{"status":"available","doknr":"OLD267563","ecli":"ECLI:DE:FGK:2006:1220.10K2627.04.00","court":"Finanzgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"10 K 2627/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nZwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für 1999\nnach § 129 AO berichtigt werden durfte. \n\n3\n\nDie verheirateten Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin betreibt als\nKauffrau eine Handelsvermittlung von Waren und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. \n\n4\n\nDer Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Dezember 1998 auf, ab dem 01.01.1999 von der\nGewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich überzugehen,\nBücher zu führen und eine Eröffnungsbilanz einzureichen. Die Klägerin reichte daraufhin beim\nBeklagten am 13. August 1999 eine Eröffnungsbilanz ein, die einen Gewinn von 168.115,59 DM auswies. \n\n5\n\nIn der Anlage GSE, die zusammen mit der Einkommensteuererklärung 1999 am 3. April 2001 beim Beklagten\neingereicht wurde, wurde nur ein Gewinn von 93.220,-- DM angesetzt. Dieser Gewinn entsprach bis auf zwei kleinere\nAbweichungen, die unstreitig sind, dem in dem zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereichten Jahresabschluss\nzum 31. Dezember 1999 ausgewiesenen Gewinn. \n\n6\n\nDer Beklagte veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 6. Juli 2001 erklärungsgemäß.\nDieser Bescheid erging endgültig und wurde bestandskräftig.\n\n7\n\nIm Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Übergangsgewinn nicht im\nEinkommensteuerbescheid 1999 erfasst worden war. Daraufhin erließ der Beklagte am \n\n8\n\n13. Januar 2004 einen Änderungsbescheid, in dem er nunmehr zusätzlich den Übergangsgewinn von\n168.115,59 DM erfasste. \n\n9\n\nDen gegen den Änderungsbescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom\n22. April 2004 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung\nBezug genommen. \n\n10\n\nMit der Klage tragen die Kläger vor:\n\n11\n\nEs liege kein Fall des § 129 AO vor. Dies ergebe sich aus einer anderen Entscheidung des FG Köln,\nwonach grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit vorliege, soweit das Finanzamt auf anzufordernde Angaben\nbzw. Unterlagen zurückgreifen müsse. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte im Vorfeld bereits die\nErklärung des Übergangsgewinns angefordert und erhalten, diese sei zum Inhalt der Akten gemacht worden.\nWenn in der Jahreserklärung versehentlich die erneute Deklarierung des Gewinns unterlassen wurde, so könne\ndas Ermittlungsverfahren des Beklagten nicht als gedankenloses Tun verharmlost werden. Die Behörde habe im\nZweifel vielmehr den erklärten (lediglich laufenden Gewinn lt. Jahresabschluss) als Besteuerungsgrundlage\nakzeptiert. \n\n12\n\nDie Kläger beantragen, \n\n13\n\nden Einkommensteueränderungsbescheid vom 13. Januar 2004 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung\nvom 22. April 2004 aufzuheben. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nDer Senat hat nach vorherigem Hinweis an die Beteiligten den Rechtsstreit gemäß § 6 FGO auf den\nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.\n\n19\n\nDer angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger\ndeshalb nicht in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -. \n\n20\n\nDer Beklagte durfte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 1999 nach § 129 der Abgabenordnung\n1977 – AO – berichtigen. \n\n21\n\nNach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare\nUnrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Offenbare\nUnrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Fehler, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung,\nerkannt und berichtigt werden können. Besteht hingegen die Möglichkeit eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums,\nscheidet eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus. Die rein theoretische Möglichkeit, dass der\nFehler auf rechtliche Überlegungen zurückgeht, hindert allerdings die Fehlerberichtigung nicht, es muss\nvielmehr die konkrete Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben sein (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 9. Auflage\n2006, § 129 Rz. 12 mit Rechtsprechungsnachweisen). § 129 AO betrifft grundsätzlich nur Versehen\nder Finanzbehörden, nicht aber des Steuerpflichtigen. Dies ist dann aber anders, wenn die Fehlerhaftigkeit\nder Angaben des Steuerpflichtigen für das Finanzamt als offenbare Unrichtigkeit erkennbar war. Dann hat das\nFinanzamt die Fehlerhaftigkeit der Angaben als offenbare Unrichtigkeiten übernommen (Brockmeyer a.a.O., Rz.\n14 mit Rechtsprechungsnachweisen). \n\n22\n\nIm Streitfall hat der Beklagte eine offenbare Unrichtigkeit der Klägerin als eigene übernommen. Die\nKlägerin hat nämlich vergessen, in der Anlage GSE neben dem laufenden Gewinn des Jahres 1999, der durch\nBestandsvergleich ermittelt wurde, den Übergangsgewinn zu erklären. Wenn hierin nicht eine bewusste\nTäuschung des Beklagten liegen sollte, wovon nicht auszugehen ist, kann es sich nur um einen\nÜbertragungsfehler, der einem mechanischen Versehen gleichsteht, handeln. Diesen Fehler hat der Beklagte\nals eigenen übernommen. \n\n23\n\nDie Möglichkeit eines Rechts- oder Tatsachenirrtums scheidet aus. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür,\ndass der Beklagte in irgendeiner Weise darüber nachgedacht haben könnte, dass ein Übergangsgewinn\nzwar angefallen, aus bestimmten Gründen aber nicht steuerlich zu erfassen ist. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2006-12-20/10-k-2627-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":5},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2006-12-20/10-k-2627-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267563","retrieved":"2026-07-09 02:36:11.060901+00:00"}}