren können. Allerdings\nbestehe bei dieser Finanzierungsform grundsätzlich die\nGefahr, dass bei einem plözlichen Anstieg des Zinsniveaus\nder Zeitpunkt zum Abschluss einer günstigen langfristigen\nFinanzierung verpasst werde. Er habe aus diesem Grund 1996 mit\nder kreditgebenden Bank verhandelt, um einen langfristigen Zins\nfür die Immobilienfinanzierung auszuhandeln. Dabei sei er\nvon dem zuständigen Bankmitarbeiter, Herrn Z , auf die\nMöglichkeit der Zinsabsicherung durch den Kauf sogenannter\nZinssicherungszertifikate aufmerksam gemacht worden. Ihm sei\nbisher diese Finanzierungsmöglichkeit unbekannt gewesen.\nNach eingehender Beratung durch das Kreditinstitut habe er sich\nentschlossen, die Kredite der U-GbR - und auch seine eigenen\nImmobilienkredite - weiter kurzfristig über den\ninternationalen Geldmarkt zu finanzieren und zur Vermeidung eines\nZinsrisikos ein Zinssicherungsgeschäft abzuschließen.\nDie Zinsabsicherung sei durch den Kauf sogenannter\n\"Zinssicherungszertifikate oder Caps\", ausgegeben von der A\n-Bank, erreicht worden.\n\n34\n\nFür den Kauf der Zertifikate seien in 1996 insgesamt\n77.660,10 DM aufgewendet worden, die jeweils zur Hälfte in\nHöhe von 38.830,05 DM auf ihn und auf die U-GbR entfallen\nwürden.\n\n35\n\nDie U-GbR habe diese Zinssicherungsgewähr als\nWerbungskosten bei den Einkünften aus VuV geltend gemacht.\nDabei sei nach dem Abflussprinzip verfahren und die Gebühr\nin einer Summe als Werbungskosten des Jahres 1996 behandelt\nworden. Für die in 1997 nachgekauften Zertifikate sei die\nGebühr bei den Einkünften aus VuV 1997 geltend gemacht\nworden. Entsprechend seien in seiner\nEinkommensteuererklärung bei seinen Einkünften aus VuV\nWerbungskosten in gleicher Höhe für die andere\nHälfte der Aufwendungen angesetzt worden. Entgegen der\nAuffassung des FA sei die gezahlte Gebühr als Werbungskosten\nanzuerkennen.\n\n36\n\nNach § 9 EStG seien Werbungskosten alle Aufwendungen des\nSteuerpflichtigen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der\nEinnahmen getätigt würden. Aufwendungen müssten\nihre Veranlassung im Bereich der zu erzielenden Einkunftsart\nhaben. Insbesondere müsse objektiv ein Zusammenhang zu der\nEinkunftserzielungsabsicht bestehen. Dafür genüge nach\neinschlägiger Rechtsprechung ein mittelbarer Zusammenhang.\nEr habe im Veranlagungszeitraum 1996 Zinssicherungszertifikate\nerworben, mit denen die Fremdfinanzierung für Immobilien in\nihrem Zinsberechnungsprozentsatz abgesichert werden sollte und\nauch heute noch abgesichert werde. Durch den Erwerb der A\n-Bank-Zins-Cap-Zertifikate im Jahr 1996 mit einer Laufzeit bis\nzum 21.02.2003 habe er erreichen können, dass trotz\nkurzfristiger Zinsfestschreibung bei den Darlehen eine\nZinssicherheit über 7 Jahre eingetreten sei. Durch den mit\nden Zertifikaten erworbenen Zinsausgleichsanspruch habe er im\nErgebnis eine \"Zinsversicherung\" erhalten, die ihn vor einer\nZinssteigerung in unvorhergesehenen Höhen absichere. Damit\nsei ein ausreichender Verursachungszusammenhang zu den\nEinkünften aus VuV hergestellt.