{"status":"available","doknr":"OLD264666","ecli":"ECLI:DE:FGD:2007:0425.7K4756.06AO.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"7 K 4756/06 AO","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger betreibt eine Handelsvertretung. Mit einer Prüfungsanordnung vom 25.1.2006 ordnete der Beklagte\neine Außenprüfung für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 2001 - 2003 an. Dem Beklagten war\nbekannt geworden, dass der Kläger bei der Volksbank L-Stadt ein Sparkonto unterhielt, auf dem seit dem Jahr 2002\nAuslandschecks eingereicht wurden. Die Prüfung wurde am 10. April 2006 begonnen. Der Prüferin wurde das Konto\nNr. 12345678 bei der Sparkasse L-Stadt vorgelegt. Sie stellte fest, dass die auf dem Konto bei der Volksbank eingegangenen\nBeträge nicht in der Buchführung des Klägers erfasst waren. Am 13. April 2006 wurde gegen den Kläger\nein Strafverfahren eröffnet. Am gleichen Tag leitete der Beklagte ein Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 7\ni.V.m. § 93 b AO ein. Es wurde mit Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern vom 9. Mai 2006 beantwortet,\nin dem mehrere Konten des Klägers aufgeführt sind. Dem Kläger wurde unter dem 19. Juni 2006 mitgeteilt,\ndass ein Kontenabrufverfahren durchgeführt worden sei. Er legte hiergegen Beschwerde ein, die der Beklagte mit\nEinspruchsentscheidung vom 7. November 2006 als unbegründet zurückwies.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 6. Dezember 2006 Klage erhoben.\n\n4\n\nEr trägt vor, der Beklagte habe das Auskunftsersuchen durchgeführt, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen\nzu beachten. Hierzu gehöre insbesondere ein Anfrage an den Steuerpflichtigen, die nicht zum Ziel geführt habe\noder keinen Erfolg verspreche. Dieses Erfordernis sei nach dem Stand vom 19. Juni 2006 nicht gegeben gewesen. Er beantrage\ndie Vertagung der Sache. Da ihm erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung in einem Telefonat mit dem\nBerichterstatter mitgeteilt worden sei, die Klage sei möglicherweise unzulässig, habe ihm die Zeit\nfür einen substantiierten Sachvortrag gefehlt.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Sache zu vertagen,\n\n7\n\nhilfsweise, die Unzulässigkeit des Kontenabrufverfahrens festzustellen. \n\n8\n\nDer Beklagte beantragt Klageabweisung. \n\n9\n\nEr trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Ihr fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger\nund der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätten vor Durchführung des Kontenabrufverfahrens\nerklärt, alle Konten vorgelegt zu haben, auf denen Betriebseinnahmen vereinnahmt worden seien. Gegenständlich\nsei allein ein Kontenabruf der Stufe 1, also der Kontenstammdaten. Dieser eigne sich nicht zu einer Auswertung in einem\nSteuerbescheid, weil weitere Maßnahmen erforderlich seien, etwa ein weiteres Auskunftsersuchen an den\nSteuerpflichtigen oder ein Kontenabruf der zweiten Stufe. Letztere Maßnahmen stellten Verwaltungsakte dar,\ndie ihrerseits angefochten werden könnten. Die Klage sei zudem unbegründet. Die Voraussetzungen des\n§ 93 Abs. 7 AO seien erfüllt. Der Kläger habe trotz Anfrage der Prüferin nicht alle Konten\nvorgelegt, auf denen betriebliche Einkünfte vereinnahmt worden waren. \n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nGründe für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung bestehen nicht. Der Beklagte hat bereits\nin der Klageerwiderung vom 11. Januar 2007 ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Dem Kläger blieb\ndaher ausreichend Zeit, zu dieser Rechtsfrage Stellung zu nehmen.\n\n12\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n13\n\nGegen den Kontenabruf gemäß § 93 Abs. 7 AO kommt im Streitfall eine auf dessen Aufhebung gerichtete\nAnfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kontenabruf bereits erfolgt ist\nund sich damit erledigt hat. Aus diesem Grund kann hier auch dahinstehen, ob der Steuerpflichtige sich gegen einen\nbevorstehenden Kontenabruf mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage wenden kann (vgl. AEAO § 93 Nr. 2.9).\n\n14\n\nNach Erledigung eines Verwaltungsaktes kommt lediglich eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht, die\ndarauf gerichtet ist, dass das Gericht nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO die Rechtswidrigkeit des erledigten\nVerwaltungsaktes feststellt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage scheidet jedoch gegen einen Kontenabruf aus. Denn\ndieser stellt keinen Verwaltungsakt dar. Das Vorliegen eines Verwaltungsaktes setzt eine Regelung mit unmittelbarer\nRechtswirkung nach außen voraus. Zweifelhaft ist bereits, ob der Abruf Regelungscharakter hat. Denn eine Regelung\nliegt nur vor, wenn durch die Maßnahme eine Rechtsfolge angeordnet wird. Der Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO\nbeinhaltet lediglich einen automatisierten Datenabruf der Kontenstammdaten des Steuerpflichtigen über das\nBundeszentralamt für Steuern (§ 93 b Abs. 2 AO). Die Führung der entsprechenden Dateien durch die\nKreditinstitute wird in § 93 b Abs. 1 AO vorgeschrieben, der Inhalt dieser Dateien ist in § 24 c Abs. 1 KWG\ngeregelt. Das Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde an das Bundeszentralamt für Steuern stellt damit\neinen Vorgang dar, der keine Rechtsfolge anordnet. Darüber