{"status":"available","doknr":"OLD273175","ecli":"ECLI:DE:FGD:2006:0331.18K1795.05KG.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"18 K 1795/05 Kg","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 4. März 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. April 2005 verpflichtet, die zu erstattenden Aufwendungen für das Einspruchsverfahren wegen Abzweigung auf 265,99 EUR festzusetzen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 83 vom Hundert und die Beklagte zu 17 vom Hundert.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte Ende August 2004 bei der Familienkasse die Abzweigung des\nan ihre Mutter für sie gezahlten Kindergeldes, weil die Mutter keinen Unterhalt leiste.\nNachdem die Mutter der Abzweigung widersprochen und behauptet hatte, an die Klägerin\nUnterhalt zu leisten, lehnte die Familienkasse den Abzweigungsantrag ab (Bescheid vom\n11. November 2004). Hiergegen erhob die Klägerin, anwaltlich vertreten durch ihre\nProzessvertreter, Einspruch; sie legte näher dar, dass weder ihre Mutter noch ihr\nVater Unterhalt leisteten. Daraufhin entsprach die Familienkasse dem Abzweigungsantrag\nder Klägerin ab November 2004; eine Erstattung der im Einspruchsverfahren entstandenen\nKosten lehnte die Familienkasse zunächst ab (Bescheide vom 25. November 2004). Hiergegen\nerhob die Klägerin Einspruch und beanstandete außerdem, dass ihr bereits für September\nund Oktober 2004 das Kindergeld zustehe. Die Familienkasse verfügte daraufhin die\nAbzweigung bereits ab September 2004 und stellte die Erstattungsfähigkeit der für das\nEinspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen der Klägerin fest (Bescheid\nvom 19. Januar 2005).\n\n3\n\nMit Kostenrechnungen vom 25.01.2005 machten die Prozessvertreter der Klägerin\nAufwendungen von insgesamt 676,86 EUR geltend, und zwar aus einem Gegenstandswert\nvon 2.156 EUR eine 2,0 Geschäftsgebühr und eine 1,5 Erledigungsgebühr nebst\nAuslagenpauschale und Umsatzsteuer (Kostennote R 177/05); zusätzlich machten sie\nAufwendungen von 234,32 EUR geltend, und zwar aus einem Gegenstandswert von 676,86 EUR\neine 1,3 Geschäftsgebühr und eine 1,5 Erledigungsgebühr nebst Auslagenpauschale und\nUmsatzsteuer (Kostennote R 178/05). Die Familienkasse entschied hingegen, dass lediglich\nein Betrag von 133,06 EUR angemessen und damit erstattungsfähig sei, nämlich aus einem\nGegenstandswert von 1.854 EUR eine 0,75 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und\nUmsatzsteuer. Da sich der Fall im mittleren Schwierigkeitsbereich bewegt habe, sei\nder Ansatz einer 7,5-Zehntel-Gebühr angemessen. Eine Erledigungsgebühr sei nicht\nentstanden (Bescheid vom 4. März 2005).\n\n4\n\nHiergegen erhoben die Prozessvertreter namens der Klägerin Einspruch. Sie trugen\nvor, der Gegenstandswert betrage für die Abzweigung des laufenden Kindergeldes einen\nJahresbetrag zuzüglich der bei Einspruchseinlegung bereits angefallenen streitigen\nBeträge; hieraus ergebe sich im Streitfall ein Betrag von 2.156 EUR (1 Jahr und 2\nMonate). Das allein anzuwendende RVG sehe eine Geschäftsgebühr in mittleren Fällen\nvon 1,3 vor (VV 2400). Im Streitfall sei allerdings eine Geschäftsgebühr von 2,0\nangemessen, weil am 10.01.2005 eine telefonische Erörterung mit der Sachbearbeiterin\nder Familienkasse stattgefunden habe. Infolge des Telefonats sei auch eine 1,5\nErledigungsgebühr (VV 1002) ausgelöst worden. Die Kostennote Nr. R 178/05 betreffe\ndie Aufwendungen für den Einspruch gegen die Ablehnung einer Kostenerstattung für\ndas Einspruchsverfahren; auch hier sei neben einer 1,3 Geschäftsgebühr eine 1,5\nErledigungsgebühr anzusetzen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. \n\n5\n\nHiergegen hat richtet sich die Klage. Zur Begründung nimmt die Klägerin auf ihr\nbisheriges Vorbringen Bezug.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndie Familienkasse unter Änderung des Bescheides vom 4.