{"status":"available","doknr":"OLD273092","ecli":"ECLI:DE:FGD:2006:0405.4K3585.02ERB.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-05","aktenzeichen":"4 K 3585/02 Erb","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war Kommanditist und sein Vater, A, war persönlich haftender Gesellschafter der A - KG (A KG).\nZum Betriebsvermögen der A KG gehörte das Grundstück in X, Y-Straße. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom\n16. März 1990 übertrug der Vater des Klägers diesem einen Anteil von 1/2 an dem Grundstück. Der Kläger räumte\nseinem Vater an dem übertragenen Anteil den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch ein. Das beklagte\nFinanzamt setzte wegen dieses Vorgangs gegen den Kläger mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 17. Januar 2002\n17.781,20 EUR Schenkungsteuer fest, wobei es von einem Wert seines Erwerbs von 553.700 DM ausging. \n\n3\n\nNachdem der Vater des Klägers als persönlich haftender Gesellschafter aus der A KG ausgeschieden und\nKommanditist mit einer Einlage von 10.000 DM geworden war, übertrug er dem Kläger mit notariell beurkundetem\nVertrag vom 25. Juni 1997 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seine Kommanditeinlage, seinen verbliebenen\nAnteil von 1/2 an dem Grundstück Y-Straße sowie seinen Geschäftsanteil von 25.000 DM an der A GmbH.\nHinsichtlich der Übertragung der Beteiligungen wurde vereinbart, dass diese bereits zum 1. Januar 1997\nwirksam werden sollte. Bezüglich des Anteils von 1/2 an dem Grundstück Y-Straße erklärten der Kläger und\nsein Vater die Auflassung sowie bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.\nFerner verzichtete der Vater des Klägers auf den ihm an dem Anteil von 1/2 an dem Grundstück Y-Straße\neingeräumten Nießbrauch. Der Kläger verpflichtete sich, an seinen am ........1913 geborenen Vater eine ab\ndem 1. Januar 1997 monatlich zu entrichtende Rente von 5.000 DM zu zahlen. \n\n4\n\nIn seiner auf Aufforderung des beklagten Finanzamts am 2. Juni 2000 abgegebenen Schenkungsteuererklärung\ngab der Kläger den Steuerwert des ihm übertragenen Anteils an der A KG mit 928.522 DM an. Den Grundbesitzwert\nfür den Anteil von 1/2 an dem Grundstück Y-Straße ermittelte er mit 1.460.500 DM. Den gemeinen Wert des\nGeschäftsanteils an der A GmbH gab er mit 0 DM an. Mit Bescheid vom 27. Juni 2000 stellte das Finanzamt M\nden Grundbesitzwert für den Anteil von 1/2 an dem Grundstück Y-Straße mit 1.460.500 DM fest.\n\n5\n\nDas beklagte Finanzamt setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 17. Januar 2002 17.781,20 EUR Schenkungsteuer\nfest. Dabei ging es von einem Wert seines Erwerbs vom 25. Juni 1997 von 1.114.366 DM aus. Es nahm eine\ngemischte freigebige Zuwendung des Vaters des Klägers an und schätzte den Verkehrswert des übertragenen\nAnteils an der A KG mit 2.000.000 DM. Den Verzicht auf den mit dem Vertrag vom 16. März 1990 eingeräumten\nNießbrauch bewertete es mit 314.869 DM. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er vorbrachte: Der Verzicht auf den\nNießbrauch dürfe nicht als Erwerb angesetzt werden, weil diese Belastung bei der Besteuerung des Vorerwerbs\nnicht berücksichtigt worden sei. Der Verkehrswert des Anteils an der A KG betrage unter Berücksichtigung des\nnegativen Unternehmenswerts und eines Verkehrswerts für das Grundstück Y-Straße von höchstens 2.500.000 DM\netwa 695.000 DM. Ferner sei der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und\nSchenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu gewähren.