{"status":"available","doknr":"OLD272830","ecli":"ECLI:DE:FGD:2006:0424.17K4592.04H.L.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-24","aktenzeichen":"17 K 4592/04 H(L)","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darum, ob die Einkommensteuererstattungen, welche die Arbeitnehmer\nder Klägerin an diese abgeführt haben, zu einer Minderung des Brutto- oder des Nettolohns führen.\n\n3\n\nDie Klägerin hat mit ihren japanischen Arbeitnehmern Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen.\nAuf deren Grundlage zahlt sie den Angestellten einen vereinbarten Nettolohn aus und übernimmt\ndie auf diesen Nettolohn anfallenden Steuern als Arbeitgeberin. Kommt es im Rahmen von\nEinkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer zur Erstattung von Einkommensteuer, werden\ndie Erstattungsbeträge auf der Grundlage der getroffenen Nettolohnabreden von den\nArbeitnehmern an die Klägerin abgeführt. Dies erfolgt regelmäßig dadurch,\ndass die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen entstehenden Steuererstattungsansprüche\nan die Klägerin abgetreten werden.\n\n4\n\nDie Klägerin behandelte die Erstattungen als negative Einnahmen der Arbeitnehmer.\nSie kürzte in Höhe dieser negativen Einnahmen den laufenden Nettolohn, den sie ihrer Lohnsteueranmeldung\nzu Grunde legte. Die Einkommensteuererstattungen waren auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer nicht als\nWerbungskosten oder negative Einnahmen eingetragen. \n\n5\n\nBei der Klägerin wurde eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt. Bei dieser Prüfung\nvertraten die Prüfer die Auffassung, die negativen Einnahmen seien nicht vom Nettolohn abzuziehen, sondern\nminderten nur den Bruttolohn. Der Beklagte erließ dementsprechend einen Lohnsteuerhaftungsbescheid und nahm\ndie Klägerin in Höhe der sich ergebenden Differenzen in Anspruch. Die Klägerin legte gegen diesen\nHaftungsbescheid Einspruch ein, den der Beklagte als unbegründet zurückwies. Der Beklagte führte\nin der Einspruchsentscheidung aus, das Finanzamt sei bei der Entscheidung, ob es Lohnsteuer nachfordere\n(Entschließungsermessen) und von wem es die Lohnsteuer nachfordere (Auswahlermessen), nur den gegebenen\nsachlichen Merkmalen gefolgt. Seien als negative Einnahmen zu qualifizierende Rückflüsse festzustellen,\nminderten sie den Bruttolohn, was auf die Anwendung der Regelung in der Verfügung der Oberfinanzdirektion\n- OFD - vom 23.03.1994 (in der Fassung vom 15.03.2001 S 2367 A-St 22/St 221, EStG-Kartei NRW, § 19 EStG,\nFach 2 Nr. 1000) hinauslaufe. Wegen näherer Einzelheiten der Einspruchsentscheidung wird auf die beigezogene\nLohnsteuerakte des Beklagten Bezug genommen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat hierauf Klage erhoben. Sie meint, bei der Rückzahlung von Einkommensteuererstattungen\nan den Arbeitgeber handele es sich um eine Verminderung der Nettoeinkünfte des Arbeitnehmers. Sie sei im\nErgebnis gleich zu behandeln mit dem Fall, dass dem Arbeitnehmer die Einkommensteuererstattung belassen werde\nund der Arbeitgeber im Hinblick auf diese Erstattung seine weiteren Nettolohnauszahlungen entsprechend reduziere,\num zum vereinbarten Nettolohn zu gelangen. Dementsprechend habe sie die Einkommensteuererstattungen ihrer\nArbeitnehmer in der Periode des Zuflusses mit den an die Arbeitnehmer ungekürzt ausgezahlten Boni\nverrechnet und die Lohnsteuer auf diesen, um den Betrag der Steuerrückzahlung verminderten Betrag im\nWege der Bruttolohnhochrechnung ermittelt und abgeführt.\n\n7\n\nHiervon abweichend - so die Klägerin - vertrete der Beklagte die Auffassung, dass die\nEinkommensteuererstattungen als negativer Arbeitslohn nicht vom Netto-, sondern vom Bruttolohn zu kürzen\nseien, was zu einer höheren Lohnsteuer in der Periode der Einkommensteuerrückzahlung führe. Die\nAuffassung des Beklagten, dass es sich bei der Rückzahlung von Einkommensteuer durch den Arbeitnehmer um\nnegativen Bruttolohn handele, sei nicht nachvollziehbar und finde im Gesetz keine Grundlage. Die\nEinkommensteuererstattung an den Arbeitgeber habe ihren Rechtsgrund in der mit der Nettolohnabrede\nvereinbarten Höhe des dem Arbeitnehmer zustehenden Nettolohnes, der durch die Rückzahlung der\ndem Arbeitnehmer zufließenden Steuererstattung an die Klägerin gewährleistet werde. Damit\nhandele es sich ausschließlich um die erforderliche Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer in\nForm der Steuererstattung zufließenden zusätzlichen Nettolohnzuflüsse bei dem von der\nKlägerin in der Rückflussperiode an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Nettobetrag und damit im\nErgebnis um eine entsprechende Korrektur des Nettoeinkommens. Dass die dem Arbeitnehmer zustehenden\nSteuererstattungsansprüche an sie abgetreten würden und sie den ungekürzten Nettobetrag\nin der Rückzahlungsperiode an die Arbeitnehmer auszahle, sei nur eine Frage der Gestaltung des\nZahlungsweges aus Gründen der Praktikabilität und könne hinsichtlich der vorstehenden\nsteuerrechtlichen Beurteilung nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.