{"status":"available","doknr":"OLD297241","ecli":"ECLI:DE:FGK:2002:0628.10K5047.01.00","court":"Finanzgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-06-28","aktenzeichen":"10 K 5047/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAnmerkung: Die Klage wurde abgewiesen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als technischer Zeichner. Die Klägerin, seine Ehefrau, erzielt ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. \n\n 3\n\nIn ihrer Einkommensteuererklärung für 1999 machten die Kläger bei den Werbungskosten des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit Kosten i.H.v. 6.773,-- DM geltend, die durch sein Studium an der A-Fachhochschule veranlaßt sind. \n\n 4\n\nAus den in Kopie eingereichten Studienbescheinigungen ergibt sich, dass der Kläger sowohl im Wintersemester 1998/1999 als auch im Sommersemester 1999 an der A- Fachhochschule e.V. in K immatrikuliert war. \n\n 5\n\nAls Studiengang ist für das Wintersemester 98/99 angegeben: Produktionstechnik Dipl.-Ing. II Studiensemester 1 und hinsichtlich des Sommersemesters: Technischer Betriebswirt Ing. II Studiensemester 2. \n\n 6\n\nIn einer Anlage zur Einkommensteuererklärung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sind die geltend gemachten Fortbildungskosten aufgelistet.\n\n 7\n\nDer Kläger reichte während des Veranlagungsverfahrens ein Schreiben seines Arbeitgebers, der B vom 23.04.2001 ein, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. \n\n 8\n\nIn der Folgezeit erließ der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 10.05.2001, in dem er die als Fortbildungskosten des Klägers geltend gemachten Aufwendungen nur i.H.v. 1.800,-- DM und zwar als Ausbildungskosten im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigte. \n\n 9\n\nHierauf haben die Kläger Einspruch eingelegt. \n\n 10\n\nZur Begründung haben sie vorgetragen, die Fortbildungskosten seien für seine Arbeitsstelle notwendig, weil sie betrieblichen Zwecken dienten. \n\n 11\n\nWährend des Einspruchsverfahrens erging der aus anderen Gründen geänderte Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 23.07.2001. \n\n 12\n\nMit Einspruchsentscheidung vom 24.07.2001, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. \n\n 13\n\nHierauf haben die Kläger Klage erhoben. \n\n 14\n\nZur Begründung tragen sie vor, der Kläger sei als technischer Angestellter im Bereich Konstruktion eingesetzt. \n\n 15\n\nSeit September 1998 studiere er neben der weiteren Ausübung seines Berufes an der A-Fachhochschule zu K technische Betriebswirtschaft (Fachbereich: Produktionstechnik). \n\n 16\n\nDas Studium sei technisch geprägt und werde durch betriebswirtschaftliche Basisfächer (Fertigungswirtschaft, Materialwirtschaft, Führungslehre etc.) ergänzt. Das Studium sei darauf ausgelegt, den Studenten die Fähigkeit zu vermitteln, technische und wirtschaftliche Vorgänge zu koordinieren. Eine Darstellung des Studiengangs sei als Anlage 1 in Kopie beigefügt. \n\n 17\n\nMit den vermittelten Kenntnissen sei eine Tätigkeit in der Schnittstelle der technischen Bereiche zu denen der planerischen Bereiche, nämlich insbesondere in der von dem Kläger angestrebten Bereich der Projektplanung und Leitung im eigenen Unternehmen möglich, aber auch notwendige Voraussetzung. \n\n 18\n\nDer Arbeitgeber habe zudem die Notwendigkeit dieser Fortbildung bescheinigt. Insoweit werde auf das Schreiben der B vom 23.04.01 Bezug genommen. \n\n 19\n\nEin Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten sei im Streitfall zwingend. Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung seien Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätige, um in dem Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Dazu zählten auch die Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger tätige, um in dem von ihm ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen. \n\n 20\n\nHinsichtlich der zusätzlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse, die im Studiengang vermittelt würden, gehe der Beklagte insoweit fehl, als dass heute eine strickte Trennung der technischen Fähigkeiten von denen der Betriebswirtschaft nicht mehr vorgenommen werden könne. \n\n 21\n\nAus diesen Gründen habe der BFH auch die Aufwendungen eines Dipl.