{"status":"available","doknr":"OLD273572","ecli":"ECLI:DE:FGD:2006:0316.14K3294.04KG.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-16","aktenzeichen":"14 K 3294/04 Kg","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nIm vorliegenden Verfahren ist streitig, ob der Kläger einen Kindergeldanspruch für seine Tochter B\n(geboren am 27.05.1977) im Jahr 2003 hat. B, die im Dezember 2003 ihr zweites juristisches Staatsexamen\nabsolvierte, bewohnte im Streitjahr 2003 mit ihrer Schwester C eine Wohnung in Z-Stadt. \n\n3\n\nIm März 2004 beantragte der Kläger rückwirkend für 2003 Kindergeld für B. Dem Antrag beigefügt war\nder Einkommensteuerbescheid 2003 der Tochter vom 16. März 2004, nach welchem die Tochter einen\nBruttoarbeitslohn in Höhe von 12.624 Euro bezogen hatte. Die vom Finanzamt berücksichtigten\nWerbungskosten setzen sich wie folgt zusammen: \n\n4\n\nWege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\n\n5\n\n36 Tage x 10 Kilometer x 0,36 Euro = 129,60 Euro\n\n6\n\n36 Tage x 58 Kilometer x 0,40 Euro = 835,20 Euro 965 Euro\n\n7\n\nAufwendungen für Arbeitsmittel 543 Euro\n\n8\n\nMehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung 3.640 Euro\n\n9\n\nübrige Werbungskosten 2.556 Euro.\n\n10\n\nDie festgesetzte Einkommensteuer betrug 0 Euro und die für vermögenswirksame Leistungen in\nHöhe von 479 Euro festgesetzte und nach Ablauf der Sperrfrist im Jahr 2007 fällige Arbeitnehmer-Sparzulage\n48 Euro.\n\n11\n\nZur Erläuterung der übrigen Werbungskosten in Höhe von 2.556 Euro trug der Kläger vor, dass diese\nsich aus Aufwendungen für Kontoführungsgebühren, Telefonkosten, Ausbildungsstationen in Y-Stadt und\nan der Fernuniversität W-Stadt, ein juristisches Repetitorium und Fahrten zu den verschiedenen\nAusbildungsstellen (Abrechnung nach den Pauschbeträgen für Dienstreisen) zusammen setzten. \n\n12\n\nDarüber hinaus gab der Kläger bei der Erklärung zu den Einkünften und Bezügen der Tochter Einkünfte\naus Kapitalvermögen von 757,24 Euro an, in denen Zinseinkünfte sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage von\n48 Euro enthalten sind.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 6. April 2004 lehnte der Beklagte eine Kindergeldfestsetzung für die Zeit vom 1.\nJanuar bis 31. Dezember 2003 ab und führte aus, die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen seien nicht\nerfüllt, weil die Einkünfte und Bezüge der Tochter den Grenzbetrag von 7.188 Euro überschreiten würden.\nDie für die doppelte Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen könnten keine Berücksichtigung\nfinden. Eine doppelte Haushaltsführung liege nur dann vor, wenn der Bezug der Wohnung ursächlich für\ndie Erzielung von Einnahmen sei. Da die Tochter die Wohnung in Z-Stadt bereits vor dem Beginn des\nStudiums bezogen habe, fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang. \n\n14\n\nGegen den Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und machte zur Begründung der\nNotwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung geltend: Seine Tochter absolviere seit dem 1. November\n2001 ihre Ausbildung als Rechtsreferendarin beim Oberlandesgericht Z-Stadt mit dem Landgericht X-Stadt\nals Stammdienststelle. Nach den Ausbildungsstationen Gericht und Staatsanwaltschaft in X-Stadt und bei\nder Bezirksregierung in Z-Stadt habe seine Tochter vom 1. November 2002 bis 31. Januar 2003 die\nHochschule für Verwaltungswissenschaften in Y-Stadt besucht. Danach habe sie ihre Ausbildung in\nZ-Stadt fortgesetzt und ab dem 1. Juli 2003 bis 31. Oktober 2003 ihre Wahlstation \"Strafrechtspflege\"\nan der Fernuniversität W-Stadt mit Präsenzstudium im Monat Oktober absolviert. Anschließend habe sie\nsich in Z-Stadt auf das mündliche Staatsexamen vorbereitet. Die Ausbildungsstruktur sowie die\nverschiedenen Repetitorien in Z-Stadt, die Nutzung der Bibliotheken der Universität Z-Stadt und des\nOberlandesgerichts sowie die Erstellung der Examensklausuren in Z-Stadt hätten einen dortigen zweiten\nWohnsitz erfordert, den die Tochter während der auswärtigen Stationen nicht habe aufgeben können. \n\n15\n\nDer Beklagte wies den Einspruch im Bescheid vom 5. Mai 2004 unter Bezugnahme auf die Gründe des\nangefochtenen Bescheides zurück. Klarstellend verwies er darauf, dass die Aufwendungen für die\nAusbildungsstationen in Y-Stadt und W-Stadt in Form von Unterbringungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten\nbereits in den \"übrigen Werbungskosten\" enthalten und damit berücksichtigt worden seien.