\n\n8\n\nSelbst wenn man der Finanzverwaltung darin folgen würde, dass es sich bei der Rückzahlung\nder Steuererstattungsansprüche um negativen Bruttolohn handele, sei es in der Finanzverwaltung\nständige Praxis, dass bei einer Berücksichtigung dieser Erstattungsbeträge außerhalb\ndes Lohnsteuerabzugsverfahrens im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen die aus einer Kürzung des\nBruttolohns resultierenden weiteren künftigen Steuererstattungen in den folgenden Jahren jeweils bei\nZufluss der Steuererstattung wiederum steuermindernd berücksichtigt werden könnten, sodass es\nzu einer zeitlich gestreckten Hochrechnung und damit zu der mit einer Verrechnung mit dem Nettobetrag\nvergleichbaren Berücksichtigung der Steuererstattungen komme. Nichts anderes könne letztlich\nbei der Berücksichtigung dieser Erstattungen im Rahmen von Lohnabrechnungen gelten. Der einzige\nUnterschied bestehe darin, dass der Steuereffekt bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren wirksam werde\nund die Folgeeffekte daher ebenfalls zeitgleich in vollem Umfange geltend gemacht werden könnten,\nsodass auch diese Hilfsüberlegung zu dem Ergebnis führe, dass eine Hochrechnung der\nEinkommensteuererstattungen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zu erfolgen habe. Der angegriffene\nHaftungs- und Nachforderungsbescheid des Beklagten gehe unzutreffend von einer Verrechnung mit dem Bruttolohn\naus, ohne jedoch die in diesem Fall konsequenterweise vorzunehmende Hochrechnung der insgesamt dadurch\neintretenden Steuerminderung durchzuführen und sei dementsprechend antragsgemäß zu ändern.\n\n9\n\nDie vom Finanzamt beabsichtigte Korrektur würde dazu führen, dass die Folgeeffekte der\nBruttolohnverminderungen überhaupt nicht mehr erfasst würden. Dies würde wiederum bedeuten,\ndass das Nettoeinkommen auf Grund von Nettolohnvereinbarungen der Arbeitnehmer geringer wäre, als das\nNettoeinkommen gemäß den Einkommensteuerveranlagungen. \n\n10\n\nBeispiel:\n\n11\n\na. Jahr 01 Jahr 02\n\n12\n\n200\n\n13\n\n (10) * Rückzahlung an den\n\n14\n\nArbeitgeber aus 01\n\n15\n\nBruttoarbeitslohn 200 190\n\n16\n\nLohnsteuer (50 %) 100 95\n\n17\n\nEinkommensteuer auf Grund der\n\n18\n\nEinkommensteuer-Veranlagung 90 95\n\n19\n\nEinkommensteuer-Erstattung 10* -\n\n20\n\nNettoeinkommen nach\n\n21\n\nEinkommensteuer-Veranlagung* 110 95\n\n22\n\nNetteinkommen auf Grund\n\n23\n\nNettolohnvereinbarung 100 100\n\n24\n\nDifferenz 10 (5)\n\n25\n\nNach diesem Beispiel hätte der Arbeitnehmer gemäß Einkommensteuerveranlagung ein Nettoeinkommen\nvon 110 EUR + 95 EUR = 205 EUR erzielt. De facto habe er aber nur 200 EUR als Nettolohn erhalten. Der Arbeitnehmer\nmüsse bei dieser Handhabung einen Bruttolohn versteuern, den er in dieser Höhe nicht erhalten habe. Dies\nsei nicht sachgerecht und zudem mit dem im Steuerrecht zu beachtenden Leistungsfähigkeitsprinzip nicht vereinbar.\n\n26\n\nDie Klägerin meint, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Finanzverwaltung darauf bestehe, dass\nEinkommensteuererstattungen nur vom Bruttolohn abgezogen werden dürften, sie dagegen in R 122 Abs. 2\nLohnsteuerrichtlinien - LStR - den Abzug von Freibeträgen vom Nettolohn zulasse und sich insoweit auf\nVereinfachungsgründe berufe. Der Abzug eines Freibetrags vom Bruttolohn sei nicht nennenswert schwieriger\nals der Abzug vom Nettolohn.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\nden Haftungs- und Nachforderungsbescheid des Beklagten vom 21.06.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung\nvom 06.07.2004 dahin zu ändern, dass die Nachforderung für Lohnsteuer um 24.745,50 EUR auf 37.591,73 EUR\nund die Nachforderung für Solidaritätszuschlag um 1.642,78 EUR auf 2.063,56 EUR herabgesetzt wird.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nDer Beklagte vertritt folgende Auffassung: Habe der Arbeitnehmer die ihm zustehenden\nSteuererstattungsansprüche im Hinblick auf die Nettolohnvereinbarung dem Arbeitgeber abgetreten und\nwerde der Erstattungsbetrag wie üblich im Folgejahr erstattet, so könne er nicht rückwirkend\nbei der Veranlagung des Jahres, für das er erstattet werde, berücksichtigt werden. Im Jahr der\nErstattung, dem Folgejahr, werde er als negative Einnahme angesehen.\n\n32\n\nDie Erstattungsbeträge minderten den Bruttolohn bzw. bei der Nettolohnversteuerung den Betrag, der\ndem Bruttolohn im Sinne von § 19 Abs. 1 bzw. § 38 a Abs. 2 EStG begrifflich entspreche. Die angestrebte\nSachbehandlung, nämlich der Abzug der Steuererstattung als negative Einnahme vom vereinbarten Nettolohn,\nwiderspreche dem System bei der Lohn- und Einkommensteuer. Wenn die negative Einnahme nach dem System der\nLohnsteuer den Bruttolohn vermindere, müsse dies auch so bei der Nettolohnbesteuerung dargestellt werden.