{"status":"available","doknr":"OLD274468","ecli":"ECLI:DE:FGD:2006:0208.4K4740.04VM.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"4 K 4740/04 VM","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seiner ablehnenden Verfügung vom 04.12.2003 verpflichtet, der Klägerin 6.306,28 EUR Mineralölsteuer zu erstatten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, eine Mineralölhändlerin, begehrt die Erstattung von Mineralölsteuer, weil einer\nihrer Käufer zahlungsunfähig geworden ist.\n\n3\n\nDie Klägerin belieferte am 28.11.2002 Herrn A, der in B-Stadt eine Tankstelle betrieb, mit\nversteuertem Benzin (5.049 l bleifreies Benzin, 9.053 l bleifreies Super) und 9.078 l Dieselkraftstoff\nfür 20.694,60 EUR unter Eigentumsvorbehalt mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 05.12.2002 teile A der Klägerin mit, dass er durch betrügerische Belieferungen\neines Spediteurs in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei. Die dabei erlittenen Fehlmengen könne er\nnicht auffangen und sehe sich deshalb außer Stande, die Rechnung der Klägerin zu bezahlen.\n\n5\n\nDie Klägerin erhielt dieses Schreiben des A am 06.12.2002 und konnte noch am selben Tag bei der\nTankstelle des A 1.728 l Superkraftstoff und 3.179 l Benzin abpumpen. Hierüber erteilte sie A\nGutschriften in Höhe von 3.020,18 EUR und 1.675,75 EUR. Gleichzeitig erfuhr sie, dass A Insolvenz\nanmelden wollte. \n\n6\n\nDa aber ein anderer Lieferant des A ebenfalls Rechte aus seinem Eigentumsvorbehalt auf das Benzin\nund den Superkraftstoff geltend machte, teilte die Klägerin sich mit diesem den Erlös aus der Rückholung\nzur Hälfte und gewährte ihm im November 2003 eine Gutschrift von 2.347,96 EUR.\n\n7\n\nVersuche der Klägerin, den Rechnungsbetrag der dem A erteilten Rechnung mittels Lastschrifteinzug\neinzuziehen, scheiterten am 09. und 19.12.2002.\n\n8\n\nMit Antrag vom 06.12.20002, der am 09.12.2002 beim zuständigen Amtsgericht einging, beantragte A\ndie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.\n\n9\n\nMit Beschluss vom 15.01.2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und bestimmte, dass\ndie Forderungen der Insolvenzgläubiger bis zum 14.02.2003 beim Insolvenzverwalter anzumelden seien.\n\n10\n\nAm 15.07.2003 meldete die Klägerin ihre Forderung in Höhe von 16.125,07 EUR beim Insolvenzverwalter\nan. Die Forderung wurde in voller Höhe zur Tabelle festgestellt.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 11.09.2003 bestimmte das Amtsgericht, dass die nachträglich angemeldeten und noch\nnicht geprüften Forderungen nach § 177 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO - im schriftlichen Verfahren\nzu prüfen seien.\n\n12\n\nAm 02.04.2004 zahlte der Insolvenzverwalter des A der Klägerin im Rahmen der zu verteilenden Quote\nvon 0,7724% 124,55 EUR aus.\n\n13\n\nSodann hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.02.2004 das Insolvenzverfahren nach der\nSchlussverteilung auf.\n\n14\n\nAm 20.10.2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung der ausgefallenen Mineralölsteuer. \n\n15\n\nMit Verfügung vom 04.12.2003 lehnte der Beklagte dies ab, da die tatbestandlichen Voraussetzungen\ndes § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\n(Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung - MinöStV) nicht gegeben seien. Die Klägerin habe die\ngerichtliche Verfolgung des Anspruchs nicht betrieben, obwohl sie sie spätestens nach dem 19.12.2002\nhätte einleiten müssen.\n\n16\n\nDer dagegen von der Klägerin fristgerecht eingelegte Einspruch wurde vom Beklagten nicht bearbeitet,\nda der Vorgang zeitweilig verloren gegangen war.\n\n17\n\nZur Begründung ihrer am 16.08.2004 beim Finanzgericht eingegangenen Klage trägt die Klägerin vor,\ndie Annahme des Beklagten, sie hätte spätestens nach den erfolglosen Versuchen, den Kaufpreis\nmittels Lastschriftverfahren einzuziehen, die gerichtliche Verfolgung betreiben müssen, sei weltfremd.