\n\n16\n\nMit seiner am 7. Juni 2004 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Es treffe nicht zu, dass\nseine Tochter die Wohnung in Z-Stadt durchgehend seit der Aufnahme des Studiums bewohnt habe.\nVielmehr sei die Zwei-Zimmer-Wohnung von seinen beiden Töchtern B und C im Jahr 1997 zu Studienzwecken\nangemietet worden. Die Tochter B habe die Wohnung in Z-Stadt aufgeben müssen, als sie die Ausbildung\nan der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Y-Stadt absolviert habe, wo sie für drei Monate\nein Appartement für 290 Euro monatlich angemietet habe. Während dieser drei Monate habe nur die Tochter C\ndie Wohnung in Z-Stadt bewohnt. Hierin liege eine klare Unterbrechung der Wohnungsnutzung in Z-Stadt,\nsodass von der Neubegründung einer doppelten Haushaltsführung ab dem 1. Februar 2003 auszugehen sei.\nEine Wohnungskündigung sei der Tochter im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten nicht zumutbar\ngewesen. Es müsse im Übrigen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ausreichend sein,\nwenn die Fortsetzung der Wohnungsnutzung allein durch die Ausbildung bedingt sei. Darüber hinaus sei\nnicht nachvollziehbar, wieso die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht abzugsfähig sein\nsollen, hingegen aber Fahrtkosten vom Hauptwohnsitz - vorliegend für die Strecke V-Stadt/Z-Stadt -,\ndurch die Aufwendungen in Höhe von ca. 2.700 Euro angefallen wären. Die Aufwendungen für die doppelte\nHaushaltsführung seien zudem auch im Steuerbescheid als Werbungskosten angesetzt worden. An diese\nrechtliche Beurteilung sei der Beklagte möglicherweise gebunden. Schließlich habe der Beklagte im\nRahmen der Kindergeldbewilligung für das Jahr 2002 Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung\nberücksichtigt, woraus sich ein Vertrauensschutz ergebe.\n\n17\n\nBei den \"übrigen Werbungskosten\" seiner Tochter seien zusätzlich bislang nicht geltend gemachte\nVerpflegungsmehraufwendungen von insgesamt 342 Euro für 57 Tage, an denen Fahrten zur Ausbildungsstelle,\nzum juristischen Repetitorium und zur Prüfungsvorbereitung mit mehr als achtstündiger Abwesenheit\nstattgefunden hätten, anzusetzen.\n\n18\n\nWeiterhin seien ein Verlust von 273 Euro aus dem Verkauf von Wertpapieren sowie vermögenswirksame\nLeistungen von 479 Euro und die Arbeitnehmer-Sparzulage von 48 Euro bei der Grenzbetragsberechnung\nmindernd zu berücksichtigen.\n\n19\n\nNach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2\nBvR 167/02 minderten neben den Arbeitnehmeranteilen der Tochter zu den gesetzlichen Kranken-, Pflege-\nund Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 1.363,44 Euro auch die von der Tochter aufgewendeten\nBeiträge zur privaten Krankenversicherung (327,63 Euro), Unfallversicherung ( 204,13 Euro),\nLebensversicherung (55,80 Euro) und Rentenversicherung (613,56 Euro) von insgesamt 1.201,12 Euro die\nBemessungsgrundlage, weil diese - wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge - nicht zur Bestreitung\ndes Unterhalts oder Berufsausbildung bestimmt oder geeignet seien. Die Beiträge zur privaten\nKrankenversicherung seien nach dem Beginn der Referendarzeit weiter gezahlt worden, um im Falle einer\nWeiterführung der Versicherung an das ursprüngliche Eintrittsalter anknüpfen zu können. Eine ausreichende\nAltersversorgung könne nur durch zusätzliche Versicherungsbeiträge erreicht werden.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2004 in Gestalt\nder Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2004 zu verpflichten, Kindergeld für die Tochter B für das Jahr\n2003 zu gewähren.