-Ing. für ein 3-semetriges-Abendstudium der Wirtschaftsingenieurwissenschaften als abzugsfähig anerkannt (BStBl II 1992, 966). \n\n 22\n\nDie Auffassung des Beklagten hinsichtlich der unterschiedslosen Qulifizierung eines Erststudiums sei überholt. Mit Urteil vom 19.06.1997 (BStBl 1998, 239) habe der BFH in einem vergleichbaren Fall nicht darauf abgestellt, dass der Kläger durch das Studium in eine gänzlich andere Berufssparte habe wechseln können, sondern richtigerweise darauf, was der Kläger mit dem Studium letztlich angestrebt habe. \n\n 23\n\nInsoweit sei vorliegend maßgeblich, dass der Kläger mit dem Studium der technischen Betriebswirtschaft (Produktionstechnik) die Position eines Projektleiters im eigenen Unternehmen anstrebe und damit gerade keinen Wechsel in eine andere Berufssparte. Es gehe ihm vielmehr um den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse, um in dem bereits ausgeübten Beruf des technischen Zeichners vorwärts zu kommen. \n\n 24\n\nDer Studiengang eröffne ihm keine neue über eine reine Fortbildung hinaus gehende gesellschaftliche, berufliche oder wirtschaftliche Stellung. Vielmehr schaffe er erst die Voraussetzung dafür, dass er in seinem Beruf vorwärts komme. Auch die angestrebte Position der gelegentlichen Projektleitung setze kein Studium voraus. \n\n 25\n\nNach der neueren Rechtsprechung des BFH komme es nicht mehr nur auf die objektive Eignung der Ausbildung für einen Wechsel in eine Berufsart an, sondern auch und gerade darauf, ob der Steuerpflichtige subjektiv einen Berufsartwechsel anstrebe. \n\n 26\n\nDiese Erwägungen widersprächen jedoch der typisierenden Rechtsprechung des BFH, wonach ein Erststudium niemals den Werbungskosten zuzuordnen sei.\n\n 27\n\nWer in der heutigen Zeit bereit sei, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch ein Studium zu verbessern, tätige Aufwendungen, die der Haltung oder Steigerung von Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit dienten (vgl. Finanzgericht Niedersachsen EFG 1999, 19). Aus dieser Sicht sei es nicht verständlich, Fortbildungsaufwendungen des Arbeitnehmers nur deshalb nicht zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen, weil es sich bei der Forbildungsmaßnahme um ein erstmaliges Hochschulstudium handele. \n\n 28\n\nDie gegensätzliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs überzeuge insbesondere im Hinblick auf dessen Urteilsgründe nicht. Hätte ein Steuerpflichtiger mit gleicher beruflicher Tätigkeit zuvor ein Studium der Volkswirtschaft oder der Betriebswirtschaft absolviert, wären die hier streitigen Aufwendungen nach der Rechtsprechung des BFH ohne weiteres als Werbungskosten abzugsfähig. Darin liege ein durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigtes Akademikerprivileg. \n\n 29\n\nDie Kläger haben als Anlage 1 die Beschreibung des Studiengangs \"Der Fachbereich Produktionstechnik - Studiengang: technische Betriebswirtschaft\" eingereicht. Darauf wird Bezug genommen. \n\n 30\n\nDie Kläger beantragen, \n\n 31\n\ndie mit Änderungsbescheid vom 23.07.2001 festgesetzte Einkommensteuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.07.2001 auf 14.334,-- DM festzusetzen. \n\n 32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 34\n\nZur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung.\n\n 35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n 36\n\nDie Klage ist nicht begründet. \nDer Beklagte hat zu Recht die geltend gemachten Kosten für das Studium des Klägers an der A-Fachhochschule nicht als Fortbildungskosten und damit nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt.\n\n 37\n\nAufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH - der sich das erkennende Gericht anschließt - grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Berufsausbildungskosten, die lediglich als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur mit einem Höchstbetrag abziehbar sind (vgl. BFH- Urteile vom 26. April 1989 VI R 95/85, BStBl II 1989, 616; vom 18. April 1996 VI R 89/93, BStBl II 1996, 449 und zuletzt vom 16. Januar 1998 VI R 92/96, BFH/NV 1998, 844 jeweils m.w.N.). \n\n 38\n\nDas Studium des Klägers an der A-Fachhochschule ist als erstmaliges Hochschulstudium des Klägers anzusehen.\n\n 39\n\nDieses Studium stellt zum einen ein Hochschulstudium dar. Dies ergibt sich aus den von den Klägern eingereichten Unterlagen. Insbesondere ergibt es sich aus der Beschreibung des Studiengangs \"Der Fachbereich Produktionstechnik - Studiengang: technische Betriebswirtschaft\". Danach endet der gewählte Studiengang \"Technische Betriebswirtschaft\" mit dem akademischen Grad Dipl. Wirtschaftsingenieur (FH). \n\n 40\n\nDieses Studium ist ein erstmaliges Hochschulstudium des Klägers, da er zuvor kein Hochschulstudium, sondern eine Ausbildung als technischer Zeichner absolviert hatte.\n\n 41\n\nDie von den Klägern angeführten BFH-Urteile sind auf den Streitfall nicht übertragbar. In beiden Urteilen wird über Kosten im Zusammenhang mit einem Zweitstudium entschieden.\n\n 42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-06-28/10-k-5047-01","cited_norms":[{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-koeln/2002-06-28/10-k-5047-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297241","retrieved":"2026-07-09 03:20:18.813489+00:00"}}