\nNach R 122 Abs. 1 LStR seien dann, wenn der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer selbst\ntragen wolle, die von ihm übernommenen Abzugsbeträge Teile des Arbeitslohns, die dem Nettolohn\nzur Steuerermittlung hinzugerechnet werden müssten. Die Lohnsteuer sei aus dem Bruttolohn zu berechnen,\nder nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag ergebe. Dementsprechend sei bei Vorliegen negativer\nEinnahmen - wie sonst - der Bruttolohn aus dem vereinbarten Nettolohn zu entwickeln, dann davon die negative\nEinnahme abzuziehen und von dem neuen verminderten Bruttolohn die Steuer zu berechnen. Dies sei in der\nVerfügung der OFD Düsseldorf vom 23.03.1994 (überarbeitung vom 15.03.2001, S 2367 A-St 22/ST 22,\nEStG-Kartei NRW, § 19 EStG, Fach 2 Nr. 1000) so vorgesehen.\n\n33\n\nMit dieser Handhabung stimme überein, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - die bei\neiner Nettolohnvereinbarung vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer Arbeitslohn darstelle (Hinweis auf\nBFH-Urteile vom 16.08.1979 - VI R 13/77 , Bundesteuerblatt - BStBl. - II 1979, 771; BFH vom 22.06.1990 - VI R 162/86,\nSammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1991, 156).\n\n34\n\nNach TZ 3 Abs. 2 der OFD-Verfügung vom 29.11.2005, S 2367 A-St 22/St 221 (entsprechend: OFD-Verfügung\nvom 15.03.2001 - S 2367 A-St 22/St 221) sei zwar bei der Rückzahlung eines irrtümlich überhöht\ngezahlten Nettolohns durch den Arbeitnehmer diese negative Einnahme auf einen fiktiven Bruttobetrag hochzurechnen.\nInsoweit bestehe jedoch ein Unterschied zum Fall der Einkommensteuererstattung. Bei der Rückzahlung eines\nirrtümlich zu viel gezahlten Nettolohnes handele es sich um die technische Korrektur einer überhöhten\nAuszahlung und nicht um die Rückzahlung von zunächst zutreffend gezahltem Arbeitslohn. Hier werde der\nArbeitgeber so gestellt, als habe er von vornherein den richtigen Nettolohn ausgezahlt: gedanklich flössen\nsowohl der zu viel ausgezahlte Nettobetrag als auch die darauf entfallene Lohnsteuer an den Arbeitgeber zurück.\nHierauf erstrecke sich auch der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer. Dieses\nErgebnis träte auch ein, wenn der Arbeitgeber für den betreffenden Lohnzahlungszeitraum eine berichtigte\nLohnsteueranmeldung abgeben würde. Dieser Fall sei nicht vergleichbar mit dem streitbefangenden Sachverhalt\nbei einer Einkommensteuererstattung, bei der zunächst ein zutreffender Nettolohn ausgezahlt werde und es im\nRahmen der Veranlagung auf Grund der erstmaligen Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen zu einer\nEinkommensteuererstattung zunächst vorschriftsmäßig einbehaltener Lohnsteuer komme. Hier flösse\ndem Arbeitnehmer aus dem zutreffend ermittelten Bruttolohn in Höhe der Einkommensteuererstattung ein weiterer\nTeilbetrag zu, der ihm als Schuldner der Lohnsteuer auch zustehe. Zahle der Arbeitnehmer diesen Teilbetrag an den\nArbeitgeber zurück, könne er entsprechend dem Zufluss auch nur als Bruttobetrag wieder abfließen.\nEinen Rückforderungsanspruch in Höhe eines hochgerechneten Bruttobetrages habe der Arbeitgeber\ngegenüber dem Arbeitnehmer nicht.\n\n35\n\nR 122 Abs. 2 LStR lasse es zwar \"aus Vereinfachungsgründen\" zu, einen auf der Lohnsteuerkarte\neingetragenen Freibetrag vom Nettolohn abzuziehen. Diese Vereinfachungsregelung der Verwaltung stamme aber aus\neiner Zeit, in der eine Nettolohnhochrechnung auf einen Bruttobetrag ohne maschinelle Unterstützung sehr\naufwändig im sog. Abtastverfahren vorzunehmen gewesen sei. Hier hätten ausschließlich\nPraktikabilitätserwägungen dafür gesprochen, die Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren\nmit dem Nettolohn zu verrechnen, da andernfalls weitere Berechnungsschritte zur zutreffenden Ermittlung der\nmonatlichen Lohnsteuer erforderlich gewesen wären. Diese Schritte wären in einer Vielzahl von\nFällen jeden Monat zu wiederholen gewesen. Insbesondere kleinere Arbeitgeber, die ihre Lohnbuchhaltung\nohne Mithilfe eines steuerlichen Vertreters erledigen, wären damit überfordert gewesen. Mit der\nweiteren Verbreitung maschineller Lohnberechnungsprogramme seien diese Praktikabilitätserwägungen\nhinfällig geworden. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen sei deshalb gebeten worden zu prüfen,\nob die Vereinfachungsregelung im Zuge der Neufassung der Lohnsteuerrichtlinien 2007 gestrichen werden könne.\n\n36\n\nDer Beklagte räumt ein, dass der Steuerpflichtige ein günstigeres Ergebnis erziele, wenn er die\nErstattung der Einkommensteuer erst im Veranlagungsverfahren geltend mache. Dieses Ergebnis rechtfertige\nrechtssystematisch gleichwohl keine Andersbehandlung der Erstattung beim Lohnsteuerabzug. Schließlich\nwerde der Erstattungsbetrag auch in der ESt-Veranlagung vom Bruttolohn abgezogen und nicht zuvor auf einen\nBruttobetrag hochgerechnet. Wenn sich sodann weitere Erstattungen ergäben, weil jede Erstattung im\nFolgejahr erneut zu einer Bruttolohnminderung führe, so sei dies die Folge tatsächlich verwirklichter\nSachverhalte, denen entsprechende Geldbewegungen/Zahlungsvorgänge zu Grunde lägen. Dagegen\nerschöpfe sich die Verrechnung der Einkommensteuererstattung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs in einer\neinmaligen Steuerminderung, die sich unmittelbar und ausschließlich auf die Zahlungsströme des\nArbeitgebers auswirke und keinen Leistungstransfer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Folge habe.