{"status":"available","doknr":"OLD256757","ecli":"ECLI:DE:FGK:2008:0319.14K5045.04.00","court":"Finanzgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-19","aktenzeichen":"14 K 5045/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nStreitig ist, ob die Einkommensteuer im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes über die strafbefreiende\nErklärung - Strafbefreiungserklärungsgesetz, StraBEG - (Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der\nSteuerehrlichkeit vom 23.12.2003, Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2003, 2928, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2004, 22)\nniedriger festzusetzen ist. \n\n3\n\nDer Kläger erzielte im Streitjahr 2001 Einkünfte aus selbständiger Arbeiter aus ... in Höhe\nvon insgesamt 409.074 DM. Außerdem erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 6.788\nDM. Mit Bescheid vom 27.05.2003 wurde der Kläger erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2001\nveranlagt.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 01.09.2004 richtet sich die am\n30.09.2004 erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, dass eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1\nGrundgesetz (GG) bestehe. Seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit würden vollumfänglich\nder Besteuerung unterworfen, wohingegen hinterzogene Einnahmen nur zu 60 v. H. besteuert würden (§ 1\nAbs. 2 Nr. 1 StraBEG) und bei einer Nacherklärung im Jahr 2004 einem Steuersatz von nur 25 v. H. unterlägen\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StraBEG). Dieser partielle Steuerverzicht bei Steuerunehrlichen stehe in krassem Widerspruch\nzur Behandlung steuerehrlicher Bürger. Auch der Bundesrat habe gegen das StraBEG erhebliche Bedenken gehabt,\nda der Steuerhinterzieher nicht nur straffrei ausgehe, sondern durch den pauschalierten Steuersatz und den Verzicht\nauf Zinsen nach §§ 233a, 235 Abgabenordnung 1977 (AO) erheblich besser gestellt werde (BR-Drucks.\n15/1661). Da Maßstab der Gleichheitsprüfung das Leistungsfähigkeitsprinzip sei, so dass alle\nSteuerpflichtigen mit der gleichen Leistungsfähigkeit und nicht lediglich die gleich ehrlichen\nSteuerpflichtigen zu vergleichen seien, könne eine Ungleichbehandlung nicht mit dem Argument verneint\nwerden, er werde wie alle anderen ehrlichen Steuerpflichtigen behandelt. Für die Ungleichbehandlung\nbestehe kein sachlicher Rechtfertigungsgrund. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)\nkönne ein Amnestiegesetz aufgrund der im Zweck angelegten Ungleichbehandlung nur in äußerst\nengen Grenzen gerechtfertigt werden. Die Rechtfertigung einer Steueramnestie sei bereits in Bezug auf die\nSteueramnestie 1990 finanzgerichtlich beurteilt worden. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster\n(Urteil vom 17.01.1989, X 8251/86 E) sei der im StrbEG 1990 vorgesehene Verzicht auf eine Nachversteuerung\nverfassungswidrig gewesen, da der steuerehrliche Bürger keine steuerliche Begünstigung seiner\nEinkünfte verlangen könne. Nach Auffassung des Niedersächsischen FG (Urteil vom 05.10.1986,\nVII 516/86) sei die über die Straffreiheit hinausgehende Steuerbefreiung eine Verhöhnung der Steuerehrlichen\ngewesen; das StrBEG 1990 habe Steuerhinterzieher begünstigt, ohne dass dies durch den Gesetzeszweck geboten\ngewesen sei. \n\n5\n\nBei der Frage der Rechtfertigung der durch das StraBEG hervorgerufenen Ungleichbehandlung sei zwischen\nKapitaleinkünften und anderen Einkunftsarten zu unterscheiden. Da Vollzugsdefizite aufgrund unterschiedlicher\nErhebungsmethoden auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt sein können, müsse sich eine Amnestie\nauf Bereiche beschränken, in denen krasse Vollzugsdefizite bestünden. Eine korrekturbedürftige\nRechtslage in Form eines Vollzugsdefizits habe das BVerfG im Bereich der Kapitaleinkünfte für die Jahre\nvor 1990 (Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654) und bei den Einkünften aus\nSpekulationsgeschäften für die Jahre 1997 und 1998 (Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, BStBl II 2005,\n56) festgestellt. Die herrschende Auffassung in der Literatur und ein Teil der Rechtsprechung seien auch für\ndie Zeit nach 1990 von einem strukturellen Erhebungsdefizit im Bereich der Kapitaleinkünfte ausgegangen. Zwar\nseien die Ermittlungsbefugnisse im Bereich der Kapitaleinkünfte erweitert worden, da es den Finanzbehörden\nab 01.05.2005 vereinfacht möglich sei, Anhaltspunkten nach verschwiegenen Kapitaleinkünften nachzugehen.