{"status":"available","doknr":"OLD273325","ecli":"ECLI:DE:FGD:2006:0327.4V452.06A.VTA.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-27","aktenzeichen":"4 V 452/06 A (VTa)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin handelt unter anderem mit versteuertem vorportionierten (Tabak-)Feinschnitt.\nSie gab auf Grund der Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt vom\n16. November 2005 (BGBl I, 3165) (Nachsteuer-VO) eine Tabaksteueranmeldung vom 9. Dezember 2005 über\nihre Bestände an derartigen Erzeugnissen am 1. September 2005 ab. \n\n4\n\nGegen diese Steueranmeldung legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung\nder Vollziehung. Zur Begründung brachte sie vor: Die Steueranmeldung sei rechtswidrig, weil die\nNachsteuer-VO unwirksam sei. Die Nachsteuer-VO sei widersprüchlich und unbestimmt. Es sei nicht\nklar, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Inbesitznahme des Feinschnitts zwischen dem 1. September\nund dem 15. Dezember 2005 abzustellen sei. Der Steueranmeldungsvordruck verstärke diese Unsicherheit.\nNach der Kopfzeile des Vordrucks seien die Bestände zum 1. September 2005 anzumelden, während im\nEinleitungssatz auf den Zeitraum nach dem 31. August 2005 abgestellt werde. Aus dieser Unbestimmtheit\nfolge die Gefahr einer Doppelbesteuerung, weil jede Ware einmal bei einem Steuerlagerinhaber, bei\neinem Großhändler und bei einem Einzelhändler erfasst werden könne. Ferner stelle das Inkrafttreten\nder Nachsteuer-VO zum 1. September 2005 eine unzulässige echte Rückwirkung dar, die gegen den\nGrundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die von der Nachsteuer-VO betroffenen Steuerpflichtigen\nhätten zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine Möglichkeit gehabt, sich auf die für sie noch\nunbekannten Regelungen einzustellen. Darüber hinaus verstoße die Erhebung einer Steuer durch den\nErlass einer Rechtsverordnung gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Der Gesetzgeber müsse\nselbst über die Erhebung der Steuer entscheiden und dürfe diese Entscheidung nicht auf die vollziehende\nGewalt delegieren. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Ermächtigung in § 31 Nr. 18 des\nTabaksteuergesetzes (TabStG) nicht hinreichend konkretisiere, wann der Erlass einer Nachsteuerverordnung\nzulässig sei. Durch die eingeführte Nachsteuer komme es zudem zu einer endgültigen Belastung der\nSteuerlagerinhaber sowie der Groß- und Einzelhändler. Denn nach § 26 TabStG sei die Abgabe von\nTabakwaren zu einem über dem auf den Steuerzeichen angegebenen Packungspreis oder dem sich daraus\nergebenden Kleinverkaufspreis unzulässig. Da die Waren zum Zeitpunkt der Verkündung der\nNachsteuer-VO bereits verkauft gewesen seien, könne die Steuer nicht mehr auf die Verbraucher\nabgewälzt werden. Die Tabaksteuer erhalte dadurch den Charakter einer Verkehrsteuer. Die\nNachsteuer-VO verstoße überdies gegen Gemeinschaftsrecht. Im Unterschied zu Art. 22 der\nRichtlinie (EG) 2003/96 (RL 2003/96) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung\nder gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und\nelektrischem Strom (ABl EU Nr. L 283/51) sähen die Richtlinien, welche die Tabaksteuer\nbeträfen, die Erhebung einer Nachsteuer nicht vor. Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EWG)\n92/12 (RL 92/12) des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die\nBeförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl EG Nr. L 76/1) sei der\nSteuersatz maßgebend, der im Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem betreffenden\nMitgliedstaat gelte. Dies sei der bis zum 31. August 2005 geltende Steuersatz. Eine Steuerentstehung,\ndie auf den Besitz von Tabakwaren abstelle, sehe das Gemeinschaftsrecht nicht vor. \n\n5\n\nDer Antragsgegner lehnte mit Verfügung vom 2. Januar 2006 eine Aussetzung der Vollziehung ab.