{"status":"available","doknr":"OLD273249","ecli":"ECLI:DE:FGD:2006:0329.1K975.03U.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-29","aktenzeichen":"1 K 975/03 U","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein kommunales Wasser- und Energieversorgungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Neben\nder laufenden Versorgung mit Wasser übernimmt sie auch die Erstellung der Hausanschlüsse. Für die Erstellung der\nHausanschlüsse erhebt die Klägerin Baukostenzuschüsse und Anschlussbeiträge. In den Streitjahren erzielte die\nKlägerin hieraus Bruttoerlöse in Höhe von 1.661.572,28 DM (1993), 1.650.859,56 DM (1994) und 1.044.541,97 DM\n(1995). Diese Erlöse unterwarf sie als unselbständige Nebenleistungen zu ihren Wasserlieferungen dem ermäßigten\nSteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage, ohne danach zu differenzieren, ob die\nHausanschlussleistungen an die späteren Abnehmer der Wasserlieferungen oder an andere Personen erfolgten. Dabei\nstützte die Klägerin sich auf Tz. 92 Satz 1 Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 27.12.1983 (BStBl I 1983, 567), wonach\ndas Legen und Unterhalten von Wasserleitungen einschließlich der Hausanschlüsse als unselbständige Nebenleistung\nzu Umsätzen von Wasser anzusehen ist, auch wenn dafür als Entgelt Wasseranschlussbeiträge erhoben oder\nBaukostenzuschüsse gefordert werden. \n\n3\n\nAnlässlich einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung vertrat der Prüfer die\nAnsicht, derartige Anschlussleistungen seien dann keine unselbständigen Nebenleistungen zu steuerbegünstigten\nWasserlieferungen, wenn der Schuldner der Baukostenzuschüsse und Anschlussbeiträge nicht mit dem Empfänger der\nnachfolgenden Wasserlieferung identisch sei. Dies komme insbesondere bei Bauträgern und Bauunternehmen, zuweilen\naber auch bei Eigentümern vermieteter Ein- und Zweifamilienhäuser in Betracht, wenn die Wasserlieferungen\nunmittelbar an die Mieter erfolgten (Tz. 16 des Betriebsprüfungsberichtes vom 28.11.2000). Aufgrund von der\nKlägerin im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen schätzte der Prüfer den Anteil der danach dem\nRegelsteuersatz unterliegenden Umsätze auf 40 % der o. g. Umsätze. Diese Schätzung wird von der Klägerin der\nHöhe nach nicht angegriffen.\n\n4\n\nDer gegen die dementsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995 vom 01.08.2001 eingelegte\nEinspruch blieb insoweit ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 27.01.2003).\n\n5\n\nMit der hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, die Baukostenzuschüsse und Anschlussbeiträge\nfür die in den Streitjahren verlegten Hausanschlüsse seien auch insoweit dem ermäßigten Steuersatz zu\nunterwerfen, als die Schuldner der Baukostenzuschüsse und Anschlussbeiträge nicht mit den Empfängern der\nnachfolgenden Wasserlieferungen identisch seien. Die vom Betriebsprüfer diesbezüglich vorgenommene\nDifferenzierung sei rechtswidrig. Die Klägerin habe keine eigenständigen Anschlussleistungen erbracht,\ndie dem Regelsteuersatz unterlägen. Vielmehr handele es sich auch bei den Baukostenzuschüssen und den\nAnschlussbeiträgen um vorab bezahltes Entgelt für Wasserlieferungen. Die Hauptfunktion dieser Beträge\nsei die möglichst verursachergerechte Zuordnung der Verteilungskosten. Die Erhebung von Baukostenzuschüssen\nund Anschlussbeiträgen sei die Alternative zur vollständigen Einbeziehung der Verteilungskosten in die\nallgemeinen Tarifpreise und als solche Teil der Gegenleistung für die mit der Herstellung des Anschlusses\neinsetzende Wasserlieferung. Es gebe somit auch umsatzsteuerrechtlich keine abgrenzbare Leistung\n\"Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz\" oder \"Anschluss an das Versorgungsnetz\".\nDas Versorgungsunternehmen investiere in eigene Anlagen und lasse sich diese nur deshalb vorab bezahlen,\nweil es einerseits die Verteilungskosten verursachergerecht zuordnen und andererseits einen für alle\nTarifkunden einheitlichen Wasserpreis anbieten wolle. Der Begriff \"Verschaffung der Möglichkeit zum\nAnschluss an das Versorgungsnetz\" gehe auf das BFH-Urteil vom 28.01.1988 V R 112/86 (BStBl II 1988, 473)\nzurück. Dieser Fall habe eine Gemeinde betroffen, die von allen Grundstückseigentümern Beiträge für die\nHerstellung von Wasserhauptleitungen erhoben habe, unabhängig davon, ob diese an das Versorgungsnetz\nangeschlossen werden wollten. Demgegenüber seien die Anschlüsse vorliegend erfolgt, um die mit den künftigen\nKunden zu vereinbarenden Wasserlieferungsverträge erfüllen zu können.