\nMärz 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. April 2005 zu verpflichten,\n\n8\n\ndie für den Einspruch gegen die Versagung der Kostenerstattung notwendigen\nAufwendungen für erstattungsfähig und hierbei die Zuziehung eines Bevollmächtigten\nfür notwendig zu erklären sowie\n\n9\n\ndie zu erstattenden Aufwendungen für das Einspruchsverfahren wegen Abzweigung\nauf 676,86 EUR festzusetzen.\n\n10\n\nDie Familienkasse beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie ist der Ansicht, der Gegenstandswert sei hier auf einen Jahresbetrag des\nKindergelds begrenzt, weil der Antrag zunächst abgelehnt und im Einspruchsverfahren\num die laufende Abzweigung erst gestritten worden sei (Hinweis auf BFH-Beschluss\nvom 14. Dezember 2001 VI B 285/01). Die Geschäftsgebühr im Vorverfahren betrage\n0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr; hier sei der Ansatz einer Mittelgebühr von 0,75\nausreichend. Eine Erledigungsgebühr sei nicht ausgelöst worden; durch das Einlenken\nder Behörde als Folge schriftlicher oder mündlicher Ausführungen des Rechtsanwalts\nwerde diese Gebühr nicht verdient. Im Streitfall sei die Abhilfe (Rücknahme des\nangefochtenen Verwaltungsaktes) aufgrund einer erneuten Überprüfung durch die\nFamilienkasse ohne besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts erfolgt.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung verzichtet. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf die Schriftsätze der Beteiligten im Klage- und Antragsverfahren und die dem\nGericht übersandte Kindergeldakte der Familienkasse Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist teilweise begründet.\n\n16\n\n1. Die Klage beinhaltet zwei verschiedene Streitgegenstände, zum einen die Höhe\nder Kostenerstattung für das Einspruchsverfahren wegen Abzweigung des Kindergeldes,\nzum anderen die Kostenerstattung (dem Grunde nach) für das Einspruchsverfahren gegen\ndie ursprüngliche Ablehnung der Kostenerstattung. Das Verfahren wegen Kostenerstattung\nim Vorverfahren gemäß § 77 EStG vollzieht sich in zwei Stufen: zunächst hat die\nFamilienkasse eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Hierin entscheidet die Behörde\ndarüber, ob dem Einspruchsführer die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen\nerstattet werden (§ 77 Abs. 1 EStG) und ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten\noder Beistandes erforderlich war, mit der Folge, dass dessen Gebühren und Auslagen\nerstattungsfähig sind (§ 77 Abs. 2 EStG). Hat die Familienkasse eine (zumindest teilweise)\nKostenerstattung gewährt, hat sie auf Antrag mit einem weiteren Verwaltungsakt, der\nKostenfestsetzung, die zu erstattenden Aufwendungen gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 EStG\nbetragsmäßig festzusetzen. \n\n17\n\nIm Streitfall hat die Familienkasse die notwendigen Aufwendungen der Klägerin für\ndas Einspruchsverfahren wegen Abzweigung des Kindergelds für erstattungsfähig erklärt\n(Bescheid vom 19.01.2005); die Hinzuziehung des bevollmächtigten Rechtsanwalts hat die\nBehörde auch ohne ausdrückliche Tenorierung für notwendig erachtet, indem sie die\nRechtsanwaltsgebühren dem Grunde nach als erstattungsfähig behandelt hat. Im vorliegenden\nKlageverfahren geht es nur um den Kostenfestsetzungsbeschluss der Familienkasse, worin\ndiese die erstattungsfähigen Aufwendungen betragsmäßig auf ca. 133 EUR festgesetzt hat,\nwährend die Klägerin einen Betrag von rund 677 EUR für zutreffend hält.\n\n18\n\nAufwendungen der Klägerin für das erfolgreiche Einspruchsverfahren wegen der zunächst\nabgelehnten Kostenerstattung hat die Familienkasse dagegen weder ausdrücklich noch\nkonkludent für erstattungsfähig erklärt. Der Bescheid vom 19.01.2005 bezog sich erkennbar\nauf das Einspruchsverfahren wegen Abzweigung; der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.03.2005\nund die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21.04.2005 behandeln ebenfalls nur die\nHöhe der zu erstattenden Aufwendungen für den Einspruch wegen Abzweigung. Demgegenüber\nhat der Prozessvertreter der Klägerin mit seiner Kostennote 178/05 vom 25.01.2005 eine\nKostenerstattung