{"status":"available","doknr":"OLD231729","ecli":"ECLI:DE:FGD:2010:0427.10K3402.08KG.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-04-27","aktenzeichen":"10 K 3402/08 Kg","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nStreitig ist die Bewilligung von Kindergeld für zwei in Polen lebende Kinder.\n\n 3\n\nDer Kläger ist polnischer Staatsbürger. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau \n\n 4\n\nund den am 17.09.1991 und 01.12.1993 geborenen Kindern in \"A\" (Polen). \n\n 5\n\nNach eigenen Angaben unterliegt er in seinem Heimatland der dort bestehenden \n\n 6\n\nSozialversicherungspflicht (Bl. 5, 7 der Kindergeldakte). \n\n 7\n\nIn den Kalenderjahren 2007 und 2008 war der Kläger allerdings mit Unterbrechungen beruflich in Deutschland tätig und hatte am Beschäftigungsort (\"B\") auch eine Unterkunft erhalten. Als Arbeitgeberin hatte der Kläger zunächst eine Firma \"C GmbH\" angegeben. Nach dem Inhalt der zu den Kindergeldakten (Bl. 8 bis 11) gereichten Lohnsteuerbescheinigungen hatte er von dem genannten Betrieb für die im Inland ausgeübte Tätigkeit in den verschiedenen Zeiträumen folgenden Bruttoarbeitslohn er-\n\n 8\n\nhalten:\n\n 9\n\n01.01. bis 01.02.2007 2.039,42 EUR \n\n 10\n\n06.04. bis 31.08.2007 6.325,67 EUR\n\n 11\n\n02.10. bis 31.12.2007 5.706,77 EUR\n\n 12\n\n01.01. bis 29.02.2008 2.001,94 EUR\n\n 13\n\nDavon waren lediglich die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag einbehalten worden, nicht jedoch Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Steuern waren an das Finanzamt \"D\" abgeführt worden. \n\n 14\n\nNach der Beendigung seiner Tätigkeit im Inland beantragte der Kläger bei der Beklagten, für seine Kinder Kindergeld zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 10.06.2008; Bl. 12 der Kindergeldakte). Den dagegen eingelegten Einspruch, wies sie durch Einspruchsentscheidung vom 30.07.2008 als unbegründet zurück. Dazu führte sie aus, dass der Kläger während seiner Tätigkeit nicht in Deutschland, sondern nur in Polen sozialversichert gewesen sei. \n\n 15\n\nAm 01.09.2008 hat der Kläger bei Gericht zunächst Prozesskostenhilfe beantragt. \n\n 16\n\nDiesem Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 03.03.2009 entsprochen. \n\n 17\n\nAm 26.03.2009 hat der Kläger Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\n 18\n\nDazu trägt er vor:\n\n 19\n\nDer ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10.06.2008 sei rechtswidrig.\n\n 20\n\nIn den bereits im Antrag auf Bewilligung von Kindergeld erwähnten Zeiträumen sei er von einem polnischen Arbeitgeber zur Durchführung von Arbeiten ins Inland entsandt und hier auf eigenen Antrag hin gemäß § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt worden. \n\n 21\n\nBereits dieser Umstand reiche nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs \n\n 22\n\nder Europäischen Gemeinschaften (EuGH; Entscheidung vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache C-352/06 Bosmann, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, \n\n 23\n\n877) aus, ihm unter Berücksichtigung der Regelungen der unter dem 14. Juni 1971 \n\n 24\n\nerlassenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme \n\n 25\n\nder sozialen auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, \n\n 26\n\ndie innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO <EWG> 1408/71), Kindergeld nach den Bestimmungen des EStG zu bewilligen. In Polen hätten er und seine Ehefrau nämlich schon deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt, weil die eigenen Einkünfte zu hoch gewesen seien.\n\n 27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 28\n\nunter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.2008 und der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2008 die Beklagte zu verpflichten, ihm für seine beiden \n\n 29\n\nKinder Kindergeld in Höhe von 7.392,-- EUR für die Kalenderjahre 2007 und 2008 \n\n 30\n\nzu gewähren.