{"status":"available","doknr":"OLD258454","ecli":"ECLI:DE:FGK:2008:0116.14K4709.04.00","court":"Finanzgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"14 K 4709/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\n3\n\nDer Kläger wurde im Streitjahr 2000 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.\nIhnen gehörte seit 1991 eine rd. 80 qm große Eigentumswohnung, die vermietet war.\n\n4\n\nIn der Einkommensteuererklärung 2000 machten der Kläger und seine Ehefrau Einkünfte\naus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 72.502 DM geltend. Die Mieteinnahmen erklärten\nsie in Höhe von 12.000 DM. In den Werbungskosten enthalten waren Wohngeldzahlungen von 8.960 DM\nund Aufwendungen von 38.446 DM für eine Einbauküche. Auf die auszugsweise vorgelegte Rechnung\ndes Küchenstudios vom 03.03.2000 wird Bezug genommen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 10.10.2003 wurde die Einkommensteuer 2000 gegen die Kläger und seine Ehefrau\nfestgesetzt. Dabei kamen Vermietungseinkünfte von ./. 36.904 DM zum Ansatz.\n\n6\n\nHiergegen richtete sich der Einspruch vom 10.11.2003.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 01.03.2004 wurde die Einkommensteuer 2000 geändert festgesetzt. Einkünfte\naus Vermietung und Verpachtung wurden in Höhe von ./. 37.900 DM berücksichtigt. Die Einkünfte\nermitteln sich aus den erklärten Vermietungseinkünften von ./. 72.502 DM zuzüglich der als\nWerbungskosten geltend gemachten Aufwendungen von 38.446 DM für die Einbauküche und abzüglich\neines Abschreibungsbetrags von 3.844 DM. Der Beklagte hatte die Aufwendungen für die Küche\nzeitanteilig mit 10 v. H. als Werbungskosten berücksichtigt.\n\n8\n\nIm Übrigen verlief das Einspruchsverfahren erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 03.08.2004).\n\n9\n\nHiergegen richtet sich Klage vom 06.09.2004. \n\n10\n\nFür den Kläger ist als Prozessbevollmächtigte die X AG aufgetreten, die zugleich Akteneinsicht\nbeantragt hat. Die X AG hat das Mandat später niedergelegt.\n\n11\n\nNachdem dem Kläger mit am 03.03.2005 zugestellter Anordnung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2\nFinanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist von drei Wochen zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens\ngesetzt worden ist, hat sich mit zwischen dem 25.03. und 29.03.2005 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz\neine Frau T als Prozessbevollmächtigte des Klägers bestellt. \n\n12\n\nIn dem Schriftsatz wird darauf hingewiesen, dass lediglich die Vermietungseinkünfte streitig seien.\nGeltend gemacht würden Einkünfte von ./. 75.939 DM. Diese setzten sich zusammen aus den erklärten\nEinkünften von ./. 75.502 DM zuzüglich weiterer Aufwendungen von 3.437 DM für die Erneuerung\ndes Fußbodenbelages. Die Einbauküche sei im Rahmen des Mieterwechsels im Jahr 2000 komplett erneuert\nworden. Die Küche sei Gegenstand des Mietverhältnisses gewesen. Selbst wenn man der Auffassung des\nBeklagten folge, dass die Aufwendungen auf die Nutzungsdauer zu verteilen seien, komme ein Abschreibungszeitraum\nvon 10 Jahren nicht in Betracht, da die Wohnung im Jahr 2003 verkauft worden sei. Der Kläger machte später\nnoch geltend, dass der Schriftsatz am 24.03.2005 in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen worden sei. \n\n13\n\nNachdem Frau T rechtskräftig als Bevollmächtigte zurückgewiesen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs\n- BFH - vom 26.09.2007, IX B 151/07) und dem Kläger am 21.12.2007 die Ladung zur mündlichen\nVerhandlung zugestellt worden war, hat sich mit Schriftsatz vom 11.01.2008 die S Ltd. als Prozessbevollmächtigte\ndes Klägers bestellt.