{"status":"available","doknr":"OLD263835","ecli":"ECLI:DE:FGD:2007:0529.10K174.06KG.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-05-29","aktenzeichen":"10 K 174/06 Kg","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Aufhebung des Bescheides vom 10.8.2005 und der dazu ergangenen\nEinspruchsentscheidung vom 24.11.2005 wird die Beklagte verpflichtet, dem\nKläger Kindergeld für dessen Sohn \"B\" für den Zeitraum von Mai\n2004 bis November 2005 zu bewilligen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Familienkasse der\nArbeitsagentur \"A\", mit dem diese seinen Antrag auf Bewilligung von Kindergeld abgelehnt hat. \n\n3\n\nNach eigenen Angaben ist er libanesicher Staatsbürger. Nach dem Inhalt\nder vom Gericht beigezogenen Ausländerakte reiste er bereits im Kalenderjahr\n1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach erfolglos verlaufenem Asylverfahren\nerteilte die Stadt \"A\" am 6.3.2002 gemäß § 30 des Ausländergesetzes (AuslG)\neine befristete und hinsichtlich einer Arbeitsaufnahme eingeschränkte Aufenthaltsbefugnis.\nDiese wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert. Unter dem 20.6.2005 erteilte die Stadt\n\"A\" schließlich eine Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes\n(AufenthG). Eine Erwerbstätigkeit wurde hierbei ausdrücklich gestattet.\n\n4\n\nDie Bewilligung von Kindergeld hatte der Kläger erstmals im März 2004 beantragt,\nund zwar für seinen am 21.2.2004 geborenen Sohn \"B\". Diesen Antrag hatte die Beklagte\nunter dem 1.4.2004 abgelehnt. Einspruch hatte der Kläger seinerzeit nach Aktenlage\nnicht erhoben.\n\n5\n\nAm 4.7.2005 beantragte der Kläger erneut, Kindergeld für seinen Sohn \"B\"\nfestzusetzen. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 10.8.2005). \n\n6\n\nZur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nicht im Besitz eines\nAufenthaltstitels sei, der einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld begründe.\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 15.8.2005 Einspruch. Zur Begründung\nverwies er auf die ihm am 20.6.2005 erteilte Aufenthaltserlaubnis.\n\n7\n\nDie Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück (Entscheidung vom 24.11.\n2005). Dazu teilte sie mit, dass auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht\ngeeignet sei, einen Anspruch auf Kindergeld zu begründen.\n\n8\n\nIm Klageverfahren trägt der Kläger vor:\n\n9\n\nDer angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, denn er habe einen Anspruch auf Bewilligung von\nKindergeld für seinen Sohn \"B\". Der Gesetzgeber habe nämlich nach einer Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juli 2004 (1 BvL 4/97, Sammlung der Entscheidungen\ndes BVerfG <BVerfGE> 111, 160) reagiert und das Einkommensteuergesetz (EStG) geändert.\nNach dieser Neufassung des Gesetzes wiederum stehe ihm eine Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld zu.\n\n10\n\nEr halte sich bereits seit 1996 rechtmäßig in Deutschland auf und im März 2002 habe\ner eine Aufenthaltsbefugnis erhalten. Anschließend sei ihm auch eine unbefristete Arbeitsgenehmigung\nerteilt worden (Bl. 55 der Gerichtsakte). Seit dem 17.11.2003 sei er schließlich erwerbstätig.\nDazu verweise er auf die in den Ausländerakten abgehefteten Unterlagen (Ablichtungen Bl. 57 bis\n62 der Gerichtsakte) und auf eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung betreffend das Streitjahr\n2005 (Bl. 56 der Gerichtsakte). Aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, dass er zunächst als\ngeringfügig Beschäftigter mit einem Monatslohn in Höhe von 165,-- EUR tätig\ngewesen sei. Vor kurzer Zeit sei dieses Arbeitsverhältnis in eine Vollzeitbeschäftigung\numgewandelt worden. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides\nvom 10.8.2005 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung\nvom 24.11.2005 Kindergeld für seinen Sohn \"B\" für den Zeitraum\nvon Mai 2004 bis November 2005 zu bewilligen, \n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\ndie Revision zuzulassen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n17\n\nhilfsweise,\n\n18\n\ndie Revision zuzulassen.\n\n19\n\nSie ist der Auffassung, dass die Neuregelung des § 62 EStG (vergl. dazu das Gesetz zur\nAnspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und\nUnterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 <BGBl> I 2006, 2915>) allenfalls dann\neinen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld begründe, wenn eine sozialversicherungspflichtige\nVollzeitbeschäftigung ausgeübt werde. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist begründet.\n\n22\n\nDer Kläger wird durch den ablehnenden Bescheid vom 10.8.2005 in seinen Rechten verletzt\n(§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung <FGO>), denn dieser Bescheid ist rechtswidrig.