{"status":"available","doknr":"OLD276092","ecli":"ECLI:DE:FGD:2005:1130.5K3280.04U.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"5 K 3280/04 U","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - AG - \"F-Stadt\" - Az.: \"000 AA 1/01\"\n- seit dem 1.5.2001 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. \"C\" GmbH & Co.KG - im\nFolgenden: Gemeinschuldnerin -, die mit der Errichtung und Abwicklung von Bauvorhaben unternehmerisch\ntätig war.\n\n3\n\nStreitig ist zwischen den Beteiligten, ob es sich bei Umsatzsteuerforderungen, die im\nZusammenhang mit der - erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach positiver\nAusübung des Wahlrechts i.S.v. § 103 Abs.1 der Insolvenzordnung - InsO - durch den Kläger\nerfolgten - Fertigstellung von Bauwerken durch die Gemeinschuldnerin entstanden sind, um\nMasseverbindlichkeiten (§§ 53 - 55 der Insolvenzordnung), die gegenüber dem Kläger als\nInsolvenzverwalter festzusetzen sind, oder um Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) handelt. \n\n4\n\nWährend des Insolvenzverfahrens wurden in den Streitjahren 2001 und 2002 diverse, vor\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnene Bauvorhaben von der Gemeinschuldnerin fertig\ngestellt und nach Beendigung der Arbeiten und nach Abnahme mit den Auftragebern endabgerechnet.\nDer Kläger hatte bezüglich dieser Bauvorhaben in allen Fällen sein ihm durch § 103 Abs.1 InsO\neingeräumtes Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er die Erfüllung der beidseitigen Verträge\nverlangt hatte. Hinsichtlich sämtlicher Bauvorhaben waren zwischen den Auftraggebern und der\nGemeinschuldnerin keine Teilleistungen vereinbart worden und es wurden von der Gemeinschuldnerin\nbzw. dem Kläger auch keine Rechnungen über bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte\nTeilleistungen erstellt. Weder fanden bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Abnahmen der bis\ndahin fertig gestellten Rohbauten durch die Auftraggeber statt, noch erhielten diese\nZwischenabrechnungen entsprechend dem Stand der Bauleistungen. Allerdings hatte die\nGemeinschuldnerin während der Bauphase Abschlagsrechnungen erteilt.\n\n5\n\nIn den in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter für die Gemeinschuldnerin eingereichten\nUmsatzsteuererklärungen 2001 und 2002 erklärte der Kläger die Umsätze aus der Errichtung der\nBauvorhaben lediglich in der Höhe, wie diese nach seiner Berechnung auf Arbeiten nach der\nEröffnung des Insolvenzverfahren am 1.5.2001 entfielen. Als Berechnungsgrundlage dienten\ndem Kläger hierbei die von den Bauleitern eingereichten Unterlagen, mit denen die monatlichen\nBauleistungen und Baufortschritte dokumentiert wurden. Ein Abgleich der hieraus gewonnenen\nErgebnisse mit den Auftraggebern der Bauobjekte fand in keinem Fall statt. Soweit das Entgelt\nfür die fertiggestellten Bauvorhaben nach dieser Berechnung auf vor dem 1.5.2001 erbrachte, aber\nerst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgerechnete Arbeiten entfiel, ist der Kläger unter\nBerufung auf ein neueres Urteil des BGH vom 25.4.2002 (IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, WM 2002, 1199)\nder Ansicht, dass die hierauf entfallende Umsatzsteuer den Insolvenzforderungen i.S. von § 38 der\nInsO zuzuordnen sei mit der Folge, dass die vom Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter\nfür die fertiggestellten Bauvorhaben vereinnahmten Entgelte um 3.063.250,32 EUR für das Jahr 2001\nund um 2.962.379,- EUR für das Jahr 2002 zu mindern seien.\n\n6\n\nIm Rahmen einer bei der Gemeinschuldnerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung\n(Prüfungsbericht vom 22.5.2003) gelangte der Prüfer unter Bezugnahme auf § 13 Abs.1 Nr.1a)\nUmsatzsteuergesetz - UStG - zu der Auffassung, dass das vereinnahmte Entgelt für die in den\nJahren 2001 und 2002 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Gemeinschuldnerin\nfertiggestellten Bauvorhaben in voller Höhe bei den gegen den Kläger als Insolvenzverwalter\ngerichteten Umsatzsteuerfestsetzungen zu berücksichtigen sei und es sich bei den hierauf\nentfallenden Umsatzsteuern um Masseverbindlichkeiten handele. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nseien lediglich zwischen der Gemeinschuldnerin und deren Auftraggebern bestehende Verträge über\ndie Durchführung von Bauvorhaben, mit deren Errichtung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nbegonnen worden sei, aufgrund des vom Kläger gem. § 103 Abs.1 InsO ausgeübten Erfüllungswahlrechts\nabgewickelt worden. Da zwischen der Gemeinschuldnerin und den Auftraggebern in keinem Fall\nTeilleistungen vereinbart worden seien, seien die Umsätze nach § 13 Abs.1 Nr.1a) UStG erst mit\nder Fertigstellung und Abnahme der Bauvorhaben während des Insolvenzverfahrens erbracht worden\nund die hierauf entfallende Umsatzsteuer insgesamt den Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs.1\nInsO zuzuordnen. Lediglich, soweit von der Gemeinschuldnerin bereits vor Insolvenzeröffnung\nAbschlagszahlungen abgerechnet und vereinnahmt worden seien, seien die hierauf entfallenden\nUmsatzsteuerbeträge als Insolvenzforderungen zu qualifizieren. Die von dem Kläger vorgenommene\nzeitliche Abgrenzung der vereinnahmten Entgelte nach Leistungsausführung könne umsatzsteuerlich\nnicht anerkannt werden.\n\n7\n\nDas Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erhöhte in den Umsatzsteuerbescheiden\n2001 vom 17.7.2003 und 2002 vom 10.8.2004 die steuerpflichtigen Umsätze des Klägers um die von\nihm herausgerechneten Beträge. \n\n8\n\nHiergegen richtet sich - nachdem der Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 5.5.2004 als\nunbegründet zurückgewiesen wurde - die fristgemäß eingegangene Klage.\n\n9\n\nNach Auffassung des Klägers habe das FA in den Umsatzsteuerbescheiden 2001 vom 17.7.2003 und\n2002 vom 23.8.2005 die Umsatzsteuer deswegen zu hoch festgesetzt, weil es bei der Festsetzung zu\nUnrecht den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung (vgl. Tz.14 des USt.-Sp.-Bericht vom\n22.5.2003, Prüfungszeitraum: 1.5. bis 31.12.2001 und Oktober 2002) gefolgt sei.\n\n10\n\nNach Ansicht des Klägers habe der Prüfer in seinem Bericht fälschlich nicht berücksichtigt,\ndass es sich bei den von der Gemeinschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnenen\nund vom Insolvenzverwalter erst in den Streitjahren fertiggestellten und endabgerechneten\nBauleistungen nach einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - (Urteil vom 25. April\n2002, IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, WM 2002, 1199) um teilbare Leistungen i.S.v. § 105 InsO\ngehandelt habe. Diese Bauleistungen seien daher entsprechend dieser zivilrechtlichen\nRechtsprechung auch umsatzsteuerlich in einen Anteil vor Insolvenzeröffnung und in einen\nAnteil nach Insolvenzeröffnung aufzuteilen. Nur, soweit Umsatzsteuer auf die - bei dieser\nAufteilung - erst nach Insolvenzeröffnung erbrachten Bauleistungen entfalle, dürfe diese\nSteuer als Masseforderung i.S.v. § 55 Abs.1 InsO in den streitigen Umsatzsteuerfestsetzungen\n2001 und 2002 gegen den Kläger als Insolvenzverwalter in Ansatz gebracht werden.\n\n11\n\nEine derartige Aufteilung der Bauleistungen sei sachgerecht anhand der von den Bauleitern\nmonatlich gemeldeten Bauleistungen und Baufortschritte vor und nach der Insolvenzeröffnung\nvorzunehmen. Diesbezüglich verweist der Kläger auf die von ihm dem Gericht mit Schreiben vom\n24.9.2004 vorgelegten Unterlagen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.\n\n12\n\nEine nachträgliche Vereinbarung von Teilleistungen sei dem Kläger nicht möglich gewesen,\nda der Versuch, die offenen Bauvorhaben nach seiner Einsetzung als Insolvenzverwalter auf eine\nneue vertragliche Grundlage zu stellen, die Geschäfte insgesamt in ihrem Bestand gefährdet hätte.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nunter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5.5.2004 die\nUmsatzsteuerbescheide 2001 vom 17.7.2003 und 2002 vom 23.8.2005 dahin gehend zu ändern,\ndass die Umsatzsteuer 2001 um 490.120,04 EUR und für 2002 um 473.980,64 EUR herabgesetzt wird;\n\n15\n\nhilfsweise, die Revision zuzulassen.\n\n16\n\nDas FA beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen;\n\n18\n\nhilfsweise, die Revision zuzulassen.