\nDie Ergebnisse müssten daher divergieren.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Haftungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin\nnicht in ihren Rechten. Die Einkommensteuererstattungen sind netto vom Bruttolohn abzuziehen.\n\n39\n\nI.\n\n40\n\nBei einer Nettolohnvereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen bestimmten Nettolohn zu zahlen\nund sämtliche oder bestimmte gesetzliche Abgaben zu tragen. Dabei können die Vertragsparteien\nrechnerisch von einem bestimmten Bruttolohn ausgehen und in Kenntnis der maßgebenden Lohnabzüge\nzu einem auszuzahlenden Arbeitslohn gelangen, der als Nettolohn vereinbart wird (so genannte abgeleitete\nNettolohnvereinbarung). Im Regelfall der Nettolohnvereinbarung werden sich die Vertragsparteien keine\nGedanken darüber machen, welcher Bruttolohn dem Nettolohn entsprechen soll. Der Nettolohn wird als\nkonstanter Betrag geschuldet. Die Höhe der Abzugsbeträge hängt von den Besteuerungsmerkmalen\ndes Arbeitnehmers ab (so genannte originäre Nettolohnvereinbarung). Die bei der Nettolohnvereinbarung\nvom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu tragenden Abzugsbeträge, die dem Nettolohn hinzugerechnet\nden Bruttolohn ergeben, sind Teil des Arbeitslohnes des Arbeitnehmers. Dieser Teil des Arbeitslohns fließt\ndem Arbeitnehmer im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG zusammen mit der Auszahlung des Nettolohnes zu. Denn da der\nArbeitgeber bei der Nettolohnvereinbarung aus der Sicht des Arbeitnehmers mit der Auszahlung des Nettolohnes\nden Bruttolohn \"vorschriftsmäßig gekürzt\" hat, wird der Arbeitnehmer von seiner\nSteuerschuld befreit, sodass die einbehaltene Lohnsteuer beim Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei der\nVeranlagung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers anzurechnen\nist (BFH vom 06.12.1991 - VI R 122/89, BStBl. II 1992, 441).\n\n41\n\nDer Steuereinbehalt (§ 38 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2, 3 EStG) vollzieht sich\nbei der Nettolohnzahlung ebenso wie bei der Bruttolohnzahlung. Die von dem Arbeitgeber übernommenen\nAbzugsbeträge müssen als Teil des Arbeitslohns dem Nettolohn zur Steuerermittlung hinzugerechnet\nwerden. Der Lohn im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG besteht aus dem Nettolohn zuzüglich des in\nder Freistellung liegenden Vorteils. Die Lohnsteuer ist aus dem Bruttolohn zu berechnen, der nach Abzug der\nLohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag ergibt. Die aus dem Bruttolohn berechnete Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber\nabzuführen (vgl. R 122 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LStR). Ebenso wie sich bei der Bruttolohnvereinbarung der\nSteuereinbehalt in der Auszahlung des um die Lohnsteuer gekürzten Lohnes dokumentiert, ist bei der\nNettolohnvereinbarung die Lohnsteuer mit Auszahlung des vereinbarten Nettolohns vorschriftsmäßig\neinbehalten (Trzaskalik, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, § 39 b Rn. C 4).\n\n42\n\nII.\n\n43\n\nEinkommensteuererstattungen stehen dem Arbeitnehmer zu. Tritt der Arbeitnehmer auf Grund einer Nettolohnvereinbarung\ndiese an den Arbeitgeber ab, sind die Erstattungsbeträge beim Arbeitnehmer als negative Einnahmen anzusetzen\n(vgl. Thürmer, in Blümich, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, § 39 b Rn. 142).\nDie Auszahlung der Erstattungsbeträge führt zu einem Rückfluss von Arbeitslohn vom Arbeitnehmer\nan den Arbeitgeber.\n\n44\n\nDie Beteiligten sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Einkommensteuererstattungen als negative Einnahmen\nin dem Jahr zu berücksichtigen sind, in dem die Erstattungsbeträge dem Arbeitgeber zufließen.\nNach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, können, wenn bei einer Nettolohnvereinbarung\nzu viel gezahlte Steuern auf Weisung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber erstattet werden, diese\nErstattungsbeträge nicht rückwirkend steuermindernd berücksichtigt werden. Einkommensteuererstattungen,\ndie bei einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetreten werden, können erst dann als negative Einnahmen\nberücksichtigt werden, wenn entsprechende Rückzahlungen vom Finanzamt an den Arbeitgeber geleistet worden\nsind (BFH vom 16.08.1979 - VI R 13/77, BStBl. II 1979, 771; BFH vom 22.06.1990 - VI R 62/86, BFH/NV 1991, 156).\n\n45\n\nIII.\n\n46\n\nDer Beklagte hat die Einkommensteuererstattungen im Ergebnis der Höhe nach zutreffend vom Bruttolohn abgezogen.