{"status":"available","doknr":"OLD287489","ecli":"ECLI:DE:FGMS:2004:0329.1K5817.00E.00","court":"Finanzgericht Münster","senate":null,"decided":"2004-03-29","aktenzeichen":"1 K 5817/00 E","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n 2\n\nStreitig ist, ob ein Steuerpflichtiger nachträglich die Gewinnermittlungsart wechseln kann.\n\n 3\n\nDer Kläger (Kl.) ist seit 1991 als freiberuflicher Architekt selbständig tätig. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1992 bis 1995 erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG). Den Gewinn ermittelte der Kl. laut den eingereichten Gewinnermittlungen für diese Jahre nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Die ESt-Bescheide ergingen zunächst antragsgemäß, jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO).\n\n 4\n\nFür die Streitjahre fand in der Zeit vom 24.04.1998 bis 20.10.1998 eine Betriebsprüfung (Bp) durch den Beklagten (Bekl.) statt. Im Rahmen dieser Bp stellte der Betriebsprüfer u.a. fest, dass Einnahmen aus der Errichtung eines Einkaufszentrums i.H.v. 698.820 DM in der Buchführung nicht berücksichtigt worden waren. In der Schlussbesprechung erzielten die Beteiligten Übereinstimmung hinsichtlich der steuerlichen Folgerungen durch die Betriebsprüfung. Der Bekl. änderte die ESt-Bescheide für die Jahre 1992 bis 1995 am 19.04.1999 entsprechend.\n\n 5\n\nDer Kl. legte gegen die geänderten ESt-Bescheide mit Schreiben vom 21.05.1999 Einspruch ein. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 01.07.1999 aus, er gehe für die Jahre 1992 bis 1995 von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG über. \n\n 6\n\n 7\n\nDie Einkünfte gemäß § 18 EStG belaufen sich auf \n\n \n\n8\n\n \n\n \n 1992\n 1993\n 1994\n 1995\n \n\n \n\n lt.Erklärung\n 153.235 DM\n 143.783 DM\n 160.722 DM\n ./. 13.710 DM\n \n\n \n\n lt. Bp\n 503.649 DM\n 159.575 DM\n 168.186 DM\n ./. 5.479 DM\n \n\n \n\n lt. Einspruch\n 280.713 DM\n 261.443 DM\n 228.446 DM\n 47.636 DM\n \n \n\n \n\n 9\n\nDer Bekl. wies den Einspruch des Kl. mit Einspruchsentscheidung vom 17.08.2000 als unbegründet zurück. Er vertritt dabei die Auffassung, bei dem im Einspruchsverfahren gestellten Antrag des Kl., den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, handele sich um einen nachträglichen und damit unzulässigen Wechsel der Gewinnermittlungsart. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.\n\n 10\n\nMit der am 20.09.2000 erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, das Wahlrecht hinsichtlich der Ausübung einer Gewinnermittlungsart werde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ausgeübt durch die Einrichtung der entsprechenden Buchführung. Er, der Kl., habe ein Buchführungsprogramm verwendet, das selbständig eine Eröffnungsbilanz und Bestandskonten einrichte und diese am Jahresende auch über einen Jahresabschluss abschließe. Aus dem Datenbestand dieses Buchhaltungs-programmes sei dann für den streitbefindlichen Zeitraum eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG abgeleitet und beim Finanzamt eingereicht worden. Bei diesem Sachverhalt sei ein Wechsel der Gewinnermittlungsart zulässig. Wegen der Begründung der Klage im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 07.11.2000 Bezug genommen. \n\n 11\n\nDer Kl. beantragt sinngemäß,\n\n 12\n\n die ESt-Bescheide für 1992 bis 1995 vom 19.04.1999 in der\n\n 13\n\n Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2000 zu\n\n 14\n\n ändern und die vom Kl. nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelten\n\n 15\n\n Gewinne nach § 18 EStG der Besteuerung zugrunde zulegen.