\nFerner wies er den Einspruch gegen die Steueranmeldung mit Entscheidung vom 5. Januar 2006 zurück\nund führte aus: Der Gesetzgeber habe durch die Formulierung \"zur Sicherung des Tabaksteueraufkommens\"\nin § 31 Nr. 18 TabStG selbst entschieden, dass eine Nachsteuer festgesetzt werden solle, wenn das\nTabaksteueraufkommen auf Grund des Umfangs der Bevorratung mit Feinschnitt sinke. Die Erhöhung der\nSteuersätze zum 1. September 2005 in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 TabStG sei ausreichend bestimmt. Die\nNachsteuer-VO verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den\nBestand der bisherigen Rechtslage habe schon im Hinblick auf die Ankündigungswirkung der Einfügung\ndes § 31 Nr. 18 TabStG durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer\nVerbrauchsteuergesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I, 2924) nicht bestanden. Darüber hinaus seien\ndie Verbände durch ein Schreiben der Zentralen Steuerzeichenstelle Bünde vom 1. Juni 2005 unter\nHinweis auf § 31 Nr. 18 TabStG darüber informiert worden, dass sich ab dem 1. September 2005\nausschließlich neupreisige Waren im Handel befinden dürften. Es habe erst nach dem 1. September\n2005 entschieden werden können, ob von der Ermächtigung in § 31 Nr. 18 TabStG habe Gebrauch gemacht\nwerden müssen. Erst dann habe festgestellt werden können, ob und in welchem Umfang sich noch\naltpreisige Waren im Handel befunden hätten. Die dabei zutage getretene übermäßige Bevorratung\nbei vorportioniertem Feinschnitt, der bis zum 31. August 2005 versteuert worden sei, habe zu\nnicht mehr vertretbaren Steuerausfällen geführt. Letztlich habe die kaufmännische Entscheidung\nder Hersteller und Händler, Vorräte an altversteuertem vorportionierten Feinschnitt anzulegen,\ndazu geführt, dass von der Ermächtigung in § 31 Nr. 18 TabStG Gebrauch gemacht worden sei. Die\nAbwälzbarkeit der Steuer auf den Verbraucher gehöre zwar grundsätzlich zum Wesen der Verbrauchsteuer.\nMehr als die Möglichkeit der Abwälzbarkeit verlange das Wesen der Verbrauchsteuer jedoch nicht.\nWäre eine Bevorratung nur in dem Umfang erfolgt, der eine Nachsteuer nicht erforderlich gemacht\nhätte, hätten die Normadressaten die erhöhte Steuer über den neuen Kaufpreis abwälzen können. Die\nNachsteuer-VO stehe auch mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang. Mit der Überführung einer\nverbrauchsteuerpflichtigen Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr sei die steuerliche Erfassung\nder Tabakwaren noch nicht abgeschlossen. Durch die Nachsteuer-VO werde kein neuer\nSteuerentstehungstatbestand begründet, sondern nur die Höhe der Verbrauchsteuerbelastung korrigiert.\nArt. 22 RL 2003/96 sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass mit der RL 2003/96 neue harmonisierte\nVerbrauchsteuern eingeführt und die Mindeststeuern harmonisierter Verbrauchsteuern sowie bisherige\neinzelstaatliche Regelungen zu nicht harmonisierten Verbrauchsteuern geändert worden seien. \n\n6\n\nDie Antragstellerin hat am 2. Februar 2006 in dem Verfahren 4 K 450/06 VTa Klage erhoben und am\nselben Tag den vorliegenden Antrag gestellt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem\nVorverfahren. Darüber hinaus trägt sie vor: Allein die in § 31 Nr. 18 TabStG vorgesehene Ermächtigung\nhabe nicht ausgereicht, um das Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtslage zu beseitigen. Dem\nSteuerpflichtigen könne nicht angesonnen werden, darüber zu spekulieren, ob, wann und wie der\nVerordnungsgeber von einer Ermächtigung Gebrauch mache. Auch das Schreiben der Steuerzeichenstelle\nBünde vom 1. Juni 2005 habe das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht\nerschüttern können. Es sei unklar, ob alle Normadressaten Kenntnis von dem Schreiben erlangt\nhätten. Das Schreiben habe auch keine Aussage darüber enthalten, dass das Bundesministerium\nder Finanzen (BMF) beabsichtige, von der Ermächtigung des § 31 Nr. 18 TabStG Gebrauch zu machen.\nDie Untätigkeit des Verordnungsgebers habe bis weit nach dem 31. August 2005 angedauert, obwohl\nder Erlass einer Nachsteuerverordnung bis zum 31. August 2005 ohne weiteres möglich gewesen wäre.\nEntgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung werde durch § 2 der Nachsteuer-VO ein neuer\nSteuerentstehungstatbestand geschaffen, der an den Besitz der Ware zu einem bestimmten Zeitpunkt\nanknüpfe. Art. 3 RL 2003/96 enthalte eine Ausnahmeregelung für die Erhebung der Nachsteuer. Aus\ndem Fehlen einer derartigen Regelung für andere Verbrauchsteuern folge, dass nach dem Gemeinschaftsrecht\ndie Erhebung einer Nachsteuer bei Tabakwaren nicht zulässig sei. \n\n7\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß,\n\n 8\n\ndie Vollziehung ihrer Tabaksteueranmeldung vom 9. Dezember 2005 in der Gestalt der\n Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2006 auszusetzen;\n\n \n\nhilfsweise die Beschwerde zuzulassen.\n\n9\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung. \n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Antrag ist unbegründet. \n\n14\n\nAuf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts\nganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen (§ 69 Abs. 3\nSatz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Solche Zweifel bestehen, wenn bei\nsummarischer Prüfung des Verwaltungsakts neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen\ngewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder\nUnsicherheit in der Beurteilung einer Rechtsfrage bewirken (Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom\n11. August 2005 VII B 244/04, BStBl II 2006, 201). Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen\nsummarischen Prüfung gelangt der Senat zu der Auffassung, dass an der Rechtmäßigkeit der Steueranmeldung\nder Antragstellerin, die nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem\nVorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, keine ernstlichen Zweifel bestehen. Insbesondere ist für den\nSenat nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Nachsteuer-VO, soweit sie sich auf den 1. September 2005\nals den Zeitpunkt bezieht, zu dem der vorportionierte Feinschnitt sich im Besitz eines Steuerlagerinhabers,\nGroß- oder Einzelhändlers befunden hat, wirksam ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. \n\n15\n\nAnders als die Antragstellerin meint, ist die Nachsteuer-VO inhaltlich hinreichend bestimmt. Das\naus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Erfordernis hinreichender Bestimmtheit einer Norm verlangt, dass\nder von ihr Betroffene die Rechtslage so erkennen können muss, dass er sein Verhalten danach auszurichten\nvermag (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 27. Juli 2005 1 BvR 668/04, Neue Juristische\nWochenschrift 2005, 2603). Das ist hinsichtlich der \"Entstehung\" der Nachsteuer gemäß § 2 Abs. 1\nNachsteuer-VO indessen der Fall. Hiernach \"entsteht\" die Nachsteuer für vorportionierten Feinschnitt,\nfür den die Tabaksteuer in Höhe des nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 TabStG bis zum 31. August 2005 geltenden\nSteuertarifs entstanden ist und der sich nach dem 31. August 2005 im Besitz eines Steuerlagerinhabers,\nGroß- oder Einzelhändlers befindet oder befunden hat. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich\nohne weiteres, dass eine Inbesitznahme der vorgenannten Tabakwaren nach dem 31. August 2005 und\ndamit ab dem 1. September 2005, 0.00 Uhr zur Erhebung der Nachsteuer führt. Soweit nach dem Inhalt des\nSteueranmeldungsvordrucks Unklarheiten bezüglich des maßgeblichen Zeitpunkts der Inbesitznahme des\nvorportionierten Feinschnitts bestehen sollten, berühren diese nicht den Inhalt der maßgeblichen Norm\ndes § 2 Abs. 1 Nachsteuer-VO. \n\n16\n\nEine andere Frage als die der inhaltlichen Bestimmtheit ist diejenige, ob § 2 Abs. 1 Nachsteuer-VO\nüber die gesetzliche Ermächtigung des § 31 Nr. 18 TabStG hinausgeht. Denn nach der letztgenannten\nBestimmung ist das BMF ermächtigt worden, eine Nachsteuer für Feinschnitt festzusetzen, für den die\nSteuer in Höhe des bis zum 31. August 2005 geltenden Steuertarifs entstanden ist und der sich am\n1. September 2005 im Besitz eines Steuerlagerinhabers, Groß- oder Einzelhändlers befindet. Soweit nach\n§ 2 Abs. 1 Nachsteuer-VO