\n\n6\n\nEine eigenständige Leistung \"Anschluss an das Versorgungsnetz\" entstehe auch nicht dadurch, dass der\nvorläufige Anschlussnehmer nicht auch der endgültige Abnehmer des Wassers sei. Auch in diesem Fall blieben\ndie Baukostenzuschüsse und Anschlussbeiträge vorab bezahltes Entgelt für Wasserlieferungen. Die Klägerin\nerbringe mit der Erstellung des Hausanschlusses letztlich eine Leistung an den späteren Kunden, die von dem\nvorläufigen Anschlussnehmer bezahlt werde. Im Übrigen sei es lebensfremd, davon auszugehen, die vorhandenen\nAnschlüsse würden von den auf der Baustelle tätigen Handwerkern nicht genutzt.\n\n7\n\nDarüber hinaus sei der Beklagte an das BMF-Schreiben in BStBl I 1983, 567 gebunden. Sowohl dieses Schreiben\nals auch die langjährige, bisherige Besteuerungspraxis habe nicht danach differenziert, ob die\nHausanschlussleistungen an die späteren Abnehmer der Wasserlieferungen oder an andere Personen erfolgt\nseien. Das diesbezügliche Vertrauen der Klägerin sei insbesondere deshalb schutzwürdig, weil eine Nacherhebung\nder Umsatzsteuer bei ihren Kunden praktisch nicht durchsetzbar sei.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995 vom 01.08.2001 in Gestalt der\nEinspruchsentscheidung vom 27.01.2003 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 43.210,33 DM (1993),\n42.931,74 DM (1994) und 27.164,03 DM (1995) herabgesetzt wird.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.\n\n12\n\nEr hält an seiner Ansicht fest, die vorliegend streitigen Baukostenzuschüsse und Anschlussbeiträge seien\nEntgelte für eine sonstige Leistung der Klägerin, die in der dem Berechtigten eingeräumten Möglichkeit\nbestehe, sein Grundstück an das Wasserversorgungsnetz anzuschließen. Diese Leistung könne nach allgemeinen\numsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen dann keine unselbständige Nebenleistung zu einer steuerbegünstigten\nWasserlieferung sein, wenn die jeweiligen Leistungsempfänger nicht identisch seien. Diese allgemeinen\nGrundsätze seien auch bei der Anwendung des BMF-Schreibens vom 27.12.1983 zu berücksichtigen, so dass\ndie Klägerin sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen könne.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDie angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995 vom 01.08.2001 sowie die Einspruchsentscheidung\nvom 27.01.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der\nBeklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den streitigen Umsatzerlösen um Entgelte für dem\nRegelsteuersatz unterliegende Leistungen der Klägerin handelt.\n\n16\n\nI. Bei den zu beurteilenden Umsatzerlösen handelt es sich um Baukostenzuschüsse und Anschlussbeiträge,\ndie solchen Auftraggebern berechnet wurden, die von der Klägerin gar kein oder allenfalls sehr geringe\nMengen Wasser beziehen. Wie der Prozessvertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat,\nhandelt es sich dabei nahezu ausschließlich um Bauunternehmen und Bauträger. Baukostenzuschüsse dienen gem.\n§ 9 AVBWasserV der teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die\nErstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen. Anschlussbeiträge\ndienen gem. § 10 AVBWasserV der Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für\ndie Erstellung und ggf. Veränderung des Hausanschlusses. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, die\nBaukostenzuschüsse und Anschlussbeiträge seien Entgelte für an die vorgenannten Auftraggeber erbrachte\nLeistungen. Gegenstand dieser Leistungen war der Anschluss der jeweiligen Häuser an das öffentliche\nWasserversorgungsnetz. Wie sich aus §§ 9, 10 AVBWasserV ergibt, sind Wasserversorgungsunternehmen berechtigt,\nBaukostenzuschüsse und Hausanschlussbeiträge zu erheben, wenn ein Anschluss an das öffentliche\nWasserversorgungsnetz erfolgt. Insofern besteht der für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche\nunmittelbare Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert. Auch die Höhe der\ninsoweit berechneten Beträge richtet sich - wenn auch ggf. pauschaliert - nach den durch den Anschluss an das\nWasserversorgungsnetz entstehenden Kosten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den\nBaukostenzuschüssen und Anschlussbeiträgen nicht um vorausbezahltes Entgelt von dritter Seite für\nWasserlieferungen an die späteren Bewohner der Häuser. Dieser Annahme steht bereits entgegen, dass die\nhier in Rede stehenden Bauunternehmern und Bauträger die Klägerin mit dem Anschluss der von ihnen errichteten\nHäuser an das Versorgungsnetz beauftragt haben und somit als Vertragsparteien Empfänger der fraglichen\nLeistungen sind. Die Betrachtungsweise der Klägerin wird darüber hinaus auch den wirtschaftlichen\nGegebenheiten nicht gerecht. Für die Bauunternehmer und Bauträger bestand keine Veranlassung, Vorauszahlungen\nfür Wasserlieferungen an die späteren Bewohner zu leisten. Vielmehr beauftragten sie die Klägerin mit dem\nAnschluss der jeweils errichteten Häuser an das öffentliche Wasserversorgungsnetz, weil sie ihrerseits\ngegenüber ihren Kunden zur Lieferung von an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossenen Häusern\nverpflichtet waren. Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen der Klägerin, die Erhebung von Baukostenzuschüssen\nund Anschlussbeiträgen sei die Alternative zur vollständigen Einbeziehung der Verteilungskosten in die\nallgemeinen Tarifpreise und diene der möglichst verursachergerechten Zuordnung der Verteilungskosten.\nDie Entscheidung für eine verursachergerechte Zuordnung der Verteilungskosten anstelle einer vollständigen\nEinbeziehung in die Tarifpreise zeigt gerade, dass der Anschluss an das Wasserversorgungsnetz ein ganz\nerhebliches Eigengewicht hat und die insoweit anfallenden Kosten von Fall zu Fall so stark variieren,\ndass eine vollständige und undifferenzierte Einbeziehung dieser Kosten in die Wasserbezugspreise den\nwirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht werden würde.\n\n17\n\nII. Die an die fraglichen Bauunternehmer und Bauträger erbrachten Anschlussleistungen unterliegen\nnicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage. Nach dieser\nVorschrift sowie nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der 6. EG-Richtlinie i. V. m. Kategorie 2\ndes Anhangs H dieser Richtlinie unterliegt die Lieferung von Wasser dem ermäßigten Steuersatz. Der\nSenat braucht vorliegend nicht darüber zu befinden, ob der Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz\neinschließlich der Hauswasseranschlüsse i. d. R. eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung\ndarstellt oder als unselbständige Nebenleistung zur Lieferung des Wassers anzusehen ist (vgl. dazu BFH,\nBeschluss vom 03.11.2005 V R 61/03, BStBl II 2006, 149). Diese Frage stellt sich nur, wenn der Empfänger\nder Anschlussleistungen mit dem Empfänger der Wasserlieferungen identisch ist. Gegenüber verschiedenen\nPersonen erbrachte Leistungen können zueinander generell nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung\nstehen (BFH, Urteil vom 18.07.2002 V R 44/01, BStBl II 2003, 730). Nach den Ausführungen in Tz. 16.2\ndes Betriebsprüfungsberichtes vom 28.11.2000 betreffen die vorliegend streitigen Entgelte die Fälle,\nin denen die Empfänger der Anschlussleistungen kein Wasser bezogen haben. Allerdings hat die Klägerin\nin der mündlichen Verhandlung eine - nicht die Streitjahre betreffende - Übersicht vorgelegt, wonach\nauch Bauunternehmer und Bauträger während der Bauzeit Wasserlieferungen von der Klägerin bezogen haben.