{"status":"available","doknr":"NRWE-fgs/duesseldorf/j2020/2_K_2116_19_E_Urteil_20200402","ecli":"ECLI:DE:FGD:2020:0402.2K2116.19E.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":"Richterin am Finanzgericht als Einzelrichterin des 2. Senats nach § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnu","decided":"2020-04-02","aktenzeichen":"2 K 2116/19 E","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nTatbestand\n\nDie Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger bezieht u.a. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt.\n\nIn der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2017 erklärte der Kläger einen Gewinn aus seiner freiberuflichen Tätigkeit. Ferner überreichte er die EÜR 2017 und trug vor, dass diese einen steuerlichen Jahresüberschuss Euro ausweise. Der Jahresüberschuss betrage jedoch entsprechend der beigefügten Einnahmen-/Ausgabenrechnung nur …… Euro. In dieser Berechnung werden der Brutto-Überschuss sowie der Netto-Überschuss Euro ermittelt.\n\nIn der EÜR des Klägers sind bei den sonstigen Ausgaben an das Finanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer Euro berücksichtigt.\n\nMit Schreiben vom 03.12.2018 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass bei den Einkünften aus der Anwaltstätigkeit die elektronische übermittelte EÜR zugrunde zu legen sei. Es seien die vereinnahmten und die gezahlten Umsatzsteuern als Einnahmen und Ausgaben anzusetzen und nicht die Netto-Werte gegenüber zu stellen. Das Ergebnis der elektronisch übermittelten EÜR sei dahingehend zu ändern, dass die gezahlte Umsatzsteuer unter Berücksichtigung des Zu- und Abschlussprinzips nach § 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu korrigieren sei. In 2017 seien lediglich Umsatzsteuern i.H.v. insgesamt ………. Euro an das Finanzamt gezahlt worden.\n\nGegen den Bescheid des Beklagten legten die Kläger am 25.04.20 Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, dass lediglich der Differenzbetrag zwischen den Einnahmen netto und den Kosten netto mit dem verbleibenden Betrag als Gewinn zu erfassen sei. Die Differenz entspreche der Mehrwertsteuer, die abgeführt worden sei.\n\nDer Beklagte wies den Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 04.07.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte unter Einbeziehung der Ausführungen im Erläuterungsschreiben vom 08.07.2019 aus, bei der Gewinnermittlung seien zu Recht die Umsatzsteuer-Einnahmen aus Ausgangsrechnungen, die Vorsteuer-Zahlungen aus Eingangsrechnungen und die Umsatzsteuer-Zahlung an das Finanzamt Euro angesetzt worden.\n\nGegen die Einspruchsentscheidung haben die Kläger am 02.08.2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, dass das Problem nicht in den vereinnahmten und abgeführten Umsatzsteuern liege. Der Kläger arbeitete mit der im Anwaltsbereich führenden Software A. Mit diesem Programm werde auch die EÜR erzeugt. Der ausgewiesene Überschuss entsprechende der Realität.\n\nDie Kläger beantragen,\n\n       den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 15.04.2019 in Gestalt der Einspruchs-\n\n       entscheidung vom 04.07.2019 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus der\n\n       freiberuflichen Tätigkeit des Klägers mit ………. Euro angesetzt wird.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n       die Klage abzuweisen.\n\nEr nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung vom 04.07.2019 sowie des Erläuterungsschreibens vom 08.07.2019.\n\nDie Beteiligten haben sich in den Schriftsätzen vom 25.03.2020 bzw. 01.04.2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie die vom Beklagten überlassenen Steuerakten Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte die Entscheidung nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung ergehen.\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\nDie Kläger sind durch den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 15.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.07.2019 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklage hat die Einkünfte des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit zu Recht i.H.v. Euro der Besteuerung zu Grunde gelegt.\n\nBei der vom Kläger vorgenommenen Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs.3 Satz 1 EStG durch Einnahmen-/Überschussrechnung handelt es sich um eine (Geld-)Zu- und Abflussrechnung i.S. des § 11 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG.\n\nZur Gewinnermittlung sind die tatsächlich geflossen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. Für die Umsatzsteuer bedeutet das, dass die vom Steuerpflichtigen vereinnahmten Brutto-Entgelte, also die Entgelte einschließlich der vereinnahmten Umsatzsteuern, auf der Einnahmenseite, sowie die bezahlten Vorsteuern und die an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuern auf der Ausgabenseite anzusetzen sind.\n\nVorliegend hat der Beklagte die zu berücksichtigenden Einzelbeträge anhand der sich aus den Daten der Gewinnermittlung des Klägers ergebenden Ein- und Ausgaben unter Einbeziehung der vom Kläger an den Beklagten geleisteten Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der für vorangemeldete Umsatzsteuern zu berücksichtigenden Regelung des § 11 Abs. 2 EStG in der Einspruchsentscheidung berechnet. Insoweit wird auf die Darstellung im Tatbestand verwiesen. Dieser Berechnung haben die Kläger nicht widersprochen.\n\nBei ihrer davon abweichenden Gewinnermittlung gehen die Kläger fälschlicherweise davon aus, dass bei einer Einnahmen-/Überschussrechnung lediglich die Netto-Einnahmen und die Netto-Ausgaben gegenüberzustellen seien. Dem ist aber unter Berücksichtigung des dargestellten Zu-und Abflussprinzips bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung nicht zu folgen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/duesseldorf/j2020/2_K_2116_19_E_Urteil_20200402.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2020-04-02/2-k-2116-19-e","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/duesseldorf/j2020/2_K_2116_19_E_Urteil_20200402.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/duesseldorf/j2020/2_K_2116_19_E_Urteil_20200402.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2020-04-02/2-k-2116-19-e","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/duesseldorf/j2020/2_K_2116_19_E_Urteil_20200402.html","retrieved":"2026-09-30 06:51:09.591850+00:00"}}