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und macht ergänzend geltend: Die Tochter B\nhabe nach dem Inhalt der Kindergeldakte auch während ihres Studiums an der Verwaltungshochschule die\nHälfte der Miete für die Wohnung in Z-Stadt getragen. Dies spreche gegen eine vorübergehende Aufgabe\nder Wohnung. \n\n25\n\nDer Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 2005 sei dahin zu verstehen, dass die Einkünfte des Kindes\nlediglich um die Arbeitnehmeranteile zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes zu\nkürzen seien. Andere zweckgebundene Einkünfte des Kindes, wie z. B. Beiträge zur privaten Kranken-\nund Pflegeversicherung, würden hiervon nicht erfasst.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe\n\n27\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n28\n\nDer Beklagte hat zu Recht die vom Kläger beantragte Kindergeldfestsetzung für das Streitjahr 2003\nabgelehnt, weil die Einkünfte und Bezüge der Tochter den maßgeblichen Grenzbetrag überschreiten.\n\n29\n\nNach §§ 62, 63 EStG berechtigen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)\nzum Bezug von Kindergeld, wenn die Voraussetzungen von § 32 Abs. 3 bis 5 EStG vorliegen. Nach § 32 Abs. 4\nSatz 2 EStG wird ein über 18 Jahre altes Kind im Streitjahr (2003) nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte\nund Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, von\nnicht mehr als 7.188 Euro hatte. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02\n(Amtliche Sammlung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes - BVerfGE - 112, 164) ist § 32 Abs. 4\nSatz 2 EStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass der dem Begriff der \"Bezüge\" folgende Relativsatz\nauch den Begriff der \"Einkünfte\" erfasst. \n\n30\n\nDer Bruttoverdienst der Tochter im Jahr 2003 betrug 12.624 Euro.\n\n31\n\nDie darin enthaltenen vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 479 Euro gehören nach § 2 Abs. 6\nSatz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) zu den steuerpflichtigen Einnahmen und sind daher\nbei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes einzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - Urteil\nvom 11. Dezember 2001 VI R 113/99, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 198, 418,\nBundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 684).\n\n32\n\nAusbildungsbedingter Mehrbedarf ist - wenn er mit den steuerpflichtigen Einnahmen in Zusammenhang\nsteht - nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei diesem abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001,\nBFHE 196, 159, BStBl II 2002, 12). \n\n33\n\nAls Werbungskosten abzugsfähig sind unstreitig\n\n34\n\nFahrtkosten in Höhe von 965 Euro.\n\n35\n\nAusweislich des Einkommensteuerbescheides der Tochter handelt es sich um Aufwendungen für Fahrten\nvon V-Stadt, dem Wohnsitz des Klägers, nach Z-Stadt, was sich unzweifelhaft aus der Höhe der\nEntfernungskilometer von 68 km ergibt. Da davon ausgegangen werden kann, dass sich der Mittelpunkt\nder Lebensinteressen der Tochter wegen persönlicher Bindungen in V-Stadt bei ihren Eltern befand, sind\ndiese Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 7 EStG abzugsfähig (vgl. BFH, BFHE 196, 159;\nBStBl II 2002, 12). \n\n36\n\nWeiterhin als von der Beklagten nicht angegriffene Werbungskosten sind zu berücksichtigen Aufwendungen\nfür Arbeitsmittel von 543 Euro\n\n37\n\nund übrige Werbungskosten von 2.556 Euro,\n\n38\n\nin denen unter u. a. die Aufwendungen für Fahrten zu den verschiedenen Ausbildungsstationen, die die\nTochter des Klägers in zulässiger Weise nach den Pauschbeträgen für Dienstreisen berechnet hat (vgl.\nBFH-Urteile von 4. Mai 1990 VI R 144/85, BFHE 160, 532, BStBl II 1990, 856; vom 29. April 2003 VI R 86/99,\nBFHE 2002, 299; BStBl II 2003, 749), sowie für die Aufenthalte in Y-Stadt und W-Stadt enthalten sind (vgl.