\n\n47\n\n1. Dem Begehren der Klägerin, die Einkommensteuererstattungen vom Nettolohn abzuziehen, kann nicht\ndadurch entsprochen werden, dass bezogen auf einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum die Erstattungsbeträge\nals negative Einnahmen mit den laufenden Nettolohnzahlungen saldiert werden und dann erst der verbleibende\nSaldo auf einen Bruttolohn hochgerechnet wird.\n\n48\n\nNach § 38 a Abs. 3 Satz 1 EStG wird die Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn jeweils mit dem auf\nden Lohnzahlungszeitraum entfallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des\nlaufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. Diese Regelung des § 38 a Abs. 3 Satz 1 EStG\nkönnte dafür sprechen, für den Lohnzahlungszeitraum einen Saldo von Zahlungen und Erstattungen\nzu bilden und von diesem Nettolohn-Saldo auf einen Bruttolohn hochzurechnen.\n\n49\n\nEine derartige zeitraumbezogene Saldierung stünde aber im Widerspruch zu dem Grundsatz, wonach\nLohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten ist. § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bestimmt, dass der Arbeitgeber\ndie Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten hat.\n§ 39 b Abs. 5 EStG enthält hiervon eine die Regel bestätigende Ausnahme und ordnet an, dass\nder Arbeitgeber, wenn er für den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagzahlungen leistet und eine\nLohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, dann den\nLohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs. 3\nEStG bei der Lohnabrechnung einbehalten kann. Wenn ansonsten aber Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten\nist, ist in Fällen der Nettolohnvereinbarung bei jeder Lohnzahlung der gezahlte Nettolohn auf einen\nBruttolohn hochzurechnen und hiervon die Lohnsteuer einzubehalten.\n\n50\n\n2. Zu dem von der Klägerin angestrebten Ergebnis kann man auch nicht dadurch gelangen, dass man fiktiv\neine ursprüngliche Nettolohnzahlung rückgängig macht.\n\n51\n\nüberlegungen in diese Richtung stünden im Widerspruch zu den zitierten und zutreffenden Entscheidungen\ndes BFH, dass Einkommensteuererstattungen nicht rückwirkend steuermindernd berücksichtigt werden können,\nsondern nur als negative Einnahmen im Jahr des Rückflusses (BFH BStBl. II 1979, 771; BFH/NV 1991, 156).\n\n52\n\nDementsprechend wird auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass zwar bei einer Rückzahlung im Jahr\nder Zahlung keine Bedenken bestünden, den Lohnsteuerabzug für den Lohnzahlungszeitraum der Zahlung des\nrechtsgrundlos geleisteten Betrages zu korrigieren. Eine derartige Korrektur wird aber als nicht möglich\nangesehen, wenn Arbeitslohn erst in einem späteren Jahr zurückgezahlt wird (Trzaskalik, in\nKirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 39 b Rn. C 12, C 14 m. w. N.).\n\n53\n\nHinzu kommt, dass im Streitfall kein zu viel gezahlter Nettolohn zurückgezahlt wurde und insoweit eine\nRückabwicklung erfolgt ist, sondern Einkommensteuererstattungen an den Arbeitgeber abgetreten wurden, die\nvon einem Dritten (dem Finanzamt) geleistet wurden.\n\n54\n\n3. Die Erstattungsbeträge können nur als negative Einnahmen bei der Zahlung von positivem Arbeitslohn\nvon diesem abgezogen werden. \n\n55\n\nDies entspricht den Auffassungen, die allgemein zur Behandlung von Lohnrückzahlungen in der Literatur und\nden Verwaltungsanweisungen vertreten werden. Werde Arbeitslohn zurückgezahlt, so sei der Rückzahlungsbetrag\nim Lohnzahlungszeitraum der Rückzahlung vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abzusetzen (vgl. BMF vom 16.10.2000,\nFinanzrundschau - FR - 2000, S. 1237; Heuermann, in Heuermann/Wagner, Lohnsteuer, III G 109 f; Wermelskirchen in\nLademann, EStG, § 39 b Rn. 50 f; Becht, in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und KStG, § 39 b\nRn. 20).\n\n56\n\nDieses Absetzen vom steuerpflichtigen Arbeitslohn entspricht dem Modell des § 39 b Abs. 2 EStG. § 39 b\nAbs. 2 EStG schreibt vor, dass der Arbeitgeber für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn\ndie Höhe des laufenden Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum festzustellen hat. Von dem Arbeitslohn seien\ndie in § 39 b Abs. 2 Satz 2 EStG genannten Beträge abzuziehen. Außerdem soll der Arbeitslohn nach\nMaßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers um einen etwaigen Freibetrag (§ 39 a\nAbs. 1 EStG) vermindert oder um einen etwaigen Zurechnungsbetrag erhöht werden. Die als negative Einnahmen\nzu berücksichtigenden Einkommensteuererstattungen müssen wie zu berücksichtigende Werbungskosten\nvom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen werden. Dies gilt vor allem auch im Hinblick darauf, dass erhebliche\nGründe dafür sprechen, derartige Rückzahlungsbeträge entgegen der Rechtsprechung des BFH nicht\nals negative Einnahmen, sondern als Werbungskosten zu qualifizieren, da das EStG nur Werbungskosten, nicht aber\n\"negative Einnahmen\" als Abzugstatbestand kennt (vgl. hierzu Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9\nRn. 80 ff; Wassermeyer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 20 Rn. B 65).