\n\n18\n\nDa ihre Forderung erst am 18.12.2002 fällig gewesen sei, hätte sie vorher keine gerichtliche\nVerfolgung einleiten dürfen. Wenn sie unmittelbar nach der Information über das Fehlschlagen des\nLastschrifteinzugs am 20.12.2002 einen Mahnbescheid beantragt hätte, wäre dieser nicht vor Eröffnung\ndes Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht zugestellt worden. Vielmehr wäre das Mahnverfahren\ndurch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden.\n\n19\n\nAuch hätte sie nicht mit dem Mahnbescheid, sondern erst mit dem Vollstreckungsbescheid einen\nvollstreckbaren Titel erlangt. Diesen hätte sie, selbst wenn ihr schon am 20.12.2002 ein Mahnbescheid\nerteilt worden wäre, schon aus Rechtsgründen nicht bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten können.\n\n20\n\nAuch bei Erhebung einer Zahlungsklage hätten frühestens Ende Februar 2003 die Voraussetzungen\nzum Erlass eines Versäumnisurteils vorgelegen.\n\n21\n\nZudem hätte ein zwischen dem 19.12.2002 und dem 14.01.2003 erlangter Vollstreckungstitel schon\nwegen der Regelung des § 88 InsO bei einer Vollstreckung nur zu unwirksamen Sicherheiten geführt.\n\n22\n\nDa ihr auch kein vollstreckbares Vermögen des A bekannt gewesen sei, hätte sie, selbst wenn sie\nrechtzeitig vor dem 15.01.2002 einen Vollstreckungstitel erlangt hätte, einen Gerichtsvollzieher\nmit der Vollstreckung beauftragen müssen. Dieser hätte den Vollstreckungsauftrag bestimmt nicht bis\nzur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt.\n\n23\n\nNach der Rechtsprechung des BGH habe ein Rechtsanwalt einem Mandanten von der Beantragung eines\nMahnbescheids gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner abzuraten, wenn wie hier ein Insolvenzantrag\ngestellt worden sei. Daher wäre ein Mahnbescheidsantrag ihr hier nicht mehr zumutbar gewesen.\n\n24\n\nDie Anmeldung ihrer Forderung habe keinen Einfluss auf die ihr zustehende Ausschüttung gehabt. \n\n25\n\nAuch habe schon die Anmeldung ihrer Forderung zu Rechtsverfolgungskosten geführt, die die\nAusschüttung bei weitem überstiegen hätten. Ein Mahnverfahren oder gar eine Zahlungsklage wären\nfür sie noch teurer gewesen.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner ablehnenden Verfügung vom 04.12.2003\nzu verpflichten, ihr 6.503,05 EUR Mineralölsteuer zu vergüten.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n30\n\nund führt zur Begründung aus, soweit die Klägerin meine, vor dem 18.12.2002 sei eine gerichtliche\nGeltendmachung nicht möglich gewesen, verkenne sie, dass sie mit Kenntnis des Schreibens des A vom\n05.12.2002 und dem Fehlschlagen des Bankeinzugs ihre Gesamtforderung sofort hätte fällig stellen müssen. \n\n31\n\nObwohl auch Verzug schon unmittelbar mit dem Ablauf des 19.12.2002 eingetreten sei, habe die\nKlägerin die gerichtliche Verfolgung nicht eingeleitet, sondern sei untätig geblieben.\n\n32\n\nDass sie einen Vollstreckungstitel nicht hätte erhalten können, sei unerheblich, weil es auf\ndiesbezügliche, nachträgliche Kausalitätsüberlegungen nicht ankomme. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV\nverlange bestimmte Handlungen zur Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs.\n\n33\n\nAuch sei die Klägerin durch § 240 ZPO nicht daran gehindert gewesen, das Mahnverfahren einzuleiten.\n\n34\n\nFür die der anderen Lieferantin des A ausgekehrte Vergütung von 2.347,96 EUR sei eine gerichtliche\nVerfolgung nicht dargetan worden.\n\n35\n\nSelbst wenn der Klägerin darin zu folgen sein sollte, dass bei einem Insolvenzantrag die\ngerichtliche Verfolgung ihrer Forderung nicht mehr erforderlich gewesen sei, habe sie sich\ngleichwohl nicht in der erforderlichen Weise im Insolvenzverfahren um die Durchsetzung ihrer\nForderung gekümmert. Sie habe sich nicht zeitnah Gewissheit über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nverschafft, zumal keine Sicherungsmaßnahmen schon beim Insolvenzantrag getroffen worden seien. Auch\nhabe sie den im Eröffnungsbeschluss genannten Termin zur Forderungsanmeldung versäumt. Ihre Forderung\nhabe sie erst später schriftlich angemeldet. Dieses Zuwarten entspreche nicht den Sorgfaltsanforderungen\ndes § 53 MinöStV.