\nAufstellung des Klägers Blatt 11 und 12 der Gerichtsakte). \n\n39\n\nZugunsten des Klägers geht der Senat des weiteren von der Abzugsfähigkeit der erst im Klageverfahren\nzusätzlich geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nach §§ 9 Abs. 5 Satz 1, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5\nEStG von 342 Euro\n\n40\n\naus. Die Zwischensumme beträgt 8.218 Euro. \n\n41\n\nNicht als Aufwendungen für besondere Ausbildungszwecke abzugsfähig sind entgegen der Auffassung des\nKlägers die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in Z-Stadt von 3.640 Euro. Dies gilt unabhängig\nvon der Frage, ob die sogenannte unechte doppelte Haushaltsführung noch eine hinreichende Rechtsgrundlage\nhat und ob eine ausbildungsbedingte Veranlassung gegeben ist. Denn nach der Rechtsprechung des BFH - der\nsich der Senat anschließt - ist die Tatsache einer auswärtigen Unterbringung und einer fehlenden gemeinsamen\nWirtschaftsführung mit den Eltern durch den Jahresgrenzbetrag hinreichend berücksichtigt (vgl. BFH-Urteile\nvom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BFHE 199,\n283, BStBl II 2002, 695; BFH-Beschluss vom 28. April 2004 VIII B 222/03, BFH/NV 2004, 1260). Hieran ändert\nauch die Tatsache nichts, dass die Tochter, hätte sie keine Wohnung in Z-Stadt bewohnt, Fahrtkosten für\ntägliche Fahrten von V-Stadt nach Z-Stadt als ausbildungsbedingte Aufwendungen hätte geltend machen können.\nEine fiktive Berücksichtigung von Fahrtkosten scheidet aus, da wegen einer fehlenden tatsächlichen Belastung\ndie objektive steuerliche Leistungsfähigkeit nicht gemindert ist.\n\n42\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers sind die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Rahmen\nder Grenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auch nicht auf Grund ihrer Berücksichtigung im\nEinkommensteuerbescheid als Werbungskosten anzusetzen. Denn der Einkommensteuerbescheid stellt nach der\ngefestigten Rechtsprechung des BFH keinen Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung dar (vgl.\nBFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00, BFHE 197, 387, BStBl II 2002, 296; BFH-Beschluss vom 15.\nMärz 2002 VIII B 189/01, BFH/NV 2002, 898). Schließlich kommt im Streitjahr 2003 eine Berücksichtigung\nder Aufwendungen auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten wegen einer Berücksichtigung durch den\nBeklagten im Jahr 2002 in Betracht. Denn auf Grund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung ist die Sach-\nund Rechtslage für jedes Jahr durch die Behörde gesondert zu prüfen, selbst wenn der Steuerpflichtige\nbzw. vorliegend der Kindergeldberechtigte auf die frühere Behandlung vertraut haben sollte (vgl. BFH-Beschluss\nvom 4. Mai 2005 XI B 224/03, BFH/NV 2005, 1483).\n\n43\n\nDie Einkünfte sind nicht - wie seitens des Klägers gefordert - um sonstige Einkünfte im Hinblick auf\neinen Verlust der Tochter aus einem privaten Veräußerungsgeschäft im Sinne des §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 EStG zu mindern. Da der Kläger das Datum des Wertpapierankaufs nicht dargelegt hat, ist bereits\nfraglich, ob An- und Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist stattgefunden haben, zumal die Tochter den\nVerlust auch nicht im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht hat, was sich aus der fehlenden\nErfassung im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ergibt. Unabhängig davon scheidet eine Berücksichtigung\ndes Verlustes jedoch auf Grund des in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG geregelten Ausschlusses eines vertikalen\nVerlustausgleichs aus, wonach Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen aus privaten\nVeräußerungsgeschäften des gleichen Veranlagungszeitraums verrechnet werden dürfen. Im Rahmen der Bemessung\ndes Grenzbetrages für das Kindergeld gelten insoweit keine Besonderheiten (vgl. Urteil des Finanzgerichts\nDüsseldorf vom 29. April 2004 14 K 2210/03 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1306).\n\n44\n\nBei den Bezügen ist nach der ab dem Jahr 2002 geltenden Gesetzesfassung des § 32 Abs. 4 Satz 4 auch der\nsteuerfrei bleibende Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen. Die Einnahmen aus\nKapitalvermögen im Sinne des § 20 Nr. 7 EStG der Tochter betragen im Jahr 2003 nach der Aufstellung des\nKlägers (Bl. 293 der Verwaltungsakte) 709,24 Euro. \n\n45\n\nDer Anspruch der Tochter nach § 13 VermBG auf die Arbeitnehmer-Sparzulage von 48 Euro ist im Streitjahr\nnicht als Bezug zu behandeln. Insoweit fehlt es an einem Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz EStG, da die\nstaatliche Förderung erst nach dem Ablauf der Sperrfrist im Jahr 2007 fällig wird. \n\n46\n\nDie Bezüge sind zu mindern um die Kostenpauschale von 180,00 Euro, \n\n47\n\nso dass sich eine Zwischensumme von 8.747,24 Euro\n\n48\n\nergibt.