{"status":"available","doknr":"OLD256900","ecli":"ECLI:DE:FGK:2008:0313.10K2342.07.00","court":"Finanzgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"10 K 2342/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nZwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen bestandskräftigen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid aufzuheben. \n\n 3\n\nDer Kläger erhielt für seinen Sohn Kindergeld. Er hatte am 19. Oktober 2001 die Ausbildungsbescheinigung an die Beklagte geschickt. Danach dauerte die Ausbildung vom 1. August 2001 bis zum 31. Januar 2005. \n\n 4\n\nMit Schreiben vom 15. Dezember 2004 und Erinnerung vom 9. Februar 2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, Unterlagen einzureichen, aus denen sich das Ausbildungsende ergab. Da dies nicht geschah, hob die Beklagte mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Oktober 2001 bis Dezember 2004 auf und forderte das für diesen Zeitraum für das Kind T (geb. 13. April 1982) gezahlte Kindergeld zurück. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid eingelegte Klage nahm der Kläger zurück. \n\n 5\n\nAm 25. April 2007 beantragte der Kläger die Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids. Diesen Antrag wies die Beklagte mit Verfügung vom 15. Mai 2007 zurück, ebenso den hiergegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2007. \n\n 6\n\nMit der Klage trägt der Kläger vor:\n\n 7\n\nSein Sohn T habe sich bis zum 19. Januar 2005 bei der Firma S in Ausbildung zum Elektroinstallateur befunden. Deshalb sei die Auszahlung des Kindergelds unstreitig zu Recht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestehe kein Erstattungsanspruch der Behörde, wenn ein nach der materiellen Rechtslage geschuldeter Betrag gezahlt worden sei (vgl. BFH in BStBl II 1997, 112, 114). \n\n 8\n\nIm Übrigen sei das Kindergeld für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht worden, so dass er inzwischen entreichert sei. \n\n 9\n\nSofern überhaupt eine unterlassene Mitwirkung in Betracht komme, habe er es allenfalls leicht fahrlässig unterlassen, die Bescheinigung über das Ausbildungsende einzureichen. \n\n 10\n\nDie vom Kläger nachgereichte Bescheinigung über das Ausbildungsende am 19. Januar 2005 datiert vom 4. Juli 2006. \n\n 11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15. Mai 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2007 zu verpflichten, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 6. Oktober 2005 aufzuheben. \n\n 13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n 15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 16\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.\n\n 17\n\nDer angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. § 101 der Finanzgerichtsordnung – FGO -.\n\n 18\n\nDie Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 6. Oktober 2005 aufzuheben. \n\n 19\n\nNach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung 1977 – AO – (der hier allein in Betracht kommenden Änderungsvorschrift) ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. \n\n 20\n\nNach § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – wird Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind gemäß § 155 Abs. 4 AO auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden, mithin auch die Änderungsvorschrift des § 173 AO. \n\n 21\n\nDen Kläger trifft im Streitfall ein grobes Verschulden daran, dass die Tatsache, dass die Ausbildung des Sohnes T am 19. Januar 2005 geendet hat, erst nachträglich der Beklagten bekannt geworden ist. \n\n 22\n\nGrobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem, nicht entschuldbarem Maße verletzt. So liegt z.B. grobes Verschulden vor, wenn es der Steuerpflichtige aus mangelnder Sorgfalt unterlässt, eine bestimmte Tatsache, deren für ihn günstige steuerliche Auswirkung auf der Hand lag, mitzuteilen (Klein/Rüsken, AO, 9. Auflage 2006, § 173 Rz. 112 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Grob schuldhaft ist es in jedem Fall, wenn der Steuerpflichtige bzw. hier der Kindergeldberechtigte trotz Aufforderung und Erinnerung durch die Familienkasse Unterlagen nicht vorlegt, die erforderlich sind, um der Behörde die Prüfung zu ermöglichen, ob und ggfl. für welchen Zeitraum Kindergeld festzusetzen ist. \n\n 23\n\nDer Kläger kann sich gegenüber dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht darauf berufen, dass er das Kindergeld für den Lebensunterhalt verwendet habe und deshalb entreichert sei. Der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist im Rahmen des öffentlich-rechtlich Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar (Bundesfinanzhof – BFH – Beschluss vom 27. April 1998, VII B 296/97, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1998, 499, FG-Köln, Urteil vom 31. August 2000 2 K 4876/99, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2000, 1394). \n\n 24\n\nDer Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids steht letztendlich auch nicht entgegen, dass dem Kläger materiell-rechtlich unstreitig Kindergeld für den Zeitraum Oktober 2001 bis Dezember 2004 zustand. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 hat derjenige, auf dessen Berechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Unabhängig von der Frage, ob man im Rahmen des § 37 AO der sog. formellen oder materiellen Rechtsgrundtheorie folgt (vgl. hierzu Klein/Brockmeyer, AO, 9. Auflage 2006, § 37 Rz. 4 f. mit Rechtsprechungsnachweisen) ist Grundlage für das Behaltendürfen des ausgezahlten Kindergelds der Kindergeldfestsetzungsbescheid. Wird dieser aufgehoben, entfällt damit der rechtliche Grund für das Behaltendürfen des Kindergeldes und ist dieses zurückzuzahlen (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 2002 VII R 2/02, BStBl II 2003, 43). Sollte sich aus dem BFH-Urteil vom 6. Februar 1996 VII R 50/95 (BStBl II 1997, 112, 114) etwas Abweichendes ergeben, so folgt der erkennende Senat dieser Auffassung nicht. \n\n 25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. \n\n 26\n\nDer Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und ggfl. wegen Abweichung von dem BFH-Urteil vom 6. Februar 1996 VII R 50/95 zu. Er sieht für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an, ob die Familienkasse Kindergeld, das materiell-rechtlich unstreitig zu Recht ausgezahlt worden ist, allein mit der Begründung zurückfordern kann, dass die Festsetzung rückwirkend aufgehoben worden ist, weil der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2008-03-13/10-k-2342-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2008-03-13/10-k-2342-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256900","retrieved":"2026-07-09 02:20:56.569370+00:00"}}