\nWesentliche Ursache für das strukturelle Erhebungsdefizit sei jedoch die wegen § 30a AO fehlende\nMöglichkeit einer flächendeckenden Ermittlung. Das Vollzugsdefizit hätte daher nur beseitigt werden\nkönnen, wenn entweder eine Abgeltungssteuer eingeführt oder § 30a AO abgeschafft worden wäre.\nDarüber hinaus hätte im Hinblick auf fehlende Ermittlungsmöglichkeiten im Ausland die Besteuerung\nder Kapitaleinkünfte attraktiver gestaltet werden müssen. Demnach könne die Amnestie nicht einmal\nim Bereich der Kapitaleinkünfte gerechtfertigt werden. Der 10. Senat des FG Köln lehne in seinem\nVorlagebeschluss vom 22.09.2005 eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Begünstigungen aus dem StraBEG\nim Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften ab. Dies könne im Streitfall indes dahinstehen. \n\n6\n\nDenn auch im Bereich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sei eine Ungleichbehandlung gegenüber\nSteuerhinterziehern nur gerechtfertigt, wenn in den Jahren 1993 bis 2001 ein Vollzugsdefizit bestanden hätte und\nder Gesetzgeber im Rahmen einer Amnestie einen Neuanfang durch eine umfassende Steuerreform geschaffen hätte.\nDer Begründung des Gesetzentwurfs zum StraBEG lasse sich entnahmen, dass der Gesetzgeber für sämtliche\nEinkunftsarten von einem Vollzugsdefizit ausgehe (BT-Drucks. 15/1521). Für das Bestehen eines Vollzugsdefizits\nbei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit spreche auch, dass der Umstand, dass sich die Amnestie auf\ndas gesamte Einkommensteuerrecht erstrecke, damit gerechtfertigt werde, dass die Amnestierung der Einkünfte\naus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften sonst nicht hätte erfolgreich\ndurchgeführt werden können. Ob tatsächlich im Bereich der selbstständigen Einkünfte ein\nVollzugsdefizit bestanden habe, könne indes dahinstehen. In diesem Fall wäre § 18 EStG als\nverfassungswidrig anzusehen, die Grundlage für eine Besteuerung seiner Einkünfte entfiele. Hätte\nhingegen kein Vollzugsdefizit bestanden, hätte es einer Amnestie im Bereich der Einkünfte aus\nselbstständiger Arbeit nicht bedurft. Darüber hinaus sei die Erstreckung des StraBEG auf Einkünfte\naus selbstständiger Arbeit auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber keine Maßnahmen\ngetroffen habe, um den Gesetzesvollzug in diesem Bereich zu verbessern. Die Neuregelungen beträfen\nausschließlich die Kapitaleinkünfte. Von einer umfassenden Neukonzeption des Steuerrechts, die eine\nGeneralamnestie rechtfertigen könnte, könne keine Rede sein. Soweit als Rechtfertigung für die\nErstreckung der Amnestie auf andere Steuerarten vorgebracht werde, die Hinterziehung der Kapitaleinkünfte stehe\nin der Regel in Zusammenhang mit Schwarzeinnahmen oder einer nicht der Besteuerung unterworfenen Erbschaft,\nüberzeuge dies nicht. Zum einen habe es bereits im Jahr 1988 eine Amnestie für den Bereich der\nKapitaleinkünfte gegeben. Zum anderen hätte sicher gestellt werden können, dass die im Rahmen der\nAmnestie erhaltenen Erkenntnisse nicht für andere Straf- oder Steuerverfahren verwendet würden. Die\nUngleichbehandlung sei zudem unverhältnismäßig. Verfassungsrechtlich zulässig wäre es\ngewesen, den Steuerunehrlichen Straffreiheit für die Vergangenheit zu gewährleisten, die Einkünfte\nnachzuversteuern und für die Zukunft eine verbesserte Kontrolle zu gewährleisten. \n\n7\n\nIm Ergebnis stelle seine Ungleichbehandlung einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Aufgrund dieser\nUngleichbehandlung könne er verlangen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG besteuert zu werden. Der Anspruch\nkönne ihm direkt durch das erkennende Gericht zugesprochen werden, da er unmittelbar aus der Verfassung\nresultiere und