\n\n 31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 32\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n 33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 34\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n 35\n\nAllerdings hat der Kläger angesichts der erst am 26.03.2009 erhobenen Klage die einmonatige Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung <FGO> nicht eingehalten, denn die Einspruchsentscheidung ist bereits am 30.07.2008 erlassen \n\n 36\n\nworden.\n\n 37\n\nIhm ist aber auf seinen Antrag vom 26.03.2009 nach § 56 FGO Wiedereinsetzung \n\n 38\n\nin den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden gehindert war, die einmonatige Klagefrist einzuhalten. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein \n\n 39\n\nBeteiligter solange ohne Verschulden an einer Klageerhebung gehindert ist, wie über seinen Prozesskostenhilfeantrag vom Gericht noch nicht entschieden ist (Koch in \n\n 40\n\nGräber, Kommentar zur FGO, 5. Auflage, § 56, Rz. 29 mit Hinweisen aus der Rechtsprechung). Das Hindernis entfällt mit der Entscheidung des Gerichts über seinen Prozesskostenhilfeantrag, hier dem Beschluss vom 03.03.2009. Im Streitfall hat der Kläger in Einklang mit § 56 Abs. 1 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses vom 03.03.2009 Klage erhoben.\n\n 41\n\nDie danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet.\n\n 42\n\nDer Kläger wird durch den ablehnenden Bescheid vom 10.06.2008 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 101 Satz 1 FGO), denn die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, Kindergeld festzusetzen.\n\n 43\n\n1. Das gilt zunächst für die Zeiträume, in denen der Kläger in Deutschland nichtselbständig tätig gewesen ist. \n\n 44\n\nInsoweit folgt das Gericht nicht der Rechtsauffassung des Klägers, dass er bereits \n\n 45\n\nim Hinblick auf die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld gehabt habe. Im Streitfall können nämlich die Bestimmungen \n\n 46\n\ndes EStG den Anspruch des Klägers nicht stützen, denn sie sind neben den durch übergeordnetes EU-Recht als maßgeblich bestimmten polnischen Rechtsvorschriften nicht anwendbar.\n\n 47\n\na) Diese Rechtsfolge ergibt sich aus der VO (EWG) 1408/71. \n\n 48\n\nDeren Anwendung ist geboten, weil wegen der den Streitfall kennzeichnenden grenzüberschreitende Merkmale kein sogenannter reiner Inlandssachverhalt vorliegt (vergl. dazu Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach D, I. Kommentierung Europarecht, Art. 73 Rz. 5). Der Kläger ist vielmehr als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Buchstabe a der genannten VO einzustufen. Nach seinem eigenen Vortrag unterliegt er nämlich den polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, ist aber in einzelnen Zeiträumen während der Kalenderjahre 2007 und 2008 in einem anderen Mitgliedstaat der EU, nämlich Deutschland, einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgegangen. Damit handelt es sich aus Sicht der VO \n\n 49\n\n(EWG) 1408/71 um einen innerhalb der Gemeinschaft zugewanderten Arbeitnehmer. \n\n 50\n\nDabei geht das Gericht davon aus, dass mit der Regelung in Anhang I Teil I E der \n\n 51\n\nVO (im Streitzeitraum: Anhang I Teil I D) keine Einschränkung des allgemeinen persönlichen Anwendungsbereichs der VO (EWG) 1408/71 verbunden ist, sondern lediglich eine Einschränkung ihres persönlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Familienleistungen. Zwar \"verdrängt\" die Definition in Anhang I Teil I E die Definition \n\n 52\n\nin Art. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, jedoch nicht mit Wirkung für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften (vergl. die Überschrift des Titels II), sondern nur für die Bestimmung des Personenkreises, der Anspruch auf Familienleistungen \n\n 53\n\nhat (vergl. dazu auch das EuGH-Urteil vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. I 1998, 895). Auch nach dem Einleitungssatz des Anhangs I Teil I E gilt die Definition ausdrücklich nur \"für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung\". Die Regelung in Anhang I Teil I E soll folglich nicht über die Anwendbarkeit eines gesamten Sozialversicherungssystems eines Mitgliedstaates, das heißt über den gesamten sachlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 im Sinne ihres Art. 4 entscheiden, sondern nur über den persönlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der Leistungsart \"Familienleistung\" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) 1408/71. Damit ist vorrangig zu prüfen, welche Rechtsvorschriften nach den Art. 13 ff. VO (EWG) 1408/71 anzuwenden sind.