{"status":"available","doknr":"OLD272771","ecli":"ECLI:DE:FGD:2006:0425.4V1291.06A.VTA.Z.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"4 V 1291/06 A(VTa,Z,EU)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller begehrt unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung\n- FGO - die Abänderung des zu dem Aktenzeichen 4 V 2072/05 A (VTa, Z, EU) ergangenen\nSenatsbeschlusses vom 1. August 2005, mit dem sein Antrag, die Vollziehung des\nSteuerbescheides des Antragsgegners vom 9. März 2005 auszusetzen, abgelehnt worden war,\naufgrund veränderter Umstände.\n\n4\n\nWegen des Ausgangssachverhalts wird auf die Darstellung in dem Beschluß vom 1. August 2005 Bezug genommen.\n\n5\n\nNach Ergehen dieses Beschlusses hat sich der Sachverhalt wie folgt weiterentwickelt:\n\n6\n\nMit Urteil des Landgerichts vom 4. November 2005 (9 KLs 6 Js 78/04 - K 1/05) wurde\nder Antragsteller wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, daß\ndas Verfahren zu den Fällen 4 und 6 der Anklage vorläufig eingestellt wurde.\n\n7\n\nUnter II. 5. der Gründe ist der Sachverhalt zu Ziffer 5. der Anklage, der dem angefochtenen\nSteuerbescheid vom 9. März 2005 zugrundeliegt, wie folgt wiedergegeben:\n\n8\n\n\"Am 29.07.2004 transportierte der Angeklagte 8.054 Stangen unverzollter und unversteuerter\nZigaretten der englischen Marke \"M\" unter einer Tarnladung Küchenmöbel nach Großbritannien, wo\ner in den frühen Morgenstunden des 30.07.2004 eintraf und die Zigaretten zu einem\nLagerhallenkomplex in brachte. Hier wurden die unverzollten und unversteuerten Zigaretten\ndurch die britischen Behörden sichergestellt. Der Angeklagte wurde kurzfristig festgenommen.\"\n\n9\n\nMit Einspruchsentscheidung vom 20. März 2006 hat der Antragsgegner den Einspruch des\nAntragstellers gegen den Steuerbescheid vom 9. März 2005 als unbegründet zurückgewiesen.\nHiergegen hat der Antragsteller unter der Bedingung Klage erhoben, daß ihm zur Durchführung\ndes Verfahrens Prozeßkostenhilfe bewilligt wird (4 S 1530/06 PKH). Zur Begründung bringt er\nvor, gegen das Strafurteil sei Revision eingelegt worden. Die strafgerichtlichen Feststellungen\nwürden ausdrücklich bestritten. Insbesondere habe er keine Kenntnis davon gehabt, daß in den\nvon ihm transportierten Möbeln nicht versteuerte Zigaretten durch Dritte eingelegt worden seien.\nDer steuerlich erhebliche Sachverhalt stehe damit keinesfalls fest.\n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n11\n\nunter Abänderung des Beschlusses vom 1. August 2005 die Vollziehung\ndes Steuerbescheides des Antragsgegners vom 9. März 2005 auszusetzen.\n\n12\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nEr hält den Antrag für unbegründet und verweist auf seine Stellungnahmen in dem Verfahren\n4 S 222/06 PKH und im Verfahren 4 V 2072/05 A (VTa, Z, EU).\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nNach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO kann das Gericht Beschlüsse über Anträge auf Aussetzung der\nVollziehung auf Antrag der Beteiligten dann ändern, wenn gegenüber dem ursprünglichen Verfahren\nveränderte Umstände vorliegen.\n\n18\n\nDie Voraussetzungen für eine Änderung des Beschlusses vom 1. August 2005 liegen hier aber nicht vor.\n\n19\n\nDer Sachverhalt hat sich gegenüber dem ursprünglichen Verfahren zwar dadurch geändert, daß\nnach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 1. August 2005 das damals noch nicht abgeschlossene\nStrafverfahren vor dem Landgericht durch Urteil vom 4. November 2005 - jedenfalls für\ndiese Instanz - beendet worden ist. Ferner ist inzwischen über den vom Antragsteller gegen den\nSteuerbescheid vom 9. März 2005 eingelegten Einspruch entschieden worden. Hierin kann jedoch\nein veränderter Umstand i. S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht erblickt werden.\n\n20\n\nVeränderte Umstände i. S. des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO sind nur solche, die den entscheidungserheblichen\nSachverhalt oder die maßgebliche Rechtslage in einem neuen Licht erscheinen lassen (Bundesfinanzhof\n- BFH -, Beschluß vom 4. Mai 2005 XI S 7/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen\ndes Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2005, 1605); anders ausgedrückt: es muß sich um Umstände handeln,\ndie eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts oder der maßgebenden Rechtslage bewirken\nkönnen (BFH, Beschluß vom 16. Februar 2005 IX S 5/04, amtlich nicht veröffentlicht, juris-Dok.-\nNr. STRE200550298). Um derartige Umstände handelt es sich nur dann, wenn die eingetretene Veränderung\ndes Sachverhalts die Beteiligung des Antragstellers am Geschehensablauf vorteilhafter erscheinen läßt,\nals bei der ursprünglichen Entscheidung über des Aussetzungsantrag angenommen wurde.\n\n21\n\nDies ist hier nicht der Fall, im Gegenteil:\n\n22\n\nWährend bei Ergehen der Ausgangsentscheidung der Ausgang des gegen den Antragsteller geführten\nStrafverfahrens deshalb noch offen war, weil die Hauptverhandlung noch andauerte, der Antragsteller\nalso lediglich angeklagt, aber noch nicht verurteilt war, hat sich die Lage für den Antragsteller\ndurch das Strafurteil vom 4. November 2005 nicht nur nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert,\ndenn das Strafgericht hat ihn nunmehr u. a. wegen des konkret der Besteuerung zugrunde gelegten\nSachverhalts (Punkt 5 der Anklage) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die (vorläufige) Einstellung\ndes Strafverfahrens zu den Anklagepunkten 4 und 6 ist für die Besteuerung ohne jede Bedeutung, denn\ndie hierzu gehörenden Sachverhalte sind nicht Gegenstand der Besteuerung in dem angefochtenen\nSteuerbescheid vom 9. März 2005.\n\n23\n\nAuch die zwischenzeitlich ergangene Einspruchsentscheidung und die bedingte Klageerhebung hierzu\nergeben keine neuen, für den Antragsteller günstigeren Umstände, zumal sein Vorbringen zur Sache nichts Neues enthält.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-04-25/4-v-1291-06-a-vta-z-eu","cited_norms":[{"jurabk":"FGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-04-25/4-v-1291-06-a-vta-z-eu","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272771","retrieved":"2026-07-09 02:43:43.292635+00:00"}}