\n\n14\n\nIn dem Schriftsatz wird geltend gemacht, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung überraschend\nerfolgt sei. Die Ladung datiere vom 19.12.2007, dem Mittwoch der 51. Kalenderwoche. Die 52. Kalenderwoche des\nJahres 2007 und die 1. Kalenderwoche des Jahres 2008 seien durch Feiertage gekennzeichnet gewesen. Außerdem\nhabe er - der Kläger - die Zeit zu einem Urlaub genutzt. Vom 22.12.2007 bis 06.01.2008 seien bei nur 5\nUrlaubstagen 15 Tage Urlaub möglich gewesen. Diese Umstände hätten bei der Terminierung berücksichtigt\nwerden müssen. Er habe von der Ladung erst am 07.01.2008 Kenntnis erhalten, so dass diese nicht fristgerecht\nerfolgt sei. Weiterhin sei hinsichtlich der Zurückweisung der Frau T ein Beschwerdeverfahren anhängig,\nso dass das Hauptsacheverfahren nicht fortgeführt werden könne. In der Sache selbst sei seit dem Schriftsatz\nvom 24.03.2005 nichts mehr geschehen. Der Überraschungseffekt der Ladung sowie die Fortführung des\nHauptverfahrens vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens stellten erhebliche Verfahrensmängel dar, die\ngerügt würden. Die Nichtgewährung der Akteneinsicht sei schon früher gerügt worden.\nSoweit das Gericht nunmehr von einer Zulässigkeit der Klage ausgehe, hätte dies einen entsprechenden\nHinweis erfordert. Dass die Rechnung über den Fußbodenbelag als Werbungskosten zu berücksichtigen\nsei, werde vom Beklagten nicht bestritten. Außerdem bestreite der Beklagte nicht, dass die Einbauküche\nin die Mietwohnung eingebaut worden sei. Ansonsten hätte er keine Abschreibung als Werbungskosten anerkannt.\nAllerdings sei unter Berücksichtigung der Art und Qualität der einzelnen Gegenstände und Geräte\nsowie des außerordentlichen marktbedingten Wertverfalls ein Abschreibungssatz von mindestens 33 1/3 zu Grunde\nzu legen. Hierfür werde Beweis durch Sachverständigengutachen und Zeugnis des Herrn E - eines Mitarbeiters\ndes Küchenstudios - angeboten. \n\n15\n\nMit Schriftsatz vom 14.01.2007 weist der Kläger darauf hin, dass es ihm in der Kürze der Zeit\nnicht möglich sei, eine detaillierte Rechnung zu beschaffen. Weder im Veranlagungsverfahren noch im\naußergerichtlichen Verfahren sei dies gefordert worden. Dafür, dass die Einbauküche in die\nMietwohnung eingebaut worden sei, dass sich dort zuvor eine Einbauküche befunden habe und dass die Küchen\njeweils Gegenstand der Mietverhältnisse gewesen seien, werde Beweis angeboten durch Zeugnis des Herrn E, des\nHerrn U und der Frau T.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n17\n\nden Einkommensteuerbescheid 2000 vom 10.10.2003, geändert durch Bescheid vom 01.03.2004, sowie die\nEinspruchsentscheidung vom 03.08.2004 dahingehend abzuändern, dass Einkünfte aus Vermietung und\nVerpachtung von ./. 75.939 DM berücksichtigt werden.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDer Beklagte macht geltend, die Klage sei nach Ablauf der Ausschlussfrist unzulässig geworden.\n\n21\n\nAm 07.01.2008 sind die den Rechtsstreit betreffenden Akten beim Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom\n09.01.2008 ist dem Kläger aufgegeben worden, nachzuweisen, dass die Einbauküche in die Mietwohnung\neingebaut wurde, dass sich dort bereits eine Einbauküche befunden hatte und dass die Einbauküchen\njeweils Gegenstand des Mietverhältnisses waren; außerdem ist der Kläger um Vorlage einer detaillierten\nRechnung gebeten worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verfügung Bezug genommen.\n\n22\n\nFür den Kläger ist niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen. In der mündlichen\nVerhandlung ist die S Ltd. gemäß § 62 Abs. 2 FGO als Bevollmächtigte zurückgewiesen worden.\n\n23\n\nDie in eigener Sache erschienene Ehefrau des Klägers hat erklärt, dass es sich um ein älteres Haus\ngehandelt habe. Die Wohnung sei zweigeschossig gewesen und habe über Bad / Heizung verfügt. In der ersten\nEtage habe sich eine große Wohnküche befunden. Die Einbauküche sei damals geplant worden. Sie\nhätten die Wohnung gekauft, weil sie davon ausgegangen seien, dass eine der beiden Töchter dort einziehen werde.