\n\n19\n\nDas FA bezieht sich in seinem Klageabweisungsantrag auf die Feststellungen des\nUmsatzsteuersonderprüfers in dessen Bericht vom 22.5.2003 und auf den in dieser Sache\nbereits ergangenen Beschluss des Senats 5 V 4859/03 A(U) vom 25.2.2004, mit dem die vom\nKläger gemäß § 69 Abs.3 und 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -beantragte Aussetzung der\nVollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2001 und des seinerzeit noch wirksamen\nUmsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides für Oktober 2002 abgelehnt wurde. Hiernach ist das FA\nder Auffassung, dass eine Aufteilung der Bauleistungen in solche vor und solche nach Eröffnung\ndes Insolvenzverfahrens deshalb ausgeschlossen sei, weil hinsichtlich dieser Leistungen mit den\nAuftraggebern der Gemeinschuldnerin bzw. mit dem Kläger keine Teilleistungen i.S.v. § 13 Abs.1\nNr.1 Buchst. a) UStG vereinbart gewesen seien. Mangels gesondert vereinbarter Teilleistungen\nsei daher gem. § 13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a) UStG von einheitlichen Bauleistungen auszugehen, die\nmit Fertigstellung der jeweiligen Bauwerke und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nausgeführt worden seien. Die Steuern seien daher als Masseforderungen gegen den Kläger als\nInsolvenzverwalter festzusetzen, wobei gem. § 13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a) Satz 4 UStG die vor\nEröffnung des Insolvenzverfahrens schon versteuerten Abschlagszahlungen - wie in den streitigen\nBescheiden auch unstreitig berücksichtigt - in Abzug zu bringen seien.\n\n20\n\nWährend des Klageverfahrens hat das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung 2002 durchgeführt\nund hierbei den zunächst vom Kläger angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für\nOktober 2002 durch den Jahresbescheid 2002 vom 23.8.2005 ersetzt.\n\n21\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten dahingehend verständigt, dass die\nvom Kläger - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - vorgenommene Aufteilung der Ausgangsumsätze\nin einen Anteil vor und einen nach Ergehen des Insolvenzeröffnungsbeschlusses rechnerisch zutreffend ist.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger durch die von ihm angefochtenen\nUmsatzsteuerbescheide 2001 und 2002, wobei der Jahresbescheid für 2002 gemäß § 68 FGO\nanstelle des zunächst angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides Oktober 2002\nzum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, nicht in seinen Rechten verletzt ist\n(§ 100 Abs.1 Satz 1 FGO).\n\n24\n\nDas FA hat in seinen Bescheiden zu Recht das von dem Kläger in den Streitjahren vereinnahmte\nEntgelt für die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Gemeinschuldnerin vertraglich\nvereinbarten und begonnenen und erst danach fertig gestellten Bauvorhaben der Umsatzsteuer unterworfen.\n\n25\n\nDie Umsatzsteuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der\nSteuer nach vereinbarten Entgelten --wie hier-- mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in\ndem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 USTG). Das\ngilt auch für Teilleistungen; sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich\nteilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2\nund 3 USTG). Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder\ndie Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des\nVoranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist\n(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 USTG).\n\n26\n\nDie letztgenannte Vorschrift trägt nach der Gesetzesbegründung der gemeinschaftsrechtlichen\nVorgabe durch Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977\nzur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG\n(Richtlinie 77/388/EWG) Rechnung (vgl. BTDrucks 8/1779 S. 40). Wenn Anzahlungen geleistet werden,\nbevor die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung bewirkt ist, so entsteht nach dieser\nBestimmung der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag\n(vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001, V R 68/00, BFHE 195, 446, BStBl II 2002, 255).