die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und das Leistungsfähigkeitsprinzip eine\nGleichbehandlung geböten. Zumindest sei § 1 StraBEG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass\nnicht nur bei der Besteuerung des Steuerhinterziehers eine Bemessungsgrundlage von 60 v. H. der Einnahmen zu\neinem Steuersatz von 25 v. H. zugrunde gelegt werde, sondern auch bei den steuerehrlichen Bürgern. Soweit\neine solche Auslegung des § 1 StraBEG als nicht möglich erscheine, sei § 18 i.V.m. § 32c\nEinkommensteuergesetz (EStG) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Bemessungsgrundlage und Steuertarif\ndenen des StraBEG entsprächen. Soweit das Gericht der Auffassung sein sollte, die Gewährung eines\nunmittelbaren aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Anspruchs auf Gleichbehandlung oder eine verfassungskonforme\nAuslegung der § 1 StraBEG, § 18 EStG seien nicht zulässig, wäre das Verfahren auszusetzen und\ndie Regelung des § 18 EStG dem BVerfG zur Entscheidung über die Frage der Verfassungsmäßigkeit\nvorzulegen. Zwar habe das BVerfG (Urteil vom 27.06.1991 2 BvL 3/89, BStBl II 1991, 652) im Verfahren eines\nsteuerehrlichen Bürgers gegen die Besserstellung durch das StrbEG 1990 entschieden, dass eine Vorlage\nunzulässig sei. Diese Entscheidung sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Streitgegenstand sei seine\nSchlechterstellung gegenüber Steuerhinterziehern auf der Grundlage des § 18 EStG. Sollte das BVerfG die\nVorschrift für nichtig erklären, wäre der angefochtene Einkommensteuerbescheid aufzuheben. Das\nBVerfG könne einen Verstoß des Gesetzgebers gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch heilen, indem die übergangene\nGruppe in die gesetzliche Vergünstigung einbezogen werde. Sollte das BVerfG seine Einbeziehung in den\nAnwendungsbereich des StraBEG verfügen, wäre der angefochtene Bescheid antragsgemäß zu\nändern. Unabhängig von der Frage einer Ungleichbehandlung gegenüber Steuerhinterziehern verstoße\n§ 18 EStG auch deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil im Bereich der Einkünfte aus selbstständiger\nArbeit ein strukturelles Erhebungsdefizit bestehe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Einkommensteuerbescheid 2001 vom 27.05.2003 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 01.09.2004\ndahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 409.074 DM\nunter Anwendung der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes von 25 v. H. nach Maßgabe von § 1 StraBEG\nder Einkommensteuer unterworfen werden,\n\n10\n\nhilfsweise \n\n11\n\ndem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 18 EStG i.V.m. § 32c EStG im Hinblick auf das\nStraBEG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte trägt vor, vorliegend sei ein sachlich billigenswerter Grund für eine Durchbrechung des\nLeistungsfähigkeitsprinzips darin zu sehen, dass der Gesetzgeber Maßnahmen ergriffen habe, die zu einer\nKorrektur der ungleichen Besteuerung und damit zu einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit führen\nsollten. Im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit seien weitere Änderungen vorgenommen\nworden So bestehe ab 01.04.2005 gemäß § 93 Abs. 7, § 93b AO die Möglichkeit zum\nautomatisierten Abruf von Konteninformationen. Neben den bereits bestehenden Prüfungsmöglichkeiten\ngemäß §§ 45d, 50b EStG seien Kreditinstitute nunmehr gemäß § 24c EStG verpflichtet,\neine zusammenfassende Bescheinigung über sämtliche Kapitalerträge und private\nVeräußerungsgeschäfte auszustellen. Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zinszahlungen in\nder EU gebe es durch § 45e EStG Verbesserungen in der Effektivität der Besteuerung. Weiterhin seien der\nZollfahndung durch das Gesetz zur Regelung des Zollfahndungsdienstes vom 16.08.2002 (BGBl I 2002, 3202) eine Reihe\nvon Befugnissen eingeräumt worden. Bereits vom 01.01.2002 an könnten die Finanzbehörden\ngemäß § 27b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ohne vorherige Ankündigung Grundstücke\nund Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübten,\nwährend der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um steuererhebliche Sachverhalte festzustellen.