\n\n 54\n\nGrundsätzlich sind dies nach Art. 13 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 die Bestimmungen desjenigen Mitgliedsstaates der EU, in dessen Gebiet ein Arbeitnehmer im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird, hier die Bundesrepublik Deutschland. Im Streitfall wird \n\n 55\n\njedoch die Grundregel des Art. 13 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 durch die Ausnahmebestimmung des Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 überlagert. Danach unterliegt nämlich eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird, zur Ausführung einer bestimmten Arbeit aber von diesem Unternehmen für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, hier Polen, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist. \n\n 56\n\nDiese Voraussetzungen haben nach der Überzeugung des Gerichts (§ 96 Abs. 1 FGO) für den Streitzeitraum vorgelegen.\n\n 57\n\nDer Kläger ist im Streitzeitraum von seinem polnischen Arbeitgeber für dessen Rechnung zur Arbeitsleistung nach Deutschland entsandt worden. Das hat der Kläger selbst \n\n 58\n\nvorgetragen und dieser Vortrag wird durch die Bescheinigung der \"C GmbH\" vom 14.5.2008 (Bl. 7 der Kindergeldakte), bei der es sich nach den Erkenntnissen des Gerichts in anderen Rechtsstreitigkeiten um die in \"E-Stadt\" (Polen) ansässige Firma \"F\" gehandelt haben dürfte, bestätigt. In dieser Bescheinigung ist nämlich festgehalten, dass der Kläger in einen ausländischen Betrieb entsandt worden sei. \n\n 59\n\nEs hat auch keine arbeitsrechtliche Bindung des Klägers an inländische Auftraggeber der Firma \"F\" bestanden. Es ist nämlich weder eine Übertragung des Direktionsrechts feststellbar noch hat ein inländischer Auftraggeber durch Zahlung des Arbeitslohns und \n\n 60\n\nEinbehaltung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen Arbeitgeberpflichten erfüllt. \n\n 61\n\nDie Dauer der vom Kläger jeweils erbrachten Arbeitsleistungen hat schließlich nicht \n\n 62\n\neinen Zeitraum von zwölf Monaten überschritten, denn er ist im Kalenderjahr 2007 \n\n 63\n\nzunächst für rund einen, dann für fünf und schließlich für drei Monate im Inland tätig gewesen und im gesamten Kalenderjahr 2008 nur für rund zwei Monate. Dabei sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger während seiner Arbeitstätigkeit in Deutschland eine andere Person abgelöst hat, deren Entsendungszeit abgelaufen \n\n 64\n\nwar. \n\n 65\n\nAuf die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeschnittene Frage der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG kommt es an dieser Stelle nicht an, \n\n 66\n\ndenn für die Zeiten als entsandter Arbeitnehmer und damit für die Anwendung des \n\n 67\n\nArt. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 sind nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erheblich, sondern die tatsächliche Arbeitsleistung als nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer.\n\n 68\n\nb) Soweit der Kläger sein Klagebegehren darauf stützen will, dass deutsches Kindergeldrecht neben den nach Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 anzuwendenden polnischen Rechtsvorschriften einschlägig sei, folgt das Gericht dem ebenfalls nicht. \n\n 69\n\nNach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) 1408/71 unterliegen Personen, für die diese \n\n 70\n\nVO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Dadurch sollen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache C-60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365). \n\n 71\n\nAuch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist im Beschluss vom 8. Juni 2004 \n\n 72\n\n(2 BvL 5/00, Entscheidungen des BVerfG 110, 412) von diesem Zweck der Bestimmungen des Titels II der VO (EWG) 1408/71 ausgegangen. \n\n 73\n\nSoweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EuGH vom 20. Mai 2008 (Rechtssache C-352/06 Bosmann, a.a.O.) beruft, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung.\n\n 74\n\nDieser Entscheidung kommt nämlich nicht die Bedeutung zu, die ihr der Kläger zumisst, denn der EUGH hat auch in dieser Entscheidung erneut betont, dass nach den Regelungen der VO (EWG) 1408/71 Arbeitnehmer grundsätzlich nur dem sozialen Sicherungssystem eines Mitgliedstaates unterliegen sollen und deshalb im Fall der Frau Bosmann grundsätzlich niederländisches Recht anzuwenden sei. Allerdings sei damit, so der EuGH, dem Wohnsitzstaat (Bundesrepublik Deutschland) \"nicht die Befugnis abgesprochen\", den in seinem Gebiet wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu gewähren. Ob das deutsche Recht ausgehend von dieser Befugnis, einen entsprechenden Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld vorsehe, sei dann aber ausschließlich nach nationalen Vorschriften zu entscheiden. \n\n 75\n\nIm Streitfall besteht ein solcher Anspruch nicht. \n\n 76\n\nZwar mag es sein, dass nach den Ausführungen des EuGH der deutsche Staat durch die VO (EWG) 1408/71 nicht gehindert wird, neben den nach dieser VO anzuwendenden polnischen Rechtsvorschriften auch deutsches Kindergeldrecht zur Anwendung zu bringen, von dieser Befugnis hat der deutsche Staat aber keinen Gebrauch gemacht. \n\n 77\n\nIn den Regelungen der §§ 62 ff. EStG ist keine Bestimmung enthalten, nach deren Inhalt Kindergeld (auch) nach Maßgabe deutscher Rechtsvorschriften bewilligt werden kann, wenn nach dem Wortlaut der VO (EWG) 1408/71 ausschließlich die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates Anwendung finden. Eine solche Anwendungsbestimmung zugunsten des nationalen Rechts ist jedoch erforderlich (so auch schon \n\n 78\n\ndie Urteile des erkennenden Senats vom 22. Dezember 2008 - 10 K 404/08 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte <EFG> 2009, 497 und vom 17. Februar 2009 - 10 K 501/08 Kg, EFG 2009, 497; anderer Ansicht offenbar Finanzgericht <FG> Niedersachsen, Urteil vom 24. Januar 2008 - 1 K 83/07, EFG 2008, 1570, und FG Köln, \n\n 79\n\nUrteil vom 25. September 2008 - 10 K 4830/05, EFG 2009, 269). Die Bestimmungen der EU gehen nämlich als überstaatliches Recht regelmäßig den nationalen Rechtsvorschriften vor und begrenzen deren Anwendungsbereich. Das gilt nach ihrem Wortlaut gerade für die VO (EWG) 1408/71, denn danach werden durch den ausdrücklichen Anwendungsbefehl bezüglich der \"Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates\" zwangsläufig die Bestimmungen eines anderen Staates gleichsam ausgeschaltet. Für dessen weitere (auch nur teilweise) Anwendung bedarf es deshalb, zumindest in Deutschland, einer gesetzlichen Regelung, welche die Anwendung dieser Rechtsvorschriften wieder zulässt. \n\n 80\n\nEine solche gesetzliche Regelung ergibt sich nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht schon daraus, dass das EStG für den Regelfall die Bewilligung von Kindergeld nur vom Wohnsitz in Deutschland abhängig macht (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und im Übrigen die Anwendung deutschen Rechts neben ausländischem Recht nicht ausdrücklich untersagt. Die im EStG niedergelegten Kriterien zur Bewilligung von Kindergeld hat der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland nämlich für das in seinem Verantwortungsbereich liegende Rechtssystem vorgegeben, wobei diese Leistung in das gesamte System eingebettet ist, das auch Steuern, Sozialabgaben und Sozialleistungen umfasst. Soweit es um Sachverhalte mit Auslandsbezug geht, sieht dieses System eine Reihe \n\n 81\n\nvon Beschränkungen vor, etwa für den Bezug von Kindergeld durch Ausländer (§ 62 Abs. 2 EStG) oder die Versagung