\n\n57\n\nNach § 39 b Abs. 2 EStG aber kann der Abzug nur vom Bruttolohn erfolgen. § 39 b Abs. 2 Satz 1 EStG\nschreibt vor, dass \"für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn\" die Höhe\ndes \"laufenden Arbeitslohns\" festzustellen ist, von dem dann bestimmte Beträge abzusetzen sind.\nWenn die Lohnsteuer \"vom laufenden Arbeitslohn\" einbehalten werden soll, kann dies nur der Bruttolohn\nsein, der die Lohnsteuer noch umfasst. Eine entsprechende Auffassung scheint im übrigen auch R 122 Abs. 2\nSatz 2 LStR zu Grunde zu liegen, da dort ein Abzug vom Nettolohn nur \"aus Vereinfachungsgründen\"\nzugelassen wird.\n\n58\n\nEs kann im vorliegenden Verfahren unentschieden bleiben, ob ein Abzug der Einkommensteuererstattungsbeträge\nnicht in vollem Umfang daran scheitert, dass § 39 b Abs. 2 Satz 3 EStG eine Verminderung des Arbeitslohns\nnur \"nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte\" vorsieht, die Einkommensteuererstattungen\naber auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen waren. Auf diese Frage kommt es nicht an, da die Klage schon aus\nanderem Grund abzuweisen ist. Im übrigen hat die Finanzverwaltung eine derartige Eintragung auch nicht als\nnotwendig angesehen und auf das Fehlen einer derartigen Eintragung bei dem Erlass des Haftungsbescheides nicht\nabgestellt.\n\n59\n\n4. Die Erstattungsbeträge lassen sich auch nicht auf Bruttobeträge hochrechnen.\n\n60\n\na) Es ist keine gesetzliche Grundlage dafür gegeben, zusätzlich zu einem zurückgezahlten Nettolohn\ndie bei der ursprünglichen Nettolohnzahlung in einem früheren Veranlagungszeitraum einbehaltene Lohnsteuer\nals negative Einnahme von dem zu kürzenden Bruttolohn abzusetzen. Denn die einbehaltene Lohnsteuer stand dem\nArbeitnehmer als Guthaben zur Verfügung. Sie ist im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs oder nach der\nEinkommensteuerveranlagung erstattet worden oder auf die festgesetzte geschuldete Einkommensteuer angerechnet worden.\n\n61\n\nb) Auch eine Hochrechnung nach den Verhältnissen des Lohnzahlungszeitraums entsprechend der Hochrechnung\ndes laufenden Nettolohnes scheidet aus.\n\n62\n\nAuszugehen ist davon, dass nur ein Abzug der Erstattungsbeträge als negative Einnahmen in Betracht kommt.\nEs sind die Beträge vom Arbeitslohn abzusetzen, die entsprechend dem für die Einkünfte aus\nnichtselbstständiger Arbeit und die Lohnsteuer maßgebenden Abflussprinzip beim Arbeitnehmer abfließen.\nEin Abfluss beim Arbeitnehmer aber ist nur in Höhe des Betrages gebeben, der dem Arbeitgeber vom Finanzamt\nüberwiesen wird. Eine auf den Erstattungsbetrag draufzurechnende Lohnsteuer fließt beim Arbeitnehmer\nnicht ab und beim Arbeitgeber nicht zu.\n\n63\n\nEine derartige Hochrechnung erscheint sachlich auch nicht geboten. Bei einer Lohnzahlung \"erhält\"\nder Arbeitnehmer all das, was ihm im steuerlichen Sinne zugeflossen ist. Hierzu zählt neben dem Nettobetrag\ndie für Rechnung des Arbeitnehmers abgeführte Lohnsteuer, da Steuerschuldner der Arbeitnehmer ist. Der\nArbeitgeber tilgt mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt die zivilrechtliche Lohnforderung des\nArbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat den Bruttobetrag \"erhalten\", muss dementsprechend, wenn er zur\nRückzahlung des Arbeitslohnes verpflichtet ist, auch diesen Bruttobetrag (einschließlich der an das\nFinanzamt abgeführten Steuern) zurückzahlen (Bundesarbeitsgericht vom 15.03.2000 - 10 AZR 101/99, Sammlung\nder amtlichen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts - BAGE - 94, 73 = Der Betrieb - DB - 2000, 1621). Wendet der\nArbeitnehmer demgegenüber dem Arbeitgeber die ihm zustehende Einkommensteuererstattung auf Grund der bestehenden\nNettolohnvereinbarungen zu, \"verliert\" er zwar den Erstattungsbetrag, aber kein Lohnsteuerguthaben, das dem\nArbeitgeber zuflösse.\n\n64\n\nc) Die Zahlung der Einkommensteuererstattung an den Arbeitgeber lässt sich auch nicht in der Weise\n\"hochrechnen\", dass eine Rückzahlung von Bruttolohn unter gleichzeitiger Erstattung von Lohnsteuer\nunterstellt wird.\n\n65\n\nEine derartige Erstattung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber allein dadurch, dass der Arbeitnehmer eine\nZahlung erbringt, ist gesetzlich nicht vorgesehen.\n\n66\n\nAußerdem ließe sich, wenn ein Bruttobetrag unter gleichzeitiger Erstattung von Lohnsteuer unterstellte\nwürde, kein Bruttobetrag mehr als negative Einnahme abziehen.\n\n67\n\nIV.\n\n68\n\nDer Senat geht davon aus, dass die Rückzahlung von Arbeitslohn im Regelfall der Bruttolohnvereinbarung\nebenfalls nur zu einem Abzug in Höhe des zurückgezahlten Betrages führt und damit die Behandlung\nder Rückzahlung bei einer Nettolohnvereinbarung der Behandlung bei einer Bruttolohnvereinbarung entspricht.