\n\n36\n\nVon einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids könne aber nur abgesehen werden, wenn mit der\nStellung des Insolvenzantrags vom Insolvenzgericht auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt\nworden sei und der Antragsteller dies wisse. \n\n37\n\nAus dem BGH-Urteil vom 08.01.2004, IX ZR 30/03, ergebe sich nichts anderes, denn in dem dort zu\nentscheidenden Fall habe der BGH nicht auf die Antragstellung selbst, sondern auf den Verfahrensablauf\nunter Berücksichtigung gerichtlich angeordneter Sicherungsmaßnahmen abgestellt.\n\n38\n\nEntscheidungsgründe:\n\n39\n\nDie Klage ist ganz überwiegend begründet.\n\n40\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von 6.306,28 EUR Mineralölsteuer. Die Ablehnung des\nBeklagten, der Klägerin diesen Mineralölsteuerbetrag zu erstatten, verletzt sie in ihren Rechten,\n§ 101 S.1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. Die weitergehend beantragte Erstattung hat der Beklagte\nhingegen zu Recht abgelehnt.\n\n41\n\nRechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 53 Abs. 1 MinöStV. Danach wird dem Verkäufer\nvon nachweislich nach § 2 des Mineralölsteuergesetzes versteuertem Mineralöl auf Antrag die im\nVerkaufspreis enthaltene Mineralölsteuer erstattet, die beim Warenempfänger wegen dessen Zahlungsunfähigkeit\nausfällt, wenn 1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 EUR übersteigt, 2. keine\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt\nworden ist, 3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der\nAußenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung\ndes Anspruchs nicht zu vermeiden war, 4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander\nverbunden sind.\n\n42\n\nDie Voraussetzungen dafür liegen dem Grunde nach insgesamt vor. Soweit zwischen den Beteiligten\nstreitig ist, ob die Klägerin ihren Anspruch, wie dies § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV weiter voraussetzt,\nrechtzeitig gerichtlich verfolgt hat, ist auch davon auszugehen.\n\n43\n\nDie Klägerin hat nämlich ihren seinerzeitigen Anspruch derart zur Insolvenztabelle angemeldet, dass\ner in vollem Umfang berücksichtigt werden konnte. Sie hat im Rahmen der Quote für den gesamten\nangemeldeten Anspruch eine Auszahlung erhalten.\n\n44\n\nDie Forderung der Klägerin gegen A war mit Ablauf des 18.12.2002 fällig geworden. Einer Mahnung der\nKlägerin bedurfte es insoweit nicht, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. \n\n45\n\nEine frühere Fälligkeit der Forderung war nicht vereinbart. A ist auch nicht durch seine Mitteilung\nim Schreiben vom 05.12.2002, er könne die Rechnung der Klägerin nicht begleichen, nach § 286 Abs. 2\nNr. 3 BGB in Verzug geraten, denn er hat ihre Erfüllung nicht ernsthaft und endgültig verweigert,\nsondern nur seine Zahlungsunfähigkeit angegeben.\n\n46\n\nDer von der Klägerin versuchte Lastschrifteinzug am 09. und 19.12.2002 war erfolglos.\n\n47\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten war die Klägerin aufgrund der besonderen Umstände im Streitfall\nnicht verpflichtet, nunmehr die gerichtliche Verfolgung durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids\n(§§ 688 ff. ZPO) oder Erhebung einer Zahlungsklage zu betreiben. Durch den von A gestellten Insolvenzantrag\nwar nämlich ein Verfahren begonnen worden, das zu einer sicheren Titulierung der klägerischen Forderung\nführte. Auch wurde die klägerische Forderung dadurch wesentlich schneller vollstreckbar als nach den\nbeiden vorgenannten Möglichkeiten.