der Bewilligung von Kindergeld bei vergleichbaren Leistungen im Ausland (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Derartige Beschränkungen \n\n 82\n\ndienen in der Regel der Koordinierung von Ansprüchen, die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten entstehen können. In einer Vielzahl von Staaten ist nämlich im Zusammenhang mit der Bewilligung von Kindergeld das sogenannte Beschäftigungslandprinzip verbreitet, das heißt, der Familienleistung wird die Funktion einer Ergänzung zum Arbeitseinkommen zugewiesen. \n\n 83\n\nAngesichts dieser abweichenden Regelungen kann folglich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ein gänzlicher Ausfall von Familienleistungen oder eine doppelte Begünstigung eintreten. Diesen Schwierigkeiten begegnet man im internationalen Recht vielfach über eine vorrangige Anwendung des Beschäftigungslandprinzips, das heißt, der auf einem Beschäftigungsverhältnis beruhende Anspruch auf Familienleistungen, namentlich der Anspruch auf Kindergeld, geht einem Anspruch im Wohnland vor. Stimmt also die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Verträgen der vorrangigen Anwendung des Beschäftigungslandprinzips zu, führt diese Entscheidung nicht zu einer Ausweitung der Bewilligungskriterien, das heißt, selbst für Grenzgänger ist im Wohnland Kindergeld regelmäßig nicht zu zahlen, sondern es ist ausschließlich das Recht des Beschäftigungslandes anwendbar (vergl. auch dazu die bereits erwähnte Entscheidung des BVerfG vom 8. Juni 2004 <2 BvL 5/00, a.a.O.>). Das zeigt auch die bereits erwähnte Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die eine Begrenzung deutscher Familienleistungen vorsieht, wenn im Ausland, etwa in Anwendung des \n\n 84\n\ndort geltenden Beschäftigungslandprinzips, Familienleistungen zu bewilligen sind. \n\n 85\n\nFür das EU-Recht ist von den gleichen Überlegungen auszugehen. Auch das in \n\n 86\n\nder VO (EWG) 1408/71 verankerte Beschäftigungslandprinzip dient lediglich dazu, \n\n 87\n\nFamilienleistungen im EU-Raum nach möglichst einheitlichen Kriterien zu gewähren, nicht aber dazu, Ansprüche auszuweiten. Das zeigt schon die bereits erwähnte Regelung in Anhang I Teil I E der VO (EWG) 1408/71 (im Streitzeitraum: Anhang I Teil I D), nach deren Inhalt eine nach Art. 13 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 mögliche (auf \n\n 88\n\ndem Beschäftigungslandprinzip beruhende) Zuweisung zum deutschen Recht von \n\n 89\n\nweiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Außerdem wäre es kaum verständlich, dass bei denjenigen Staaten der EU, die sich hinsichtlich der Bewilligung \n\n 90\n\nvon Familienleistungen im jeweiligen Inland für das Wohnlandprinzip entschieden \n\n 91\n\nhaben, allein dies dafür sprechen soll, dass sie diese Regelung neben den nach der EU-VO maßgeblichen Bestimmungen eines anderen Staates haben bestehen lassen wollen, während bei anderen Staaten, die im jeweiligen Inland Familienleistungen nach dem Beschäftigungslandprinzip bewilligen, ein solcher Wille nicht festgestellt werden kann. Dieses unterschiedliche Ergebnis ist vielmehr nur auf die Auswahl der Kriterien zur Auszahlung von Familienleistungen zurückzuführen, nicht aber auf den Willen eines Staates, neben dem Beschäftigungsprinzip auf jeden Fall auch dem Wohnlandprinzip Geltung zu verschaffen. \n\n 92\n\nSoweit der Kläger demgegenüber geltend macht, dass er in Polen keinen Anspruch \n\n 93\n\nauf Bewilligung von Kindergeld gehabt habe und sich deshalb der beschriebene Zweck der EU-Regelungen gar nicht auswirken könne, folgt das Gericht seiner Argumentation ebenfalls nicht. Auch wenn das Gericht den Klagevortrag als richtig unterstellt, kann die Bewilligung von Kindergeld in Deutschland nur im Wege einer Durchbrechung der Regelungen der VO (EWG) 1408/71 erfolgen. Dies wiederum ist, selbst wenn diese Durchbrechung nicht schon aus sich heraus als ein Verstoß gegen EU-Recht einzustufen \n\n 94\n\nwäre, nur mit einer eindeutigen gesetzlichen Bestimmung möglich. \n\n 95\n\nRichtig ist