\n\n49\n\nNach den Grundsätzen des Beschlusses des BVerfG vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) sind\ndie Einkünfte und Bezüge um die von der Tochter getragenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung\n\n50\n\nvon insgesamt 1.363,44 Euro,\n\n51\n\nzu mindern. Es verbleibt eine Zwischensumme von 7.383,80 Euro. \n\n52\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistungen sowie der\nBeiträge zu den privaten Versicherungen, mit Ausnahme des Zusatztarifes für den Zahnersatz, gemessen an den\nGrundsätzen des vorgenannten Beschlusses des BVerfG keine weiteren Kürzungen vorzunehmen. In dem zu\nentscheidenden Fall führte die vom BVerfG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung dazu, dass die Anteile\ndes Kindes an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen von den Einkünften und Bezügen abzuziehen waren.\nZur Begründung stellte das BVerfG darauf ab, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in die\nBemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag unterhaltspflichtige Eltern von Kindern benachteilige, die\nsozialversicherungspflichtige Einkünfte oberhalb der Freigrenze beziehen gegenüber unterhaltspflichtigen\nEltern, deren Kinder keine Einkünfte oder Bezüge haben oder solche Mittel in einer Höhe beziehen, die noch\nunterhalb der Freigrenze bleiben, jedoch dieselbe Höhe erreichen, die sich bei sozialversicherungspflichtigen\nEinkünften oberhalb der Freigrenze erst nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergibt. Für die\nBenachteiligung der erstgenannten Fälle, bei denen unabhängig von einer Willensbetätigung der Beteiligten\ndie Einkünfte in Höhe der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge nicht unmittelbar zur Erhöhung der\nfinanziellen Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen, gegenüber den letztgenannten, denen ein Ausgleich\nfür die Unterhaltsverpflichtung gewährt wird, fehlen nach Auffassung des BVerfG hinreichende Gründe. Mit\ndem Jahresgrenzbetrag für \"unschädliche\" Einkünfte und Bezüge werde bestimmt, ob und wie weit anderweitige\nfinanzielle Entlastungen der Unterhaltsverpflichteten eine aus öffentlichen Haushalten finanzierte zusätzliche\nEntlastung ausschlössen. Stelle man bei dieser Abgrenzung auf Leistungen ab, die eine effektive Entlastung\nder unterhaltspflichtigen Eltern nicht bewirken könnten, so werde das folgerichtige Konzept des Gesetzes\ndurchbrochen. \n\n53\n\nDiese vom BVerfG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht dahin\nzu verstehen, dass nur Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erfasst werden (so aber Urteil des\nSchleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 9. November 2005 5 K 55/05, EFG 2006, 192, Revision eingelegt,\nAz. des BFH III R 74/05; anders jedoch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. November 2005\n2 K 477/04, EFG 2006, 273, Revision eingelegt, Az. des BFH III R 72/05). Denn das BVerfG hat die Beschränkung\nauf die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge deshalb vorgenommen, weil eben nur diese im Rahmen der\nEntscheidung von Bedeutung waren. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass für den Umfang der zu\nberücksichtigenden Aufwendungen letztlich maßgeblich ist, ob die Mittel des Kindes eine effektive Entlastung\nder unterhaltspflichtigen Eltern bewirken können oder ob eine solche Entlastung ausscheidet, weil die Mittel\nzur Abdeckung eines existenziell notwendigen Bedarfs nicht zur Verfügung stehen (vgl. Hidien/Anzinger,\nFinanzrundschau 2005, 1016; Seer/Wendt, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 1; Siegers, Anmerkung in EFG\n2006, 274; Wüllenkemper, Anmerkung in EFG 2006, 194). Daraus folgt, dass einerseits nicht alle Sonderausgaben\nund außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind (Seer/Wendt, a.a.O.), andererseits aber das Kriterium einer\nmangelnden Verfügbarkeit nicht allein am gesetzlichen Abzug festzumachen ist. Erforderlich ist vielmehr eine\nEinzelabwägung solange der Abzug auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gestützt wird.