{"status":"available","doknr":"NRWE-fgs/koeln/j2026/15_K_1110_25_Urteil_20260623","ecli":"ECLI:DE:FGK:2026:0623.15K1110.25.00","court":"Finanzgericht Köln","senate":"15. Senat","decided":"2026-06-23","aktenzeichen":"15 K 1110/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n\r\n\nDie Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2021 über die Frage, ob ein für eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) gebildeter Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) wegen der zum 01.01.2022 eingeführten Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG im Jahr der Bildung des IAB rückgängig zu machen ist.\n\n\r\n\nDie Klägerin wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Seit 2021 plante sie die Errichtung einer PV-Anlage in A mit einer Leistung von maximal 30 Kilowatt Peak (kWp). Die Errichtung war auf einer Halle geplant, die sich im Eigentum der Klägerin befindet und aus deren Verpachtung an einen Fachgroßhandel ... sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (im Privatvermögen) erzielt. Es handelt sich um ein Gebäude, welches eine wirtschaftliche Einheit darstellt. Die Klägerin bildete hierzu im Streitjahr 2021 für die beabsichtigte Anschaffung der PV-Anlage einen IAB i.H.v. … € und wurde zunächst vom Beklagten insoweit antragsgemäß veranlagt.\n\n\r\n\nIm Jahre 2023 wurde die Anlage, die laut Markstammdatenregister eine Leistung von 29,52 kWp aufweist, wie geplant errichtet. Nach weiteren Formalien mit dem Netzbetreiber erfolgte die Inbetriebnahme am 07.03.2024. Die Anlage ist, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nach § 3 Nr. 72 EStG (in der für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung/Herstellung - 2024 - geltenden Fassung - EStG 2024) zutreffend steuerbefreit, da weder die Anlage die im Streitfall geltende 30-kWp-Grenze (§ 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. a) EStG 2024), noch die Klägerin die 100-kWp-Grenze (§ 3 Nr. 72 Satz 1 a.E. EStG 2024) überschreitet.\n\n\r\n\nMit Bescheid vom 22.08.2024 (Blatt - Bl. - 9 ff. der elektronischen Gerichtsakte - eGA) erließ der Beklagte einen auf § 7g Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG gestützten Änderungsbescheid mit Rückgängigmachung des IAB (Zahlbetrag Einkommensteuer dadurch … €). Zur Begründung führte er aus, dass PV-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp seit dem 01.01.2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreit seien. Unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängende Betriebsausgaben könnten nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abgezogen werden. Dies gelte hier auch analog für einen IAB nach § 7g EStG.\n\n\r\n\nEinen hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 14.05.2025 (Bl. 3 ff. eGA) als unbegründet zurück.\n\n\r\n\nMit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Rückgängigmachung des IAB. Sie verweist auf Meinungen im Schrifttum und den BFH-Beschluss vom 15.10.2024 (III B 24/24 (AdV), BStBl II 2025, 30), wonach die Rückgängigmachung eines IAB wegen Einführung des § 3 Nr. 72 EStG umstritten sei. Sie nimmt außerdem zur Frage der Einkunftserzielungsabsicht (Liebhaberei) Stellung und führt insbesondere an, dass zunächst typisierend von einer Einkunftserzielungsabsicht (Gewinnerzielungsabsicht) auszugehen sei. Die fehlende Eigennutzung des Stroms (im Streitfall: vollständige Einspeisung) zeige gerade, dass sie keine wirtschaftlichen Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre bezwecke. Für eine Liebhaberei sei damit kein Raum. Zur möglichen Zuständigkeit der für A zuständigen Finanzbehörde und einem möglichen Feststellungsverfahren hat die Klägerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass keine vom Beklagten abweichende Zuständigkeit vorliege, weil sich die Geschäftsleitung des Betriebs am Wohnort der Klägerin in B befinde.\n\n\r\n\nAuf gerichtliche Nachfrage hat die Klägerseite mitgeteilt, dass in den Jahren 2022 ff., insbesondere auch in 2024 (Jahr der Inbetriebnahme), für die Anlage keine Steuererklärungen, keine Feststellungserklärungen und keine Gewinnermittlungen erstellt worden seien und ein Feststellungsverfahren in A nicht durchgeführt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite ausdrücklich bestätigt, dass in 2024 oder davor von ihr keine gewinnerhöhende Hinzurechnung (i.S.d. § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG) erfolgt sei. Die Klägerin meint, dass aufgrund der Rückgängigmachung des IAB durch den Beklagten in 2021 für sie - die Klägerin - mangels Beschwer (bzw. dem unzulässigen Begehren einer „höheren Steuerfestsetzung“ in 2024) keine verfahrensrechtliche Möglichkeit und Notwendigkeit bestünde, im Jahr der Inbetriebnahme (2024) zu ihren Ungunsten eine gewinnerhöhende Hinzurechnung des IAB gem. § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG zu erklären und durchzusetzen.