auch eine Inbesitznahme von Feinschnitt nach dem 1. September 2005 erfasst\nwird, könnte allenfalls eine Teilunwirksamkeit der Nachsteuer-VO vorliegen. Denn nach den in § 139 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs und § 125 Abs. 4 AO niedergelegten Rechtsgrundsätzen ist ein Rechtsakt\njedenfalls dann nicht insgesamt unwirksam, wenn die Unwirksamkeitsgründe einen abgrenzbaren Teil\nerfassen und feststeht, dass der übrige Rechtsakt auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre\n(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2002 3 B 84.02, Sammlung Lebensmittelrechtlicher\nEntscheidungen 44, 78). So liegt der Streitfall, weil davon auszugehen ist, dass das BMF jedenfalls\neine Nachsteuer für Feinschnitt hat festsetzen wollen, für den die Steuer in Höhe des bis zum 31. August 2005\ngeltenden Steuertarifs entstanden ist und der sich am 1. September 2005 im Besitz eines Steuerlagerinhabers,\nGroß- oder Einzelhändlers befunden hat. Die Steueranmeldung der Antragstellerin wäre von einer möglichen\nTeilunwirksamkeit des § 2 Abs. 1 Nachsteuer-VO nicht betroffen, weil sie sich trotz des mißverständlichen\nWortlauts des Vordrucks erkennbar nur auf Feinschnitt bezieht, der sich am und nicht nach dem 1. September\n2005 in ihrem Besitz befunden hat. \n\n17\n\nErnstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Nachsteuer-VO bestehen auch nicht deshalb, weil sie nach\nihrem § 4 rückwirkend zum 1. September 2005 in Kraft getreten ist. Hierin ist zwar eine echte Rückwirkung\nzu erblicken. Eine solche wird von einer Rechtsnorm entfaltet, wenn der Beginn ihres zeitlichen\nAnwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem\ndie Norm rechtlich existent geworden ist (BVerfG-Beschlüsse vom 22. März 1983 2 BvR 475/78, BVerfGE 63,\n343, 353 sowie vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 241). Die Rückwirkung ist jedoch nach den\nvom BVerfG aufgestellten Grundsätzen zur Rückwirkung von Gesetzen gerechtfertigt; diese Grundsätze gelten\nauch für die Rückwirkung von Rechtsverordnungen (BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 1977 2 BvR 499/74 und 1042/75,\nBVerfGE 45, 142, 167). Danach ist eine (echte) Rückwirkung unter anderem zulässig, wenn ein Vertrauen auf\nden Fortbestand der bisherigen Regelung nicht begründet war (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, 258\nsowie vom 25. Mai 1993 1 BvR 1509, 1648/91, BVerfGE 88, 384, 404). \n\n18\n\nDas Vertrauen der von der Nachsteuer-VO Betroffenen in die Fortgeltung des bisherigen Rechts war\njedenfalls ab dem Zeitpunkt nicht mehr schutzwürdig, in dem auf Grund der vorgegebenen rechtlichen\nSituation mit einer neuen Regelung gerechnet werden musste (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 88, 384, 404).\nDies war mit der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Verbrauchsteuergesetze\nvom 23. Dezember 2003 am 29. Dezember 2003 (BGBl I, 2924) der Fall. Damit wurde die Ermächtigung des\n§ 31 Nr. 18 TabStG eingefügt. Hiernach mussten die Steuerlagerinhaber sowie die Groß- und Einzelhändler\nmit der Einführung einer Nachsteuer für Feinschnitt zum 1. September 2005 rechnen. Zwar hat das BMF von\nder Ermächtigungsnorm nach dem 31. August 2005 zunächst keinen Gebrauch gemacht. Da in § 31 Nr. 18 TabStG\nindessen die Grundsatzentscheidung getroffen wurde, für welche Zeitpunkte eine Nachsteuer für Feinschnitt\nfestgesetzt werden konnte, war das Vertrauen der hiervon Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen\nRechtslage nicht mehr schützenswert (BFH-Urteil vom 8. November 2000 I R 10/98, BStBl II 2001, 349, 351\n- zum Wegfall des Vertrauens in den Fortbestand der bisherigen, durch eine Rechtsverordnung geregelten\nRechtslage bei einer Änderung der gesetzlichen Ermächtigungsnorm -). Überdies gehören Nachversteuerungsregelungen,\ndie auf eine einmalige Verbrauchsbesteuerung ausgerichtet sind, zum typischen Instrumentarium des Gesetzgebers\nund sind in der Vergangenheit mehrfach bei Erhöhungen von Steuersätzen eingeführt worden. Die Erwartung, dass\ndas geltende Steuerrecht fortbestehen und eine Nachversteuerung zur Sicherung der Einnahmen aus einer\nSteuererhöhung nicht vorgenommen wird, wird von der Verfassung daher nicht geschützt (BVerfG-Beschlüsse\nvom 28. Januar 1970 1 BvL 4/67, BVerfGE 27, 375, 385 f.; vom 2. Mai 1985 2 BvR 285/85, Zeitschrift für\nZölle und Verbrauchsteuern 1985, 364, 365; BFH-Urteil vom 15. April 1987 VII R 108/82, BFH/NV 1988, 132).