\nIn die Wohnung sei dann ein Sozialhilfeempfänger eingezogen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll\nüber die mündliche Verhandlung Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nI. Da der Kläger ordnungsgemäß geladen worden ist, durfte der Senat die mündliche Verhandlung\ndurchführen und zur Sache entscheiden. \n\n27\n\nDie Ladung zur mündlichen Verhandlung war dem Kläger zuzustellen. Die für den Kläger\naufgetretene Frau T ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom 11.06.2007 als Bevollmächtigte\nzurückgewiesen worden. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss war erfolglos (BFH-Beschluss\nvom 26.09.2007, IX B 151/07 n.v.). Der Kläger war daher im Zeitpunkt der Terminsladung nicht durch einen\nBevollmächtigten vertreten. Die S Ltd. ist erstmals mit Schriftsatz vom 11.01.2008 aufgetreten. Zu diesem\nZeitpunkt war der Kläger bereits zur mündlichen Verhandlung geladen worden. \n\n28\n\nDer Senat hat auch nicht gegen die Ladungsfrist verstoßen. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO\nsind die Beteiligten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. Dem Wortlaut der Regelung wurde hier\nunstreitig Rechnung getragen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist dem Kläger die Ladung unter seiner\nWohnanschrift durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 21.12.2007 zugestellt worden\n(vgl. § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. §§ 176, 180 Zivilprozessordnung). Die Ladung enthielt den\nnach § 91 Abs. 2 FGO vorgesehenen Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt\nund entschieden werden kann. Da der Kläger keine Umstände dargetan hat, aus denen sich ergibt, dass er\nunverschuldet gehindert war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, hat er die Folgen des Nichterscheinens\nselbst zu verantworten. \n\n29\n\nDen Antrag auf Akteneinsicht brauchte der Senat nicht zu berücksichtigen, weil ein Anspruch auf Akteneinsicht\ndann nicht besteht, wenn - wie im Streitfall - die Bevollmächtigte zurückzuweisen ist. Unter solchen\nUmständen kann die Bevollmächtigte keine wirksamen Prozesshandlungen mehr vornehmen.\n\n30\n\nII. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO\nentsprochen.\n\n31\n\nDie Vorschrift erfordert für eine Anfechtungsklage neben der Angabe des Klägers, des Beklagten und\ndes angefochtenen Verwaltungsakts sowie der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf\nzusätzlich die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens. Entspricht die Klage diesen Anforderungen\nnicht, hat der Vorsitzende oder der von ihm bestimmte Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen\nErgänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann dem Kläger\nfür die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65\nAbs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernis fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den\nin § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist\nhinfällig (vgl. BFH-Beschluss vom 17.10.1996 V B 75/96, BFH/NV 1997, 415).\n\n32\n\nSo verhält es sich im Streitfall. In der Klageschrift wurde die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides\nvom 10.10.2003 und der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2004 beantragt. Ein Antrag auf Aufhebung eines Steuerbescheids\nkann zur hinreichenden Bezeichnung ausreichen, wenn eine Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung des\nInhalts der den Streitfall betreffenden Verwaltungsakten ergibt, dass der Bescheid dem Grunde nach angegriffen\nwird (vgl. BFH-Entscheidungen vom 24.07.1997 V R 65/96, BFH/NV 1998, 324, vom 17.01.2002 VI B 114/01,\nBundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 306). Dies ist der Fall, wenn in der Einspruchsentscheidung die zwischen\ndem Kläger und dem Finanzamt noch verbleibenden Streitpunkte einzeln und unter Schilderung der zugrunde\nliegenden Lebenssachverhalte aufgeführt worden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.06.2004 VI B 89/02,\nBFH/NV 2004, 1541; vom 16.04.2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345).