{"status":"available","doknr":"OLD256945","ecli":"ECLI:DE:FGK:2008:0312.11K5870.04.00","court":"Finanzgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"11 K 5870/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am .....2002 als Nachfolgefirma der am selben Tag in Insolvenz gegangenen Firma\n................ GmbH gegründet. Anteilseigner ist .................., Geschäftsführer\n................... Zum Gegenstand des Unternehmens der Klägerin gehört die Vermietung von\nGerüstmaterialien sowie die Vermittlung von Gerüstaufträgen. Die Klägerin beschäftigt\nkeine Arbeitnehmer, sondern bedient sich verschiedener Subunternehmer. Kleinere Aufträge erledigt sie mit\nHilfe von Subunternehmern, die lediglich die Arbeitnehmer stellen und mit von der Klägerin bereit gestellten\n(im wesentlichen angemieteten) Gerüstbauteilen arbeiten. Sobald die erhaltenen Aufträge ein bestimmtes\nVolumen überschreiten, wird die Firma ...........-................ GmbH mit der Durchführung dieser\nArbeiten beauftragt, die dann sowohl Arbeitnehmer als auch die erforderlichen Gerüstbauteile stellt. \n\n3\n\nBei einer für die Monate Juli bis Oktober 2002 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei\nder Klägerin stellte die Prüferin fest, dass in diesen Monaten u.a. die Subunternehmer .I.....und\nX........ für die Klägerin tätig geworden waren. Die Klägerin machte 2.619,75 €\nVorsteuer aus Rechnungen des I (Zeitraum 26.7. - 9.8.2002) und 5.654,87 € Vorsteuer aus Rechnungen der\nSubunternehmerin X....... (Zeitraum 16.8. - 31.10.2002) geltend. Wegen der Zusammensetzung der Beträge wird\nauf die Anlagen 3 a (X........) und 3 b (I) des Berichts vom 18.6.2003 Bezug genommen. Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung\nerkannte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen nicht an, weil es sich bei den Rechnungsausstellern nicht um die\ntatsächlich leistenden Unternehmer gehandelt habe.\n\n4\n\nDie Vorsteuern aus den Rechnungen der Firmen X........ und I wurden in dem gemäß § 164\nAbs. 2 AO geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für den Monat Oktober 2002 vom .....2003\nnicht berücksichtigt. Im Verlauf des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens erging am ......2004 (erstmalig)\nein Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2002. Abweichend von der Steuererklärung kürzte der Beklagte dabei\ndie geltend gemachten Vorsteuern entsprechend den Feststellungen der Sonderprüfung um 8.274,55 € und\ndarüber hinaus um weitere 666,57 € für im November 2002 erstellte Rechnungen der Firma X........\nDer gegen den Jahressteuerbescheid gerichtete Einspruch wurde nach einem Hinweis des Beklagten, dass dieser\ngemäß § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des gegen den Vorauszahlungsbescheids gerichteten\nEinspruchsverfahrens geworden sei, zurückgenommen.\n\n5\n\nMit Einspruchsentscheidung vom ......2004 wies der Beklagte den Einspruch wegen \"Umsatzsteuervorauszahlung\nOktober 2002\" als unbegründet zurück. \n\n6\n\nDie Steuerfahndung ............ habe seit 2002 folgende Feststellungen zu den Firmen I.... und X..... getroffen:\n\n7\n\nFirma I\n\n8\n\n1. Am .......2002 wurde ein Unternehmen \"Holz- und Bautenschutz\" angemeldet. Die der Klägerin\nvorgelegte Kopie der Gewerbeanmeldung enthielt den Zusatz \"Gerüstbau\", der nach Mitteilung der\nSteufa bzw. Auskunft der Stadt ........... gefälscht war. Das Unternehmen wurde am .....2002 wieder abgemeldet.\n\n9\n\n2. Herr I...... habe am .....2002 ausgesagt, dass er kein Gerüstbauer sei. \n\n10\n\n3. Die in Kopie vorliegenden 4 Bauverträge (Zeitraum 11.7. - 5.8.2002) zwischen der Klägerin und\nder Firma I............. seien, wie aus einer Unterschriftsprobe ersichtlich sei, nicht von I, sondern von\nI.....I.....unterschrieben worden.\n\n11\n\n4.Die Anschrift auf den Bauverträgen laute auf ........... 17 in .......... Bei einer Durchsuchung am\n....2002 sei die Wohnung unbewohnt gewesen. Post habe nach Auskunft der Hausverwaltung schon seit längerer\nZeit nicht mehr an Herrn I......zugestellt werden können.\n\n12\n\n5.Die auf den Rechnungen aus dem gleichen Zeitraum angegebene Anschrift laute auf ............... 22,\n............ Nach Auskunft von Herrn I............. habe er dort gewohnt. Bei einer daraufhin durchgeführten\nDurchsuchung sei die Wohnung \"quasi leer\" vorgefunden worden und habe Anzeichen von Renovierungsmaßnahmen\naufgewiesen.\n\n13\n\n6. Das auf den Rechnungen I............. angegebene Handy des Holger I............. sei im Juli 2002 ausgelesen\nworden. Es habe keinerlei Telefonnummern von Auftraggebern enthalten.