{"status":"available","doknr":"OLD273046","ecli":"ECLI:DE:FGD:2006:0406.15K5145.04G.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"15 K 5145/04 G","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gewerbesteuermessbescheid 1997 vom 26.04.2004 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit.\n\n3\n\nDer Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt und Notar in \"F-Stadt\" tätig. Er ermittelte im\nStreitjahr 1997 seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -. Dem Kläger sind im\nStreitjahr Zahlungen seitens der \"C GmbH & Co. KG\" zugeflossen. Bei dieser handelte es sich\num ein Schiffsbeteiligungsmodell. Der Kläger erhielt diese Zahlungen aufgrund seiner Tätigkeit\nals Mittelverwender. Hinsichtlich der Einzelheiten der von ihm ausgeübten Tätigkeit wird auf § 3\ndes in den Steuerakten enthaltenen Mittelverwendungsvertrages verwiesen. Die Vergütung des Klägers\nfür die Mittelverwendungstätigkeit betrug gemäß § 4 des Mittelverwendungsvertrages ein Promille\ndes eingeworbenen Kommanditkapitals (ohne Agio) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.\n\n4\n\nDer Kläger erfasste die Einnahmen in seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr und erklärte\ndie Einkünfte aus der Mittelverwendertätigkeit in seiner Einkommensteuererklärung als sonstige\nEinkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Gesamtsumme der Einkünfte aus der Mittelverwendungstätigkeit\nbelief sich auf 250.680,00 DM. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.\n\n5\n\nAm 26.04.2004 erließ der Beklagte - das Finanzamt \"F-Stadt\" - einen erstmaligen Gewerbesteuermessbescheid\nfür das Streitjahr. Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Einkünfte aus der Mittelverwendertätigkeit\nseien Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese stünden in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Notars,\nsondern könnten von jedermann erzielt werden. Der vom Kläger dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.\n\n6\n\nMit seiner Klage trägt der Kläger vor, er sei freiberuflich tätig geworden. Nach dem Mittelverwendungsvertrag\nsei er als Treuhänder beauftragt worden, die Einzahlungsbeträge der geworbenen Kommanditisten in Verbindung\nmit der Führung eines Treuhandkontos zu verwahren und nach rechtlicher Prüfung bei voller Platzierung des\nKommanditkapitals sowie weiter vertraglich festgelegten Fälligkeitsvoraussetzungen entsprechend dem\nvereinbarten Investitions- und Finanzierungsplan ohne jegliche eigene Entscheidungsfreiheit weisungsgebunden\nauszuzahlen. Das Einwerben der Kommanditeinlagen bis zur vollen Platzierung erstrecke sich in der Regel\nüber einen längeren Zeitraum. Es bestehe somit ein berechtigtes Sicherheitsbedürfnis der Anleger\nhinsichtlich der Sicherstellung und anschließenden Verwendung der Einlagen sowie ein Sicherheitsbedürfnis\nder Gesellschaft im Rahmen der Darstellung, Finanzierung und Bereitstellung der finanziellen Mittel.\nIn § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG seien zudem die Einkünfte aus der Vermögensverwaltung beispielhaft aufgezählt.\nErfasst würden Vergütungen für alle Arten vermögensverwaltender Tätigkeiten. Darunter falle auch die\nTätigkeit als Treuhänder. Lediglich die Treuhandtätigkeit im Rahmen eines Bauherrenmodells sei eine\ngewerbliche Tätigkeit. Die treuhänderische Führung eines Anderkontos hingegen erfolge persönlich, als\nNebentätigkeit, ohne Mitwirkung von Mitarbeitern. Auch diese Arbeit sei daher als vermögensverwaltende\nund damit freiberufliche Tätigkeit einzustufen. Er sei auch mit keinen weiteren Aufgaben bzw. Aufträgen\nzur Verwirklichung des Projektes betraut. Diese seien von anderen Funktionsträgern erbracht worden. Zudem\nseien treuhänderische Tätigkeiten i. V. m. der Führung und Abwicklung von Anderkonten nach der Berufsordnung\nund auch der Verkehrsumfassung der berufstypischen Tätigkeit der Notare zuzuordnen. Diese seien im Rahmen\nder Beauftragung zur Führung eines Anderkontos weisungsgebunden, besäßen keinerlei Vollmachten, hätten\nkeine Entscheidungsfreiheit und somit keinerlei geschäftsführende Berechtigung oder Funktion. Die Tätigkeit\nfalle daher auch unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Außerdem sei der Anspruch auf Erlass eines\nGewerbesteuermessbescheids verwirkt. Denn im Einkommensteuerbescheid seien Einkünfte nach § 18 EStG\nangesetzt worden.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1997 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hält daran fest, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine routinemäßig abzuwickelnde\nkaufmännische Tätigkeit handele, die nicht den Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten sei. Jede\naußenstehende Person könne die erforderlichen Kontroll- und Mittelverwendungsfunktionen übernehmen.