{"status":"available","doknr":"OLD320072","ecli":"ECLI:DE:FGD:2020:0514.12KO747.19KF.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2020-05-14","aktenzeichen":"12 Ko 747/19 KF","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss vom 22.1.2018 wird gegenüber der Antragsgegnerin zu 1,       C,  aufgehoben.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer im Klageverfahren 12 K 2170/13 E als Prozessbevollmächtigter der Kläger (C und D) aufgetretene Erinnerungsgegner (B) beantragte nach rechtskräftiger Entscheidung über die Klage (Abweisung mit Urteil vom 10.5.2017, zugestellt am 26.5.2017) die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung und der zu ersetzenden Aufwendungen gemäß § 11 RVG.\n\n3\n\nDie Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle folgte dem Antrag im Wesentlichen und setzte die gesetzliche Vergütung mit Beschluss vom 22.1.2018 gegenüber den Antragsgegnern zu 1 (C) und zu 2 (D) fest.\n\n4\n\nDagegen erhob die Antragsgegnerin zu 1 am 25.1.2018 Erinnerung und trug sinngemäß vor, es habe zu keiner Zeit ein Mandatsverhältnis im Klageverfahren 12 K 2179/13 E zwischen ihr und dem als Prozessbevollmächtigten aufgetretenen Erinnerungsgegner bestanden. Sie habe von dem Klageverfahren, das ihr Ehemann offenbar allein geführt habe, keine Kenntnis gehabt und davon erst am 25.8.2017 aufgrund einer ihr zugesandten Vollstreckungsankündigung zur Kostenrechnung vom 16.6.2017 erfahren. Daher habe sie auch Einwendungen gegen die Kostenrechnung im Verfahren 12 K 2170/13 E erhoben.\n\n5\n\nDie Erinnerung ist begründet.\n\n6\n\nDie Festsetzung der gesetzlichen Vergütung gemäß § 11 RVG ist gegenüber der im Beschluss vom 22.1.2018 genannten Antragsgegnerin zu 1 (C) rechtswidrig.\n\n7\n\nDie Erinnerungsführerin erhebt vorliegend beachtliche Einwendungen, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben und einer Festsetzung gemäß § 11 Abs. 5 RVG entgegenstehen. Die Frage, ob zwischen der Erinnerungsführerin und dem Erinnerungsgegner zivilrechtlich ein Mandatsverhältnis begründet wurde und demzufolge ein Vergütungsanspruch besteht, ist nicht vorliegend zu klären, sondern bleibt einem eventuellen zivilgerichtlichen Klageverfahren vorbehalten.\n\n8\n\nÜber die davon unabhängige Frage, ob die Einwendungen gegen die Kostenrechnung des rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens 12 K 2170/13 E beachtlich sind, ist gesondert zu entscheiden.\n\n9\n\nDas Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/320072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2020-05-14/12-ko-747-19-kf","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/320072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/320072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2020-05-14/12-ko-747-19-kf","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/320072","retrieved":"2026-07-09 03:53:37.937888+00:00"}}