\n\n54\n\nDanach sind im Streitfall die von der Tochter bezogenen vermögenswirksamen Leistungen bei der Bemessung\ndes Grenzbetrages nicht mindernd anzusetzen. Zwar sind die Leistungen im Rahmen eines Sparvertrages gezahlt\nworden und stehen deshalb erst nach dem Ablauf der Sperrfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 VermBG zur\nVerfügung. Hinsichtlich der Verwendung der Mittel zur vermögenswirksamen Anlage liegt jedoch eine vom\nWillen des Kindes getragene Entscheidung und damit eine der Einkommensverwendung zuzuordnende Verfügung\nvor, die eine Nichtberücksichtigung ausschließt, weil für die Verwendung als solche keine existenziellen\nGründe sprechen. \n\n55\n\nVon den Beiträgen der Tochter zu den privaten Versicherungen ist lediglich ein Teil der privaten\nKrankenversicherungsbeiträge von höchstens 85,92 Euro mindernd zu berücksichtigen, so dass eine Endsumme\nder Einkünfte und Bezüge von mindestens 7.297,88 Euro \n\n56\n\nverbleibt.\n\n57\n\nFür diese Beurteilung ist zunächst maßgeblich, dass die Tochter des Klägers als Rechtsreferendarin\ngemäß § 30 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes NRW (JAG NRW) in einem öffentlich-rechtlichen\nAusbildungsverhältnis stand. Sie ist gesetzlich kranken-, pflege- und arbeitslosenversichert. Eine\ngesetzliche Rentenversicherungspflicht bestand zwar während der Zeit des Ausbildungsverhältnisses nicht.\nNach § 32 Abs. 3 Satz 3 JAG NRW besteht für Referendare nach beamtenrechtlichen Vorschriften jedoch\nAnwartschaft auf Versorgung im Alter. Nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses findet deshalb\neine Nachversicherung durch das Land NRW statt, welches die kompletten Rentenversicherungsbeiträge,\nalso sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge, übernimmt.\n\n58\n\nDie privaten Krankenversicherungsbeiträge (vgl. Bl. 47 der Gerichtsakte) der Tochter setzen sich\naus verschiedenen Zusatztarifen in Höhe von 7,16 Euro monatlich für eine Auslandskrankenversicherung\nund Leistungen für Zahnersatz in Höhe von 30 % der Gesamtkosten (Tarif AZplus), 12,94 Euro monatlich\nfür Behandlungen durch Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Ärzte für Naturheilverfahren und Heilpraktiker\nsowie für die Zuzahlungen bei Brillen, Heil- und Hilfsmitteln bei einem Eigenanteil von 145 Euro\n(Tarif GA), 2,90 Euro für die Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers sowie Chefarztbehandlung bei\nKrankenhausaufenthalten (Tarif WK20A) sowie 3,89 bzw. 4,88 Euro für ein Krankenhaustagegeld (Tarif TK20)\nzusammen. Gemessen an dem Maßstab der existenziell notwendigen Aufwendungen liegen solche nach Auffassung\ndes Senats allenfalls hinsichtlich der Versicherungsbeiträge für Zahnersatz vor, die in einem\neinheitlichen Tarif mit dem Auslandskrankenschutz erfasst werden und insgesamt 85,92 Euro (12 x 7,16 Euro)\nbetragen. Den Aufwendungen für die übrigen Tarife ist der Charakter einer existenziellen Notwendigkeit\nnicht beizumessen. Für die vom Kläger angeführte Fortsetzung des allgemeinen Krankenversicherungstarif\nzur Beibehaltung des Eintrittsalters sind keine Beiträge angefallen, da die Versicherung von der Tochter\ninsoweit ruhend gestellt worden ist.\n\n59\n\nNicht unabdingbar für die Existenzsicherung sind auch die Leistungen für die private Unfallversicherung\nund die Altersvorsorgeleistungen, auch wenn die Erbringung solcher Leistungen zur Absicherung und zur\nallein durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht gedeckten Altersvorsorge sinnvoll und notwendig\nist. Die Leistung solcher Beiträge ist nach Auffassung des Senats aber zumindest während der Zeiten\nder Berücksichtigung als Kind für den Kindergeldanspruch nicht als derart zwingend zu bewerten, dass\nsie als nicht frei verfügbar anzusehen sind.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).\n\n61\n\nDie Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die\nnicht abschließend geklärten Rechtsfragen zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-03-16/14-k-3294-04-kg","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-03-16/14-k-3294-04-kg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273572","retrieved":"2026-07-09 02:44:51.220530+00:00"}}