allerdings, dass in zwischenstaatlichen Verträgen die im ersten Staat begründeten Ansprüche in der Weise hinter die im zweiten Staat entstandenen Ansprüche zurückgestellt werden können, dass sie wieder \"aufleben\", wenn Ansprüche im zweiten Staat, \n\n 96\n\netwa wegen des Erreichens einer dort geltenden Altersgrenze, fortfallen. Eine solche \n\n 97\n\nMöglichkeit sieht die VO (EWG) 1408/71 jedoch nicht vor. Diese koordiniert mögliche Ansprüche vielmehr in der Weise, dass die Anwendung von \"Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates\" vorgesehen wird. Das aber heißt, dass in demjenigen Staat, dessen \"Rechtsvorschriften\" nicht (mehr) anwendbar sind, Ansprüche, die wieder \"aufleben\" könnten, gar nicht erst entstehen. Dies wird gerade im Streitfall in besonderer Weise deutlich, weil er, \n\n 98\n\nwie schon der unter dem 22. Dezember 2008 vom erkennenden Senat entschiedene Rechtsstreit (10 K 404/08 Kg), in einem wesentlichen Punkt von dem Sachverhalt, den \n\n 99\n\nder EuGH beurteilt hat, abweicht. Der Kläger hat nämlich bis zu seiner Entsendung nach Deutschland ausschließlich den polnischen Rechtsvorschriften unterlegen, ihm war in Deutschland also kein Kindergeld bewilligt worden. Folgt man dem Wortlaut der Regelung des Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 hat sich an diesem Zustand während der \n\n 100\n\nEntsendung nichts geändert, denn der Kläger hat \"weiterhin\" den polnischen Rechtsregelungen unterlegen. Durch die Anwendung des EU-Rechts sind ihm also keine bereits \n\n 101\n\nerworbenen Ansprüche wieder entzogen worden (vergl. dazu die ergänzenden Ausführungen des EuGH in der bereits erwähnten Entscheidung vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache C-352/06, a.a.O.), vielmehr ist die Entstehung von Ansprüchen in der Bundesrepublik Deutschland verhindert worden. Das aber ist gerade die von VO (EWG) 1408/71 angewandte Form der \"Koordinierung\" unterschiedlicher Ansprüche in verschiedenen Staaten, denn für Rechte, die gar nicht erst entstehen, bedarf es keiner weiteren Abgrenzung mehr.\n\n 102\n\nDass der deutsche Gesetzgeber von dieser Beurteilung ausgeht, zeigt auch die Regelung des § 1 Abs. 7 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung des Gesetzes \n\n 103\n\nvom 12.10.2000. Durch diese Vorschrift ist der Anspruch der Ehegatten von EU-Bürgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland hinsichtlich des Erziehungsgeldes neu geregelt worden, und zwar für den Fall, dass nur der EU-Bürger in Deutschland erwerbstätig ist, nicht aber sein im Wohnsitzstaat lebender Ehegatte. Der Gesetzgeber hat mit der genannten Regelung auf das Urteil EuGH vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. I 1996, 4895) reagiert und \n\n 104\n\ndas nationale Recht den Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71 angepasst (BT-Drucks. 14/3118, 10), denn aus seiner Sicht regelt das nationale Recht, ob und in welchem Umfang es in Zu- und Abwanderungsfällen anwendbar ist.\n\n 105\n\n2. Soweit der Kläger die Bewilligung von Kindergeld für Zeiträume in den Kalenderjahren 2007 und 2008 fordert, in denen er nicht in Deutschland gearbeitet hat, folgt \n\n 106\n\ndas Gericht dem ebenfalls nicht. \n\n 107\n\na) Auf die Zeiten, in denen der Kläger als Arbeitnehmer in Polen (oder in einem an-\n\n 108\n\nderen Mitgliedstaat der EU) tätig gewesen ist, findet nach Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a) VO (EWG) 1408/71 das Recht des Beschäftigungsstaates Anwendung. Damit scheidet \n\n 109\n\ndeutsches Recht aus. Auch in diesem Zusammenhang kommt es auf eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG nicht an.\n\n 110\n\nb) Auch wenn der Kläger in der oben genannten Zeit überhaupt nicht tätig gewesen ist und deswegen nicht die VO (EWG) 1408/71, sondern gegebenenfalls nur inländisches deutsches Recht zur Anwendung kommt, besteht kein Kindergeldanspruch. \n\n 111\n\nDer Kläger gehört nämlich bei dieser Sachverhaltsvariante nicht zu den Kindergeldberechtigten i. S. d. § 62 Abs. 1 EStG. \n\n 112\n\nNach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach \n\n 113\n\n§ 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.