\nDer Kläger legte eine Erklärung seines Vaters vor, wonach für die Übertragung des Betriebsvermögens mit\ndem Vertrag vom 25. Juni 1997 der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG in Anspruch genommen werde. \n\n7\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Mai 2002 verkaufte der Kläger das Grundstück Y-Straße nach\nTeilung für insgesamt 1.533.875,60 EUR und ließ es an die Erwerber auf. Besitz, Nutzungen. Lasten und Gefahr\nsollten mit dem 15. Juli 2002 auf die Erwerber übergehen. Diese wurden am 3. September 2002 als neue Eigentümer\nin das Grundbuch von X Blatt ..... und ..... eingetragen. \n\n8\n\nDas beklagte Finanzamt setzte die Schenkungsteuer gegen den Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2002\nauf 53.942,83 EUR neu fest. Dabei setzte es den mit insgesamt 1.243.611 DM ermittelten Steuerwert der\nzugewendeten Vermögensgegenstände in dem Verhältnis als Erwerb des Klägers an, in dem der mit 2.074.489 DM\nermittelte Verkehrswert seiner Bereicherung zu dem mit 2.315.089 DM ermittelten Verkehrswert der Leistung\ndes Vaters des Klägers steht. Den Steuerwert des Anteils an der A KG setzte es mit 928.522 DM und den\nVerkehrswert dieses Anteils setzte es mit 2.000.000 DM an. Ferner setzte es den Wert des Verzichts auf\nden dem Vater des Klägers eingeräumten Nießbrauch mit 314.869 DM an. Als Gegenleistung berücksichtigte\nes die an den Vater des Klägers zu zahlende Rente mit einem Kapitalwert von 240.600 DM. Das beklagte\nFinanzamt gelangte so zu einem Wert des Erwerbs des Klägers von 1.114.366 DM, dem es den Vorerwerb vom\n16. März 1990 mit 553.700 DM hinzurechnete. Ferner berücksichtigte es neben einem Freibetrag von 400.000 DM\nnach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG mit anteilig 332.810 DM.\nZur Begründung führte es aus, der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG sei auch dann vorzunehmen,\nwenn der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG nicht gewährt werde. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 5. Juli 2002 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem\nEinspruchsverfahren wiederholt. Darüber hinaus trägt er vor: Von dem Steuerwert des Nießbrauchs im\nZeitpunkt seines Verzichts sei der Steuerwert im Zeitpunkt seiner Einräumung mit 162.665 DM abzuziehen.\nFerner sei ihm neben dem Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG auch der Freibetrag nach § 13a Abs.\n1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG zu gewähren. \n\n10\n\nDer Kläger hat auf Aufforderung des beklagten Finanzamts eine Aufstellung vom 23. Dezember 2005 über\ndie in dem Zeitraum vom 25. Juni 1997 bis zum 31. Dezember 2001 ihm zuzurechnenden Gewinne der A KG sowie\ndie in diesem Zeitraum von ihm getätigten Einlagen und Entnahmen vorgelegt (Bl. 68 der Gerichtsakte).\n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n12\n\nden Bescheid vom 17. Januar 2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung\nvom 3. Juni 2002 aufzuheben, soweit damit mehr als 3.621,99 EUR Schenkungsteuer festgesetzt worden ist. \n\n13\n\nDas beklagte Finanzamt beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung trägt es vor: Es sei zu prüfen, ob der Gewährung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 ErbStG die Bestimmung des § 13a Abs. 5 ErbStG entgegenstehe, weil innerhalb von fünf Jahren\nnach dem Erwerb begünstigtes Vermögen veräußert oder in anderer Weise freibetragsschädlich hierüber\nverfügt worden sei. Der Kläger habe das Betriebsvermögen frühestens am 25. Juni 1997 erworben, es jedoch\nbereits am 24. Mai 2002 wieder veräußert. Insoweit sei auf die Beurkundung der Auflassung und die\nBewilligung der Eintragungsbewilligung abzustellen. Auch die Eigentumsvormerkung sei am 21. Juni 2002\neingetragen worden. Der Verzicht des Vaters des Klägers auf den ihn mit dem Vertrag vom 16. März 1990\neingeräumten Nießbrauch unterliege der Schenkungsteuer und sei mit 314.869 DM zu bewerten. Hiervon sei\nder Wert des Nießbrauchs aus der Vorschenkung mit 162.665 DM abzuziehen, so dass der Verzicht auf den\nNießbrauch mit 152.205 DM