\n\n33\n\nIm Streitfall ergibt sich der Gegenstand des Klagebegehrens mit hinreichender Klarheit aus der Zusammenschau\nvon Klageantrag und Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidung befasst sich mit der zwischen dem Kläger\nund dem Beklagten allein streitigen Frage, ob die Aufwendungen für die Einbauküche sofort abzugsfähige\nAufwendungen darstellen. Damit war das Klagebegehren der Einspruchsentscheidung zu entnehmen. Zwar ist die\nEinspruchsentscheidung nicht bereits mit der Klageschrift beim Gericht eingereicht worden. Die Entscheidung ist\nvielmehr erst mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 29.08.2005 eingegangen. Das Gericht hätte aber unter\nHeranziehung der Steuerakten den Gegenstand des Klagebegehrens und damit den Umfang des begehrten Rechtsschutzes\ninnerhalb der Ausschlussfrist feststellen können. \n\n34\n\nIII. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein weitergehender Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht.\n\n35\n\nWerbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung,\nSicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind dies\ngrundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Das sind diejenigen Aufwendungen,\nbei denen objektiv ein Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung\nder Nutzungsüberlassung gemacht werden. \n\n36\n\n1. Im Streitfall scheitert der Werbungskostenabzug daran, dass nicht nachgewiesen wurde, dass die Küche\nin die Mietwohnung eingebaut wurde.\n\n37\n\nDie von dem Kläger vorgelegte Rechnung enthält nur die Angabe \"Leicht Einbauküche Largo\nLt. Aufstellung”. Die in Bezug genommene Aufstellung war nicht beigefügt. Die Rechnung wurde damit von\nvornherein unvollständig vorgelegt. Die Rechnung selbst gibt keinen Aufschluss darüber, aus welchen\nEinzelteilen die Küche zusammengesetzt war. Angesichts des sehr hohen Preises ist nach der Lebenserfahrung\nanzunehmen, dass es sich um eine Küche für einen großen Raum handelt. Mietwohnungen mit einer\nWohnfläche von 80 qm wie die vom Kläger vermietete Wohnung haben aber typischerweise eher kleinere\nRäume als Küchen. Schon deshalb wäre die Feststellung geboten, ob die Küche ihrer Größe\nnach überhaupt in der Wohnung, gepasst hätte und eingebaut sein konnte. Diese Feststellung war auch\ndeshalb geboten, weil der Vortrag des Klägers, dass die zu einem relativ günstigen Quadratmeterpreis\nvermietete Wohnung mit einer derart hochwertigen Küche versehen wurde, sehr lebensfremd und deshalb nicht\nohne weiteres glaubhaft ist. Üblicherweise wird ein Mietverhältnis in der Erwartung eingegangen, die\nInvestitionen in das Mietobjekt im Laufe der Mietdauer amortisieren zu können. Die Kläger hat nicht\ngeltend gemacht, eine andere Intention verfolgt zu haben. Die Behauptung, der Kläger habe eine teure Küche\neingebaut, ohne dass sich dies in der Miete niedergeschlagen oder gar durch die Miete oder die Betriebskosten\namortisiert hätte, ist deshalb nicht schlüssig. Verteilt man die gesamten Kosten der Küche\nentsprechend einer mutmaßlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren auf die einzelnen Abrechnungsperioden,\nwäre der Wertverzehr der Küche - bei einem ungestörten Verlauf des Mietverhältnisses -\nerst dann abgedeckt worden, wenn ein Zuschlag zur Miete von rd. 300 DM monatlich gemacht worden wäre. Da\nsich die Mieteinnahmen auf 12.000 DM jährlich und damit auf 1.000 DM monatlich einschließlich Nebenkosten\nbeliefen, liegt es auf der Hand, dass sich die Investition nicht rechnen konnte. Dabei geht der Senat mangels\nanderer Anhaltspunkte, insbesondere mangels Vorlage der Mietverträge davon aus, dass die Wohnung trotz\ndes Mieterwechsels durchgängig zu einem gleichbleibenden Mietzins vermietet war. Der Senat hält es\ndaher für denkbar, dass die Küche nicht in die Mietwohnung, sondern in das private Wohnhaus des\nKlägers und seiner Ehefrau eingebaut wurde.\n\n38\n\nDer Senat war nicht verpflichtet, über die Frage, ob die Küche in der Mietwohnung eingebaut war, den\nangebotenen Zeugenbeweis zu erheben. Der Kläger hätte den Beweis durch Urkunden führen können.