{"status":"available","doknr":"OLD272867","ecli":"ECLI:DE:FGD:2006:0419.4K4755.03VST.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-19","aktenzeichen":"4 K 4755/03 VSt","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Hauptzollamt wird unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 8. Januar 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2003 verpflichtet, der Klägerin eine Erlaubnis zur Entnahme von nach § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes ermäßigt besteuertem Strom zu erteilen. \n\nDas beklagte Hauptzollamt trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin - eine GmbH - wurde mit Vertrag vom 17. Dezember 2001 gegründet und nahm\nihre Geschäftstätigkeit zum 1. April 2002 auf. Der Gegenstand ihres Unternehmens besteht\nnach dem Gesellschaftsvertrag in der Anarbeitung, dem Großhandel sowie dem Im- und Export\nvon Stahl- und Metallerzeugnissen, Stahl- und Metallhalbzeug sowie Stahl- und Metallfertigerzeugnissen. \n\n3\n\nIm Rumpfgeschäftsjahr 2002 entfielen 1,7 v.H. der von der Klägerin erzielten Umsatzerlöse\nund 0,5 % der Wertschöpfung auf die reine Handelstätigkeit. 98,3 v.H. ihrer Umsatzerlöse und\n99,5 v.H. der Wertschöpfung entfielen auf das Spalten von Warm- und Kaltbandstählen, das die\nKlägerin überwiegend - zu 69,8 v.H. ihrer insgesamt erzielten Umsatzerlöse - in Lohnarbeit\nausführte. Das Spalten der angelieferten Warmbandringe (Stahlcoils) im Betrieb der Klägerin\nwird dergestalt durchgeführt, dass die Ringe zunächst auf einer Längsteilanlage (Warmbreitbandschere)\nin drei Teile gespalten werden. Die entstehenden Ringe werden daraufhin unter Einsatz einer Walze\ndünner gewalzt und anschließend geglüht. Alsdann werden die Ringe nochmals längsgeteilt und auf Paletten verpackt. \n\n4\n\nDie Klägerin beantragte am 13. November 2002, ihr eine Erlaubnis zur Entnahme von Strom zum\nnach § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) ermäßigten Steuersatz zu erteilen. Dies\nlehnte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 8. Januar 2003 unter Hinweis darauf ab, dass\nes sich bei dem Unternehmen der Klägerin nicht um ein solches des Produzierenden Gewerbes handele.\nDer Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sei der Stahlhandel, so dass es dem Abschnitt G und\nder Unterklasse 51.52 der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ 93)\nzuzuordnen sei. \n\n5\n\nDen von der Klägerin gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt\nmit Entscheidung vom 21. Juli 2003 zurück und führte aus: Das im Gesellschaftsvertrag der Klägerin\ngenannte Anarbeiten von Stahl reiche nicht aus, ihr Unternehmen dem Verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen.\nHierbei handele es sich um handelsübliche Manipulationen, was sich auch aus der Empfehlung der Kommission\nvom 16. November 1994 (Empfehlung 94/780/EGKS) über die Statistiken des Stahlhandels (ABl EG Nr. L 315/21) ergebe. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 22. August 2003 Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Sie erzeuge durch das\nSpalten, das oftmals mehrere Vorgänge erfordere, um die von den Kunden gewünschte Dimensionierung\nzu erreichen, kaltgewalzte Flacherzeugnisse in Rollen. Diese Tätigkeit sei der Unterklasse 27.10\nWZ 93 zuzuordnen. Die Bearbeitung der Stahlcoils stelle keine handelsübliche Manipulation dar,\nweil es sich nicht nur um geringfügige Bearbeitungsvorgänge handele und der Charakter der\nverarbeiteten Waren grundlegend verändert werde. Es entstehe ein Endprodukt, das nach genauen\nAngaben des Kunden hergestellt werde und von diesem weiterverwendet werde. Sie beschäftige 25\nArbeitnehmer und setze für das Spalten der Stahlcoils 21 gewerbliche Arbeitnehmer ein. Die\nBearbeitungsleistung beanspruche eine erhebliche Logistik, je nach Größe der Coils seien\nmehrere Bearbeitungsvorgänge erforderlich. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkaufspreis\nder ungespaltenen Stahlcoils und dem Verkaufspreis der gespaltenen Coils betrage durchschnittlich\n150 EUR je Tonne. Sie trage zudem allein das Produktionsrisiko für die verarbeiteten Waren. Sie sei\nEigentümerin der Waren, soweit sie diese erwerbe, spalte und weiterveräußere. Ferner trage sie das\nRisko, soweit Stahlcoils im Rahmen der Verarbeitung unbrauchbar würden. Da sie erheblichen Einfluss\nauf die Gestaltung und Entwicklung der Produkte nehme und das Produktionsrisiko trage, könne nach\nder Vorbemerkung 3.4 WZ 93 keine handelsübliche Manipulation angenommen werden. Das beim Spalten\noder Tafeln im Lohnauftrag entstehende Spaltband oder Blech stelle ein Werkstück dar, so dass ihr\nUnternehmen der Unterklasse 28.52.1 WZ 93 zuzuordnen sei. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndas beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids\nvom 8. Januar 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2003 zu verpflichten, ihr\neine Erlaubnis zur Entnahme von nach § 9 Abs. 3 StromStG ermäßigt besteuertem Strom zu erteilen. \n\n9\n\nDas beklagte Hauptzollamt beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nZur Begründung trägt es vor: Das Unternehmen der Klägerin könne nicht als solches des\nProduzierenden Gewerbes angesehen werden. Bei dem Spalten von Stahlcoils handele es sich um eine\nhandelsübliche Manipulation i.S. der Vorbemerkung 3.5 WZ 93. Der wesentliche Charakter der\nStahlcoils werde nicht beeinträchtigt. Die Klägerin könne sich nicht auf die Vorbemerkung 3.4\nWZ 93 berufen, weil sie keinen erheblichen Einfluss auf die Gestaltung und Entwicklung der von\nihr erworbenen bzw. zur Verfügung gestellten Stahlcoils nehme und kein Produktionsrisiko trage.\nDer Umstand, dass die Klägerin überwiegend Stahlcoils spalte, die ihr im Rahmen von Lohnaufträgen\nvon den Kunden bereitgestellt würden, bedeute nach der Vorbemerkung 3.4 Satz 1 WZ 93 nur, dass ihr\nUnternehmen so zu klassifizieren sei, als ob sie die handelsüblichen Manipulationen auf eigene\nRechnung durchführe. Das Unternehmen der Klägerin könne auch nicht der Unterklasse 28.52.1 WZ 93\nzugeordnet werden. Bei den Stahlcoils handele es sich nicht um Werkstücke, sondern um Halbzeug.\nEin Werkstück sei demgegenüber ein Gegenstand, der in Herstellungsprozessen bearbeitet und bei\nMontagen gehandhabt werde. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n13\n\nDie Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des beklagten Hauptzollamts vom 8. Januar 2003\nin der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2003 ist rechtswidrig und verletzt die\nKlägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Klägerin hat\nnach § 9 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 StromStG einen Anspruch auf die Erteilung der von ihr\nbegehrten Erlaubnis. Der Strom, den sie für betriebliche Zwecke entnehmen will, unterliegt nach\n§ 9 Abs. 3 StromStG einem ermäßigten Steuersatz. Bei dem Unternehmen der Klägerin handelt es\nsich um ein solches des Produzierenden Gewerbes. \n\n14\n\nNach § 2 Nr. 3 StromStG sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes unter anderem Unternehmen\ndes Verarbeitenden Gewerbes, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der WZ 93 zuzuordnen sind.