\nGleichwohl stellen die an Bauunternehmer und Bauträger erbrachten Anschlussleistungen auch dann keine\nNebenleistungen zu einer Hauptleistung \"Lieferung von Wasser\" dar, wenn die Bauunternehmer und Bauträger\nauch in den Streitjahren geringfügige Wassermengen in Anspruch genommen haben sollten. Eine Leistung\nist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen\neigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen\nBedingungen in Anspruch zu nehmen; entscheidend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH,\nUrteile vom 22.10.1998 Rs. C-308/96, Rs. C-94/97, Madgett und Baldwin, UR 1999, 38; vom 25.02.1999\nRs. C-349/96, Card Protection Plan, UR 1999, 254; vom 03.07.2001 Rs. C-380/99, Bertelsmann, UR 2001,\n346; BFH, Urteile vom 31.05.2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658; vom 04.07.2002 V R 41/01, BFH/NV 2002,\n1622 und vom 09.10.2002 V R 67/01, BStBl II 2003, 378). Diese Voraussetzungen sind in der Person der\nBauunternehmer und Bauträger nicht erfüllt. Aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers\nlassen Bauunternehmer und Bauträger die fraglichen Anschlüsse nicht legen, um während der Bauzeit\nselbst Wasser beziehen zu können. Wie bereits ausgeführt nahmen sie die entsprechenden Anschlussleistungen\nder Klägerin vielmehr deshalb in Anspruch, um ihren Kunden an das öffentliche Versorgungsnetz\nangeschlossene Häuser liefern zu können. Insofern erfüllen die erbrachten Anschlussleistungen für\ndie Bauunternehmer und Bauträger einen \"eigenen Zweck\" und sind nicht lediglich das Mittel, um von\nder Klägerin unter optimalen Bedingungen Wasser beziehen zu können.\n\n18\n\nDie ggf. unterschiedliche steuerliche Behandlung von Anschlussleistungen, die an Bauunternehmer\nund Bauträger erbracht werden, und solchen, die an die späteren Wasserbezieher erbracht werden,\nverstößt nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz. Zwar widerspricht es diesem Grundsatz, gleichartige\nund daher miteinander in Wettbewerb stehende Leistungen unterschiedlichen Steuersätzen zu unterwerfen\n(EuGH, Urteil vom 08.05.2003 Rs. C-384/01, Kommission/ Frankreich, UR 2003, 408). Dies gilt aber dann\nnicht, wenn die unterschiedliche steuerliche Behandlung darauf beruht, dass eine bestimmte Leistung\nsich in einem Fall als eigenständige Hauptleistung und im anderen Fall als unselbständige Nebenleistung\ndarstellt. Es liegt - ausgehend vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung - gerade im Wesen der\ndas steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilenden Nebenleistung, dass sie ggf. anders - nämlich\nwie die Hauptleistung - besteuert wird, als es bei isolierter Betrachtung der Fall wäre.\n\n19\n\nIII. Jedenfalls im vorliegenden Verfahren kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg auf Tz. 92\nSatz 1 Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 27.12.1983 (BStBl I 1983, 567) berufen, wonach das Legen und\nUnterhalten von Wasserleitungen einschließlich der Hausanschlüsse als unselbständige Nebenleistung\nzu Umsätzen von Wasser anzusehen ist, auch wenn dafür als Entgelt Wasseranschlussbeiträge erhoben\noder Baukostenzuschüsse gefordert werden. Dabei kann dahinstehen, ob diese Verwaltungsanweisung unter\ndem (stillschweigenden) Vorbehalt steht, dass die jeweiligen Leistungsempfänger identisch sein müssen.\nDenn allgemeinen Verwaltungsanweisungen kommt auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht\ndie gleiche Wirkung zu wie einer verbindlichen Zusage oder Auskunft für den Einzelfall. Andernfalls\nwürde allgemeinen Verwaltungsanweisungen im Ergebnis Rechtssatzqualität verliehen (BFH, Urteil vom\n18.03.1986 VII R 55/83, BFHE 146, 294 m. w. N.). Auch die im BMF-Schreiben vom 04.07.2000 (BStBl I\n2000, 1185) enthaltene Übergangsregelung kann allenfalls unter Billigkeitsgesichtspunkten (§§ 163,\n227 AO) von Bedeutung sein. Im Hinblick auf die in der Abgabenordnung vorgesehene verfahrensrechtliche\nTrennung von Steuerfestsetzungsverfahren einerseits und Billigkeitsverfahren andererseits können\nallgemeine Billigkeitsgesichtspunkte im Verfahren gegen einen Steuerbescheid jedoch nicht berücksichtigt werden.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.\n\n21\n\nDie Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273249","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-03-29/1-k-975-03-u","cited_norms":[{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273249","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273249","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-03-29/1-k-975-03-u","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273249","retrieved":"2026-07-09 02:44:23.672056+00:00"}}