\nDarüber hinaus sei teilweise eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft eingeführt worden, die Vorsteuererstattung\nvon einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht sowie diverse Haftungs- und Kontrollvorschriften erlassen worden\n(§§ 18f, 13b, 25d UStG). Im Rahmen dieser Änderungen hätte der Gesetzgeber eine Steueramnestie als\n\"Reform-Annex” erlassen dürfen. Eine Straffreistellung als \"Brücke in die\nSteuerehrlichkeit” hätte nicht ausgereicht, da diese bereits in Form einer Selbstanzeige nach §\n371 AO existiert habe. Dass der Gesetzgeber sich für einen pauschalen Steuersatz mit Abgeltungswirkung entschieden\nhabe, sei auch nicht unverhältnismäßig. Die nach der Rechtsprechung erforderlichen gewichtigen\nGründe für die Ungleichbehandlung in Form einer befristeten Besserstellung des nicht ordnungsgemäß\nveranlagten Steuerpflichtigen seien vor allem in der Aussicht auf Steuermehreinnahmen und Kapitalrückfluss aus\ndem Ausland zu sehen. Hinzu kämen steuertechnische Erwägungen, wie eine sonst kaum zu bewerkstelligende\nNachveranlagung. Die Amnestie habe auch auf Einkunftsarten ohne Vollzugsdefizit ausgedehnt werden können, da\nsie nicht nur unversteuertes Vermögen \"repatriieren”, sondern auch unversteuertes Kapital im\nInland oder \"konsumierte” und nicht erklärte Einnahmen habe umfassen sollen. Auf Fälle wie\nden vorliegenden könne das StraBEG ausgedehnt werden. Dies würde dem Prinzip der Besteuerung nach der\nLeistungsfähigkeit widersprechen. Eine Vorlage an das BVerfG komme nicht in Betracht. Ungeachtet der Tatsache,\ndass er - der Beklagte - das StraBEG für verfassungsgemäß halte, würde der Kläger, wenn\ndie Verfassungswidrigkeit feststellt werden sollte, nicht begünstigt. Er unterfalle nicht dem StraBEG, da er\nordnungsgemäß veranlagt worden sei. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nA. Die Sache ist entscheidungsreif. \n\n17\n\nEine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO)\nkann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen\neines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet\noder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des\nanderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Zwar hält der\n10. Senat des FG Köln in seinem Vorlagebeschluss vom 22.09.2005 (10 K 1880/05, Entscheidungen der\nFinanzgerichte - EFG - 2005, 1878) die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32a EStG insoweit für\nverfassungswidrig, als sie für gesetzestreue Steuerpflichtige zu einer höheren steuerlichen Belastung\nführen als das StraBEG für Steuerstraftäter. Davon ist der Kläger auch betroffen, weil seine\nEinkünfte aus Kapitalvermögen in dem angefochtenen Bescheid mit 6.788 DM angesetzt worden sind. Eine\nAussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG über die Vorlage hält der\nSenat jedoch nicht für geboten. Denn das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 10.01.2008 über die\nNichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte im Jahr 1999\n(2 BvR 294/06, Der Betrieb 2008, 273) auf die Abmilderung des neu eingeführten Kontenabrufverfahrens\n(§ 93 Abs. 7 und 8, § 93b AO) durch die Amnestieregelung hingewiesen, ohne an der bis zum 31.03.2005\nbefristeten Möglichkeit der Straf- und Bußgeldbefreiung und an der deutlichen Minderung der auf die\nnacherklärten Tatsachen entfallenden Steuerschuld irgendwelche verfassungsrechtlichen Zweifel anklingen lassen.\nVor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass der Kläger eine zeitnahe Entscheidung wünscht,\nhat der Senat von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen.\n\n18\n\nB. Die Klage ist jedoch unbegründet.\n\n19\n\nI. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, nach Maßgabe der im StraBEG festgelegten Vergünstigungen\nbesteuert zu werden. \n\n20\n\nDer Kläger fällt nicht unter die Bestimmungen des StraBEG. Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr.\n1 StraBEG gelten bei Verkürzung von Einkommensteuer als Einnahmen grundsätzlich 60 v. H. der\neinkommensteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger,\nunvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommensteuer der\nVeranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; grundsätzlich sind 25 v. H. der\nSumme der erklärten Beträge zu entrichten. Die in § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StraBEG\nvorgesehene pauschalierte Besteuerung setzt voraus, dass Einnahmen nacherklärt werden. Da der Kläger\nseine Einkünfte ordnungsgemäß erklärt hat, wird er von dem Regelungsbereich des StraBEG nicht\nerfasst. \n\n21\n\nEine mögliche Verfassungswidrigkeit der Regelungen des StraBEG, die eine deutlich niedrigere Steuerbelastung\nvorsehen, änderte nichts daran, dass die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach Maßgabe der\nallgemeinen Vorschriften der §§ 18, 32a EStG zu besteuern sind. Es ist daher nicht entscheidungserheblich,\nob der Senat das StraBEG für verfassungswidrig hält.\n\n22\n\nDenn selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgt, dass die durch das StraBEG ausgelöste\nunterschiedliche Behandlung von steuerehrlichen und steuerunehrlichen Bürgern gegen Art. 3 Abs. 1 GG\nverstößt, würde ihn eine Nichtigerklärung des StraBEG durch das BVerfG nicht begünstigen,\nda nicht zwingend wäre, dass der Gesetzgeber eine gesetzliche Neuregelung treffen würde, die in seinem\nSinne läge (vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 16.02.2005, 11 K 1528/04, n.v., nachfolgend\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007, 14 A 1256/05, Zeitschrift\nfür Kommunalfinanzen 2007, 262; FG Köln, Urteil vom 01.03.2007, 9 K 7050/02, EFG 2007, 1159; FG\nDüsseldorf Urteil vom 16.03.2007, 18 K 12/05 E, EFG 2007, 1607). \n\n23\n\nEine vom Kläger angestrebte verfassungskonforme Auslegung des StraBEG dergestalt, dass sich die dort\nvorgesehene niedrigere Steuerbelastung auch auf Steuerehrliche erstreckt, kommt nicht in Betracht. Steuerpflichtige,\ndie - wie der Kläger - ihre Einkünfte ordnungsgemäß erklärt haben, werden von dem\nRegelungszweck des StraBEG nicht erfasst, so dass die in dem Gesetz genannten Rechtsfolgen nicht auf sie ausgedehnt\nwerden können. Die Grenze der verfassungskonformen Auslegung würde überschritten, wenn der nach dem\nausdrücklichen Wortlaut des StraBEG begünstigte Personenkreis auf solche Steuerpflichtigen ausgedehnt\nwürde, die weder im Gesetzeswortlaut genannt sind noch sich im Wege der Auslegung aus dem Gesetzeswortlaut\nentnehmen lassen. Das BVerfG hat bereits zum Gesetz über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften\naus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen - StrbEG - (Art. 17 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.07.1988,\nBGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) entschieden, dass eine Ungleichbehandlung des Steuerehrlichen mit einem\nSteuerunehrlichen nicht dadurch beseitigt werden könne, dass das Amnestiegesetz auf Steuerpflichtige\nausgedehnt wird, die ihre Einkünfte ordnungsgemäß angegeben haben. Nach Auffassung des BVerfG\nwiderspricht es dem verfassungsrechtlichen Postulat der Besteuerungsgleichheit, einen besonderen Befreiungstatbestand\nauf ordnungsgemäß veranlagte Steuerpflichtige auszudehnen, wenn der Befreiungstatbestand lediglich dem\nbisher steuerverkürzenden Steuerpflichtigen den Weg zur Legalität ebnen will (BVerfG-Urteil vom 27.06.1991,\n2 BvL 3/89, a.a.O.). \n\n24\n\nII. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen eine Besteuerung der Einkünfte aus\nselbstständiger Arbeit im Streitjahr greifen nicht durch. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung zu der\nhilfsweise vom Kläger begehrten Vorlage beim BVerfG.\n\n25\n\n1. Die Besteuerung des Klägers richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 18, 32a EStG.