anzusetzen sei. Der Verkehrswert des dem Kläger übertragenen Anteils an der\nA KG sei mit 1.968.000 DM anzunehmen. \n\n16\n\nDer Senat hat neben den Schenkungsteuerakten des beklagten Finanzamts die Steuerakten des Finanzamts M\nfür die A KG beigezogen. \n\n17\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n19\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Schenkungsteuerbescheid vom 17. Januar 2002 in der Gestalt der\nEinspruchsentscheidung vom 3. Juni 2002 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1\nSatz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Finanzamt hat die Schenkungsteuer gegen ihn\nnicht zu Unrecht zu hoch, sondern zu Unrecht zu niedrig festgesetzt. \n\n20\n\nIn der Übertragung der Kommanditeinlage, des Anteils von 1/2 an dem Betriebsgrundstück Y-Straße\nund des Geschäftsanteils an der A GmbH sowie in dem Verzicht des Vaters des Klägers auf den ihm an\ndem Anteil von 1/2 an dem Grundstück Y-Straße eingeräumten Nießbrauch gegen Zahlung einer monatlich\nzu entrichtenden Rente von 5.000 DM ist eine schenkungsteuerpflichtige gemischte freigebige Zuwendung\nzu sehen (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Eine gemischte freigebige Zuwendung liegt vor,\nwenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige\nZuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass\nsich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (Bundesfinanzhof - BFH -,\nUrteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, BStBl II 1997, 832, 834). So liegt der Streitfall. Der Kläger\nhatte als Gegenleistung für die ihm zugewendeten Vermögensgegenstände lediglich eine Rente von\nmonatlich 5.000 DM zu zahlen. Diese Verpflichtung ist in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1\ndes Bewertungsgesetzes (BewG) mit 240.600 DM zu bewerten. Dem stehen die dem Kläger mit dem Vertrag\nvom 25. Juni 1997 übertragene Kommanditeinlage mit einem Steuerwert von 928.522 DM sowie die von ihm\nin seiner Schenkungsteuererklärung angegebene Übernahme von Kapitalforderungen von 220 DM gegenüber.\nFerner steht der Gegenleistung des Klägers der Verzicht seines Vaters auf den ihm mit dem Vertrag vom\n16. März 1990 eingeräumten Nießbrauch gegenüber. Anders als der Kläger im Einspruchsverfahren gemeint\nhat, unterliegt dieser Verzicht der Schenkungsteuer. Der Umstand, dass die Belastung des Anteils von\n1/2 an dem Grundstück Y-Straße bei der Besteuerung des Vorerwerbs vom 16. März 1990 gemäß § 25 Abs. 1\nSatz 1 ErbStG nicht abzugsfähig war, steht der Schenkungsteuerpflicht nicht entgegen (BFH-Urteil vom\n17. März 2004 II R 3/01, BStBl II 2004, 429, 430). Der Doppelbelastung ist durch Abzug des Steuerwerts\ndes Niebrauchs im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für den Vorerwerb von dem Steuerwert des\nNießbrauchs im Zeitpunkt des Verzichts Rechnung zu tragen (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 429, 430).\nDer Steuerwert für den Nießbrauch im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer für den Vorerwerb vom 16. März 1990\nbetrug nach den §§ 14 Abs. 1, 16 BewG a.F. 162.664 DM (553.700 DM : 18 = 30.761 DM x 5,288). Der Steuerwert\ndes Nießbrauchs im Zeitpunkt des Verzichts am 25. Juni 1997 beträgt nach den §§ 14 Abs. 1, 16 BewG n.F.\n 314.873 DM (1.460.500 DM : 18,6 = 78.522 DM x 4,010). Demgemäß ist der Verzicht auf den Nießbrauch noch\n mit 152.209 DM (314.873 ./. 162.664 DM) anzusetzen. \n\n21\n\nDen für die Ermittlung der Bereicherung im Rahmen einer gemischten freigebigen Zuwendung erforderlichen\nVerkehrswert des Kommanditanteils hat das beklagte Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung unter\nBerücksichtigung des Umstands, dass zum Betriebsvermögen der Anteil von 1/2 an dem Grundstück Y-Straße\ngehörte, für den auf den 25. Juni 1997 ein Grundbesitzwert von 1.460.500 DM festgestellt worden ist,\nmit 2.000.000 DM geschätzt. Gegen diese Schätzung hat sich der Kläger mit seiner Behauptung gewandt,\nder Verkehrswert des Kommanditanteils betrage unter Berücksichtigung des negativen Unternehmenswerts\nder A KG und eines Verkehrswerts für das Grundstück Y-Straße von höchstens 2.500.000 DM nur etwa 695.000 DM.