für das Kostenerstattungsverfahren geltend gemacht und sich mit seinem\nEinspruch vom 14.03.2005 (Seite 2, vorletzter Absatz) gegen die Nichtberücksichtigung\ndieser Aufwendungen durch die Familienkasse gewandt. Die Familienkasse lehnt eine\nKostenerstattung für das Kostenerstattungsverfahren weiterhin ab, hat hierüber allerdings\nbis heute keine Entscheidung getroffen. Insoweit ist die Klage als Untätigkeitsklage\n(§ 46 Abs. 1 FGO) zulässig. \n\n19\n\n2. Die Klage, mit der die Klägerin die Familienkasse zu einer Kostenerstattung für\ndas erfolgreiche Einspruchsverfahren wegen Kostenerstattung verpflichten möchte, ist\njedoch unbegründet. \n\n20\n\nGemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG kommt eine Erstattung von Kosten des Vorverfahrens\nfür Einsprüche \"gegen die Kindergeldfestsetzung\" in Betracht; hierunter fallen ohne\nweiteres Einsprüche gegen eine zu niedrige Festsetzung, aber auch solche wegen der\nAblehnung und gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (BFH-Urteil vom 23. Juli\n2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25). Letzteres ergibt sich im Wege einer weiten Auslegung\nder Vorschrift: Die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung ist mehr noch als eine positive\nFestsetzung geeignet, den Kindergeldberechtigten in seinen Rechten zu verletzen. Es ist\nkein Grund ersichtlich, dem Kindergeldberechtigten im Falle des erfolgreichen Einspruchs\ngegen die Aufhebung der Festsetzung den Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen\nAufwendungen zu verwehren (BFH in BFH/NV 2003, 25).\n\n21\n\nOb angesichts des Wortlauts des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG (\"... Einspruch gegen die\nKindergeldfestsetzung ...\") darüber hinaus eine Kostenerstattung gemäß § 77 EStG für\nEinspruchsverfahren in Frage kommt, in denen es nicht um die Festsetzung von Kindergeld,\nsondern um sonstige Verwaltungsakte in Kindergeldsachen geht, ist in der Literatur\numstritten (dagegen DA-FamRb vom 12.05.2000, BStBl I 2000, 636, 761, Tz. 19 Nr. 1 Abs. 2,\nNr. 4 Satz 1; Krömker in Hermann/Heuer/Raupach, § 77 EStG Rz. 6; Dürr in Frotscher, EStG,\n§ 77 Rz. 4; dafür Helmke in Helmke/Bauer, A.I. § 77 EStG Rz. 5; Pust in Littmann, EStG,\n§ 77 Rz. 4; Greite in Korn, EStG, § 77 Rz. 4; Reuß in Bordewin/ Brandt, § 77 EStG Rz. 5).\nFür eine ausweitende Interpretation der Vorschrift spricht, dass der Kindergeldberechtigte\nbeispielsweise durch eine rechtswidrige Abzweigung oder einen rechtswidrigen Abrechnungsbescheid\ngleichermaßen belastet wird wie durch eine rechtswidrige Festsetzung. Außerdem ermöglichte\n§ 63 SGB X vor der Neuregelung des Kindergeldrechtes durch das Jahressteuergesetz 1996 die\nKostenerstattung grundsätzlich für alle erfolgreichen Widerspruchsverfahren in Kindergeldsachen.\nNach der gesetzgeberischen Zielsetzung, diese Regelung in das steuerliche Kindergeldrecht zu\nübertragen (vgl. Bundestags-Drucks. 13/ 1558, 162), wird deshalb in der Literatur befürwortet,\n§ 77 EStG auf alle über die Festsetzung hinausgehenden Einsprüche des Kindergeldberechtigten\nin Kindergeldsachen entsprechend anzuwenden (Helmke in Berlebach A. I. § 77 Rz. 5; Pust in\nLittmann § 77 Rz. 4; Greite in Korn § 77 Rz. 4; Reuß in Bordewin/ Brandt § 77 EStG Rz. 5).\n\n22\n\nDer Senat hat hingegen Bedenken, § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG analog auf Sachverhalte anzuwenden,\ndie auch von einer weiten Auslegung der Vorschrift nicht mehr gedeckt sind. Das Gesetz sieht\neben nur bei erfolgreichen Einsprüchen \"gegen die Kindergeldfestsetzung\", nicht aber bei\nerfolgreichen Einsprüchen \"in Kindergeldsachen\" eine Kostenerstattung vor. Damit bleibt\nder Anwendungsbereich der Norm durch deren Wortlaut auch bei wohlwollender weiter Auslegung\neingegrenzt. Gegen eine analoge Anwendung des § 77 Abs. 1 EStG spricht, dass es sich hierbei\num eine Ausnahmeregelung handelt, zudem mit haushaltsmäßigen Auswirkungen, und dass ein\ngesetzgeberischer Fehlgriff (versehentlich zu enge Formulierung) nicht belegbar ist.