\n\n37\n\nDie in der Einspruchsentscheidung vom FA geforderte\nHerstellung eines objektiven Zusammenhangs, durch z. B. Abtretung\nder Ansprüche aus den Zertifikaten an die darlehensgebende\nBank könne nicht verlangt werden. Für die Absicherung\nder Kredite sei dies nicht erforderlich, da eine entsprechende\nAbsicherung durch Grundpfandrechte bestehe. Für die\nAbsicherung des Zinseinganges beim darlehensgebenden\nKreditinstitut sei die Abtretung ebenfalls nicht erforderlich,\nweil die Bank dafür keinen Anlass sehe. Das FA fordere also\ndie Herstellung eines vertraglichen Zusammenhanges nur aus\nsteuerlicher Sicht, obwohl diese Verknüpfung wirtschaftlich\nweder sinnvoll noch gefordert sei. Damit verlange das FA eine\nVertragsgestaltung, die nur aus steuerlichen Gründen\ngewählt werden solle. Im Ergebnis sei das eine Anregung zu\neiner Vertragsgestaltung im Sinne des § 42 AO. Die vom FA\ngeforderte vertragliche Abhängigkeit von Darlehensvertrag\nund Zinssicherungsgeschäft könne deshalb für die\nEntscheidung, ob Werbungskosten vorliegen würden, nicht\nentscheidungserheblich sein. Die kreditgebende Bank habe ihn\nausdrücklich auf die Möglichkeit der Zinssicherung\nhingewiesen und ihm diese Art der Zinssicherung empfohlen. Es\nhandele sich hier um ein Absicherungsgeschäft, wie es bei\nKreditinstituten im eigenen Geschäftsbereich gang und\ngäbe sei. Der zuständige Bankberater, Herr Z , werde\nhiermit ausdrücklich als Zeuge benannt, um den Nachweis zu\nerbringen, dass der Kauf dieser Zinszertifikate von Seiten der\nBank angeregt worden sei und damit in keinerlei Zusammenhang mit\nirgendwelchen Vermögensanlagen des Kl. stehe. Er habe bei\nseinen Vermögensanlagen noch nie spekulative Wertpapiere\nerworben. Auch dies ein Indiz dafür, dass der Kauf der\nZinssicherungszertifikate ausdrücklich durch die\nVermietungseinkünfte veranlasst worden sei.\n\n38\n\nDer Kl. beantragt,\n\n39\n\nunter Änderung des\nFeststellungsbescheides 1996 für die GbR vom 31.01.2000 und\nunter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2001 die\nFeststellung zu ändern und die Einkünfte aus VuV durch\nzusätzliche auf ihn entfallende Sonderwerbungskosten in\nHöhe von 38.830,05 DM von 483.981,43 DM auf 445.151,38 DM\nfestzustellen.\n\n40\n\nDas FA beantragt,\n\n41\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n42\n\nEs hält unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung an\nseiner Auffassung fest, dass die Aufwendungen für die\nAnschaffung der Zinsausgleichszertifikate nicht als\nSonderwerbungskosten bei der Feststellung der\nBesteuerungsgrundlagen zu berücksichtigen seien.\nErgänzend meint es, es handele sich im Streitfall nicht, wie\nder Kl. vortrage, um eine Zinssicherungsgebühr.\nZinssicherungsgebühren würden an die Bank gezahlt, die\nauch die Darlehen gewährt habe. Sie seien einem bestimmten\nDarlehensvertrag zugeordnet und würden verhindern, dass die\nZinsen über einen bestimmten Zinssatz hinaus steigen\nwürden. Derartige Aufwendungen seien unstreitig als\nWerbungskosten abzugsfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten\nwird auf den Inhalt der vom FA vorgelegten Steuerakten sowie auf\ndie zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze\n(Schriftsatz des Kl. vom 25.07.2001, 01.10.2001 und 28.11.2001\nnebst Anlagen sowie Schriftsatz des FA vom 17.01.2002)\nverwiesen.\n\n43\n\nDer Senat hat in diesem Verfahren am 31.03.2004 mündlich\nverhandelt. Auf die Niederschrift hierüber wird Bezug\ngenommen.