\n\n27\n\nIm Streitfall ist davon auszugehen, dass die umsatzsteuerrechtlichen Leistungstatbestände\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 USTG) für sämtliche vom Kläger als Insolvenzverwalter - nach positiver\nAusübung des Wahlrechts i.S.d. § 103 Abs.1 InsO - erbrachten Werkleistungen erst mit jeweiligem\nAblauf der Voranmeldungszeiträume verwirklicht wurden, in denen die fertiggestellten Bauwerke\nendabgerechnet und abgenommen wurden. \n\n28\n\nBei den ausgeführten Bauleistungen handelte es sich um Werklieferungen, die allesamt von den\nAuftraggebern erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den Streitzeitjahren 2001 und 2002\nabgenommen wurden. Gesondert abzurechnende Teilleistungen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)\nSätze 2 und 3 USTG wurden bezüglich dieser Bauvorhaben mit den Auftraggebern der Gemeinschuldnerin\nunstreitig nicht vereinbart.\n\n29\n\nDa das Finanzamt auch die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Gemeinschuldnerin\nvereinnahmten und bereits entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 4 USTG der Umsatzsteuer\nunterworfenen Abschlagszahlungen bei der Festsetzung der streitigen Umsatzsteuerbeträge korrekt und\nentsprechend den Vorgaben des Bundesfinanzhofs - BFH - in dessen Urteil V R 68/00 vom 21. Juni 2001\n(BFHE 195, 446, BStBl II 2002, 255) in Abzug gebracht hat, entsprechen die angefochtenen\nUmsatzsteuerfestsetzungen2001 und 2002 offensichtlich den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs.1\nNr.1 Buchst. a) UStG. \n\n30\n\nDiese - § 13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a) UStG entsprechende - Besteuerung der hier streitigen Umsätze\nin den angefochtenen Steuerbescheiden ist auch nicht aufgrund anders lautender Vorschriften des\nInsolvenzrechts i.S.d. Rechtsauffassung des Klägers zu modifizieren: Zwar gilt nach der Rechtsprechung\ndes BFH während des Insolvenzverfahrens der Vorrang des Insolvenzrechts vor den steuerrechtlichen\nVorschriften für das gesamte steuerrechtliche Festsetzungsverfahren und Erhebungsverfahren.\nAusschlaggebend für die insolvenzrechtliche Begründung eines Steueranspruchs ist hiernach nicht\nder Zeitpunkt, zu dem die steuerrechtlichen Entstehungstatbestände erfüllt sind, sondern derjenige,\nin dem die zivilrechtlichen Grundlagen für die Entstehung des materiell-rechtlichen Steueranspruchs\ngelegt worden sind (vgl. Urteil des BFH vom 17. Dezember 1998, VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II\n1999, 423).\n\n31\n\nBei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt fallen jedoch der Zeitpunkt der umsatzsteuerlichen\nEntstehung der Steuern auf die Werkleistungen gem. § 13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a) Satz 1 UStG und der\nZeitpunkt, in dem die zivilrechtlichen Grundlagen für die Entstehung des materiell-rechtlichen\nSteueranspruchs gelegt worden sind, nicht auseinander, sondern sind vielmehr deckungsgleich: Gemäß\n§ 641 Abs.1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ist die Vergütung bei Abnahme des Werkes\nzu entrichten. Entsprechend ist für die Entstehung der Steuer gem. § 13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a) UStG\nin der Regel der Zeitpunkt der Abnahme des Werkes maßgebend (vgl. Nieskens in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist;\nUStG-Kommentar, § 13, Rdnr. 79). Lediglich, wenn das Werk vereinbarungsgemäß in Teilen abzunehmen\nund eine Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt ist, ist die Vergütung bereits für jeden Teil\nbei dessen Abnahme zu entrichten (§ 641 Abs.1 Satz 2 BGB). Nichts anderes gilt für die hier in\nFrage stehenden Werklieferungsverträge betreffend die Errichtung von Gebäuden (vgl. § 651 BGB).