\nGemessen daran ist die einkommensteuerliche Behandlung des Klägers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n26\n\nDas Argument der Klägers, im Bereich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit liege ein\nVollzugsdefizit vor, greift nicht. Ein strukturelles Erhebungsdefizit, wie es das BVerfG bei der Besteuerung von\nKapitaleinkünften (Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, a.a.O.) und privaten Spekulationsgeschäften\n(Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, a.a.O.) festgestellt hat, besteht im Bereich der Einkünfte aus\nselbstständiger Arbeit eindeutig nicht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG führt eine Belastungsungleichheit,\ndie durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können\nund sich auch tatsächlich ereignen, noch nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung einzelner\nSteuerpflichtiger. Erst wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise\nstrukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und\ndieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur\nVerfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm (vgl. BFH-Beschluss vom 29.10.2003, V B 45/03, BFH/NV 2004, 540 unter\nHinweis auf das BVerfG-Urteil vom 27.06.1991, 2 BvR 1493/89, a.a.O.). Die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen\nführt nicht ohne weiteres zur Gleichheitswidrigkeit. Verfassungsrechtlich verboten ist lediglich der Widerspruch\nzwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung\nangelegten Erhebungsregel (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04, BStBl II 2006, 178; BFH-Beschluss vom 19.12.2007,\nIX B 219/07, BFH/NV 2008, 467 jeweils unter Hinweis auf das BVerfG-Urteil vom 09.03.2004, 2 BvL 17/02, a.a.O.). \n\n27\n\nHiervon ist bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nicht auszugehen. Selbst wenn in\nEinzelfällen die Bereitschaft zu wahrheitsgemäßen Angaben fehlt, führt die daraus resultierende\nBelastungsungleichheit nicht zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung. Denn das diesbezügliche Vollzugsdefizit\nist nicht im Gesetz angelegt. Das BVerfG hat die gesetzlichen Besteuerungsgrundlagen bei den Kapitaleinkünften\nund den privaten Spekulationsgeschäften deshalb als verfassungswidrig angesehen, weil die Anwendung der allgemeinen\nErmittlungsbefugnisse durch besondere Verfahrensregelungen (z. B. Bankenerlass, § 30a AO) eingeschränkt war,\nso dass dem Gesetzgeber die Ungleichheit bei der Besteuerung zuzurechnen war. Die Entdeckungsgefahr nicht erklärter\nBetriebseinnahmen ist hingegen ungleich höher, weil sich die einschlägigen wirtschaftlichen Vorgänge in\nder Regel in der Buchführung bzw. den dazu gehörigen Unterlagen (§§ 140 ff. AO) wieder finden und\ndie Möglichkeit einer Außenprüfung (§ 193 Abs. 1 AO) besteht. \n\n28\n\n2. Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung ist nicht deswegen erforderlich, weil die Vorschriften der\n§§ 18, 32a EStG in Folge der Einführung des StraBEG für gesetzestreue Steuerpflichtige zu einer\nhöheren Belastung führen als das StraBEG für Steuerstraftäter. \n\n29\n\nDer Gesetzgeber war vom Standpunkt einer am Gedanken der Gerechtigkeit orientierten Betrachtungsweise aus\nverfassungsrechtlich nicht gehalten, die im StraBEG vorgesehene pauschalierte Besteuerung auf Steuerehrliche zu\nerstrecken. Es liegt im Wesen einer jeden Amnestie, dass damit eine Ungleichbehandlung verbunden ist. Der Gesetzgeber\nhat bei einer Amnestie einen weiten Gestaltungsspielraum, ohne dass er allerdings willkürlich differenzieren darf.\nBei welchen Sachverhalten in besonderem Maße ein Gesamtinteresse an einer Befriedung besteht, hat er allein zu\nentscheiden. Auch ist es eine Frage seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, in welchem Umfang er solche Sachverhalte\neiner Sonderregelung unterwerfen will (vgl. BVerfG-Urteil vom 15.12.1959, 1 BvL 10/55, Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts 10, 234). Das StraBEG stand im Rahmen eines steuerlichen Gesamtprogramms, dessen Ziel es\nwar, durch eine attraktive Regelung für die Vergangenheit einen Anreiz zu bieten, in die Steuerehrlichkeit\nzurückzukehren und damit einen Beitrag zum Rechtsfrieden zu leisten (vgl. BT-Drucks 15/1309). Dem Umstand der\n\"Rückkehr in die Steuerehrlichkeit\" kam entscheidende Bedeutung zu. Eine deutlich niedrigere\nSteuerbelastung ist sachgerecht, diesen Zweck zu erfüllen. Dem lässt sich nicht - mit dem Kläger -\nentgegenhalten, dass die Straffreiheit ausreichend gewesen wäre, den Gesetzesweck zu erfüllen. Wenn der\nGesetzgeber selbst den Zweck des StraBEG als Anreiz zur \"Rückkehr in die Steuerehrlichkeit\" beschreibt,\nso ist die niedrigere Steuerbelastung nach der von guten Gründen getragenen gesetzgeberischen Einschätzung\ngenerell besser geeignet, dieses Problems Herr zu werden, als das bloße Mittel der Straffreiheit.