\n\n44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n45\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n46\n\nDas FA hat zu Recht die vom Kl. in 1996 getätigten\nAufwendungen in Höhe von 77.660,10 DM für die\nAnschaffung der Zinssicherungs-Zertifikate Caps in der von ihm\ngeltend gemachten Höhe von 38.830,05 DM nicht als\nSonderwerbungskosten des Kl. bei der Feststellung der\nEinkünfte der GrundstückU-GbR für 1996 in einer\nSumme berücksichtigt und auch zu Recht nicht die Verteilung\ndes Betrages auf die Laufzeit der Zinssicherungs-Zertifikate zum\nAbzug zugelassen.\n\n47\n\nDie Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug\ngemäß § 9 EStG liegen nicht vor.\n\n48\n\nBei dem vom Kl. in 1996 getätigten Aufwendungen in\nHöhe von insgesamt 77.660,10 DM handelt es sich um\nAnschaffungskosten in drei Tranchen à 5.000 Stück zum\nKurswert in Höhe von 5,40 DM, 5,00 DM und 4,97 DM pro\nStück für den Erwerb von 15.000\nZinssicherungs-Zertifikate-Caps 1996/2003 (sogenannte\nCap-Zertifikate) der Serie 2 (Basiszinssatz: 6,5 %,\nWertpapier-Kenn-Nr. 1 , Laufzeit: 21.02.1996 bis 21.02.2003) der\nA -Bank. Dabei wird pro Zertifikat ein Differenzbetrag gezahlt,\nder sich errechnet aus der Differenz um den der 6-Monats-DM-LIBOR\n(London Interbank Offered Rate für 6-Monats-Deutsche\nMark-Einlagen) den jeweiligen Basiszinssatz überschreitet,\nberechnet auf einen Betrag von 100,00 DM für die jeweils\nfolgende Halbjahres-Berechnungsperiode. Hierbei handelt es sich\num im Freiverkehr der Wertpapierbörse handelbare\nWertpapiere. Die vom Kl. hierfür gezahlten Beträge sind\nkeine Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG.\n\n49\n\nWerbungskosten sind Aufwendungen oder Erwerbsaufwendungen, die\nin Geld und Geldeswert bestehen und durch ihr Abfließen\neine Vermögensminderung bewirken (vgl. Drenseck in Schmidt,\nEStG, 22. Aufl. § 9 Rdn. 2 m. w. N.).\n\n50\n\nEine Vermögensminderung liegt hier deshalb nicht vor,\nweil der Kl. mit den Cap-Zertifikaten Wirtschaftsgüter mit\neinem vergleichbaren Gegenwert erhalten hat.\n\n51\n\nDer Verkäufer eines Zins-Cap verpflichtet sich, am Ende\nder vereinbarten Zinsperiode dem Cap-Käufer die Differenz\nzwischen der festgelegten Zinsobergrenze (hier 6,5 %) und dem\nvereinbarten variablen Differenzzinssatz (hier die London\nInterbank Offered Rate für 6-Monats-Deutsche Mark-Einlagen\n(6-Monats-DM-LIBOR)) zu zahlen. Liegt der Marktzins unterhalb der\nObergrenze, werden - wie hier - keine Zahlungen fällig.\nSchwerpunkt einer derartigen Zinsbegrenzungsvereinbarung ist die\nEinräumung eines bedingten Ausgleichsanspruchs im Rahmen\neiner einseitigen den Stillhalter bzw. Cap-Verkäufer\nverpflichtenden Vertrages. Bei Zins-Caps handelt es sich um nicht\nstandardisierte börsenfreie Individualvereinbarungen.\nGekaufte Caps sind bei einem bilanzierenden Unternehmer als\nVermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut zu qualifzieren, da\nsie eigenständig verkehrsfähig und selbständig\nveräußerbar sind. Sie sind demnach\naktivierungspflichtige immaterielle Wirtschaftsgüter. Der\nCap-Käufer erhält eine wirtschaftlich werthaltige\nRechtsposition gegenüber dem Stillhalter, für die ein -\nwenn auch nicht ausgeprägter - Sekundärmarkt besteht,\nüber den eine konkrete Veräußerbarkeit zu\nVerkehrswerten darstellbar ist (vgl. zum Vorstehenden Holger\nHäuselmann, Bilanzierung und Besteuerung von\nZinsbegrenzungsverträgen, Betriebsberater 1990, 2149 ff. m.