\nHierfür sind grundsätzlich die Abgrenzungsmerkmale maßgebend, die in der WZ 93 und in deren\nVorbemerkungen genannt sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des\nStromsteuergesetzes - StromStV -). Die Zuordnung hat in enger Anlehnung an die statistischen\nZuordnungsmethoden nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des betreffenden\nUnternehmens - bei der Klägerin im Kalenderjahr der Antragstellung 2002 (§ 15 Abs. 6 Satz 1\nStromStV) - zu erfolgen (Bundesfinanzhof - BFH -. Beschluss vom 2. März 2005 VII B 173/04, BFH/NV\n2005, 1390). Anders als das beklagte Hauptzollamt meint, kann die Klassifikation der Wirtschaftszweige\ndes Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1979, auch nicht mehr für Auslegungszwecke herangezogen werden.\nDenn § 2 Nr. 3 StromStG in der Fassung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 2 des Gesetzes\nvom 23. Dezember 2002 (BGBl I, 4602) verweist ausdrücklich nur noch auf die WZ 93. Für die Entscheidung\nüber die vorliegende Verpflichtungsklage ist diese Gesetzesfassung maßgeblich, weil im Streitfall\nder Erlass eines gebundenen Verwaltungsaktes begehrt wird (BFH-Urteile vom 17. Mai 1977 VII R 101/76,\nBFHE 122, 376, BStBl II 1977, 706; vom 21. Juli 1992 VII R 28/91, BFH/NV 1993, 440). \n\n15\n\nDer Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin lag im Kalenderjahr 2002 nach dem\nAnteil der Wertschöpfung und den von ihr erzielten Umsatzerlösen (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 4\nStromStV) in dem Spalten von Stahlringen (Stahlcoils). Dieses Spalten der angelieferten Stahlbandringe\nauf einer Längsteilanlage, das sich hieran anschließende Walzen und Glühen sowie das nochmalige\nLängsteilen der Ringe werden von der Unterklasse 28.52.1 WZ 93 erfasst, so dass ihr Unternehmen\ndem Verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen ist. Die Unterklasse 28.52.1 WZ 93 umfasst unter anderem\ndas Richten und Sägen von metallischen Werkstücken sowie ähnliche Tätigkeiten (\"usw.\"). Das Spalten,\nGlühen und Walzen der Stahlringe sind als derartige ähnliche Tätigkeiten anzusehen. Entgegen der vom\nbeklagten Hauptzollamt vertretenen Auffassung sind die im Betrieb der Klägerin verarbeiteten Stahlringe\nnicht nur Halbzeug, sondern Werkstücke i.S. der Unterklasse 28.52.1 WZ 93. Ein Werkstück ist bereits\nnach allgemeinem Sprachgebrauch ein Gegenstand, der noch weiter handwerklich oder maschinell verarbeitet\nwerden muss bzw. sich noch in der Herstellung oder Montage befindet (Duden, Das große Wörterbuch der\ndeutschen Sprache, Band 6, S. 2869; Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 6, S. 720; Brockhaus\nEnzyklopädie, 19. Aufl., 24. Band, S. 75). Die Stahlringe werden im Betrieb der Klägerin maschinell\nweiter verarbeitet, befinden sich noch in der Herstellung zu späteren Fertigprodukten und sind daher\nschon nach allgemeinem Sprachgebrauch Werkstücke. Der Begriff des Werkstücks i.S. der Unterklasse 28.52.1\nWZ 93 kann nicht einengend ausgelegt werden. Gegen eine einengende Auslegung dieses Begriffs sprechen\nbereits die Vorbemerkungen 2.3 Satz 1 und 2 WZ 93. Hiernach lassen sich alle Ebenen einer\nWirtschaftsklassifikation zwar durch die für sie charakteristischen Waren und Dienstleistungen\nbeschreiben. Allerdings ist hierbei immer auch die Beschreibung der Tätigkeit zu berücksichtigen.