\n\n19\n\nEntgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung verstößt die Festsetzung der Nachsteuer\ndurch den Erlass der Nachsteuer-VO nicht gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. § 31 Nr. 18 TabStG\ngenügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und der bundesstaatlichen\nKompetenzverteilung. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG kann unter anderem ein Bundesminister durch Gesetz\nermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt,\nZweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz hinreichend bestimmt werden. Sinn dieser Regelung\nist es, das Parlament daran zu hindern, sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft zu\nentäußern. Es soll nicht einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der vollziehenden Gewalt übertragen können,\nohne die Grenzen dieser Befugnis bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben,\ndass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem hiervon Betroffenen gegenüber\nzulässig sein soll (BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 1988 2 BvL 9/85 und 3/86, BVerfGE 78, 249, 272). Darüber\nhinaus wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Verhältnis zum Verordnungsgeber im Hinblick auf\nden Vorrang des Gesetzes dann nicht mehr gewahrt, wenn die erteilte Ermächtigung es dem Adressaten überlässt,\nnach Belieben von ihr Gebrauch zu machen, und erst dadurch das Gesetz anwendbar wird. Die Inanspruchnahme\ndes Art. 80 Abs. 1 GG setzt voraus, dass überhaupt eine - wenn auch möglicherweise im einzelnen\nunvollständige - Regelungsentscheidung des Gesetzgebers vorliegt, die es näher auszufüllen oder auszuführen\ngilt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 78, 249, 273). \n\n20\n\nDurch § 31 Nr. 18 TabStG ist das BMF ermächtigt worden \"zur Sicherung des Tabaksteueraufkommens\" unter\nanderem für Feinschnitt, der sich am 1. September 2005 im Besitz von Steuerlagerinhabern sowie von Groß-\nund Einzelhändlern befunden hat, eine Nachsteuer festzusetzen. Damit hat der Gesetzgeber selbst entschieden,\ndass zum 1. September 2005 eine Nachsteuer für Feinschnitt festzusetzen ist, wenn dies zur Sicherung des\nTabaksteueraufkommens erforderlich ist. Diese Ermächtigung ist auch hinreichend bestimmt. Das Erfordernis\nder Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen hindert den Gesetzgeber nicht, in einer Ermächtigungsnorm\nderartige unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (BVerfG-Beschluss vom 27. Juni 2002 2 BvF 4/98, BVerfGE\n106, 1, 19). Es lässt sich auch ohne weiteres im Wege der Auslegung feststellen, dass das BMF von der\nErmächtigung Gebrauch machen sollte, wenn es zu einer Gefährdung des Eingangs der erhöhten Steuer sowie\nzu ungerechtfertigten Steuervorteilen für Unternehmen mit großen Lagerkapazitäten durch Vorratskäufe und\nVorausversteuerungen kommen sollte. \n\n21\n\nDer Umstand, dass die Antragstellerin und andere von der Nachsteuer-VO betroffene Unternehmen diese\nmöglicherweise nicht mehr auf die Verbraucher abwälzen konnten, berührt die Wirksamkeit dieser Verordnung\nnicht. Denn die Abwälzbarkeit einer Verbrauchsteuer gehört nicht in jedem Fall zum Wesensmerkmal dieser\nSteuerart (BFH-Urteile vom 26. Juni 1984 VII R 60/83, BFHE 141, 369, 375 sowie in BFH/NV 1988, 132). Es\nkommt zudem nicht darauf an, ob die Verbrauchsteuer im Einzelfall auf den Verbraucher abgewälzt werden\nkann (BVerfG-Beschluss vom 12. Januar 1978 1 BvR 825/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978,\n116; BFH-Urteil vom 26. April 1977 VII R 114/74, BFHE 122, 20, 24). \n\n22\n\nErnstliche