\n\n14\n\n7. Auf dem auf den Rechnungen angegebenen Konto bei der ...sparkasse .......... hätten keinerlei\nZahlungseingänge von Firmen, sondern lediglich Sozialhilfezahlungen festgestellt werden können.\n\n15\n\n8. Herr I............. besitze keinen eigenen PC. \n\n16\n\n9. Der Geschäftsführer der Klägerin habe I bei der Vernehmung am .....2003 auf einem vorgelegten\nFoto erkannt. \n\n17\n\n10. In der gleichen Vernehmung habe er angegeben, dass ..... I............. für die Firma I.............\naufgetreten sei. Er sei immer selbst gekommen, um die Schecks abzuholen, aber von einer anderen Person gefahren\nworden.\n\n18\n\n11. Ansprechpartner in der Kolonne sei ein Grieche namens....... gewesen. Dieser sei auch morgens ins Büro\ngekommen, um die Aufträge abzuholen.\n\n19\n\n12. Der Aufforderung der Steuerfahndung, Kontakttelefonnummern der Firma I............. anzugeben, sei Herr\n........... nicht nachgekommen. Nach eigener Aussage habe er diese aus \"Kapazitätsgründen\"\ngelöscht. \n\n20\n\n13. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung seien die Schecks, die von ..... ........... nach Gründung\nder Klägerin für die Unternehmen I........ und X....... ausgestellt worden seien, auf dem Konto (...sparkasse\n.........., Nr. .........) eines Scheckwäschers namens ........... eingelöst worden. \n\n21\n\n14. Die im Büro der Klägerin tätige Ehefrau des ............. habe am 4.2.2003 angegeben, dass\ndie Vertragsverhandlungen auf Seiten der Firma I........ von I persönlich geführt worden seien und keine\nweiteren Personen aufgetreten seien. Die Bauverträge seien von Herrn I............. auf den Baustellen oder im\nBüro in ......, ...........r. 1 (ehemaliges Büro der Vorgängerfirma ............. GmbH), unterschrieben\nworden.\n\n22\n\n15. Laufende Geschäfte (Einsatz der Arbeitskräfte, Aufnahme der Arbeit, Klärung von Beanstandungen\netc.) seien nach Angabe von Frau .......... von Herrn I.............. persönlich abgewickelt worden.\n\n23\n\n16. Auf Seiten der Klägerin sei nach Angaben von Frau ........... ausschließlich Herr ...........\nan der Abwicklung der Geschäftsbeziehungen beteiligt gewesen.\n\n24\n\n17. I... I........ habe in der Vernehmung vom.......2004 erklärt, dass er I kenne, dessen Papiere von\nihm selbst erhalten und diese auch benutzt habe. Rechnungsvordrucke habe er sich selbst erstellt. I.............\nselbst habe nie gearbeitet.\n\n25\n\n18. Am.......2002 wurden Blankovordrucke des I in der Wohnung von I..... I......... gefunden. \n\n26\n\n19. I..... I....... und ................ kennen sich seit Jahren, da Herr I........ bereits für die\nVorgängerfirma gearbeitet hat.\n\n27\n\nFirma X........\n\n28\n\n1. Am .......2002 wurde ein Unternehmen \"Holz- und Bautenschutz\" angemeldet. Die der Klägerin\nvorgelegte Kopie der Gewerbeanmeldung enthalte den Zusatz \"Gerüstbaubetrieb\", der nach Mitteilung\nder Steuerfahndung bzw. Auskunft der Stadt ......... gefälscht sei.\n\n29\n\n2. Die ebenfalls der Klägerin vorgelegte Bescheinigung der AOK .......... über die Anmeldung von\nArbeitnehmern weise mindestens drei verschiedene Schriftbilder aus.\n\n30\n\n3. In der Vernehmung am 14.6.2003 habe Frau ....X........ angegeben, die Ehefrau von ................. seit\nlängerer Zeit zu kennen. Sie sei von .......... angesprochen worden, ob sie nicht bereit sei, ein Gewerbe\n\"Holz- und Bautenschutz\" anzumelden und sich so etwas Geld zu verdienen.\n\n31\n\n4. Nach Anmeldung des Gewerbes mit der Bezeichnung \"Holz- und Bautenschutz\" sei sie mit ...........\nzu ......... und ........ ........... gefahren. Zusammen mit ...... ......... habe sie beim Finanzamt die\nFreistellungsbescheinigung erhalten. ...... ......... habe nach Feststellung der Steuerfahndung in 2002 eine\numfangreiche Tätigkeit als selbständiger Gerüstbauer ausgeübt und sei dabei als sogenannter\nKolonnenschieber aufgetreten.\n\n32\n\n5. Am 5.9.2002 hat ......... per Fax über den Scheckwäscher ............ eine Kopie des Personalausweises\nvon X........ erhalten. \n\n33\n\n6. Am 9.9.2002 hat das Finanzamt ....... die Freistellungsbescheinigung für Frau ....X........ widerrufen.\nDas Schreiben konnte postalisch jedoch nicht mehr zugestellt werden. Eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgte\nnicht. \n\n34\n\n7. In der Wohnung von ....... und ...... .......... hat Frau ....X........ nach eigenen Angaben I..... I........\nkennengelernt. \n\n35\n\n8. Herr ............... hat X........ bei Vorlage eines Fotos in der Vernehmung vom 15.1.2003 nicht erkannt. Vielmehr\nhat er ........ ........... als X........ bezeichnet.\n\n36\n\n9. Die für X........ gehaltene ........ ......... hat nach Angaben von ............... die Bauverträge\nunterschrieben und ist persönlich bei ihm gewesen. \n\n37\n\n10. In der Kolonne von ....X........ habe nach Aussage von .............. ein ...... und ein ........ gearbeitet.\n...... habe sich morgens im Büro die Aufträge geholt. Des weiteren habe .......... nach Vorlage eines Fotos\n...... ........ als Mitarbeiter in der Kolonne ....X........ identifiziert. \n\n38\n\n11. Der Aufforderung der Steuerfahndung, Kontakttelefonnummern der Firma ....X........ anzugeben, sei Herr ...........\nnicht nachgekommen. Nach eigener Aussage habe er diese aus \"Kapazitätsgründen\" gelöscht.\n\n39\n\n12. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung seien die Schecks, die von ..... ............ nach Gründung der\nKlägerin für die Unternehmen I............. und ....X........ ausgestellt wurden, auf dem Konto (...sparkasse\n..........., Nr. ............) eines Scheckwäschers namens ............. eingelöst worden.\n\n40\n\n13. I..... I...... habe in seiner Vernehmung vom 14.1.2004 erklärt, dass er die Papiere in .......... Wohnung\nvon X........ erhalten habe. Dass die Gewerbeanmeldung (teilweise) gefälscht war, habe er erst später\nerfahren. \n\n41\n\n14. I....... habe X........ wöchentlich durch einen nichtgenannten Dritten Geld zukommen lassen.\n\n42\n\n15. Die im Büro der Klägerin tätige Ehefrau des ........... habe am 4.2.2003 angegeben, dass die\nVertragsverhandlungen auf Seiten der Firma ....X........ von X........ persönlich geführt worden seien und\nkeine weiteren Personen aufgetreten seien. Der Vertrag sei von Frau ....X........ im Büro in ......, ...........\n1, unterschrieben worden.\n\n43\n\n16. Laufende Geschäfte (Einsatz der Arbeitskräfte, Aufnahme der Arbeit, Klärung von Beanstandungen\netc.) seien nach Angaben von Frau ........ von Frau ....X........ persönlich abgewickelt worden.\n\n44\n\n17. Auf Seiten der Klägerin sei nach Angaben von Frau ........ ausschließlich Herr .......... an\nder Abwicklung der Geschäftsbeziehungen beteiligt gewesen.\n\n45\n\n18. Laut strafrechtlichem Ermittlungsbericht I...... I......... vom 23.8.2004 habe der Kolonnenführer\n................ (...............) erklärt, bei der Klägerin für I....... I.......... gearbeitet\nzu haben. ....X........ habe er nur einmal gesehen.\n\n46\n\nAngesichts dieser Umstände sei die Vorsteuer aus den Rechnungen dieser Subunternehmer zu Recht nicht\nberücksichtigt worden.\n\n47\n\nNach ständiger Rechtsprechung müssten Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grundsätzlich\nidentisch sein. Darüber hinaus müssten die Angaben in der Rechnungen eindeutige und leicht nachprüfbare\nFeststellungen des leistenden Unternehmers ermöglichen. Der Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer\nsei nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der Firma bei Ausführung der Leistung und bei\nRechnungsstellung tatsächlich bestanden habe. Im Streitfall sei sowohl hinsichtlich der Rechnungen ....X........\nals auch hinsichtlich der Rechnungen I............. keine Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem\nUnternehmer gegeben. Darüber hinaus habe bei einem Teil der Rechnungen ....X........ der Sitz der Firma im\nZeitpunkt der Rechnungserteilung tatsächlich nicht mehr bestanden. Nach den Feststellungen des Finanzamts\n.......... sei am .....2002 eine Zustellung an die in den Rechnungen ....X........ angegebene Anschrift nicht mehr\nmöglich gewesen. Bei allen ab dem .....2002 unter dem Namen X........ erteilten Rechnungen sei eine leicht\nnachprüfbare Feststellung des im Abrechnungspapier angegebenen Unternehmers daher nicht mehr möglich\ngewesen. Dies betreffe einen anteiligen Betrag von 4.506,94 € Vorsteuern. Auch hinsichtlich der Firma\nI............. bestünden Unklarheiten über den Sitz des Unternehmens. Die in den Bauverträgen\naus dem Zeitraum 11.7. - 5.8.2002 angegebene Anschrift ............ habe nach den Feststellungen der Steuerfahndung\nam .....2002 bereits nicht mehr bestanden. Bezüglich der auf den Rechnungen angegebenen Anschrift ...........\nhabe die Steuerfahndung festgestellt, dass diese Räume quasi leergestanden hätten bzw. Anzeichen von\nRenovierung gezeigt hätten. Bereits aus diesem Grunde sei ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da nicht\nfeststellbar gewesen sei, wo das Gewerbe I überhaupt ausgeübt worden sei bzw. seinen Sitz gehabt habe.\nEine leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers sei nicht möglich gewesen. Da die\nKlägerin hierfür die Feststellungslast trage, scheide der Abzug dieser Vorsteuern (2.619,75 €)\nebenfalls aus. \n\n48\n\nUnabhängig davon fehle es bei allen Rechnungen an der erforderlichen Identität zwischen Rechnungsaussteller\nund leistendem Unternehmen. \n\n49\n\nIn der Regel ergebe sich aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen\nsei. Leistender sei in der Regel derjenige, der die Leistung im eigenen Namen oder durch einen Beauftragten\nausführe. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen sei, hänge grundsätzlich\ndavon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigter Weise\nin Namen eines anderen aufgetreten sei. Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch sei grundsätzlich\nderjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten sei, d.h. derjenige, der aus dem\nRechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet sei, unabhängig davon, ob er seine Verpflichtung\npersönlich ausführe oder durch andere Unternehmer ausführen lasse. Trete jemand im Rechtsverkehr\nin eigenem Namen (im Streitfall: I............. und ....X........) aber für Rechnung eines anderen (im\nStreitfall: I...... und .........) auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw.\nverpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten wolle, sei zivilrechtlich grundsätzlich nur der Strohmann\naus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Zivilrechtlich und umsatzsteuerlich sei das vorgeschobene\nStrohmann-Geschäft allerdings unbeachtlich, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden sei, d.h. wenn die\nVertragspartner einverständlich oder stillschweigend davon ausgingen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts\ngerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Dritten (Klägerin) und dem Hintermann eintreten sollten.\nDementsprechend komme umsatzsteuerlich eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person\ndes leistenden Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem\nStrohmann nur zum Schein abgeschlossen worden sei und der Leistungsempfänger wisse oder davon habe ausgehen\nmüssen, dass der Strohmann keine eigene – ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende –\nVerpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern\nwolle.\n\n50\n\nDie Feststellungen der Steuerfahndung sowie die Aussagen der beteiligten Personen rechtfertigten die Annahme,\ndass die Klägerin, vertreten durch den Geschäftsführer, gewusst habe oder zumindest davon habe\nausgehen müssen, dass die Unternehmer ....X........ und I............. keine eigenen geschäftlichen\nund steuerlichen Verpflichtungen hätten übernehmen wollen.\n\n51\n\nNach Aussage der im Büro tätigen Ehefrau des Geschäftsführers seien die Vertragsverhandlungen\nausschließlich von I geführt worden. Die Bauverträge sollten auf den Baustellen bzw. im ehemaligen\n.........-Büro in ..... von I unterzeichnet worden sein. Tatsächlich seien die Verträge jedoch von\nI..... I........ unterschrieben worden. Im Hinblick darauf, dass ............. und I....... I....... sich seit\nJahren gekannt hätten, sei die Aussage von Frau ......... falsch und zwar ebenso wie die, dass die laufenden\nGeschäfte ausschließlich von I abgewickelt worden sein. Dem stehe die Aussage des ausführenden\nUnternehmers I....... I........ entgegen, der in seiner Vernehmung vom 14.1.2004 erklärt habe, dass er die\nPapiere von I..... benutzt habe und I............. selbst nie tätig gewesen sei. Entgegen dem von der\nKlägerin gegenüber der Sonderprüfung angeführten BFH-Beschluss vom 31.1.2002 (V B 108/01,\nBStBl II 2004, 622) könne die Abwicklung der laufenden Geschäfte auch nicht über das in den\nRechnungsvordrucken angegebene Handy des I erfolgt sein, da dieser keine Kenntnis bzw. Sachkenntnis von den\ndurchgeführten Aufträgen gehabt habe. Dies werde auch durch die Tatsache bestätigt, dass auf dem\nim Juli 2002 ausgelesenen Handy von I............. keinerlei Telefonnummern von Auftraggebern – wie z.B.\nder Klägerin – gespeichert gewesen seien. Auch ............ habe der Aufforderung, Kontaktnummern zu\nI............. anzugeben, nicht nachkommen können. Gerade in einem Bereich, in dem oft kurzfristig Entscheidungen\ngetroffen und Arbeitsaufläufe koordiniert werden müssten, sei ein solcher Sachverhalt sehr ungewöhnlich.\nWährend in dem mit Beschluss vom 31.1.2002 vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall die Rechnungsbeträge durch\nÜberweisung auf das in den Rechnungen angegebene Konto beglichen worden seien, habe die Klägerin sämtliche\nRechnungsbeträge per Scheck bezahlt. Die Gutschriften seien sämtlich auf das Konto von ........... und nicht\nauf das Konto des Unternehmens I............. erfolgt. Damit sei auch kein Nachweis gegeben, dass die in den\nRechnungsvordrucken der Firma I............. ausgewiesenen Vorsteuern tatsächlich bezahlt worden seien. Nach\ndem Gesamtbild der festgestellten Verhältnisse sei davon auszugehen, dass der Klägerin, vertreten durch\nihren Geschäftsführer, als Rechnungsempfängerin bekannt gewesen sei, dass I keinerlei Verpflichtungen\naus den Geschäften habe übernehmen wollen und Rechtswirkungen tatsächlich nur zwischen I...... I......