\nDieses Vorbringen ist nicht nur unsubstantiiert geblieben, sondern insbesondere nicht mit der vom Kläger\nals Anlage zu seiner Schenkungsteuererklärung vorgelegten Ermittlung des Grundbesitzwertes für das\nGrundstück Y-Straße zu vereinbaren. Hiernach hat das Grundstück nicht nur einen Grundsbesitzwert von\n2.500.000 DM, sondern einen solchen von 2.921.896 DM gehabt. Er hat das Grundstück zudem mit dem\nVertrag vom 24. Mai 2002 für insgesamt 1.533.875,60 EUR (= 2.999.999,91 DM) verkauft. Zugunsten des\nKlägers kann unterstellt werden, dass der Verkehrswert für das Grundstück dem von ihm ermittelten\nGrundbesitzwert entspricht, so dass der Verkehrswert der ihm übertragenen Kommanditeinlage ebenfalls\nmit 928.522 DM angenommen werden kann. Denn der Wert seines Erwerbs ist auch dann mit mehr als mit\n1.114.366 DM anzusetzen, wie es das beklagte Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung getan hat.\nDies ergibt sich aus folgender Berechnung: \n\n22\n\nSteuerwert und Verkehrswert der Zuwendung:\n\n23\n\nKommanditanteil: 928.522 DM\n\n24\n\nKapitalforderungen: 220 DM\n\n25\n\nNießbrauchsverzicht: 152.209 DM\n\n26\n\n1.080.951 DM\n\n27\n\nSteuerwert und Verkehrswert der Bereicherung: 1.080.951 DM\n\n28\n\n./. Kapitalwert der Rente 240.600 DM\n\n29\n\n840.351 DM\n\n30\n\nDem Kläger steht weder der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG zu noch kann er den\nBewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG in Anspruch nehmen, so dass dem vorgenannten Betrag von\n840.351 DM der vom beklagten Finanzamt in der Einspruchsentscheidung abgezogene Bewertungsabschlag\nvon 332.810 DM hinzuzurechnen ist und sich somit ein Wert seines Erwerbs von 1.173.161 DM anstatt\ndes vom beklagten Finanzamt ermittelten Werts von 1.114.366 DM ergibt. Der Gewährung des Freibetrags\nund des Bewertungsabschlags steht jedenfalls § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG entgegen. Danach fallen\nder Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG und der verminderte Wertansatz nach § 13a Abs. 2\nErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem\nErwerb unter anderem wesentliche Betriebsgrundlagen des Gewerbebetriebs veräußert. Bei dem\nBetriebsgrundstück Y-Straße handelte es sich unzweifelhaft um eine wesentliche Betriebsgrundlage für\ndie A KG. Auch Betriebsgrundstücke im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters können wesentliche\nBetriebsgrundlagen sein (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG § 13a Rdnr. 294). Dieses Grundstück\nhat der Kläger innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb, nämlich mit dem Abschluss des notariell\nbeurkundeten Vertrags vom 24. Mai 2002 veräußert. \n\n31\n\nDer Erwerb des Betriebsvermögens erfolgte im Streitfall durch den Abschluss des notariell beurkundeten\nVertrags vom 25. Juni 1997. Die Zuwendung eines Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils ist bereits\nausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch\nerforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte auf Grund dieser\nErklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Dies\nist der Fall, wenn - wie in der notariellen Urkunde vom 25. Juni 1997 - von den Vertragsparteien\ndie Auflassung erklärt (§ 925 Abs. 1 Satz 1, § 873 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und die\nEintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch von dem Berechtigten bewilligt worden ist (§ 19 