\n\n23\n\nJedenfalls im Streitfall, in dem es um die Kostenerstattung für ein Vorverfahren wegen\nKostenerstattung geht, scheidet eine analoge Anwendung des § 77 Abs. 1 EStG aus. Die Verfolgung\ndes eigenen Kosteninteresses stellt ein typisches Annexverfahren zum Hauptsacheverfahren dar\nund geschieht regelmäßig im Eigeninteresse; hierfür ist eine zusätzliche Kostenerstattung\nnicht geboten. \n\n24\n\n3. Die Klage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist dagegen teilweise begründet. Die\nFamilienkasse hat die zu erstattenden Aufwendungen zu gering festgesetzt.\n\n25\n\nDabei kann offen bleiben, ob für ein Einspruchsverfahren wegen Abzweigung von Kindergeld\nüberhaupt nach dem Gesetz ein Kostenerstattungsanspruch besteht. Denn die Familienkasse hat\n-insofern in Widerspruch zu ihrer Dienstanweisung (DA-FamRb vom 12.05.2000, BStBl I 2000, 636,\n761, Tz. 19 Nr. 1 Abs. 2, Nr. 4 Satz 1)- die Erstattungsfähigkeit der für das Einspruchsverfahren\nentstandenen notwendigen Aufwendungen der Klägerin festgestellt (Bescheid vom 19. Januar 2005);\ndieser Bescheid ist bindend und zugleich Grundlage für die Kostenfestsetzung i. S. d. § 77 Abs.\n3 Satz 1 EStG.\n\n26\n\nDer für die Kostenfestsetzung zugrunde zu legende Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG) beträgt\n2.156 EUR. Er beinhaltet den bei Einspruchseinlegung bereits streitigen Abzweigungsbetrag von\n2 Monaten (für September und Oktober 2004) sowie für die Abzweigung laufenden Kindergeldes ab\nEinspruchseinlegung einen Jahresbetrag (vgl. entsprechend für den Streitwert im Klageverfahren:\nBFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544, HFR 2000, 884 mit\nAnm. Fröschl; FG Düsseldorf Beschluss vom 4. Oktober 2002 18 K 7935/00 Kg, EFG 2003, 191).\n\n27\n\nUnter Berücksichtigung der -unstreitig- mittleren Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit\nist eine 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis -VV- zu § 13 RVG) anzusetzen. Eine\numfangreiche und schwierige Tätigkeit, die den Ansatz eines höheren Satzes als 1,3 rechtfertigen\nkönnte (vgl. Nr. 2400 Satz 2 VV) lag nicht vor; die Sache war zwar einerseits eilbedürftig und von\nhohem wirtschaftlichem Interesse für die Klägerin, andererseits war nur ein zusammengefasster\nSachverhaltsvortrag über Umstände, die dem Anwalt aus anderen für die Klägerin betriebenen\nVerfahren bekannt waren, erforderlich. Eine besondere Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV) ist nicht\nentstanden. Der Rechtsanwalt hat der Familienkasse mitgeteilt und glaubhaft gemacht, dass die\nMutter der Klägerin dieser nicht -wie von der Mutter behauptet- Sachunterhalt durch Überlassung\neiner Wohnung gewähre, sondern dass der Wohnungsbestand der Mutter unter Zwangsverwaltung stehe\nund dass der Verwalter die Zwangsräumung gegen die Klägerin betrieben habe. Mehr musste er für\nden Erfolg des Einspruchs nach Aktenlage nicht tun; ein zusätzliches auf die unstreitige Erledigung\ngerichtetes Bemühen war offenbar nicht erforderlich (zum Anfallen der Erledigungsgebühr vgl. Brandis\nin Tipke/ Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 139 FGO Tz. 99; FG Düsseldorf Beschluss vom 29. Januar\n2001 14 Ko 472/01 KF, EFG 2001, 595). \n\n28\n\nHiernach ergibt sich folgende Berechnung der Kostenerstattung:\n\n29\n\n1,3 Geschäftsgebühr\n\n30\n\ngemäß Nr. 2400 VV, §§ 13, 14 RVGEUR\n\n31\n\nEntgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen\n\n32\n\ngemäß Nr. 7002 VV (pauschal)0,00 EUR\n\n33\n\nZwischensumme30 EUR\n\n34\n\n16 % Umsatzsteuer \n\n35\n\ngemäß Nr. 7007 VV 36,69 EUR\n\n36\n\nEndsumme,99 EUR.\n\n37\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.\n\n38\n\n5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-03-31/18-k-1795-05-kg","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":16},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-03-31/18-k-1795-05-kg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273175","retrieved":"2026-07-09 02:44:17.596531+00:00"}}