\nund der Klägerin hätten eintreten sollen.\n\n52\n\nHinsichtlich der Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen ....X........ ergebe sich keine andere Beurteilung.\nNach Aussage der im Büro der Klägerin tätigen Ehefrau des Geschäftsführers seien die\nVertragsverhandlungen ausschließlich von X........ geführt worden. Die Bauverträge seien im\nehemaligen .........-Büro in ...... von X........ unterzeichnet worden. Tatsächlich seien die Verträge\njedoch von ...... .......... unterschrieben worden. Auch die laufenden Geschäfte könnten nicht von X........\nabgewickelt worden sein. Entgegen dem dem BFH-Beschluss vom 31.1.2002 zugrunde liegenden Sachverhalt könne die\nAbwicklung der laufenden Geschäfte auch nicht über die in den Rechnungsvordrucken angegebene Telefonnummer\nder X........ erfolgt sein, da diese keinerlei Kenntnisse bzw. Sachkenntnis von den durchgeführten Aufträgen\ngehabt habe. Bis auf die Zurverfügungstellung ihrer Papiere sei sie in keiner Weise selbst tätig gewesen.\nDies werde durch die Tatsache bestätigt, dass ............ der Aufforderung, Kontaktnummern zu ....X........\nanzugeben, nicht habe nachkommen können. Gerade in einem Bereich, in dem oft kurzfristig Entscheidungen\ngetroffen und Arbeitsabläufe koordiniert werden müssten, sei ein solcher Sachverhalt sehr ungewöhnlich.\nI..... I........ habe hinsichtlich des Unternehmens ....X........ ausgesagt, dass er Papiere von ihr erhalten habe\nund sie für die Gewerbeanmeldung bezahlt habe. Aufgrund der Tatsache, dass I...I.... und der Geschäftsführer\nder Klägerin seit Jahren Geschäfte miteinander gemacht hätten, sei davon auszugehen, dass .......... und\ndamit die Klägerin den tatsächlichen Sachverhalt gekannt habe. Auch die vorgelegten Unterlagen der Firma\n....X........ wie Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Gewerbeanmeldung und Anmeldung bei der AOK führten zu\nkeiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. Die Bescheinigung der AOK weise mindestens drei verschiedene\nSchriftbilder auf, ähnlich die Gewerbeanmeldung der Stadt ........ Bei der Gewerbeanmeldung der Stadt sei\nder Zusatz \"Gerüstbau\" ganz offensichtlich in einer anderen Schrift zugefügt worden. Diese\nUnterlagen hätten Anlass zu weiteren Prüfungen seitens der Leistungsempfängerin, der Klägerin,\nsein müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Hinzu komme, dass aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich gewesen\nsei, dass die Anmeldungen gerade erst erfolgt seien und weitere Unterlagen seitens der Klägerin zu einem\nspäteren Zeitpunkt nicht mehr angefordert worden seien. Während in dem vom Bundesfinanzhof mit Beschluss\nvom 31.1.2002 entschiedenen Fall die Rechnungsbeträge durch Überweisung auf das in den Rechnungen\nangegebene Konto beglichen worden seien, habe die Klägerin sämtliche Rechnungsbeträge per Scheck\nbezahlt. Die Gutschriften seien sämtlich auf dem Konto von ...... ....... und nicht auf dem Konto der\nUnternehmerin ....X........ erfolgt. Damit sei auch kein Nachweis gegeben, dass die in den Rechnungen der\nFirma ....X........ ausgewiesenen Vorsteuern tatsächlich bezahlt worden seien. Nach dem Gesamtbild der\nfestgestellten Verhältnisse sei auch hinsichtlich der Firma ....X........ davon auszugehen, dass der\nKlägerin als Rechnungsempfängerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, bekannt gewesen\nsei, dass X........ keinerlei Verpflichtungen aus den Geschäften habe übernehmen wollen und Rechtswirkungen\ntatsächlich nur zwischen I.... I........ und der Klägerin hätten eintreten sollen. \n\n53\n\nMit der hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe zu Unrecht die\nVorsteuerbeträge aus den Rechnungen der Firmen ....X........ und I............. nicht berücksichtigt.\nVon beiden Unternehmern seien dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn .........,\nFreistellungsbescheinigungen der zuständigen Finanzämter ...... bzw. .......-........ vorgelegt\nworden. Auf diese – zu den Gerichtsakten gereichten - Bescheinigungen sowie auf die ebenfalls eingereichten\nKopien über Anmeldungen des Unternehmens X........ bei der AOK sowie der Bauberufsgenossenschaft werde hingewiesen.\nIn § 48 b EStG seien insbesondere Vorkehrungen zum Abbau des Missbrauchs im Vorsteuerbereich getroffen worden.