\n\n48\n\nAufgrund der ebenfalls am 06.12.2002 der Klägerin mit dem Zahlungsausfall des A bekannt gewordenen\nAbsicht des A, einen Insolvenzantrag zu stellen, war eine gesonderte gerichtliche Verfolgung ihres\nAnspruchs durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder Erhebung einer Zahlungsklage von vornherein\naussichtslos. Den Insolvenzantrag hatte A nämlich am 06.12.2002, einem Freitag, gestellt. Sein\nInsolvenzantrag ging am nächsten Arbeitstag, dem 09.12.2002, einem Montag, beim zuständigen Insolvenzgericht\nein. Es ist davon auszugehen, dass auch ein Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheides bei dieser\nzeitlichen Konstellation nicht vor dem Insolvenzantrag des A beim Amtsgericht hätte eingehen können. \n\n49\n\nSollte die Klägerin zudem verpflichtet gewesen sein, ihre erst mit Ablauf des 18.12.2002 fällige\nForderung nach dem fehlgeschlagenen Bankeinzug vom 09.12.2002 sofort fällig zu stellen, um dann einen\nMahnbescheid beantragen zu können, wie der Beklagte meint, hätte dies zumindest eine entsprechende\nMitteilung an A erfordert. Dies hätte für die Klägerin den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheid weiter\nverzögert.\n\n50\n\nAber auch ein schon am 09.12.2002 beim zuständigen Amtsgericht eingegangener Antrag auf Erlass eines\nMahnbescheids als auch eine Zahlungsklage hätten ihren Zweck, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen,\nnicht erreichen können.\n\n51\n\nEin vollstreckbarer Titel, wenn ihn die Klägerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen A erlangt\nhätte, wäre nämlich wertlos gewesen. Angesichts des von A gestellten Insolvenzantrags wären ein Antrag auf\nErlass eines Mahnbescheids oder die Erhebung einer Zahlungsklage, wenn sie der Klägerin eine Sicherung oder\nBefriedigung ermöglicht hätten, oder wenn A der Klägerin freiwillig zur Vermeidung derartiger Maßnahmen\neine Sicherung oder Befriedigung gewährt hätte, nach § 130 Abs. 1 InsO anfechtbar. Der Klägerin war\nnämlich die Zahlungsunfähigkeit bekannt, da A ihr seine Zahlungsunfähigkeit selbst mitgeteilt hatte und\nVersuche, die Forderung einzuziehen, ergebnislos geblieben waren.\n\n52\n\nZudem musste die Klägerin aufgrund der ihr bekannten Absicht des A, einen Insolvenzantrag zu stellen,\ndavon ausgehen. dass die beiden möglichen Verfahren der gerichtlichen Verfolgung vor ihrem Abschluss\nnach § 240 S.1 ZPO durch das Insolvenzverfahren unterbrochen worden wären. \n\n53\n\nAufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A am 15.01.2003 wäre bei einem\nAntrag auf Erlass eines Mahnbescheids vom 09.12.2002 an unter Berücksichtigung der Feiertage und\narbeitsfreien Tage zwischen Weihnachten und Neujahr allenfalls ein Mahnbescheid erlassen worden. Dabei\nwäre nach der unbestrittenen Darstellung der Klägerin weder eine Zustellung an A noch der Ablauf der\nzweiwöchigen Widerspruchsfrist (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) sicher gewesen. Auch ist weiter zu berücksichtigen,\ndass die Klägerin aus dem Mahnbescheid noch nicht hätte vollstrecken können, sondern erst noch eines\nVollstreckungsbescheids bedurft hätte, wofür weitere Zeit erforderlich gewesen wäre.\n\n54\n\nDie Erhebung einer Klage vor dem zuständigen Landgericht hätte ebenfalls nicht zeitnah und keineswegs\nbis zum 15.01.2003 zu einem vollstreckbaren Titel geführt.\n\n55\n\nDer Bundesfinanzhof vertritt in ständiger Rechtsprechung (zuletzt im Beschluss vom 7. Januar 2005,\nVII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384 ff., 1385 f. m.w.N.) die Auffassung, dass der Gläubiger unverzüglich\nhandeln müsse. Insbesondere dann, wenn der Schuldner einen Insolvenzantrag gestellt habe, dürfe der\nGläubiger nicht untätig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abwarten, sondern müsse auch dann noch\ndie ihm rechtlich möglichen und zumutbaren gerichtlichen Maßnahmen ergreifen, um im Fall der Ablehnung\ndes Insolvenzantrags unverzüglich auf die Durchsetzung seiner Ansprüche hinwirken zu können. Andernfalls\nverliere er seinen Erstattungsanspruch, selbst wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse\nabgelehnt werde.\n\n56\n\nDer erkennende Senat vermag dieser generalisierenden Auffassung jedenfalls für den vorliegenden Fall\nund vergleichbare Fallgestaltungen nicht zu folgen.