\n\n69\n\nNach dem Erlass des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom 19.02.1986 zu 2.2 (Deutsches Steuerrecht - DStR -\n1986, 261) sind bei einer Rückzahlung von versteuertem Arbeitslohn die zurückgezahlten Beträge\nnegative Einnahmen des Rückzahlungsjahres. Ebenso heißt es auch in einem BMF-Schreiben vom 16.10.2000\nzu 2.1 und 2.2 (FR 2000, 1237), es könne der Arbeitgeber \"den zurückgezahlten Betrag\" im\nLohnzahlungszeitraum der Rückzahlung oder in dem auf die Rückzahlung folgenden Lohnzahlungszeitraum\nsowie im Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42 b EStG vom steuerpflichtigen Arbeitslohn absetzen (in dem\nselben Sinne: OFD Erfurt vom 19.12.1996, FR 1997, 240). \n\n70\n\nAuch Heuermann (in Heuermann/Wagner, Lohnsteuer, III G 109 f) stellt fest, der Arbeitgeber könne \"den\nRückzahlungsbetrag\" mit ausstehendem Arbeitslohn verrechnen. Entsprechend zu verstehen sein dürften\ndie Ausführungen von Wermelskirchen (in: Lademann, § 39 b Rn. 50 f), es sei der zurückgezahlte\nBetrag vom Arbeitslohn abzusetzen; die Verrechnung könne nur in der Weise vorgenommen werden, dass der gesamte\nRückzahlungsbetrag (einschließlich der zurückzuzahlenden Steuerabzugsbeträge) von dem laufenden\nArbeitslohn abgesetzt und die Steuerabzugsbeträge dann von dem so verminderten Arbeitslohn berechnet werden. In\ndem selben Sinne äußert sich Thürmer (in Blümich, § 39 b Rn. 141): Der Arbeitgeber könne\n\"den Rückzahlungsbetrag (brutto)\" mit noch ausstehendem Arbeitslohn verrechnen (ähnlich, allerdings\nnicht völlig eindeutig: Becht in Herrmann/Heuer/Raupach, § 39 b Rn. 20, Hartz/Meessen/Wolf in ABC-Führer\nLohnsteuer, Stichwort \"Rückzahlung von Arbeitslohn\"; Drenseck in Schmidt, EStG, 24. Auflage, § 39 b\nRn. 8; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, § 39 b Rn. 38).\n\n71\n\nV.\n\n72\n\nDie Klägerin weist darauf hin, dass sich bei einem Abzug von negativen Einnahmen vom Bruttolohn ein\nunterschiedliches Ergebnis ergibt, je nach dem, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Einkommensteuererstattung\nzukommen lässt oder ob dem Arbeitnehmer die Einkommensteuererstattung belassen wird und lediglich die\nDifferenz zum vereinbarten Nettolohn vom Arbeitgeber gezahlt wird. Hierzu lässt sich die Auffassung vertreten,\ndass in diesem Fall ein Zahlungszufluss beim Arbeitnehmer durch Verrechnung des Arbeitgeberanspruchs auf\nWeiterleitung der Einkommensteuererstattung mit dem Arbeitnehmeranspruch auf den monatlichen Nettolohn gegeben\nist, mit der Folge, dass der monatliche Nettolohn hochzurechnen ist. Ansonsten ist das unterschiedliche Ergebnis\ndie Folge davon, dass die einzelne Nettolohnzahlung auf einen Bruttolohn hochzurechnen ist, die negativen Einnahmen\nals solche aber nur in Höhe ihres Nettobetrages mit zu zahlendem Bruttolohn zu verrechnen sind. Wird vom\nArbeitgeber nur der Saldo zwischen Erstattungsbetrag und vereinbartem Arbeitslohn gezahlt, ist auch nur dieser\nBetrag auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.\n\n73\n\nVI.\n\n74\n\nDie Klägerin macht außerdem geltend, dass es in der Finanzverwaltung ständige Praxis sei,\nbei einer Berücksichtigung des Erstattungsbetrages außerhalb des Lohnsteuerverfahrens und im Rahmen\nder Einkommensteuerveranlagungen die aus einer Kürzung des Bruttolohns resultierenden weiteren künftigen\nSteuererstattungen in den folgenden Jahren jeweils bei Zufluss der Steuererstattungen wieder steuermindernd zu\nberücksichtigen. Diese Hochrechnung müsse auch im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen. Zu diesem Hinweis\nist festzustellen, dass es zu einer Kette von Einkommensteuererstattungen kommt, wenn im Rahmen des\nLohnsteuerabzugsverfahrens die Einkommensteuererstattungen nicht berücksichtigt werden, sich dann aber\nbei den Einkommensteuerveranlagungen auswirken. Ob es auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu einer derartigen\nHochrechnung kommt, hängt davon ab, ob die Ermäßigung der Lohnsteuer, die sich aus dem Abzug\ndes Erstattungsbetrages vom Bruttoarbeitslohn ergibt, dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber zu Gute kommt. In\ndem früheren Musterverfahren 17 K 6995/96 H(L) wurde von Klägerseite davon ausgegangen, dass sich\nder Nettolohn erhöht, der Arbeitnehmer diesen Mehrbetrag wiederum an den Arbeitgeber zurück zahlt\nund er auf diese Weise ebenfalls eine Kette von Erstattungen auslöst. Die Klägerin geht demgegenüber\ndavon aus, dass der Nettolohn konstant bleibt und die Ermäßigung der Lohnsteuer unmittelbar dem\nArbeitgeber zu Gute kommt. Für diese letztere Ansicht spricht, dass der Arbeitgeber nur zur Zahlung\neines bestimmten Nettolohns verpflichtet ist und der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur insoweit zu übernehmen\nhat, wie sie konkret anfällt. Dies aber würde bedeuten, dass tatsächlich der Erstattungsbetrag\nnicht hochgerechnet wird. Hierzu aber kann dann nur darauf hingewiesen werden, dass es eine gesetzliche Grundlage\nfür ein vergleichbares \"Hochrechnen\" im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens nicht gibt.\n\n75\n\nVII.