\nw. N.).\n\n52\n\nDas FA hat auch die vom Kl. im Einspruchsverfahren begehrte\nVerteilung der Anschaffungskosten auf die Laufzeit der\nCap-Zertifikate vom 21.02.1996 bis 21.02.2003 als abziehbare\nWerbungskosten bei den Einkünften aus VuV bei der U-GbR zu\nRecht abgelehnt.\n\n53\n\nWerbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung\nvon steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Eine auf die\nEinnahmeerzielung bezogene Veranlassung von Aufwendungen ist dann\nzu bejahen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf\nEinnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und\nsubjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich\nrelevanten Tätigkeit gemacht werden (vgl .BFH-Urteil vom\n28.11.1980, VI R 193/77, BStBl. II 1981, 368 m. w. N.). Dabei ist\nder objektive Zusammenhang stets zwingend, während die\nsubjektive Absicht (z. B. bei unfreiwilligen Ausgaben) kein\nnotwendiges Merkmal des Werbungskosten-Begriffs ist. Es\ngenügt auch ein mittelbarer Zusammenhang (vgl. BFH-Urteil\nvom 06.03.1979, VIII R 110/74, BStBl. II 1979, 551). Dieser ist\naber nur dann gegeben, wenn die Aufwendungen in einem\nwirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung\ngerichteten Tätigkeit stehen; das auslösende Moment\nfür die Aufwendungen muss der einkommensteuerrechtlich\nrelevanten Erwerbssphäre zuzuordnen sein (BFH-Beschluss vom\n04.07.1990, GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817).\n\n54\n\nDie Aufwendungen dürfen keine Anschaffungskosten eines\nVermögensgegenstandes sein, mit dessen Hilfe erst der\nTatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht wird, es sei\ndenn, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG Absetzungen von\nden Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Werbungskosten\nabgezogen werden können.\n\n55\n\nDie Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften\naus Vermietung und Verpachtung angesetzten\nVermögensgegenstandes hängt zwar mit den\nEinkünften zusammen; sie sind jedoch nicht Werbungskosten im\nSinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Gesetzgeber hat im\nEStG zwischen den Gewinneinkünften und den\nÜberschusseinkünften unterschieden. Im Gegensatz zu den\nGewinneinkünften (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 EStG) bleiben\nbei den Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 bis\n7 EStG) Wertveränderungen von\nVermögensgegenständen, die zur Einkünfteerzielung\nangesetzt werden, bei der Einkünfteermittlung von Ausnahmen\nabgesehen (vgl. § 22 Nr. 2, § 23 EStG) - außer\nBertacht. Dementsprechend haben der Erwerb und die\nVeräußerung von Vermögensgegenständen, die\nder Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung\ndienen, grundsätzlich keine einkommensteuerrechtlichen\nFolgen. Sie führen nicht zu Einkünften und dürfen\nsich auch nicht auf die Höhe des Überschusses der\nEinnahmen über die Werbungskosten auswirken. Es handelt sich\nbei den Wertveränderungen weder um Einnahmen (§ 8 EStG)\nnoch um Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).