\nInsbesondere hätte er die fehlenden Teile der Rechnung über den Kücheneinbau und die Mietverträge\nmit dem früheren und mit dem im Streitjahr eingezogenen Mieter vorlegen können und müssen. Er ist\nmit dem Schreiben der Berichterstatterin vom 09.01.2008 u.a. aufgefordert worden, die detaillierte Rechnung\nfür die Küche vorzulegen und nachzuweisen, dass die Küche Gegenstand des Mietvertrages war.\nDarauf, dass er eine detaillierte Rechnung nicht habe beschaffen können, beruft der Kläger sich\nebenso zu Unrecht wie darauf, dass die Aufforderung überraschend war. Dem Kläger lag die Rechnung\neinschließlich der Anlagen vor. Dies folgt aus deren Inhalt und dem Umstand der Bezahlung der Rechnung.\nDer Kläger brauchte die fehlenden Teile der Rechnungen also lediglich aus seinen Unterlagen herauszusuchen\nund vorzulegen. Dies war ihm auch in der verbleibenden Zeit zwischen Zugang der Aufforderung vom 09.01.2007 und\nder mündlichen Verhandlung ohne weiteres möglich und zumutbar. Dies folgt auch daraus, dass dem\nKläger ohne weiteres von Anfang an erkennbar war, dass nur der vorgelegte Teil der Rechnung mangels\nVollständigkeit kein geeignetes Beweismittel darstellte. Dies war auch dem Kläger von Anfang an\nerkennbar. Der Kläger hat nicht vorgetragen, die fehlenden Teile der Rechnung vernichtet zu haben.\nEbensowenig hat er vorgetragen, dass er irgendwelche Bemühungen unternommen hat, eine Zweitschrift des\nfehlenden Teils der Rechnung beim Lieferanten zu erlangen und weshalb diese Bemühungen gescheitert sind. \n\n39\n\nFür den Nachweis, dass die Küche Bestandteil des Mietvertrags war, gilt nichts anderes. Es ist\noffenkundig, dass der Nachweis über den Inhalt eines Mietvertrags, zu dessen Erbringung der Kläger\nschriftlich aufgefordert wurde, durch die Vorlage der Vertragsurkunde zu führen ist. Der Kläger hat\nweder vorgetragen noch zu Beweis gestellt, dass die Mietverträge mündlich geschlossen waren, noch\ndass sie vernichtet worden sind oder er aus anderen nachvollziehbaren Gründen an deren Vorlage gehindert\nwar. Vielmehr deutet auf das Vorliegen schriftlicher auch bei den Unterlagen vorhandener Mietverträge hin,\ndass der Kläger gerade seine steuerlichen Berater Frau T und Herrn U (als Vertreter der S Ltd.) als Zeugen\nfür den Inhalt der Mietverträge benannt hat. Denn in aller Regel können steuerliche Berater\nüber entsprechende Kenntnisse nur verfügen, wenn ihnen entsprechende Verträge vorliegen. \n\n40\n\nDa der Kläger, indem weder die vollständige Rechnung über die Küche noch die\nMietvertragsurkunden vorgelegt hat, die Beweiserhebung darüber, ob die Einbauküche tatsächlich\nin die Mietwohnung eingebaut werden konnte und eingebaut worden ist, vereitelt hat, bedurfte es keiner weiteren\nAufklärung hierzu. Dies folgt schon aus dem allgemeinen z.B. in § 444 ZPO zum Ausdruck gebrachten\nRechtsgedanken, dass der Beweisvereiteler aus seiner Weigerung keinen Vorteil ziehen darf\n(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl. 2005, Anh. § 286 Rn. 26 f.;\n§ 444 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Die Nichtvorlage von offenkundig beweisgeeigneten Urkunden hat dementsprechend\nauch nicht zur Folge, dass das Gericht zum Ausweichen auf andere Beweismittel gezwungen werden könnte. Dies\nfolgt überdies aus § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO, wonach das Gericht nicht an die Beweisanträge der\nBeteiligten gebunden ist, und aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Mitwirkungspflicht. Da die Aufklärungspflicht\ndes Gerichts durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt wird, war eine weitere Sachaufklärung\nnicht erforderlich, wenn ein Beteiligter ihm vorliegende Urkunden trotz Aufforderung nicht vorlegt (vgl.