\nDie Einschaltung eines Rechtsanwalts und Notars erwecke lediglich den Anschein, dass das Geschäft\nunter notarieller Aufsicht erfolge und vermittele mehr Seriosität. Die Interessen des Auftraggebers\nund der Anleger seien für die steuerliche Beurteilung der Tätigkeit jedoch nicht maßgebend. Die\nTatsache, dass ein Anderkonto eingerichtet worden sei, führe ebenfalls nicht dazu, dass die Tätigkeit\nautomatisch der eines Notars zugerechnet werde. Der Kläger sei lediglich als \"Geldsammelstelle\" anzusehen.\nEine Ähnlichkeit dieser Tätigkeit mit den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Tätigkeiten sei nicht\nersichtlich. Dies sei aber Voraussetzung, um die streitige Tätigkeit als eine sonstige Tätigkeit i. S. d.\n§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen.\n\n12\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie\ndie Steuerakten des Beklagten verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist begründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Gewerbesteuermessbescheid 1997 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen\nRechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Dabei kann dahinstehen, ob die Tätigkeit des\nKläger als Mittelverwender als sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG\ngewertet werden könnte. Denn es handelt sich insoweit bereits um Einkünfte aus freiberuflicher\nTätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (Katalogberuf \"Notar\"). \n\n16\n\n1. Zu der freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gehört die\nselbstständig ausgeübte Tätigkeit eines Notars. Als berufstypisch sind solche Tätigkeiten eines\nNotars zu beurteilen, die sich aus der Berufsbildbeschreibung der Bundesnotarordnung ergeben.\nNach § 23 Bundesnotarordnung - BNotO - sind die Notare zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten,\ndie ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu\nübernehmen. Dabei muss ein objektives Sicherungsinteresse für die Anleger an der Verwahrung von Geld\ndurch einen Notar bestehen und eine nichtbestehende Sicherheit darf nicht lediglich vorgetäuscht werden,\num ein solches Verwahrungsgeschäft durchführen zu können. Insbesondere soll der Notar nicht lediglich\nals \"Geldsammelstelle\" benutzt werden. \n\n17\n\n2. Der Kläger hat sich hier mit der Verwahrung und Auskehrung der Gelder im Rahmen der\nMittelverwendungskontrolle innerhalb der notariellen Befugnisse nach § 23 BNotO gehalten. Die\nVerwahrung der Gelder liegt auch im Sicherungsinteresse der Anleger. Der Kläger hat die auf dem\nNotaranderkonto eingegangenen Gelder gemäß der Investitions- und Finanzierungsrechnung der\nBeteiligungsgesellschaft und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ausgezahlt. Er hatte\nlediglich zu überprüfen, ob die ihm vorgelegten Zahlungsaufträge der Investitions- und Finanzierungsrechnung\nsowie den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen. Auch ein Interesse der Anleger an einer sicheren\nund gewissenhaften Aufbewahrung der Anlagegelder durch eine unabhängige Person wie ein Notar ist zu\nbejahen. So sind gerade auf dem Markt der Steuersparmodelle (insbesondere der geschlossenen Fonds)\nzahlreiche dubiose Anbieter tätig. Es ist in dieser Branche kein Seltenheitsfall, dass Anlegergelder\n(z.B. durch vorgetäuschte Beratungen oder Provisionen) zweckwidrig verwendet werden. Eine\nMittelverwendungskontrolle durch eine unabhängige Person ist ein geeignetes Instrumentarium, um\neinen ordnungsgemäßen Sicherungszweck zu Gunsten des Anlegers zu erfüllen.\n\n18\n\n3. Dass der Kläger im Rahmen des Katalogberufs \"Notar\" tätig geworden ist, wird auch nicht\ndadurch ernstlich in Frage gestellt, dass seine Vergütung nicht nach der für die Kostenrechnung\nder Notare maßgeblichen Kostenordnung, sondern mit einem Promille des eingeworbenen Kommanditkapitals\nbemessen worden ist. Ob diese Vergütungsregelung standesrechtlich unbedenklich ist, bedarf schon\ndeshalb keiner näheren Prüfung, weil dieser Gesichtspunkt nach § 40 Abgabenordnung für die Besteuerung\nohnehin keine Rolle spielt.\n\n19\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO\nzuzulassen. Es fehlt bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung zur ertragsteuerlichen Einordnung\nder Tätigkeit eines Notars als Mittelverwender.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-04-06/15-k-5145-04-g","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-04-06/15-k-5145-04-g","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273046","retrieved":"2026-07-09 02:44:06.442189+00:00"}}