\n\n57\n\nAuch wenn Zumutbarkeits- oder Verschuldenserwägungen unerheblich sind und auf eine Kausalitätsbetrachtung\nex-post bei der gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu ergreifenden Maßnahme der gerichtlichen Geltendmachung\nder Ansprüche nicht abgestellt werden darf (s. BFH Beschluss v. 7. Januar 2005 VII B 144/04, aaO. S.1386),\nist die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen keineswegs ein Selbstzweck, sondern nur dem Ziel\nunterzuordnen, vom Warenempfänger den geschuldeten Kaufpreis zu erhalten. Dementsprechend darf der\nvergütungsberechtigte Antragsteller nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht verpflichtet sein, um seine\nVergütung zu erhalten, von vornherein aussichtlose Maßnahmen ergreifen zu müssen, die nicht zu einer\nwenigstens teilweisen Befriedigung, sondern nur zu unnötigen Kosten führen.\n\n58\n\nEine derartige Maßnahme wäre im Streitfall der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gewesen, da\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das der A umgehend nach Erkennen seiner finanziellen Lage\nbeantragt hatte, ersichtlich nur davon abhing, ob die Kosten dieses Verfahrens gedeckt waren. Bei\neiner derartigen Sachlage muss der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abwarten dürfen,\nbevor er weitere Schritte zur gerichtlichen Verfolgung unternimmt. \n\n59\n\nHiervon geht auch der BGH aus, der im Urteil vom 8. Januar 2004, IX ZR 30/03, DB 2004, 1612, von\neinem verantwortungsbewussten Rechtsanwalt verlangt, dass er von einem gerichtlichen Vorgehen abrät,\nwenn eine Entscheidung über den Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners bevorsteht. Diese\nzivilrechtlich gebotene Vorsicht bei der Verfolgung eigener Ansprüche muss auch im Rahmen des § 53\nAbs. 1 Nr. 3 MinöStV berücksichtigt werden. Sie schließt es aus, dass in jedem Fall des Bekanntwerdens\neines Insolvenzantrags gleichwohl zum Nachweis gerichtlicher Verfolgung im Rahmen des § 53 Abs. 1 Nr. 3\nMinöStV ein Mahnbescheid beantragt worden sein muss. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV fordert auch vom\nMineralölverkäufer nicht, schlechtem Geld gutes hinterher zu werfen.\n\n60\n\nZwar spricht zugunsten der bisherigen Rechtsprechung, die ausdrücklich Kausalitätsbetrachtungen\nex-post ablehnt, dass die gerichtliche Verfolgung durch den Verkäufer von Mineralöl unabhängig vom\nTätigwerden der Zivilgerichte beurteilt werden kann. Diese Rechtsprechung erleichtert nur den Nachweis\nder tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV. Dass der Nachweis rechtzeitiger\ngerichtlicher Verfolgung dann nicht oder jedenfalls nicht zur Überzeugung der Finanzbehörden - und\nbei Streitfällen ggf. der Finanzgerichte - geführt werden kann, wenn über den Insolvenzantrag nahezu\numgehend entschieden wird, ist aber nicht einzusehen. Genauso wie die Organisation des innerbetrieblichen\nMahnwesens des Mineralölverkäufers nach einer in etwa bestimmten Frist zu einer gerichtlichen Verfolgung\nführen muss, um anerkannt werden zu können, kann auch die Zeit, in der auf die Entscheidung über einen\nInsolvenzantrag ohne Schaden für den Vergütungsanspruch gewartet werden darf, bestimmt werden.\n\n61\n\nSelbst für den Fall, dass der Insolvenzantrag des Schuldners mangels einer die Verfahrenskosten\ndeckenden Masse ablehnt worden wäre, folgt keine Pflicht zum sofortigen Tätigwerden des Gläubigers.\nGerade bei einer Ablehnung des Insolvenzantrags mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse\nerschöpft sich eine anschließende gerichtliche Verfolgung regelmäßig nur in der Erlangung eines\nwertlosen Titels. Ein umgehendes Hinwirken auf die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs, wie von der\nRechtsprechung des BFH verlangt (s. BFH Beschluss v. 7. Januar 2005 VII B 144/04, aaO. S.1386), führt\nmit gleicher Regelmäßigkeit nur zu unnötigen Kosten, ohne dass eine auch nur teilweise Befriedigung\ndes Gläubigers zu erwarten ist. Konnte nämlich der Schuldner für seinen Antrag dem Insolvenzgericht\nkeine für das Insolvenzverfahren ausreichende Masse darlegen, wird ein Gläubiger für seine Forderungen\nüblicherweise kein weiteres Vermögen ermitteln können, in das er vollstrecken lassen könnte.