{"status":"available","doknr":"OLD275335","ecli":"ECLI:DE:FGD:2006:0106.18V4520.05A.AO.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-01-06","aktenzeichen":"18 V 4520/05 A(AO)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 18.8.2005 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nStreitig ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.\n\n4\n\nDie Antragsteller sind türkische Staatsbürger und leben seit 1973 in Deutschland.\nDer Antragsteller war bei \"N-Firma\" beschäftigt, die Antragstellerin war zeitweise\ngeringfügig beschäftigt. Die Antragsteller hatten Gelder bei der \"A-Bank (Türkei)\"\n(\"A\") angelegt. Die daraus erzielten Zinserträge erklärten sie im Rahmen ihrer deutschen\nEinkommensteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2001 nicht. Wegen der Höhe der\nZinserträge wird auf Tz. 8 des Berichts des Finanzamts für Steuerstrafsachen und\nSteuerfahndung \"E-Stadt\" vom 14.1.2004 Bezug genommen.\n\n5\n\nVon diesem Sachverhalt erfuhr die Finanzverwaltung aufgrund von Ermittlungen bei\nder \"C-Bank\". Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung \"E-Stadt\" leitete\nein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ein. Die Antagsteller reichten daraufhin\neine Selbstanzeige ein und erklärten die Zinserträge aus den Geldanlagen bei der \"A\" nach.\nAusweislich eines Vermerks der Steuerfahndungsstelle vom 8.1.2004 hielt die Steuerfahndung\ndie Einlassungen des Bevollmächtigten des Antragstellers, dass den Antragsteller weder der\nVorwurf der vorsätzlichen Steuerhinterziehung noch der leichtfertigen Steuerverkürzung\ntreffe, für \"schlüssig\", weshalb sie keine Unterlagen für die Vorjahre anforderte.\n\n6\n\nDie Einkommensteuerbescheide 1997, 1999, 2000 und 2001 wurden entsprechend gem. § 173\nder Abgabenordnung (AO) mit Bescheiden vom 3.12.2004 geändert. Das Ermittlungsverfahren\nwurde gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Mit Bescheid vom\n18.8.05 setzte der Antragsgegner Hinterziehungszinsen wegen hinterzogener Einkommensteuer\nund hinterzogenem Solidaritätszuschlag 1997, 1999, 2000 und 2001 in Höhe von insgesamt 1.384 EUR fest.\n\n7\n\nHiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein. Ihren Antrag auf Aussetzung der\nVollziehung lehnte der Antragsgegner ab. Sie beantragen nunmehr bei Gericht die Aussetzung\nder Vollziehung des Zinsbescheides. Die Antragsteller tragen vor: Es fehle am subjektiven\nTatbestand der Steuerhinterziehung, jedenfalls habe der Antragsgegner dazu keine\nausreichenden Feststellungen getroffen. Die Antragsteller hätten auf Auskünfte der \"A\"\nvertraut, dass die Zinserträge, auf die in der Türkei eine Abzugssteuer erhoben worden\nsei, nicht in Deutschland versteuert werden müssten.\n\n8\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n9\n\ndie Vollziehung des Bescheides über die Festsetzung von\nHinterziehungszinsen vom 18.8.2005 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung der\nEinspruchsentscheidung auszusetzen.\n\n10\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nDer Antragsgegner ist der Auffassung, die Antragsteller hätten vorsätzlich gehandelt.\nSie seien, wie die Geldanlage in der Türkei zeige, in Gelddingen nicht unerfahren. Im\nÜbrigen nimmt das Finanzamt Bezug auf andere Entscheidungen des Finanzgerichts Düsseldorf\nin \"A\"-Fällen (Aktenzeichen 15 V 6786/04 A(E), 16 K 1387/04 E).\n\n13\n\nII.\n\n14\n\n1. Der Antrag ist zulässig und begründet.\n\n15\n\nGemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht\nder Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts wegen ernstlicher\nZweifel an dessen Rechtmäßigkeit aussetzen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben\nden für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit\nsprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der\nBeurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken.\n\n16\n\nIm Streitfall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Hinterziehungszinsbescheides\nin tatsächlicher Hinsicht. Gem. § 235 Abs. 1 S. 1 AO sind hinterzogene Steuern zu verzinsen.\nMithin muss der objektive und subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO)\nerfüllt sein. Unstreitig ist der objektive Tatbestand erfüllt, der subjektive Tatbestand setzt\njedoch Vorsatz voraus. Dazu fehlen einzelfallbezogene Feststellungen des Finanzamts. Nach den\nvorliegenden Unterlagen, insb. einem Vermerk der Steuerfahndungsstelle vom 8.1.2004, ist sogar\ndavon auszugehen, dass diese weder eine vorsätzliche Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige\nSteuerverkürzung (§ 378 AO) angenommen hat. Das Finanzamt trägt im Übrigen hins. der\nVoraussetzungen für die Steuerhinterziehung die Feststellungslast.\n\n17\n\nDer Senat weist allerdings darauf hin, dass diese Entscheidung im summarischen Verfahren\nunter Berücksichtigung des jetzigen Verfahrensstandes ergeht und dass somit in keiner Weise\neine eventuelle Hauptsacheentscheidung vorgeprägt wird.\n\n18\n\n2. Die Aussetzung erfolgt ohne Sicherheitsleistung, da eine Gefährdung des möglichen\nZinsanspruches nicht ersichtlich ist.\n\n19\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Gründe\nfür die Zulassung der Beschwerde sind nicht ersichtlich (§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-01-06/18-v-4520-05-a-ao","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2006-01-06/18-v-4520-05-a-ao","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275335","retrieved":"2026-07-09 02:47:16.833549+00:00"}}