\n\n 16\n\nDer Bekl. beantragte,\n\n 17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n 18\n\nDie Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n 19\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 20\n\nDie Einkünfte des Kl. aus selbständiger Arbeit als freiberuflich tätiger Architekt waren für die Streitjahre 1992 bis 19995 durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. \n\n 21\n\nAls Angehöriger eines freien Berufs konnte der Kl. seinen Gewinn durch Berechnung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) oder durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermitteln. Nach § 4 Abs. 1 EStG ist die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich die Grundregel (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.1989 III R 3031/85, BFHE 159, 123, BStBl. II 1990, 287; vom 30.09.1980 III R 201/78, BFHE 132, 228, BStBl. II 1981, 301). Abweichend hiervon können Steuerpflichtige gem. § 4 Abs. 3 S. 1 EStG, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (Wahlrecht zu Gunsten einer Einnahme-Überschuss-Rechnung).\n\n 22\n\nNach ständiger Rechtsprechung des BFH kann das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach Einnahme-Überschuss-Grundsätzen nur zu Beginn des Gewinner-mittlungszeitraums ausgeübt werden, und zwar - regelmäßig durch schlichtes Verhalten - dadurch, dass der Steuerpflichtige keine Eröffnungsbilanz erstellt und keine Buchführung einrichtet, sondern die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzeichnet (vgl. auch zu den Anforderungen der Aufzeichnung BFH-Urteile in BFHE 159, 123, BStBl. II 1990, 287 m.w.N.; vom 12.10.1994 X R 192/93, BFH/NV 1995, 587). Dementsprechend kann späteren Erklärungen des Steuerpflichtigen - z.B. im Rahmen der Steuerfestsetzung oder eines Klageverfahrens - jedenfalls im Grundsatz lediglich die Bedeutung zukommen, dass sie die getroffene und bindende (BFH/NV 1995, 587) Wahlentscheidung offen legen (vgl. hierzu grundlegend BFH-Urteil vom 02.03.1978, IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl. II 1978, 431; Weber-Grellet in Kirchhoff/Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4 D 31, 34; Kanzler, Finanzrundschau 1998, 233, 245). \n\n 23\n\nNach diesen Grundsätzen hat der Kl. sein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart für die Streitjahre bindend zu Gunsten der Einnahme-Überschuss-Rechnung ausgeübt. Er hat nämlich jeweils zu Beginn des entsprechenden Gewinnermittlungszeitraumes zum 01. Januar keine Eröffnungsbilanz aufgestellt. Die Verwendung eines Buchführungsprogrammes, welches die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz zulässt bzw. diese automatisch erstellt, ist jedenfalls keine zulässige Ausübung des Wahlrechts hin zu der Ermittlung des Gewinnes durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, wenn der Steuerpflichtige auf Grund der laufenden Buchführung tatsächlich nur eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt. \n\n 24\n\nAusweislich der Steuerakten hat der Kl. aber in allen Streitjahren eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt und auf Grund dieser Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seine Einkommensteuererklärung beim beklagten Finanzamt eingereicht. Spätestens mit diesem eindeutigen Verhalten hat der Kl. sein Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt und auch nach Außen hin dokumentiert.\n\n 25\n\nDer Kl. kann damit für die Gewinnermittlungszeiträume 1992 bis 1995 nicht nachträglich zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen. Das von ihm tatsächlich ausgeübte Wahlrecht bindet ihn für diesen Zeitraum.\n\n 26\n\nAuf Grund dieser eindeutigen Wahlrechtsausübung über mehrere VZe braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die von der neueren Literatur gegen die Rechtsprechung des BFH zum maßgeblichen Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung erhobenen Einwände durchgreifen oder nicht (zum Streitstand vgl. BFH-Urteil vom 09.11.2000 IV R 18/00, BStBl. II 1001, 102, 104 m.w.N.). Nach übereinstimmender Auffassung kommt eine Änderung des einmal ausgeübten Wahlrechts frühestens für einen Zeitraum in Betracht, für den der Steuerpflichtige noch kein Wahlrecht ausgeübt hat (vgl. BFH a.a.O.).\n\n 27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-03-29/1-k-5817-00-e","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":15},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-muenster/2004-03-29/1-k-5817-00-e","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287489","retrieved":"2026-07-09 03:05:37.832798+00:00"}}