\n\n\r\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\nden Einkommensteuerbescheid 2021 vom 22.08.2024 nebst Einspruchsentscheidung vom 14.05.2025 aufzuheben,\n\n\r\n\nhilfsweise, die Revision zuzulassen.\n\n\r\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n\r\n\nhilfsweise, die Revision zuzulassen.\n\n\r\n\nIn formeller Hinsicht führt er an, der Fall werfe die verfahrensrechtliche Frage auf, ob im vorliegenden Verfahren überhaupt über die Rückgängigmachung des IAB zu entscheiden sei oder ob dies in einem Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b Abgabenordnung (AO) bei dem für A zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu erfolgen habe. In materiell-rechtlicher Hinsicht bestreitet er zunächst die Gewinnerzielungsabsicht (Einkunftserzielungsabsicht) aufgrund der Größe der Anlage (unter 30 kWp) und der in den letzten Jahren immer weiter verringerten Einspeisevergütung. Dies legt er in mehreren Schriftsätzen, zuletzt im Schriftsatz vom 24.04.2026, näher dar. Die Einspeisevergütung sei nicht auskömmlich, der Vorteil von PV-Anlagen liege heute im Wesentlichen im Bereich der Eigennutzung. Es bestehe auch keine Verflechtung zwischen dem Betrieb der PV-Anlage und der Verpachtung der Gewerbeimmobilie.\n\n\r\n\nAußerdem führt der Beklagte (mit Beteiligung einer Vertreterin der Oberfinanzdirektion in der mündlichen Verhandlung) an, dass der IAB aufgrund der zum 01.01.2022 eingeführten Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG rückwirkend im Jahr der Bildung (d.h. dem Streitjahr 2021) nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen sei. Dies ergebe sich für den Beklagten bindend aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) vom 17.07.2023 (IV C 6 - S 2121/23/10001, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2023, 1494, dort Randnummer - Rn. - 19). Eine spätere Hinzurechnung (im Jahr der Anschaffung/Herstellung) bei dann bestehender Steuerfreiheit erlaube das BMF-Schreiben nicht. Gegen eine solche Hinzurechnung spreche auch § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG („...ist kein Gewinn zu ermitteln.“), der ein Gewinnermittlungsverbot regele.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\nI. Die Klage ist unbegründet. Der Änderungsbescheid vom 22.08.2024 sowie die Einspruchsentscheidung vom 14.05.2025 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).\n\n\r\n\n1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere war der Beklagte für den Erlass eines Änderungsbescheids zuständig. Im Streitfall war kein Verfahren der gesonderten Feststellung beim Finanzamt A durchzuführen.\n\n\r\n\na. Gesondert festgestellt werden nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b AO u.a. Einkünfte aus Gewerbetrieb, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist. Das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt bestimmt sich nach § 18 AO. Bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Inland ist gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Geschäftsleitung ist gem. § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dies ist dort, wo der für die Geschäftsleitung maßgebende Wille gebildet wird, insbesondere für sog. Tagesgeschäfte (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 19 AO Rn. 2 m.w.N., Stand September 2023).\n\n\r\n\nb. Im Streitfall wurden die Entscheidungen im „Tagesgeschäft“, die sich im Streitjahr 2021 ohnehin nur auf die Vorbereitungshandlungen zur späteren Installation der PV-Anlage bezogen haben dürften (bspw. Planung der Anlage, Einholung von Angeboten, etc.), nach Überzeugung des Senats vom Wohnsitz der Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gefasst. Anhaltspunkte für eine Geschäftsleitung in A, insbesondere dort belegene Geschäftsräume o.ä., bestehen nicht.\n\n\r\n\n2. Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Betrieb einer PV-Anlage (bis 30 kWp und „Volleinspeisung“) im Streitfall mit Gewinnerzielungsabsicht (Einkunftserzielungsabsicht) geführt worden ist, da jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung nach § 7g Abs. 3 EStG vorliegen.\n\n\r\n\na. Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach § 7g Abs. 1 EStG rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG). Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern (§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG). Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet (§ 7g Abs. 3 Satz 3 EStG).\n\n\r\n\nb. Mit der Frage, wie sich die nach Bildung eines IAB (hier: in 2021) zum 01.01.2022 eingeführte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG auswirkt, hat sich der 7. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln im Beschluss vom 14.03.2024 (7 V 10/24, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2024, 936) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes befasst und dabei eine Rückgängigmachung im Ursprungsjahr bei summarischer Prüfung bejaht (und eine Aussetzung der Vollziehung - AdV - abgelehnt). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu im nachfolgenden Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 15.10.2024 (III B 24/24 (AdV), BStBl II 2025, 30; vgl. auch Besprechung des Beschlusses von Reddig in Finanzrundschau - FR - 2025, 30) hingegen AdV gewährt und insbesondere auf die im Schrifttum umstrittene Frage verwiesen, ob der IAB im Ursprungsjahr rückwirkend zu versagen ist oder ob als „actus contrarius“ trotz der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine gewinnerhöhende Hinzurechnung erfolgen muss. Der BFH hält einen solchen „actus contrarius“ für denkbar (auch unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 17.07.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001, BStBl I 2023, 1494, dort Rn. 25) und hatte im vorgenannten Verfahren insbesondere deshalb AdV gewährt, weil das dritte auf das Abzugsjahr folgende Wirtschaftsjahr noch nicht abgelaufen war und - so der BFH - noch nicht beurteilt werden könne, ob eine Hinzurechnung erfolgt ist (vgl. Rn. 15, 23 der in Juris veröffentlichten Entscheidungsgründe in Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 03.12.2019, X R 11/19, BStBl II 2020, 276).\n\n\r\n\nDie Frage der gewinnerhöhenden Hinzurechnung (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG) im Jahr der Anschaffung oder Herstellung dürfte sich danach entscheiden, ob trotz § 3 Nr. 72 EStG auch in Jahren nach 2022 bei begünstigten PV-Anlagen eine Einnahme (in der Art einer „nachlaufenden Betriebseinnahme“) angesetzt werden kann. Entscheidungen der Finanzgerichte in Hauptsacheverfahren liegen derzeit - soweit ersichtlich - noch nicht vor. Soweit sich das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 22.10.2025, 10 K 162/24, EFG 2026, 92; Revision anhängig unter BFH III R 39/25) mit § 7g EStG und PV-Anlagen bei Selbstnutzung des Stroms (anstelle einer Einspeisung) befasst hat, ist dieser Fall anders gelagert. Das Hessische FG hat die Frage eines möglichen Abzugsverbots nach § 3c Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 72 EStG ausdrücklich offengelassen (vgl. Rn. 29 der in Juris veröffentlichten Entscheidungsgründe). Entscheidungen des BFH in Hauptsacheverfahren liegen derzeit - soweit ersichtlich - ebenfalls noch nicht vor.\n\n\r\n\nZur umgekehrten Situation einer „nachlaufenden Betriebsausgabe“ hat das FG Münster im Urteil vom 06.11.2024 (7 K 105/24 E, EFG 2025, 232; Revision anhängig unter BFH X R 30/24) entschieden, dass § 3 Nr. 72 EStG keinen Betriebsausgabenabzug hindert, wenn die Ausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen der Vorjahre in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG wird nicht als „Gewinnermittlungsverbot“ verstanden (so aber Urteil des FG Nürnberg vom 19.09.2024, 4 K 1440/23, EFG 2024, 2035; Revision anhängig unter BFH III R 35/24), sondern als rein deklaratorische Regelung. Gleicher Auffassung ist das Niedersächsische FG bei der Rückzahlung zuvor steuerpflichtiger Einspeisevergütungen, die als Betriebsausgaben abziehbar sind (kein Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG; vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 11.12.2024, 9 K 83/24, EFG 2025, 478; Revision anhängig unter BFH X R 2/25).\n\n\r\n\nc. Im Streitfall kann die Frage, ob § 3 Nr. 72 EStG die Erfassung von „nachlaufenden Betriebseinnahmen“ ermöglicht und ob § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG als „Gewinnermittlungsverbot“ oder als (für den Steuerpflichtigen nutzbare) „Befreiung von der Gewinnermittlung“ verstanden werden kann, indes dahinstehen. Für die hier zu entscheidende Frage, ob im Ursprungsjahr der IAB rückgängig zu machen ist, muss tatbestandlich nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahr eine gewinnerhöhende Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG erfolgt sein, um die Rückgängigmachung des IAB zu verhindern. Bei fehlender Hinzurechnung erfolgt die Rückgängigmachung. Im Streitfall ist - anders als im