\nMaßgebend für die Zuordnung zur Unterklasse 28.52.1 WZ 93 ist daher das Vorliegen einer der dort\nbeschriebenen Tätigkeit in Bezug auf ein metallisches Werkstück, d.h. einen metallischen Gegenstand,\nder handwerklich oder maschinell verarbeitet wird. Für dieses Verständnis der Unterklasse 28.52.1 WZ 93\nspricht zudem die Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 (VO Nr. 3696/93) des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend\ndie statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft (ABl EG Nr. L 342/1), auf die in den Vorbemerkungen 2.3 Satz 4 WZ 93 Bezug\ngenommen wird. Im Anhang zur VO Nr. 3696/93 wird hinsichtlich der Kategorie 28.52.1 auf die\n\"Mechanik, a.n.g.\" als ein Verfahren der Behandlung von Metallen und nicht auf die Behandlung von\nWerkstücken unter Ausschluss von Halbzeug abgestellt. \n\n16\n\nDemgegenüber kommt eine Zuordnung des Unternehmens der Klägerin zur Unterklasse 51.52.2 WZ 93\n(Großhandel mit Eisen, Stahl, Eisen und Stahlhalbzeug) nicht in Betracht. Bei dem Spalten, Glühen\nund Walzen der Stahlringe im Betrieb der Klägerin handelt es sich nicht nur um eine handelsübliche\nManipulation. Eine handelsübliche Manipulation liegt vor, wenn die gekauften Waren vor ihrem\nWeiterverkauf nicht wesentlich verändert werden, sondern lediglich der im Handel üblichen Behandlung\nunterzogen werden (Vorbemerkungen 3.5 Abs. 1 Satz 2 WZ 93). Hierzu zählen z.B. das Sortieren, Trennen,\nZusammenstellen und Verpacken (Vorbemerkungen 3.5 Abs. 2 Satz 3 WZ 93). Die Bearbeitung der Warm- und\nKaltbreitbänder im Betrieb der Klägerin kann nicht als bloßes Trennen angesehen werden, das die\nStahlcoils nicht wesentlich verändert. Der umfangreiche Bearbeitungsvorgang, der im Spalten, Glühen\nund Walzen der Breitbänder besteht, führt vielmehr dazu, dass aus diesen großflächigen Erzeugnissen\nandere Waren, nämlich nach speziellen Kundenwünschen dimensionierte und verarbeitete Erzeugnisse\nentstehen. Diese Waren sind nicht mehr mit den angelieferten Stahlcoils zu vergleichen, die gänzlich\nandere Maße (Breite, Dicke) aufweisen und so von den Kunden der Klägerin nicht bezogen werden. \n\n17\n\nDas beklagte Hauptzollamt kann sich zur Begründung der von ihm vertretenen abweichenden Ansicht\nnicht auf die Empfehlung der Kommission 94/780/EGKS berufen. Unbeschadet dessen, dass es sich hierbei\nlediglich um eine nicht verbindliche Empfehlung handelt, wird weder in den Vorbemerkungen noch in den\nAbschnitten der WZ 93 hierauf Bezug genommen. Aus dieser Empfehlung können daher keine Rückschlüsse\nfür die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Wirtschaftszweig der WZ 93 gezogen werden. Dies ergibt\nsich überdies aus dem Anhang zur Empfehlung 94/780/EGKS betreffend die An- bzw. Umarbeitung von Eisen-\nund Stahlerzeugnissen durch den Handel selbst (ABl EG vom 8. Dezember 1994 Nr. L 315/27). Dort wird\nzwar das Längs- und Querteilen von Kalt- und Warmbreitband in einem Fragebogen als An- bzw. Umarbeitung\nvon Eisen- und Stahlerzeugnissen durch den Handel erfasst. Dies trifft jedoch auch für die dort unter\nB 4. beschriebene Oberflächenveredelung, wie das Verzinken, das Kunststoffbeschichten und das Lackieren\nzu. Das sind indessen Tätigkeiten, die von der Unterklasse 28.51.0 WZ 93 umfasst werden und daher der\nAnnahme eines Unternehmens des Verarbeitenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 3 StromStG nicht entgegenstehen. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-04-19/4-k-4755-03-vst","cited_norms":[{"jurabk":"StromStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StromStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StromStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StromStV","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-04-19/4-k-4755-03-vst","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272867","retrieved":"2026-07-09 02:43:51.797521+00:00"}}