\n\n76\n\nDie Inanspruchnahme der Klägerin ist auch nicht im Hinblick auf die Vereinfachungsregel in R 122 Abs. 2\nLStR für die Berücksichtigung eines Freibetrags oder im Hinblick auf die Behandlung der Rückzahlung\neines irrtümlich überhöht gezahlten Nettolohns ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat sein\nEntschließungsermessen ohne Ermessensfehler ausgeübt, als er in der Einspruchsentscheidung ausgeführt\nhat, das Finanzamt sei bei der Frage, ob es die Lohnsteuer nachfordere, nur den gegebenen sachlichen Merkmalen\ngefolgt. Es sei entsprechend der OFD-Verfügung der Bruttolohn zu mindern.\n\n77\n\n1. Es vermag sachlich nicht zu überzeugen, wenn bei Freibeträgen aus Vereinfachungsgründen\nein Abzug vom Nettolohn zugelassen wird und ebenso bei der Rückzahlung irrtümlich zu viel gezahlten\nNettolohns, dagegen bei der Weiterleitung einer Einkommensteuererstattung ein Abzug vom Bruttolohn gefordert wird.\n\n78\n\nZu der Frage des Abzugs vom Nettolohn bei Freibeträgen weist die Finanzverwaltung selbst darauf hin,\ndass diese Vereinfachungsregel nicht mehr zeitgemäß erscheine. Diese Regelung stösst vor allem\ndeshalb auch auf Bedenken, weil die Finanzverwaltung einerseits einen Abzug der Einkommensteuererstattungen auch\nohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zulässt, bei Fehlen der Eintragung aber den Abzug vom Nettolohn\nverweigert (zur Eintragungsfähigkeit der Einkommensteuererstattungen als negative Einnahmen: Drenseck,\nin Schmidt, EStG, 24. Aufl., § 39 a Rn 10; a. A. Eisgruber in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 39 a Rn. 7\n- jeweils m. w. N. -).\n\n79\n\nAber auch die Differenzierung, bei einer Einkommensteuererstattung einen Abzug vom Bruttolohn zu fordern,\nbei der Rückzahlung irrtümlich zu viel gezahlten Nettolohns dagegen einen Abzug vom Nettolohn zuzulassen,\nvermag nicht zu überzeugen. Die Finanzverwaltung verweist darauf, bei der Rückzahlung eines\nirrtümlich zu viel gezahlten Nettolohns handele es sich um eine technische Korrektur einer überhöhten\nAuszahlung. Hier werde der Arbeitgeber so gestellt, als habe er von vornherein den richtigen Nettolohn ausgezahlt:\nGedanklich flösse der zu viel ausgezahlte Nettobetrag als auch die darauf entfallene Lohnsteuer an den\nArbeitgeber zurück. Hierauf erstrecke sich auch der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers gegen\nseinen Arbeitnehmer. Dieses Ergebnis träte daher auch ein, wenn der Arbeitgeber für den betreffenden\nLohnzahlungszeitraum eine berichtigte Lohnsteueranmeldung abgeben würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass\ngrundsätzlich nur bei einer Rückzahlung innerhalb des selben Veranlagungszeitraums eine fiktive\nRückgängigmachung für möglich erachtet wird (vgl. hierzu die Ausführungen oben zu\nIII. 2., Abs. 1-3). Es erscheint zutreffend, dass sich der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers auf\ndie Rückzahlung des Nettobetrags zuzüglich der Lohnsteuer erstreckt (vgl. hierzu unter III. 4. b.,\n3. Abs.). Es kann allerdings nur dann ein Abzug des hochgerechneten Nettobetrags (also einschließlich\nLohnsteuer) erfolgen, wenn tatsächlich der Arbeitnehmer auch die Lohnsteuer zurückzahlt. Von einer\nderartigen Rückzahlung der Lohnsteuer geht die OFD-Verfügung aber gerade nicht aus.\n\n80\n\n2. Obwohl insoweit die Ungleichbehandlung gegenüber dem Fall des Abzugs eines Freibetrags und dem\nFall der Rückzahlung irrtümlich zu hoch gezahlten Nettolohns sachlich nicht begründet\nerscheint, stellt es sich nicht als ermessensfehlerhaft dar, wenn der Beklagte für den Fall der\nEinkommensteuererstattung auf die Gesetzeslage verweist. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die\nFinanzverwaltung die frühere Verwaltungspraxis, nach der auch bei Einkommensteuererstattungen ein\nAbzug vom Nettolohn zugelassen wurde (vgl. hierzu das frühere Musterverfahren 17 K 6995/96), seit\nder OFD-Verfügung vom 23.03.1994 - S 2367 A-St 15 - nicht mehr fortführt, sondern sich an der\ngesetzlichen Regelung orientiert, und nunmehr auch die Ungleichbehandlung zwischen der Behandlung der\nEinkommensteuererstattung und dem Abzug eines Freibetrags durch Aufhebung der Regelung R 122 Abs. 2 LStR\nbeseitigen will. Der Beklagte hat insoweit für den vorliegenden Prüfungszeitraum ab 01.01.1999\nseine Absicht, an der früheren Ausnahme auch für Einkommensteuererstattungen nicht mehr festhalten\nzu wollen, im Vorhinein ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.\n\n81\n\nVIII.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -.\n\n83\n\nDie Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche\nBedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-04-24/17-k-4592-04-h-l","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 39b","ref_norm":"39b","n":7},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38a","ref_norm":"38a","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 42b","ref_norm":"42b","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 39a","ref_norm":"39a","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-04-24/17-k-4592-04-h-l","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272830","retrieved":"2026-07-09 02:43:48.817450+00:00"}}