\n\n56\n\nDer Grundsatz, das der Erzielung von\nÜberschusseinkünften dienende Vermögen und seine\nWertveränderungen sich nicht auf die Höhe der\nEinkünfte auswirken darf, wird dadurch durchbrochen, dass\ndie AfA auf den zur Erzielung von Einkünften eingesetzten\nVermögensgegenstand gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3\nNr. 7 EStG zum Abzug zugelassen werden (vgl. zum Vorstehenden\nBFH-Urteil vom 21.12.1982, VIII R 215/78, BStBl. II 1983,\n410).\n\n57\n\nNach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. § 7 Abs. 1\nSatz 1 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder\nNutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von\nEinkünften sich erfahrungsgemäß auf einen\nZeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein\nJahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten\nabzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser\nKosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein\nJahr entfällt. Die Inanspruchnahme von AfA setzt danach\nvoraus, dass der Steuerpflichtige Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten für ein Wirtschaftsgut aufgewendet hat,\ndie Nutzungsdauer dieses Wirtschaftsgutes mehr als ein Jahr\nbeträgt und das Wirtschaftsgut der Einkünfteerzielung\ndient.\n\n58\n\nDer Senat kann nicht feststellen, dass die Voraussetzungen\ndieser Vorschrift hier vorliegen.\n\n59\n\nEs steht nämlich aufgrund der Umstände des\nvorliegenden Sachverhaltes nicht zur Überzeugung des Senats\nfest, dass es sich bei den vom Kl. in 1996 erworbenen\nCap-Zertifikaten um Wirtschaftsgüter handelt, die seit dem\nStreitjahr 1996 der Erzielung von Einkünften aus VuV der\nU-GbR dienen sollten. Bei den Cap-Zertifikaten kann es sich\nnämlich auch um Gegenstände handeln, die der Kl.\nentweder aus privaten Gründen als Privateigentum zu\nSpekulationszwecken oder deshalb angeschafft hat, um damit eigene\nEinkünfte aus VuV mit dem ihm selbst gehörenden\numfangreichen Grundbesitz zu erzielen.\n\n60\n\nZwar trägt der Kl. vor, dass er durch seine kreditgebende\nBank ausdrücklich auf diese Möglichkeit der\nZinssicherung hingewiesen und ihm diese Art der Zinsabsicherung\nempfohlen worden sei. Es handelt sich hier nach seiner Auffassung\num ein Absicherungsgeschäft, wie es bei Kreditinstituten im\neigenen Geschäftsbereich gang und gäbe sei. Der\nzuständige Bankberater könne bekunden, dass der Kauf\ndieser Zinszertifikate von Seiten der Bank angeregt worden sei\nund damit in keinerlei Zusammenhang mit irgendwelchen\nVermögensanlagen seinerseits stehe. Er, der Kl., habe bei\nseinen Vermögensanlagen noch nie spekulative Wertpapiere\nerworben. Auch das sei ein Indiz dafür, dass der Kauf der\nZinssicherungszertifikate durch die Vermietungseinkünfte\nveranlasst worden sei.\n\n61\n\nWenn man dieses als richtig unterstellt, würde dieses\ndafür sprechen, dass es dem Kl. mit einer gewissen\nWahrscheinlichkeit um die Zinsabsicherung im Bereich VuV ging.\nDieses ist aber letztlich nicht sicher. Denn es ist nicht\nausgeschlossen, dass der Kl. aufgrund des Beratungsgesprächs\nmit dem Angestellten der A -Bank auch die spekulativen\nMöglichkeiten erkannt hat, die unabhängig von einer\nAbsicherung von kurzfristigen Darlehen im Bereich VuV im privaten\nBereich hiermit gegeben sind. Der Kl. war nämlich jederzeit\nfrei, während der Laufzeit der Cap-Zertifikate vom\n21.02.1996 bis 21.02.2003 bei sich abzeichnender Erhöhung\nder Kapitalmarktzinsen für Kredite anstelle der\nkurzfristigen Darlehensverbindlichkeiten langfristige\nDarlehensverbindlichkeiten einzugehen. Gleichzeitig konnte er\ndann bei Überschreiten des Referenzzinssatzes über den\nvereinbarten Basiszinssatz von 6,5 % hinaus die\nAusgleichszahlungen im Privatvermögen erhalten, und zwar\naußerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei.\n\n62\n\nDer Kl. hat bei Erwerb der Cap-Zertifikate keine für das\nFA objektiv erkennbare Erklärung abgegeben, dass er die\nCap-Zertifikate eindeutig den Einkünften aus VuV der U-GbR\nzuordnen wolle.\n\n63\n\nDagegen, dass er dieses vorhatte, spricht zum Einen die\nHerkunft der Mittel. Der Kl. hat hierfür sein eigenes Geld\nund nicht das Geld der U-GbR eingesetzt. Zum Anderen hat er die\nCap-Zertifikate ausweislich der Kaufbelege der B -Bank für\nsich und nicht für die U-GbR gekauft. Schließlich ist\nauch zu berücksichtigen, dass der Kl. zunächst eine\nabschließende Zuordnung der Cap-Zertifikate weder bei deren\nErwerb noch bei der Abgabe sowohl seiner eigenen\nSteuererklärungen, als auch bei der Abgabe der\nSteuererklärungen für die U-GbR für den\nPrüfungszeitraum 1996 bis 1998 vorgenommen hat. Erst im\nRahmen der für die Jahre 1996 bis 1998 im Jahre 1999\ndurchgeführten Betriebsprüfung (Bp), die sowohl die\nSteuerfestsetzung für ihn und seine Ehefrau, als auch die\nVeranlagungen für die U-GbR und die S-GmbH betraf, hat er\ngegenüber der Prüferin darauf hingewiesen, dass die\nZinszertifikate der Zinsabsicherung der von ihm persönlich\neingegangenen kurzfristigen Verbindlichkeiten betreffen\nwürden. Dass der Kl. erstmals im Einspruchsverfahren\nbehauptet, die Cap-Zertifikate beträfen zur Hälfte die\nZinsabsicherung hinsichtlich der von ihm getroffenen\nkurzfristigen Darlehensvereinbarungen mit der B - Bank und zur\nanderen Hälfte die Zinsabsicherung hinsichtlich der von ihm\nfür die U-GbR eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten,\nträgt nicht zur Überzeugungskraft seines Vorbringens\nbei. Dies spricht eher dafür, dass sich der Kl. beim Erwerb\nder Cap-Zertifikate selbst nicht klar war, ob er diese\nausschließlich in seinem Bereich der Erzielung der\nEinkünfte aus VuV oder auch im Bereich der Erzielung der\nEinkünfte aus VuV der U-GbR einsetzen wollte. Es ist\naußerdem möglich, dass der Kl. die Entscheidung, ob er\ndie Cap-Zertifikate dem Bereich VuV oder dem Privatbereich\nzuordnen will, zunächst bewußt offen gelassen hat, um\nbei stark ansteigendem Darlehenszinssatz die Möglichkeit zu\nhaben, die erworbenen Cap-Zinszertifikate dem Privatbereich\nzuzuordnen, und dann die Ausgleichszahlungen der A Bank als\nsteuerfreie Spekulationseinnahmen zu erhalten.\n\n64\n\nIm Übrigen ist für den Senat nicht plausibel, warum\nder Kl., ohne dazu verpflichtet zu sein, die Cap-Zertifikate zur\nHälfte für die Zinsabsicherung der kurzfristigen\nDarlehensverbindlichkeiten der U-GbR verwenden wollte, obwohl er\nselbst nur 16,66 v. H. an der U-GbR beteiligt war.\n\n65\n\nDiese Unklarheiten im Sachverhalt muss der Kl., der insoweit\ndie Beweislast trägt, gegen sich gelten lassen.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-03-31/8-k-4121-01-f","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-03-31/8-k-4121-01-f","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287430","retrieved":"2026-07-09 03:05:32.712711+00:00"}}