dem BFH-Beschluss vom 15.10.2024 (III B 24/24 (AdV), BStBl II 2025, 30) zugrunde liegenden Fall - das dritte auf das Wirtschaftsjahr folgende Jahr (2024) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgelaufen, so dass der Fall abschließend beurteilt werden kann. Die Klägerin hat hierzu indes erklärt, selbst keine Hinzurechnung vorgenommen und auch für die PV-Anlage seit deren Errichtung keine Gewinnermittlungen erstellt zu haben. Der Beklagte hat erklärt, dass für ihn eine Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG ab dem 01.01.2022 wegen des BMF-Schreibens vom 17.07.2023 (IV C 6 - S 2121/23/10001, BStBl I 2023, 1494, dort Rn. 19) und des nach seiner Auffassung in § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG normierten „Gewinnermittlungsverbots“ nicht in Betracht kommt und er daher keine derartige Hinzurechnung vornimmt.\n\n\r\n\nDamit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt. Der Senat muss nicht entscheiden, ob der Kläger die Rückgängigmachung durch eine spätere eigene gewinnerhöhende Hinzurechnung in den Jahren 2022 bis 2024 möglicherweise hätte verhindern können. Im Streitfall hätte die Klägerin neben dem hiesigen Rechtsbehelf gegen die Rückgängigmachung des IAB in 2021 in einem späteren Jahr (spätestens in 2024 mit Inbetriebnahme der Anlage) eine gewinnerhöhende Hinzurechnung erklären und eine solche Gewinnerhöhung nötigenfalls im Einspruchs- und Klagewege durchsetzen müssen. Eine Beschwer hätte auch in einem solchen Fall (in dem eine Gewinnerhöhung in 2024 begehrt wird) bestanden, sofern sich bei veranlagungszeitraumübergreifender Betrachtung für die Klägerin durch Zins- und/oder Progressionseffekte insgesamt eine vorteilhafte Wirkung ergeben hätte (vgl. zur „Beschwer durch zu niedrige Steuerfestsetzung“ etwa Münch in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 40 FGO Rn. 264, Stand Mai 2025).\n\n\r\n\nIm Streitfall sind auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach § 7g Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG (Änderung von bestandskräftigen Steuer- oder Feststellungsbescheiden) erfüllt.\n\n\r\n\n3. Das Verfahren ist nicht gem. § 74 FGO auszusetzen und gem. Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob durch Einführung des § 3 Nr. 72 EStG ab dem 01.01.2022 für Fälle der IAB-Bildung nach § 7g EStG eine unzulässige Rückwirkung vorliegt. Der Senat ist nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt.\n\n\r\n\na. Das Rückwirkungsverbot findet bereits keine Anwendung, da es sich bei § 3 Nr. 72 EStG nicht um ein belastendes Gesetz handelt. Begünstigende Regelungen unterliegen auch dann keinem Rückwirkungsverbot, wenn die Begünstigung mit relativierenden Belastungen verbunden ist. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des FG Düsseldorf im Urteil vom 24.06.2025 (4 K 1286/24 E, EFG 2025, 1278, Revision anhängig unter BFH X R 17/25; ähnlich argumentierend auch der 7. Senat des FG Köln im Beschluss vom 14.03.2024, 7 V 10/24, EFG 2024, 936) an und verweist auf diese.\n\n\r\n\nb. Im Übrigen bestehen, auch wenn man eine „unechte Rückwirkung“ annähme (so der BFH im AdV-Verfahren im Nachgang zum Beschluss des FG Köln vom 14.03.2024, 7 V 10/24, EFG 2024, 936, siehe BFH-Beschluss vom 15.10.2024, III B 24/24 (AdV), BStBl II 2025, 30, dort Rn. 18 der in Juris veröffentlichten Entscheidungsgründe: „Aufgrund seiner (unecht) rückwirkenden Inkraftsetzung…“), hiergegen keine durchgreifenden Bedenken. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und ein Ausnahmefall ist in einer Situation, in der die Steuerpflichtige durch ihr Deklarationsverhalten (keine gewinnerhöhende Hinzurechnung des IAB in einem späteren Jahr) eine für sie möglicherweise günstigere Rechtsfolge selbst vereitelt hat, nicht ersichtlich.\n\n\r\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.\n\n\r\n\nIII. Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/koeln/j2026/15_K_1110_25_Urteil_20260623.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2026-06-23/15-k-1110-25","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7g","ref_norm":"7g","n":17},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3c","ref_norm":"3c","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/koeln/j2026/15_K_1110_25_Urteil_20260623.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/koeln/j2026/15_K_1110_25_Urteil_20260623.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2026-06-23/15-k-1110-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/koeln/j2026/15_K_1110_25_Urteil_20260623.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:42.986299+00:00"}}