hinaus fehlt es an der für einen Verwaltungsakt\nerforderlichen unmittelbaren Rechtswirkung nach außen. Die Verpflichtung der Kreditinstitute zur Führung der\nentsprechenden Dateien ist gesetzlich geregelt und ergibt sich nicht aus dem jeweiligen Kontenabruf als solchem. Der\nDatenabruf bei dem Bundeszentralamt für Steuern ist ein bloßer verwaltungsinterner Vorgang. Gegenüber\ndem Steuerpflichtigen selbst führt der Kontenabruf keinerlei Rechtswirkung herbei. Erst aufgrund der mitgeteilten\nStammdaten wird das Finanzamt in die Lage versetzt, gezielt Ermittlungen bezüglich der jeweiligen Konten\nanzustellen; hierzu hat es sich nach § 93 Abs. 1 AO an den Steuerpflichtigen zu wenden. Dass dieses\nAuskunftsersuchen - auf der \"zweiten Stufe\" - einen Verwaltungsakt darstellt, ist unstreitig (vgl. AEAO § 93\nNr. 1.9; Tipke/Kruse § 93 AO Tz. 34). \n\n15\n\nEine Feststellungsklage nach § 41 Abs. 1, 1. Alt. FGO kommt gegen den Kontenabruf ebenfalls nicht in Betracht.\nDenn nach § 41 Abs. 2 FGO ist die Feststellungsklage subsidiär, soweit der Kläger seine Rechte durch\nGestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Sowohl das dem Kontenabruf erster\nStufe nachfolgende Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen ( zweite Stufe des Abrufverfahrens ) als auch die\nSteuerbescheide, die die Erkenntnisse des Kontenabrufs umsetzen, stellen Verwaltungsakte dar. Gegen diese kann der\nSteuerpflichtige sich mit Einspruch und Anfechtungsklage wenden und ein Verwertungsverbot bezüglich der im\nKontenabruf der ersten Stufe gewonnenen Erkenntnisse geltend machen. Soweit im Einzelfall ein Verwertungsverbot\ngegenüber den geänderten Bescheiden nicht gerügt werden kann, wenn die Änderung auf § 164\nAbs. 2 AO beruht, weil die geänderten Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, ist der\nSteuerpflichtige jedenfalls deshalb nicht rechtsschutzlos, weil er bereits gegenüber dem an ihn gerichteten\nAuskunftsersuchen die Rechtswidrigkeit des diesem Ersuchen zugrunde liegenden Kontenabrufs einwenden kann. Diese\nMöglichkeit der Anfechtungsklage schließt eine Feststellungsklage nach § 41 FGO hier aus. Zudem fehlt\nes an dem für die Erhebung der Feststellungsklage erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse. Denn, wie\noben ausgeführt, stellt der Kontenabruf auf der ersten Stufe keine den Steuerpflichtigen unmittelbar belastende\nMaßnahme des Finanzamtes dar.\n\n16\n\nIm Streitfall ist es auch weder von Verfassungs wegen geboten noch unbillig, dass dem Kläger gegen den\nerfolgten Kontenabruf keine Klagemöglichkeit zusteht.\n\n17\n\nSoweit der AEAO § 93 Nr. 2.9 auf die Entscheidung des BVerfG (4. 2. 2005 2 BvR 308/04) verweist, folgt\nhieraus nicht, dass gegen den Kontenabruf im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG Rechtsschutz durch eine (Anfechtungs-\noder Feststellungs-)klage gewährt werden muss. \n\n18\n\nDas BVerfG führt aus, dass schwerwiegende Grundrechtseingriffe gerichtlich geklärt werden können,\nwenn deren direkte Belastung sich auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche\nEntscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann; auf diese\nWeise ist die nachträgliche gerichtliche und verfassungsgerichtliche Überprüfung eröffnet\ngegenüber Anordnungen einer Wohnungsdurchsuchung (Art. 13 Abs. 1 und 2 GG) (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>) und\neiner Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 GG) (vgl. BVerfGE 104, 220 <233>),\ngegenüber der besonders einschneidenden Art und Weise der Durchführung einer Freiheitsentziehung,\nwenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) oder objektive Willkür in Frage stehen\n(Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 - 2 BvR\n553/01 -, NJW 2002, S. 2699 <2700>, vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 <2701> und vom\n8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 -, NStZ-RR 2004, S. 252 <253>) und auch gegenüber der Anordnung einer\nAuskunft über die Telekommunikation. Im Streitfall sind die aufgeführten Grundrechte nicht betroffen.\nUnmittelbare Auswirkungen auf die Besteuerung des Klägers und damit auf seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1\nGG und Art. 14 Abs. 1 GG hat der Kontenabruf als solcher nicht; Folgerungen aus dem Kontenabruf können erst\ndurch das Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen und die sich eventuell anschließenden Steuerbescheide\nergeben, gegen die der Kläger jeweils mit Rechtsbehelfen vorgehen kann. Zudem stehen sowohl Art. 2 Abs. 1 GG\nals auch Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze und enthalten - anders als die vom BVerfG\nangegebenen Grundrechte - keine weiteren Eingriffsschranken. \n\n19\n\nDie Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob eine Klage zulässig ist, mit der die Feststellung\nder Rechtswidrigkeit eines Kontenabrufsersuchens begehrt wird, grundsätzliche Bedeutung hat, § 115\nAbs. 2 Nr. 1 FGO. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2007-04-25/7-k-4756-06-ao","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":3},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 24c","ref_norm":"24c","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2007-04-25/7-k-4756-06-ao","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264666","retrieved":"2026-07-09 02:32:03.082019+00:00"}}