der\nGrundbuchordnung), der Zuwendende also alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat\n(BFH-Urteile vom 8. Februar 2000 II R 9/98, BFH/NV 2000, 1095 sowie vom 26. Oktober 2005 II R 53/02,\nBFH/NV 2006, 551). Bezüglich der Übertragung der Beteiligungen gilt nichts anderes, obgleich der\nKläger und sein Vater insoweit vereinbart haben, dass diese bereits zum 1. Januar 1997 wirksam werden\nsollte. Denn derartige Rückdatierungen sind schenkungsteuerrechtlich (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)\nunbeachtlich (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG § 9 Rdnr. 84; Schuck in Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck,\nErbStG § 9 Rdnr. 50; Weinmann in Moench, ErbStG § 9 Rdnr. 22). \n\n32\n\nDer Kläger hat das Betriebsgrundstück Y-Straße mit dem Abschluss des dinglichen Rechtsgeschäfts am\n24. Mai 2002 und damit innerhalb der Frist von fünf Jahren nach seinem Erwerb vom 25. Juni 1997 veräußert.\nDieses Veräußerungsgeschäft ist maßgeblich für die Auslösung des Nachversteuerungstatbestands des § 13a\nAbs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG (BFH-Urteil vom 22. September 1992 VIII R 7/90, BStBl II 1993, 228 - zu § 16\ndes Einkommensteuergesetzes (EStG) -). Auf den Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsänderung in das\nGrundbuch von X Blatt ..... und ..... am 3. September 2002 kann nicht abgestellt werden. Denn auf\ndiesen Zeitpunkt haben die Vertragsparteien - wie im Rahmen der Ausführung einer Grundsstücksschenkung\n(s.o.) - keinen Einfluss. \n\n33\n\nDer Umstand, dass nach dem Veräußerungsvertrag vom 24. Mai 2002 der Besitz und die Nutzungen erst\nmit dem 15. Juli 2002 auf die Erwerber übergehen sollten, steht der Annahme einer Veräußerung des\nBetriebsgrundstücks bereits am 24. Mai 2002 nicht entgegen. Auf den Übergang des wirtschaftlichen\nEigentums an dem Betriebsgrundstück kann es im Rahmen des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG nicht\nankommen (a.A. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG § 13a Rdnr. 347; Hübner in\nViskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, ErbStG § 13a Rdnr. 122). Der ertragsteuerrechtlichen\nSichtweise, nach der grundsätzlich der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums\nmaßgeblich ist (BFH-Urteil vom 17. Februar 2004 VIII R 26/01, BStBl II 2004, 651, 652), kann\nbei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Veräußerung des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG\nnicht gefolgt werden, obwohl dieser Begriff dem § 16 EStG entlehnt ist. Denn aus der Anlehnung\nan diesen ertragsteuerrechtlichen Begriff folgt nicht, dass auch die jeweiligen ertragsteuerrechtlichen\nBesonderheiten und Ausnahmen schenkungsteuerrechtlich nachvollzogen werden müssen. Die Anlehnung\nkann nur so weit gehen, wie es um das Grundverständnis dieses Begriffs geht und im Übrigen nur\nsolche ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten erfassen, die mit erbschaftsteuer- und\nschenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind (BFH-Urteil vom 2. März 2005 II R 11/02,\nBStBl II 2005, 532, 534). Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums ist dem bürgerlich-rechtlich\ngeprägten Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht jedoch fremd (BFH-Urteile vom 21. Mai 2001\nII R 10/99, BFH/NV 2001, 1404 sowie vom 15. Oktober 1997 II R 68/95, BStBl II 1997, 820, 822). \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-04-05/4-k-3585-02-erb","cited_norms":[{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":13},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ErbStG 1974","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-04-05/4-k-3585-02-erb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273092","retrieved":"2026-07-09 02:44:10.538855+00:00"}}