\nBFH-Beschluss vom 26.01.2000 IV B 151/98, BFH/NV 2000, 871). \n\n41\n\nDurch die Nichtvorlage des Mietvertrages wurde zudem vereitelt, dass der Senat im Wege einer Zeugenvernehmung\ndes Mieters, sofern dessen Anschrift über das Einwohnermeldeamt feststellbar gewesen wäre, Informationen\ndarüber hätte erhalten können, ob die in der Aufstellung enthaltenen Teile sämtlichst in der\nMietwohnung aufgestellt wurden. Die von dem Kläger beantragte Zeugenvernehmung kam deshalb nach alledem\nnicht in Betracht.\n\n42\n\nDer Kläger kann die Anerkennung der Aufwendungen für die Einbauküche nicht darauf stützen,\ndass der Beklagte die Aufwendungen zeitanteilig mit 10 v. H. als Werbungskosten berücksichtigt hat.\nDies führt nicht zu einer Bindung des Senats. Der Senat muss die Möglichkeit haben, die geltend\ngemachten Aufwendungen zu überprüfen. Denn unabhängig vom Streitfall wird erfahrungsgemäß\nversucht, Anschaffungen auch ohne einkünftebezogene Veranlassung als Werbungskosten anerkennen zu lassen.\nEine Kontrollmöglichkeit besteht aber dann nicht, wenn sich nicht aus der Rechnung selbst der konkret\nangeschaffte Gegenstand ergibt, dessen Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden.\n\n43\n\nEs kann dahinstehen, ob die Aufwendungen für die Erneuerung des Fußbodenbelags steuermindernd zu\nberücksichtigen sind. Der Werbungskostenmehrbetrag von 3.437 DM wäre durch Saldierung mit der\nAbschreibung von 3.844 DM für die Einbauküche, die der Beklagte im Zuge der Veranlagung zu Unrecht\nanerkannt hat, mehr als ausgeglichen. \n\n44\n\nDie Klage war damit aus vorgenannten Gründen abzuweisen.\n\n45\n\n2. Selbst wenn der Vortrag des Klägers, dass die Küche in die Mietwohnung eingebaut wurde, zu seinen\nGunsten als wahr unterstellt wird, wäre ein weitergehender Werbungskostenabzug für die Küche zu\nversagen, weil nicht nachgewiesen wurde, dass es sich um eine Ersatzbeschaffung handelte.\n\n46\n\nEs lässt sich schon nicht feststellen, dass sich in der Wohnung bereits eine Einbauküche befand. Soweit\nder Kläger hierfür Zeugenbeweis angeboten hat, war dem nicht weiter nachzugehen. Im Vorbringen des\nKlägers finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit als Zeugen benannten Personen die alte\nKüche gesehen haben, so dass der Senat den Schluss zieht, dass diese \"aufs Geratewohl\" benannt worden\nsind. Der Senat ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (vgl. BFH-Beschluss vom\n05.06.2007 I B 130/06, BFH/NV 2007, 1909). Von Bedeutung ist auch, dass der Kläger nicht den Mietvertrag mit\ndem \"alten” Mieter vorgelegt hat. Hieraus hätte sich ergeben, ob die Wohnung mit einer Küche\nausgestattet war. Der Senat hätte auch versuchen können, durch eine Vernehmung des \"alten”\nMieters, sofern dessen Anschrift über das Einwohnermeldeamt feststellbar gewesen wäre, Informationen\nüber die frühere Ausstattung der Wohnung zu erhalten. \n\n47\n\nSelbst wenn sich in der Wohnung bereits eine Einbauküche befunden haben sollte, ließe sich jedenfalls\nnicht feststellen, dass es sich um eine bloße Erhaltungsmaßnahme handelte.\n\n48\n\nDer Senat verkennt nicht, dass die Erneuerung einer Küche im allgemeinen Sprachsinn eine\nModernisierungsmaßnahme darstellt. Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Einrichtungen\nsind regelmäßig als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand anzusehen. Hieran ändert sich nichts,\nwenn die erneuerte Einrichtung dem technischen Fortschritt entspricht. Sofern die Modernisierungsmaßnahme\njedoch über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgeht - etwa durch Verwendung\naußergewöhnlich hochwertiger Materialien in erheblichem Umfang - und dadurch der Gebrauchswert deutlich\nerhöht wird, führen die Aufwendungen zu einer wesentlichen Verbesserung und damit zu Anschaffungskosten. \n\n49\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze muss davon ausgegangen werden, dass die Modernisierungsmaßnahme\nüber eine substanzerhaltende Erneuerung hinausging. Gegen den Kläger spricht der Anscheinsbeweis, dass\ndie alte Küche – ihr Vorhandensein unterstellt – eher einfachen Verhältnissen entsprach. Dies\nrechtfertigt sich aus der Überlegung, dass es sich um ein älteres Haus handelte und deswegen nach der\nallgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es sich dort eine einfache Küche\nbefand. Der Kläger hat dazu nichts vorgetragen. Damit hat er den Anscheinsbeweis nicht erschüttert.