\nDie vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung zitierte Rechtsprechung betreffe Zeiträume vor Inkrafttreten des\n§ 48 b EStG.\n\n54\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n55\n\ndie Vorsteuern aus den Rechnungen der Subunternehmer I und X........ zu berücksichtigen,\n\n56\n\nhilfsweise die Revision zuzulassen.\n\n57\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n58\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n59\n\nhilfsweise die Revision zuzulassen.\n\n60\n\nDer Hinweis der Klägerin, dass die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung Zeiträume vor\nInkrafttreten des § 48 b EStG betreffe, sei zwar zutreffend, aber insofern nicht nachvollziehbar, als\ndie Klägerin selbst im Einspruchsverfahren auf den vor Inkrafttreten des § 48 b EStG ergangenen\nBeschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.1.2002 verwiesen habe. Im Übrigen seien durch die Einführung des\n§ 48 b EStG lediglich hinsichtlich der Ertragsteuern Regelungen zur Eindämmung illegaler\nBetätigungen eingeführt worden. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug seien im Umsatzsteuergesetz\ngeregelt. Die in der Einspruchsentscheidung angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befasse sich mit\nden entsprechenden Regelungen des Umsatzsteuergesetzes und sei anzuwenden. Im Übrigen sei auf die umfangreichen\nAusführungen in der Einspruchsentscheidung zu verweisen. Die Klägerin gehe lediglich auf die vorgelegten\nFreistellungsbescheinigungen ein, nicht aber auf die übrigen durch die Steuerfahndung festgestellten Tatsachen\nund deren Auswirkungen.\n\n61\n\nEntscheidungsgründe\n\n62\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n63\n\nGegenstand der Klage ist – entgegen der Bezeichnung in der Einspruchsentscheidung und der Klageschrift\n– nicht der Vorauszahlungsbescheid für Oktober 2002, sondern der Umsatzsteuerbescheid 2002 vom ......2004,\nder gemäß § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist.\n\n64\n\nDer Beklagte hat den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Subunternehmer I........ und ....X........ zu Recht\nversagt.\n\n65\n\nEin Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die in Rechnungen i.S. des § 14\nUStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für\nsein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Dabei trägt in tatsächlicher\nHinsicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des\n§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind.\n\n66\n\nRechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen grundsätzlich identisch sein. Regelmäßig\nergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist.\nLeistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber\neinem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen\nzuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten - hier dem\nLeistungsempfänger - im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher\nLeistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 5.4.2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307; und vom 30.9.1999 V R 8/99,\nBFH/NV 2000, 353; BFH-Beschluss vom 31.1.2003 V R 108/01, BStBl II 2004, 622 m.w.N.).\n\n67\n\nLeistender kann dabei auch ein \"Strohmann\" sein. Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch\nist grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d.h. derjenige, der\naus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist. Ohne Bedeutung ist\ninsoweit, ob er seine Leistungsverpflichtungen höchstpersönlich ausführt oder durch andere -\nSubunternehmer – ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts\nverbleibt. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der –\naus welchen Gründen auch immer - nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung\ntreten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der \"Strohmann\" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt\nund verpflichtet. Dementsprechend sind dem \"Strohmann\" die Leistungen zuzurechnen, die der\n\"Hintermann\" berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (vgl.\nBFH-Beschluss vom 31.1.2002 V B 108/01, BFH/NV 2002, 835). Unbeachtlich ist das vorgeschobene Strohmanngeschäft\nnur dann, wenn es zum Schein (§ 41 Abs. 2 AO) abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien\n– der \"Strohmann\" und der Leistungsempfänger – einverständlich oder stillschweigend\ndavon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem\nLeistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen. Hierfür reicht bereits aus, dass der\nLeistungsempfänger davon ausgehen musste, dass der \"Strohmann\" keine eigene – ggf. durch\nSubunternehmer auszuführende – Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und\ndementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7.7.2005 V R 60/03, BFH/NV\n2006, 139; BFH-Beschluss vom 26.8.