Zweifel bestehen nach Ansicht des Senats auch nicht daran, dass die Nachsteuer-VO mit\nGemeinschaftsrecht in Einklang steht. Unbeschadet dessen, dass Art. 6 Abs. 1 RL 92/12 nicht einer\neinzelstaatlichen Bestimmung entgegensteht, die hinsichtlich der Steuerentstehung an den Besitz einer\nverbrauchsteuerpflichtigen, jedoch noch nicht versteuerten Ware anknüpft (Gerichtshof der Europäischen\nGemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 5. April 2001 Rs. C-325/99, Slg. 2001, I-2729 Rdnr. 42), begründet\n§ 2 Abs. 1 Nachsteuer-VO trotz seines insoweit möglicherweise mißverständlichen Wortlauts keinen neuen\nSteuerentstehungstatbestand. Die durch die Nachsteuer-VO festgesetzte (§ 31 Nr. 18 TabStG) Nachsteuer\nknüpft vielmehr an die in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 RL 92/12 bis zum 31. August 2005 entstandene\nSteuer an und führt lediglich zur Erhebung der Steuer in Höhe des Belastungsunterschieds zu dem ab dem\n1. September 2005 geltenden Steuersatz. \n\n23\n\nDer Senat versteht Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 92/12 auch nicht dahin, dass die Mitgliedstaaten hiernach\nausschließlich den Verbrauchsteuersatz anwenden dürfen, der im Zeitpunkt der Entstehung der Verbrauchsteuer\ngemäß Art. 6 Abs. 1 RL 92/12 gegolten hat. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 92/12 verweist hinsichtlich des\nanzuwendenden Verbrauchsteuersatzes lediglich auf die der Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten\nunterliegenden einzelstaatlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des EuGH bezweckt die RL 92/12 nur,\nin bestimmtem Umfang den Besitz, den Verkehr und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu regeln,\num zu gewährleisten, dass die Entstehungsvoraussetzungen für den Verbrauchsteueranspruch in allen\nMitgliedstaaten identisch sind (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-2729 Rdnr. 39). Obgleich der Gemeinschaftsgesetzgeber\nin Art. 6 Abs. 1 RL 92/12 sichergestellt hat, dass die Regelungen über die Entstehung des Steueranspruchs\nin allen Mitgliedstaaten einander entsprechen, hat er davon abgesehen, die Bestimmungen für die Erhebung\nund Einziehung der Verbrauchsteuer durch die Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Mit Art. 6 Abs. 2 hat er\nden Mitgliedstaaten vielmehr ausdrücklich die Befugnis zur Festlegung dieser Bestimmungen belassen\n(EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-2729 Rdnr. 40). Im Unterschied zur RL 2003/96 enthält die RL 92/12 auch\nkeine Regelungen über die anzuwendenden Verbrauchsteuersätze. Derartige Bestimmungen enthalten Tabakwaren\nbetreffend die Richtlinie (EWG) 92/79 des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern\nauf Zigaretten (ABl EG Nr. L 316/8) und die Richtlinie (EWG) 92/80 des Rates vom 19. Oktober 1992 zur\nAnnäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl EG Nr. L 316/10). Diese\nRichtlinien sehen indessen lediglich Mindestverbrauchsteuersätze vor. Daher kann sich die Antragstellerin\nfür die Begründung ihrer Auffassung auch nicht auf die ausschließlich Energieerzeugnisse und elektrischen\nStrom betreffenden Art. 3 und 22 RL 2003/96 berufen. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil die\nVoraussetzungen der §§ 128 Abs. 3 Satz 2, 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Insbesondere rechtfertigt\nder Umstand, dass zu den im Streitfall zu entscheidenden Rechtsfragen noch keine Entscheidung des BFH\noder eines Finanzgerichts vorliegt, als solcher noch nicht die Zulassung der Beschwerde wegen\ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2005\nV B 146/03, BStBl II 2005, 714). Über die Wirksamkeit der Nachsteuer-VO wird gegebenenfalls abschließend\nim Hauptsacheverfahren zu entscheiden sein.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-03-27/4-v-452-06-a-vta","cited_norms":[{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-03-27/4-v-452-06-a-vta","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273325","retrieved":"2026-07-09 02:44:30.571696+00:00"}}