\n\n50\n\nDementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich eine abgenutzte durch eine entsprechend\nneue Küche ersetzt wurde, die die Funktion der alten Küche übernahm und fortführte. Die Höhe\nder Aufwendungen (rd. 38.000 DM) lässt in diesem Zusammenhang darauf schließen, dass eine über die\nBestandserneuerung hinausgehende wesentliche Verbesserung bewirkt worden ist. Durch den Einbau einer hochwertigen\nKüche ist der Gebrauchswert gegenüber seinem ursprünglichen Zustand deutlich gesteigert und von einem\neinfachen auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben worden. Damit hat sich insgesamt der Charakter der Küche\nverändert. Der Einbau der Küche stellt keinen Erhaltungsaufwand, sondern Anschaffungsaufwand dar. Die\nAufwendungen könnten nur im Rahmen der Abschreibung berücksichtigt werden.\n\n51\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers stellen die einzelnen Bestandteile der Küche auch keine sofort\nabzugsfähigen geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG dar, da nicht jeder\nBestandteil der Küche für sich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist. Die Küche\nwurde - wie die Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - individuell geplant\nund ist damit als Gesamtheit anzusehen. Die einzelnen Bestandteile sind in ihrer baulichen Gestaltung den\nräumlichen Verhältnissen der Wohnung angepasst und nach einem Ausbau nicht jeweils für sich an\nanderer Stelle verwendbar. Es handelt sich um ein einheitliches (zusammengesetztes) Wirtschaftsgut.\n\n52\n\n3. Davon abgesehen wäre der Einbau der Küche in nicht unwesentlichem Umfang auch privat veranlasst,\nso dass die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen ohnehin nicht als Werbungskosten abgezogen werden\nkönnen. \n\n53\n\nZwar ist nach der BFH-Rechtsprechung bei während der Vermietungszeit anfallenden Aufwendungen typisierend\ndavon auszugehen, dass sie durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind und daher grundsätzlich als\nWerbungskosten zu berücksichtigen sind. Sind die Aufwendungen aber nicht (allein) durch die Einnahmeerzielung,\nsondern daneben auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung veranlasst (§ 12 Nr. 1\nEStG), können sie insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden. So verhält es sich, wenn die\nAufwendungen allein oder ganz überwiegend durch eine beabsichtigte Selbstnutzung veranlasst sind und so die\ndurch die Vermietungstätigkeit begründete Veranlassung überlagert wird (vgl. BFH-Urteile vom 11.03.2003\nIX R 16/99, BFH/NV 2003, 1043; vom 23.09.2003 IX R 20/02, BStBl II 2004, 57; vom 04.12.2004 IX R 34/03, BStBl II 2005,\n343; vom 07.07.2005 IX R 38/03, BStBl II 2005, 760). \n\n54\n\nIm Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung wäre zu berücksichtigen, dass - wie die Ehefrau des\nKlägers in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - eine der beiden Töchter in die Wohnung\neinziehen sollte. Dies dürfte auslösendes Moment für den Einbau der Küche gewesen sein. Insoweit\nwäre nachvollziehbar, dass der Kläger rd. 38.000 für eine Küche investiert hat. Denn ein auf\nRendite bedachter Vermieter, der ein Objekt für etwa 1.000 DM monatlich (einschließlich Nebenkosten) an\neinen Sozialhilfeempfänger vermietet, versieht dieses nicht mit einer hochwertigen Einbauküche, sondern\nlässt nur die zur Substanzerhaltung und Vermietung unbedingt erforderlichen Arbeiten ausführen. Bei dem\nEinbau der Küche handelte es sich auch nicht um eine mietsteigernde Verbesserung. Die Kosten haben jedenfalls\nkeinen Niederschlag in der Miete gefunden. Der wirtschaftliche Sinn einer solchen Maßnahme erschließt sich\nnur vor dem Hintergrund einer beabsichtigten privaten Nutzung. Im Ergebnis wird damit der wegen des Anfalls der\nAufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung gegebene einkünfterelevante Veranlassungszusammenhang\nüberlagert. Der Einbau der Küche ist nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern\nder nicht einkommensteuerbaren privaten Lebensführung zuzurechnen.