\n\n23\n\nDer Kläger hat nach den Regelungen des EStG einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld\nfür den Zeitraum von Mai 2004 bis November 2005.\n\n24\n\nDas ergibt sich aus der auch von den Beteiligten zur Beurteilung des Sachverhalts \n\n25\n\nherangezogenen Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG, denn diese ist für alle Zeiträume\nanzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 52 Abs.\n61 a Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006). \n\n26\n\nFür den Kläger ergibt sich der Anspruch aus den Bestimmungen des § 62 Abs. 2\nNr. 2 und 3 EStG. Er hält sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet\nauf. Ferner ist er seit dem 20.6.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des\n§ 25 Abs. 3 (AufenthG), die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Zuvor hatte er eine diesem\nAufenthaltstitel vergleichbare (vergl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar\n2007 - 10 K 2661/04 Kg, abrufbar unter www.justiz.nrw.de) Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG.\nAuch diese hatte ihm eine Erwerbstätigkeit ermöglicht, wenn auch nur\nin Form einer nichtselbständigen Tätigkeit, für die ihm eine Arbeitserlaubnis\nerteilt worden war. Weitere Ausführungen dazu sind entbehrlich, denn die Beklagte vertritt\nin diesem Zusammenhang keine anderweitige Rechtsauffassung.\n\n27\n\nDer Kläger ist im streitigen Zeitraum auch \"berechtigt erwerbstätig\" gewesen\n(§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG).\n\n28\n\n1. Der Senat ist nämlich der Überzeugung (§ 96 Abs. 1 FGO), dass er nach dem Erhalt der\nunbefristeten Arbeitserlaubnis im hier streitigen Zeitraum von Mai 2004 bis November\n2005 bei der Firma \"C\" in \"A\" nichtselbständig tätig gewesen ist. Diese Überzeugung beruht\nauf den in der Ausländerakte abgehefteten und den vom Kläger übergebenen Unterlagen.\nZwar sind dies nicht sämtliche Gehaltsabrechnungen des vorgenannten Zeitraums, die vom\nKläger beigebrachten Nachweise reichen aber aus, seinen Vortrag zu stützen. So weist\ndie Bestätigung des Steuerberaters \"D\" vom 30.6.2005 (Bl. 58 der Gerichtsakte) nach, dass\nder Kläger in der Zeit vom 17.11.2003 bis zum 30.6.2005 bei der Firma \"C\" beschäftigt\ngewesen ist. Etwaige Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Bestätigung haben sich im\nStreitfall nicht ergeben. Sie wird außerdem untermauert durch den Anstellungsvertrag vom\n17.11.2003 (Bl. 57 der Gerichtsakte), durch eine Einkommensbescheinigung betreffend den\nMonat November 2004 (Bl. 62 der Gerichtsakte) sowie durch einen Teil der Gehaltsabrechnungen\n(Monate April bis Juni 2005; Bl. 59 bis 61 der Gerichtsakte), in denen wiederum der 17.11.2003\nals Eintrittsdatum vermerkt ist. Einen weiteren Nachweis für den Zeitraum von Januar bis\nDezember 2005 liefert die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung (Bl. 56 der Gerichtsakte),\nnach deren Inhalt die Firma \"C\" bei den Sozialversicherungsträgern ein Entgelt in Höhe\nvon 1.980,-- EUR (= 12 x 165,-- EUR) angemeldet hat.\n\n29\n\n2. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt der Wortlaut des Gesetzes mit der\neinfachen Formulierung \"erwerbstätig\" keine Anforderungen zur Art und zum Umfang dieser\nTätigkeit auf. Insbesondere kann aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht die Voraussetzung\neiner Vollzeitbeschäftigung abgeleitet werden (vergl. dazu bereits die Entscheidung des\nerkennenden Senats vom 20. März 2007 - 10 K 226/04 Kg, noch nicht veröffentlicht). \n\n30\n\nAuch der Sinn des Gesetzes erfordert nicht die Auslegung des Begriffs \"erwerbstätig\"\nim Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten. Der Senat sieht nämlich in den in § 62 Abs. 2\nNr. 3 Buchstabe b EStG normierten Voraussetzungen lediglich weitere Kriterien zu der für\ndie Bewilligung von Kindergeld vom Gesetzgeber als notwendig erachteten\nPrognose, ob ein Ausländer vermutlich auf Dauer im Bundesgebiet verbleiben werde. \n\n31\n\nMit der für die Gesetzesänderung ursächlichen Entscheidung vom 6. Juli 2004\n(1 BvL 4/97, a.a.O.) hatte das BVerfG nämlich das mit der gesetzlichen Neufassung des § 1\nAbs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs-\nund Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 verfolgte Ziel, Kindergeld nur noch solchen Ausländern\nzu gewähren, von denen zu erwarten sei, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben (BT-Drucks.\n12/5502, S. 44), als solches nicht beanstandet, sondern nur die dafür gewählte Form.