\n\n30\n\nDer Kläger verkennt auch, dass die mit der Amnestie verbundene niedrigere Besteuerung grundsätzlich keine\nUngleichheit herbeiführen, sondern im Gegenteil größere Besteuerungsgleichheit herstellen soll.\nDenn der bisherige Rechtszustand war unzureichend. Die Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO hat keinen\nausreichenden Anreiz zur \"Rückkehr in die Steuerehrlichkeit\" geschaffen. Würde den Steuerunehrlichen\n- wie vom Kläger vorgeschlagen - wie bisher nur in Form der Straffreiheit ein Anreiz zur freiwilligen Rückkehr\nin die Legalität geboten, so würde dies, weil diese weiter darauf hoffen würden, dass der steuerlich\nerhebliche Sachverhalt nicht aufgedeckt wird, umso mehr den Anspruch auf Gleichbehandlung derjenigen Steuerpflichtigen\nberühren, die bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ihre Einkünfte in vollem Umfang\nerklären (in diesem Sinne auch Niedersächsisches FG Urteil vom 26.08.2005, 16 K 465/02 E, Deutsches\nSteuerrecht Entscheidungsdienst 2006, 1094). \n\n31\n\nWürde die pauschalierte Besteuerung des StraBEG für alle Steuerpflichtigen übernommen, ergäben\nsich zudem neue Gleichheitsprobleme, insbesondere gegenüber den Beziehern niedriger Einkommen. Es ist nämlich\nzu bedenken, dass im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden\nmuss, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden\n(\"horizontale\" Steuergerechtigkeit), während (in \"vertikaler\" Richtung) die Besteuerung\nhöherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen\nmuss (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16.03.2005, 2 BvL 7/00, BFH/NV 2005, Beilage 4, 356). Würde der im StraBEG\nvorgesehene Steuersatz von 25 v. H. unterschiedslos für alle Steuerpflichtigen gelten, wirkte er in dem einen\nwie in dem anderen Fall definitiv. Mit der Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes würde eine verminderte\nLeistungsfähigkeit der Bezieher niedriger Einkommen nicht sachgerecht berücksichtigt. Würde man in\ndem Steuersatz von 25 v. H. dagegen lediglich eine Obergrenze sehen, würde die Besteuerung höherer Einkommen\nim Vergleich zur Besteuerung niedriger Einkommen nicht angemessen ausgestaltet (siehe dazu BVerfG-Beschluss vom\n18.01.2006, 2 BvR 2194/99, BFH/NV 2006, Beilage 3, 368).\n\n32\n\nNach alledem ist nicht davon auszugehen, dass die Vorschriften des EStG deshalb verfassungswidrig geworden sind,\nweil aufgrund von Ausnahmeregelungen des StraBEG die Steuer niedriger festgesetzt werden kann. Trotz der der\nSteueramnestie innewohnenden Ungleichheit besteht kein Grund für die Annahme, dass das BVerfG die Vorschriften\nder §§ 18, 32a EStG für nichtig erklären würde (siehe auch FG Düsseldorf Urteil vom\n16.03.2007, 18 K 12/05 E, a.a.O.).\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des 10. Senats\ndes FG Köln vom 22.09.2005 (10 K 1880/05, a.a.O.) wurde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision\nzugelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2008-03-19/14-k-5045-04","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":10},{"jurabk":"StraBEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18f","ref_norm":"18f","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 25d","ref_norm":"25d","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 45d","ref_norm":"45d","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13b","ref_norm":"13b","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32c","ref_norm":"32c","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 45e","ref_norm":"45e","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 50b","ref_norm":"50b","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2008-03-19/14-k-5045-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256757","retrieved":"2026-07-09 02:20:44.486340+00:00"}}