\n\n55\n\n4. Schließlich wäre der Werbungskostenabzug auch deshalb zu versagen, weil - worauf in der\nmündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist - die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in\neinen unentgeltlichen Teil aufzuteilen wäre. Die Miete lag unterhalb von 50 v. H. der ortsüblichen\nMarktmiete (§ 21 Abs. 2 EStG a. F.). \n\n56\n\nGeht man davon aus, dass es sich um einen Altbau in mittlerer Wohnlage mit Heizung und Bad handelt, so wäre\nVergleichsgrundlage nach dem Mietspiegel 2000 eine Marktmiete von 9,20 bis 11,50 DM je qm. Legt man zu Grunde, dass\nes sich um einen freifinanzierten Neubau handelt (bezugsfertig bis 1960), so ergäbe sich eine Vergleichsmiete\nvon 9,00 bis 11,90 DM je qm. Die Miete für die Wohnung beträgt nach den Angaben in der Steuererklärung\n1.000 DM monatlich einschließlich Nebenkosten. Da der Mietspiegel Mieten ohne Heizungs- und Betriebskosten\nausweist, ist aus der Miete der Betriebskostenanteil herauszurechnen. Zieht man Betriebskosten von geschätzt\n320 DM monatlich (4 DM je qm) ab, verbleibt eine Miete von 680 DM. Darüber hinaus wäre die Einbauküche\nals Umstand zu werten, der einen Aufschlag auf dem Mietpreis gerechtfertigt hätte. Rechnet man den Anteil für\ndie Einbauküche mit 300 DM (38.446 DM verteilt auf 10 Jahre entspricht ca. 320 DM/Monat) monatlich heraus,\nergibt sich eine Miete von 380 DM. Bei einer Mietfläche von rd. 80 qm errechnet sich daraus eine Miete von 4,75\nDM je qm. Damit hat der Kläger nur rund 45 v. H. der ortsüblichen Vergleichsmiete erzielt. Das sind 10,35 DM\nje qm für vergleichbare Wohnungen in Altbauten bzw. 10,45 DM je qm für vergleichbare Wohnungen in bis 1960\nbezugsfertigen Neubauten. Die Miete bewegt sich deutlich unter der Grenze von 50 v. H. des Mittelwertes der jeweiligen\nVergleichsmiete. Sofern die Mietwohnung nach 1960 bezugsfertig geworden sein sollte, wäre die Vergleichsmiete\nnoch höher.\n\n57\n\nDa die Werbungskosten nur in dem Umfang abzugsfähig sind, in dem die Überlassung der Wohnung entgeltlich\nerfolgt ist, wäre der vom Kläger als Werbungskosten geltend gemachte Betrag von 87.939 DM (84.502 DM zzgl.\n3.437 DM) nur zu 45 v. H. zu berücksichtigen. Damit käme lediglich ein Werbungskostenbetrag von 39.572 DM\nzum Abzug. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beliefen sich damit auf ./. 27.572 DM. Der Beklagte hat\ndagegen Einkünfte von ./. 37.900 DM angesetzt, was nach Ansicht des Senats einer Rechtsgrundlage entbehrt.\n\n58\n\nÜberdies ist das gezahlte Wohngeld von 8.960 DM vollumfänglich als Werbungskosten berücksichtigt\nworden. In dem Wohngeld sind regelmäßig Zuführungen zur Instandsetzungsrücklage enthalten. Die\nnach dem Wohnungseigentumsgesetz an den Verwalter gezahlten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind\njedoch nicht bereits mit der Abführung an diesen, sondern erst bei Verausgabung der Beträge für\nErhaltungsmaßnahmen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar\n(vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1988 IX R 119/83, BStBl II 1988, 577).\n\n59\n\nDas im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Verböserungsverbot hindert den Senat, hieraus weitergehende\nKonsequenzen als die der Klageabweisung zu ziehen.\n\n60\n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2008-01-16/14-k-4709-04","cited_norms":[{"jurabk":"FGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":5},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2008-01-16/14-k-4709-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258454","retrieved":"2026-07-09 02:23:06.239208+00:00"}}