\nDurch die Neuregelung wird das genannte Ziel nach Auffassung des Gerichts (nunmehr in anderer\nForm) umgesetzt. Zwar knüpft die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG in der neuen Fassung auch\nnoch an die verschiedenen Aufenthaltstitel an, das Regelungssystem zeigt aber, dass der Gesetzgeber\nhierbei eine Reihe von Umständen herangezogen hat, die unter Berücksichtigung weiterer\nGesichtspunkte eine hinreichend verlässliche Prognose für einen nur vorübergehenden\noder dauerhaften Aufenthalts im Inland ermöglichen. Erster Anhaltspunkt ist hierbei der Umstand,\ndass sich ein Ausländer erkennbar nur zum Zweck einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit im\nInland aufhält. Diese Ausländer hat der Gesetzgeber nicht in den Kreis der\nAnspruchsberechtigten einbezogen (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und b EStG). \n\n32\n\nAuf der anderen Seite hat er Ausländern, die sich bereits seit längerer Zeit in einer\n\"gesicherten Rechtsposition\" im Inland aufhalten und deshalb eine Niederlassungserlaubnis erhalten\nhaben, einen Anspruch auf Kindergeld zuerkannt. \n\n33\n\nDie Entscheidung des Gesetzgebers, eine entsprechende Regelung für die Fallgruppe des § 62\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG nicht zu schaffen, ist darauf zurückzuführen, dass die dort\ngenannten Aufenthaltstitel einen vorläufigen Charakter haben. In den genannten Fällen\nhandelt es sich nämlich regelmäßig um Ausländer, die vor Erhalt der\nAufenthaltserlaubnis zur Ausreise verpflichtet waren, und es erschien dem Gesetzgeber\noffenbar nicht gerechtfertigt, eine Prognose über den weiteren Aufenthalt in Deutschland\nallein darauf zu stützen, dass sie dieser Verpflichtung aus eigenem Entschluss nicht\ngefolgt sind. Vielmehr hat er die Grundlage für eine verlässliche Prognose über\ndie Feststellung weiterer objektiv erkennbarer Indizien zur Verfestigung des Aufenthalts im\nInland verbreitern wollen und hierbei Kriterien ausgewählt, die auf eine fortschreitende\nIntegration im Inland hindeuten oder diese fördern (zeitlicher Anknüpfungspunkt,\nrechtmäßiger Aufenthalt). Dazu wiederum gehört auch die vom Gesetz geforderte\nErwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG), denn diese fördert ebenfalls\ndie Integration, und zwar unabhängig von deren Umfang. Sprachliche und fachliche Kenntnisse\nund Fähigkeiten werden ausgebaut und die wirtschaftliche Selbständigkeit wird\ngestärkt. Zudem zeigt auch eine zeitlich begrenzte berufliche Tätigkeit\n(Missbrauchsfälle möglicherweise ausgenommen), dass ein Ausländer sich\nnicht ausschließlich auf die im Inland existierenden Sozialsysteme verlassen, sondern\nselbst einen Beitrag für den eigenen Lebensunterhalt leisten will. Hinzu kommt, dass\ngerade eine zeitlich begrenzte Tätigkeit vielfach von Arbeitnehmern und der Arbeitsverwaltung\ndazu genutzt wird, Arbeitgebern die Möglichkeit zu geben, sich von den persönlichen und\nfachlichen Fähigkeiten eines Bewerbers zu überzeugen, oder dem Bewerber in der Zeit der\ngeringfügigen Beschäftigung die für\neine Vollzeitbeschäftigung notwendigen Fertigkeiten zu vermitteln. So ist es offenbar\nauch im Streitfall geschehen, denn nach seinen Auskünften in der mündlichen Verhandlung\nübt der Kläger nunmehr eine Vollzeitbeschäftigung aus. \n\n34\n\nAuch soweit die Beklagte für die gesetzlich geforderte Erwerbstätigkeit eine\nsozialversicherungspflichtige Tätigkeit verlangen will, führt dies im Streitfall nicht zu einer\nanderen Beurteilung. Zum einen ist dem Wortlaut des Gesetzes eine derartige Einschränkung nicht\nzu entnehmen. Zum anderen hat ein Arbeitgeber seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der\ngeringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 388)\nauch im Falle einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 249 b des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch und § 172 Abs. 3 bzw. § 168 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Beiträge\nan die Träger der Kranken- bzw. Rentenversicherung abzuführen, wodurch wiederum die sozialen\nVersicherungssysteme gestärkt werden. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.\n\n36\n\nDie Zulassung der Revision ergibt sich aus der Regelung des § 115 Abs. 2 Nr. 1\nFGO, denn eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob die in § 62 Abs. 2\nNr. 3 Buchstabe b EStG erwähnte Erwerbstätigkeit in besonderer Weise ausgestaltet sein muss,\nliegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2007-05-29/10-k-174-06-kg","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":8},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 249b","ref_norm":"249b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2007-05-29/10-k-174-06-kg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263835","retrieved":"2026-07-09 02:30:49.758411+00:00"}}