\n\n62\n\nDass im Streitfall mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht weder\nein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde noch Sicherungsmaßnahmen bestimmt wurden, rechtfertigt\nebenfalls nicht eine sich aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV ergebende Pflicht, einen Mahnbescheid zu beantragen.\nAuch insoweit wäre mit dem Mahnverfahren ein Vollstreckungstitel, der schon vor der Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens der Durchsetzung der Kaufpreisforderung der Klägerin hätte dienen können, nicht\nzu erreichen gewesen. \n\n63\n\nDie Anmeldung der seinerzeit noch offenen Kaufpreisforderung der Klägerin zur Insolvenztabelle am\n15.07.2003 stellt eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV dar,\ndenn ihre Forderung wurde in vollem Umfang anerkannt und bei der Verteilung berücksichtigt. \n\n64\n\nAllein der Umstand, dass die Klägerin ihre Forderung nicht bis zum Berichtstermin am 11.03.2003,\nsondern erst am 15.07.2003 angemeldet hat, beseitigt ihren Erstattungsanspruch nicht, denn die Forderungen\nsind in zulässiger Weise nach § 177 InsO nachträglich angemeldet und geprüft worden. Mit einer früheren\nAnmeldung hätte die Klägerin ihre Rechtsposition nicht verbessert und auch keine andere Quote erzielt.\n\n65\n\nDie von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV geforderte rechtzeitige gerichtliche Verfolgung wird nach Eröffnung\ndes Insolvenzverfahrens mit der Anmeldung und Ausschüttung der Quote erreicht, da das Insolvenzverfahren\neine andere, bevorzugte Befriedigung bei einer früheren Anmeldung nicht vorsieht. Für eine Differenzierung\nnach dem Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung bis zum Berichtstermin oder danach bis zur nachträglichen\nPrüfung gibt es keinen Grund.\n\n66\n\nDie Klägerin war auch zum Erhalt ihres Vergütungsanspruchs aus § 53 Abs. 1 MinöStV nicht verpflichtet,\nhinsichtlich der anteiligen Kaufpreisforderung, die sich im November 2003 durch die Teilung der abgepumpten\nMineralölmenge mit einem anderen Lieferanten ergeben hatte und die sie nicht im Insolvenzverfahren angemeldet\nhatte, einen vollstreckbaren Titel gegen A zu erwirken, da Aussichten, diesen Anspruch neben dem schon durch\ndie Anmeldung zur Tabelle titulierten Anspruch durchzusetzen, nicht bestanden.\n\n67\n\nDer Erstattungsanspruch der Klägerin beträgt nur 6.306,28 EUR Mineralölsteuer, wie die folgende Berechnung zeigt:\n\n68\n\n \n\n \n geliefert in l \n zurück-geholt in l \n Der anderen Lieferantin vergütet in l\n Ausfall in l \n Steuersatz je l \n enthaltene Mineralölsteuer\n \n\n \n\n Benzin, bleifrei\n 5.049\n 3.179\n 1.590\n 3.460\n 0,6238 EUR\n 2.158,04 EUR\n \n\n \n\n Super, bleifrei\n 9.053\n 1.728\n 864\n 8.189\n 0,6238 EUR\n 5.108,30 EUR\n \n\n \n\n Diesel\n 9.078\n \n \n 9.078\n 0,4550 EUR\n 4.130,49 EUR\n \n\n \n\n Preis ohne USt\n 17.840,17 EUR\n \n \n 15.676,85 EUR\n \n \n \n\n69\n\n \n\n Summe:\n \n \n 11.396,82 EUR\n \n\n \n\n abzüglich Zahlung des Insolvenzverwalters anteilig auf die MinöSt\n \n \n 90,55 EUR\n \n\n70\n\n \n\n abzüglich Selbstbehalt\n \n \n \n \n \n 5.000,00 EUR\n \n\n \n\n Vergütung\n \n \n \n \n \n 6.306,28 EUR\n \n\n71\n\nIhre weitergehende Klage hat deshalb keinen Erfolg.\n\n72\n\nDie Revision war nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 S.3 FGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-02-08/4-k-4740-04-vm","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 688","ref_norm":"688","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 692","ref_norm":"692","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-02-08/4-k-4740-04-vm","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274468","retrieved":"2026-07-09 02:46:04.796921+00:00"}}