\n\n 114\n\nDer Kläger hat keine dieser Voraussetzungen erfüllt.\n\n 115\n\nAnhaltspunkte dafür, dass er in den Zeiträumen ohne eine Tätigkeit in Deutschland hier gewohnt oder sich hier aufgehalten hat und deshalb in Deutschland seinen Wohnsitz oder seine gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gibt es nicht.\n\n 116\n\nEine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG besteht ebenso \n\n 117\n\nwenig, weil der Kläger nicht in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts gestanden hat.\n\n 118\n\nAuch eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, auf die \n\n 119\n\nsich der Kläger berufen hat, vermag in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG keinen Kindergeldanspruch auszulösen. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht entsteht nämlich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG nur, soweit inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG vorliegen. Dabei hat die Konjunktion \"soweit\" nicht nur konditionale Bedeutung (\"sofern\"), sondern beinhaltet auch ein zeitliches Moment mit der Folge, dass die Einkünfte im Sinne des § 49 EStG den Beginn und das Ende der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG markieren (Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 1, Anm. 297 a.E: \"Beginn und Ende der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht richten sich nach der Verwirklichung des Tatbestandes des Abs. 3\"). Diese Sichtweise korrespondiert mit der Rechtsprechung des BFH zum Kinderfreibetrag, nach deren Inhalt bei einer nur für einen Teil des Kalenderjahres bestehenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG der Kinderfreibetrag auch nur für diejenigen Monate zu berücksichtigen \n\n 120\n\nist, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat (BFH, Urteil vom 14.10. 2003 - VIII R 111/01, BFH/NV 2004, 331).\n\n 121\n\nDie Rechtslage beim Kindergeld ist identisch mit der des Kinderfreibetrages. Beide Rechtsinstitute sollen (alternativ) die durch Kinder bedingten finanziellen Belastungen von der Besteuerung freistellen, wobei sowohl für den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 und Satz 5 EStG) als auch für das Kindergeld (§ 66 Abs. 1 EStG) das Monatsprinzip gilt, das heißt, Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld werden nur für die Monate gewährt, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 32 Abs. 1 und 5 EStG für den Kinderfreibetrag; §§ 62 ff. EStG für das Kindergeld) erfüllt sind. Dieses Monatsprinzip gebietet es, die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, auch wenn sie sich steuerlich in einem Jahres-Einkommensteuerbescheid niederschlägt, \n\n 122\n\nunter zeitlichen Gesichtspunkten zu begrenzen und exakt ihren Beginn und ihr Ende festzustellen.\n\n 123\n\nDamit hat für die Zeiten, in denen der Kläger keine Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt hat, also die Zeiten, in den er sich nicht in Deutschland aufgehalten hat, auch keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG bestanden und damit auch keine Berechtigung, nach § 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG, Kindergeld zu erhalten.\n\n 124\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.\n\n 125\n\nDie Revision war schon im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof bereits anhängigen Verfahren (III R 12/08 und III R 5/09) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/231729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2010-04-27/10-k-3402-08-kg","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":7},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/231729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/231729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2010-04-27/10-k-3402-08-kg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/231729","retrieved":"2026-07-09 01:52:33.870636+00:00"}}