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).\n\n68\n\nNach diesen Grundsätzen ist X........ nicht als leistende Unternehmerin aus den mit der Klägerin\nabgeschlossenen Werkverträgen anzusehen. Nach den vorliegenden Zeugenaussagen und Feststellungen der\nSteuerfahndung, die die Klägerin als solche nicht angegriffen bzw. in Zweifel gezogen hat, war Frau\n....X........ offensichtlich weder an den Vertragsabschlüssen noch an der Ausführung der Verträge\nbeteiligt. Zwar hat Frau .... .......... angegeben, Frau ....X........ sei selbst aufgetreten und habe die\nVerträge unterschrieben. Auch Herr ............., der Geschäftsführer der Klägerin, hat\nausgesagt, Frau ....X........ sei selber aufgetreten und für ihn Chefin und Ansprechpartnerin gewesen.\nDiese Aussagen werden jedoch dadurch widerlegt, dass Herr .......... bei der Vernehmung am 15.1.2003 Frau\n....X........ auf den ihm vorgelegten Fotos nicht erkannte und stattdessen Frau ........ ............ als\n\"X........\" identifizierte. Zudem weicht die Unterschrift auf den vorliegenden Verträgen so\nauffallend von der Unterschrift auf dem – in Kopie vorliegenden - Personalausweis der X........ ab, dass\nsie eindeutig nicht von Frau X........ stammen kann. Angesichts dieser Umstände kann Frau ....X........\nnicht – auch nicht als vorgeschobene \"Strohfrau\" – als leistende Unternehmerin angesehen\nwerden.\n\n69\n\nOb dies auch für I gilt, kann im Ergebnis offen bleiben. Dieser ist nach den Angaben von Herrn und\nFrau ........ persönlich aufgetreten und von Herrn ........ anlässlich seiner Zeugenaussage auch anhand\nder ihm vorgelegten Fotos identifiziert worden. In seiner Zeugenaussage vom 8.7.2002 (also vor Ausführung der\nhier streitigen Umsätze) hat Herr I............. ausdrücklich erklärt, die Umsätze, die unter\nseinem Namen erzielt worden seien, seien von ihm erzielt worden. Andererseits sind die vorliegenden Werkverträge\nnicht von Herrn I............, sondern von Herrn I..... I...... (teilweise \"i. A.\") unterschrieben worden,\nwas im Widerspruch zu den Aussagen der Eheleute ........ steht. Dies steht im Gegensatz zu der Aussage, dass Herr\nI............. immer selbst aufgetreten sei. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil der Vorsteuerabzug aus den\nstreitigen Rechnungen bereits daran scheitert, dass keine Klarheit über den tatsächlichen Unternehmenssitz\nbesteht. \n\n70\n\nDer Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene\nSitz des Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat\n(ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.6.2004 V B 230/03, BFH/NV 2005, 80 m.w.Nachw.). Denn\nim Hinblick auf den Sofortabzug der Vorsteuer nach Empfang der Leistung und der Rechnung muss das Tatbestandsmerkmal\nder Leistung eines anderen Unternehmers durch die Finanzverwaltung anhand dieser Rechnung leicht und eindeutig\nüberprüfbar sein. Diese Grundsätze gelten auch bei einer natürlichen Person als Leistender\n(vgl. BFH-Beschluss vom 02.07.1999 V B 171/98, BFH/NV 1999, 1652).\n\n71\n\nDiese Nachprüfbarkeit ist im Streitfall nicht gegeben. Unklarheiten ergeben sich bereits daraus, dass in den\nWerkverträgen durchgehend die Anschrift \"............ 17\" angegeben ist, in den – aus demselben\nZeitraum stammenden - Rechnungen dagegen die Anschrift \".......... 22\". Nach den – von der\nKlägerin nicht angegriffenen – Feststellungen der Steuerfahndung fand unter beiden angegebenen Anschriften\nim Zeitpunkt der Leistungserbringung und Rechnungserstellung keine geschäftliche Aktivität statt. Die\nSteuerfahndung hat bereits am 8.7.2002 bei einer Durchsuchung festgestellt, dass die Wohnung in der ........17.\nunbewohnt war und Post an Herrn I............. nach Angaben der Hausverwaltung bereits seit längerer Zeit\nnicht mehr zugestellt werden konnte. Bei der daraufhin durchgeführten Durchsuchung der Wohnung ............ 22\nwurde die Wohnung \"quasi leer\" aufgefunden und wies Anzeichen von Renovierungsmaßnahmen auf. \n\n72\n\nDer Beklagte hat daher zu Recht den Vorsteuerabzug versagt.\n\n73\n\nDie Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht.\n\n74\n\n§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG sieht einen Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der\nVoraussetzungen des Vorsteuerabzugs grundsätzlich nicht vor (vgl. BFH-Beschluss vom 30.10.2001 V B 92/01,\nBFH/NV 2002, 381). An diesen Grundsätzen hat die Einführung der sog. Bauabzugssteuer in §§ 48\nff. EStG nichts geändert. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die dort getroffenen Regelungen, die der\nEindämmung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung dienen, lediglich Regelungen zur Ertragssteuer\ntreffen. \n\n75\n\nAus den EuGH-Urteilen vom 12.1.2006 (Rs. C-354/03 \"Optigen u.a.\", EuGHE I 2006, 483, DStR 2006, 133)\nund vom 6.7.2006 (Rs. C-439/04 \"Kittel\" und C-440/04 \"Recolta\", EuGHE I 2006, 6161, DStR 2006,\n1274) kann die Klägerin ebenfalls keinen Gutglaubensschutz herleiten. \n\n76\n\nDer EuGH hat in der Entscheidung Optigen festgestellt, dass Umsätze, die nicht selbst mit einem\nMehrwertsteuerbetrug behaftet sind, Lieferungen von Gegenständen und eine wirtschaftliche Tätigkeit\ndarstellen, wenn sie die objektiven Kriterien erfüllen, auf denen diese Begriffe beruhen, so dass eine\n– ggf. betrügerische – Absicht eines an der Lieferkette Beteiligte unerheblich ist, solange\nder Steuerpflichtige hiervon keine Kenntnis hat oder haben kann. Hiervon ausgehend hat er klargestellt, dass\ndas Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht dadurch berührt wird, dass in der Lieferkette,\nzu der die Umsätze gehören, ein anderer (vorausgehender oder nachfolgender) Umsatz mit einem\nMehrwertsteuerbetrug behaftet ist, ohne dass der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hat oder haben kann (Urteil\nOptigen Rz. 51, 52). Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen\nverlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind,\nmüssen auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können, ohne Gefahr zu laufen,\nihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (Urteil Kittel Rz. 51). Dagegen sind die objektiven Kriterien, auf\ndenen der Begriff der Leistung und der wirtschaftlichen Tätigkeit beruhen, nicht erfüllt, wenn der\nSteuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht (Urteil Kittel Rz. 53). Als Beteiligter an der\nSteuerhinterziehung ist ein Steuerpflichtige bereits dann anzusehen, wenn er wusste oder hätte wissen\nmüssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung\neinbezogen ist (Urteil Kittel Rz. 56). \n\n77\n\nDer Senat folgt (wie im Urteil vom 13.6.2007 11 K 536/05, EFG 2007, 1734, Revision anhängig unter V R 63/07)\nnicht der Auffassung, aus diesen Entscheidungen sei ein allgemeiner Gutglaubensschutz abzuleiten, der sich auf\nalle Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs beziehe. Das Recht auf Vorsteuerabzug wird nach diesen Grundsätzen\nnicht erweitert, sondern eingeschränkt. Denn Bösgläubigkeit kann anspruchsbegrenzend wirken, weshalb\nim Urteil des FG Köln vom 19.12.2006 (6 K 84/02, EFG 2007, 627, Revision anhängig unter V R 19/07) im\nWissen bzw. Wissen-Müssen des Leistungsempfängers ein selbständiger Klageabweisungsgrund gesehen\nwurde. Demgegenüber kann aus den EuGH-Entscheidungen nicht gefolgert werden, dass Gutgläubigkeit die\nAnspruchsberechtigung erweitert (so Urteile des FG Köln vom 6.12.2006 4 K 1354/02, 4 K 1356/02, EFG 2007,\n631, Revisionen anhängig unter XI R 51/05 und V R 15/07). Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs haben -\nebenso wie die des steuerbaren Umsatzes – objektiven Charakter. Deshalb kann die subjektive, gutgläubige\nÜberzeugung des Leistungsempfängers ein bestimmtes, objektiv nicht erfülltes Merkmal nicht ersetzen.\nHinzu kommt, dass eine Anknüpfung an den guten Glauben in der Praxis zu kaum überwindbaren\nFeststellungsschwierigkeiten führen dürfte. \n\n78\n\nIm Streitfall steht einer Gewährung des Vorsteuerabzugs wegen Gutgläubigkeit im übrigen entgegen,\ndass die Klägerin nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihr verlangt\nwerden konnten, um sicherzustellen, dass sie nicht in einen Betrug verwickelt wurde. Sie hat im Fall ....X........\noffensichtlich die Identität der als Unternehmerin aufgetretenen Person nicht durch Vorlage von Ausweispapieren\nüberprüft und ist den Unklarheiten an der Angabe des zutreffenden Firmensitzes, die sich im Fall\nI............. aus der Verwendung zweier unterschiedlicher Adressen ergaben, nicht nachgegangen.\n\n79\n\nDie Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs.  2 Nr. 1 FGO).\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2008-03-12/11-k-5870-04","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 48b","ref_norm":"48b","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 365","ref_norm":"365","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2008-03-12/11-k-5870-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256945","retrieved":"2026-07-09 02:21:00.199433+00:00"}}