\nEntsprechende Konsequenzen bezüglich des Entstehungszeitpunktes der Umsatzsteuer sieht § 13 Abs.1\nNr.1 Buchst. a) Sätze 2 und 3 UStG im Falle der werkvertraglichen Vereinbarung von Teilleistungen\nvor. Derartige Vereinbarungen von Teilabnahmen und -vergütungen wurden hier aber zwischen den\nAuftraggebern und der Gemeinschuldnerin bzw. dem Kläger als Insolvenzverwalter unstreitig nicht\ngetroffen. \n\n32\n\nEiner Besteuerung der hier in Frage stehenden Werkleistungen widerspricht auch nicht - wie der\nKläger meint - den Vorschriften der InsO bzw. dem von ihm angeführten Urteil des BGH IX ZR 313/99\nvom 25.4.2002 (BGHZ 150, 353, WM 2002, 1199):\n\n33\n\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 105 InsO - mit dem für die Zwecke des Insolvenzverfahrens\ndie zivilrechtlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts (§ 641 BGB) modifiziert werden - schon\nseinem Wortlaut nach auf die hier zu beurteilende Abwicklung der offenen Bauvorhaben durch die\nGemeinschuldnerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht anwendbar ist, da die hierin geregelte\nAufteilung teilbarer Leistungen nur für Leistungen an die Gemeinschuldnerin gilt,\njedoch keine Aussage betreffend der Leistungen enthält, welche die Gemeinschuldnerin selbst im\nlaufenden Insolvenzverfahren nach positiver Ausübung des durch § 103 Abs.1 InsO dem Insolvenzverwalter\neingeräumten Wahlrechts an ihre Vertragspartner erbringt.\n\n34\n\nSoweit der BGH in dem von dem Kläger angeführten Urteil IX ZR 313/99 vom 25.4.2002 (BGHZ 150, 353,\nWM 2002, 1199) ausführt, bei Bauleistungen sei grundsätzlich von deren \"Teilbarkeit\" auszugehen, so\ndürfen derartige \"teilbare Leistungen\" i.S.v. § 105 Satz 1 InsO nicht automatisch mit \"Teilleistungen\"\ni.S.v. § 641 Abs.1 Satz 2 BGB bzw. § 13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a) UStG gleich zu setzen sein, da hierfür\n- neben der vom BGH definierten \"Teilbarkeit\" - notwendigerweise noch zusätzlich eine Verständigung\nbzw. Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien darüber notwendig ist, dass das zu erbringende Werk\nin Teilleistungen abgenommen und abgerechnet werden solle. Auf diese vertragliche Vereinbarung von\nTeilleistungen kommt es nach dem Wortlaut des § 105 InsO in den dort geregelten Fällen nicht an, da\nhierin an die bloße \"Teilbarkeit\" der Leistungen Rechtsfolgen geknüpft werden. § 105 InsO betrifft\njedoch nur das Verhältnis der Vertragspartner der Gemeinschuldnerin zum Insolvenzverwalter in Fällen\ndes § 103 InsO. Für die Frage des Entstehungszeitpunktes der auf die Erbringung einer \"teilbaren\"\nLeistung i.S.d. § 105 InsO entfallenden Umsatzsteuer - und der damit zusammenhängenden Einordnung\nals Insolvenz- oder Masseforderung - hat diese Vorschrift nach Ansicht des Senats keine Bedeutung.\nDie Entstehung der Steuer bei Werkleistungen wird vielmehr durch § 13 Abs.1 UStG abschließend\ngeregelt, wobei der Zeitpunkt der Erfüllung der Leistung und damit der Entstehungszeitpunkt der\nUmsatzsteuer in Übereinstimmung mit den zivilrechtlichen Vorschriften (namentlich §§ 640, 641 BGB\ngeregelt ist.\n\n35\n\nEine analoge Anwendung des § 105 InsO auf die hier zu beurteilende Frage des Entstehungszeitpunktes\nder Umsatzsteuer bei Werkverträgen ist deshalb abzulehnen, weil es insoweit schon an einer planwidrigen\nGesetzeslücke, welche im Wege einer Analogie zu schließen wäre, fehlt. Insoweit ist der Entstehungszeitpunkt\nder Umsatzsteuer auf Werkleistungen in § 13 UStG abschließend und in Übereinstimmung mit den zivilrechtlichen\nVorschriften des Werkvertragsrechts (§ 641 ff. BGB) geregelt. \n\n36\n\nEiner Aufteilung der von der Gemeinschuldnerin erbrachten Bauleistungen und der hierauf entfallenden\nUmsatzsteuer in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des BGH in dessen Urteil IX ZR 313/99 vom\n25.4.2002 (a.a.O.), in dem der BGH von der grundsätzlichen Teilbarkeit von Leistungen, die an die\nGemeinschuldnerin aufgrund eines Bauwerkvertrages erbracht werden, i.S. von § 105 InsO ausgeht, kommt\nschließlich auch deshalb nicht in dem hier zu beurteilendem umgekehrten Fall, in dem die Gemeinschuldnerin\nihrerseits nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Bauwerkverträge erfüllt hat, in Betracht,\nweil der Kläger die Umsatzsteuer, die nach den von ihm erstellten Schlussrechnungen von den Auftragnehmern\nder Gemeinschuldnerin nach Abnahme der jeweiligen Bauwerke noch zu entrichten war, tatsächlich auch erst\nnach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach positiver Ausübung des ihm durch § 103 Abs.1 InsO\neingeräumten Wahlrechts in Rechnung gestellt und erhalten hat. Dementsprechend hatten die Auftraggeber\nder Gemeinschuldnerin aus diesen Rechnungen auch den vollen (und nicht nur quotenmäßigen) Vorsteuerabzug\ngem. § 15 Abs.1 Nr.1 USTG. \n\n37\n\n(Schluss-) Rechnungen, in welchen die Bauwerke entsprechend der Rechtsprechung des BGH zu § 105 InsO\n(Urteil IX ZR 313/99, a.a.O.) abgerechnet worden wären (Zuordnung und Aufteilung der Bauleistung in den\nZeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung), wurden vom Kläger nicht erstellt. \n\n38\n\nWollte man bei dieser Sachlage der Ansicht des Klägers - analoge Anwendung des § 105 InsO im\nUmsatzsteuerfestsetzungsverfahren anstelle einer Besteuerung entsprechend § 13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a)\nUStG - folgen, so verbliebe es bei den Auftraggebern der Gemeinschuldnerin endgültig beim vollen\nVorsteuerabzug aus den Abschlussrechnungen, während die entsprechende Umsatzsteuer, die auf die vor\nEröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Bauleistungen rechnerisch entfiele, nur in Höhe der sich\nfür die Insolvenzgläubiger ergebenden Quote abzuführen wäre. Eine Korrekturmöglichkeit entsprechend\nder Quote auch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs bei den Auftraggebern gem. § 17 Abs.1 und 2 UStG\nbestünde mangels Änderung der Bemessungsgrundlage bzw. weil ein Fall der Uneinbringlichkeit nicht\ngegeben wäre, nicht. Demgegenüber wäre in den durch § 105 InsO geregelten Fällen der Aufteilung teilbarer\nLeistungen in die Zeit vor und nach Insolvenzeröffnung, in denen die Gemeinschuldnerin als Leistungsempfängerin\nin Erscheinung tritt, seitens des Leistenden eine Korrektur der abzuführenden Umsatzsteuer wegen\nUneinbringlichkeit und korrespondierend hierzu bei der Gemeinschuldnerin eine Korrektur und Minderung\ndes Vorsteuerabzugs (§ 17 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 17 Abs.1 UStG) vorzunehmen.\n\n39\n\nSchließlich ist die vom Kläger geforderte Aufteilung der Umsatzsteuer entsprechend § 105 InsO auch\ndeshalb abzulehnen, weil ein schutzwürdiges Interesse des Klägers als Insolvenzverwalter an dieser\nAufteilung der Bauleistungen für den Senat nicht erkennbar ist. Der Kläger hatte es selbst in der Hand,\ndurch Ablehnung der Vertragserfüllung im Rahmen des ihm durch § 103 InsO eingeräumten Wahlrechts und\nFertigstellung der angefangenen Bauvorhaben aufgrund neuer Verträge mit den Auftraggeberfirmen\nMasseverbindlichkeiten in Form der hier streitigen Umsatzsteuerrückstände gegenüber dem Fiskus\nzu vermeiden. Dies hat er indes nicht getan, wobei das von ihm angegebene Motiv, er habe befürchten\nmüssen, dass sich die Auftraggeber in diesem Fall von der Klägerin abgewandt hätten, für das Gericht\nnicht überprüfbar ist. \n\n40\n\nGegen die nur vom Insolvenzverwalter vorgenommene und von den Auftraggebern in keiner Weise\nüberprüfte Aufteilung der Bauleistungen in solche vor und solche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nmit einer dieser Aufteilung entsprechenden umsatzsteuerlichen Zuordnung der Entgelte sprechen schließlich\nauch die hiermit verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung dieser Umsätze: Anders als\nim Falle der Erfüllungsverweigerung und anschließenden Fertigstellung der begonnenen Bauvorhaben aufgrund\nneuer Verträge mit dem Insolvenzverwalter hätte es in diesem Fall der Insolvenzverwalter weitgehend selbst\nin der Hand, die Abgrenzung zu Gunsten der Vermeidung von Masseverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt\nvorzunehmen. Zwar obläge ihm in diesem Fall unter Berücksichtigung des BGH Urteils IX ZR 313/99 die\nBeweislast für die Richtigkeit seiner Abgrenzung, anders als in dem dort entschiedenen Fall hätten aber\ninsbesondere die Vertragspartner, in diesem Fall die Auftraggeber der Gemeinschuldnerin, kein eigenes\nwirtschaftliches Interesse an der Richtigkeit der Aufteilung und Zuordnung der Bauleistungen. Während\nin dem vom BGH entschiedenen Fall die Vertragspartner der dortigen Klägerin ein starkes wirtschaftliches\nEigeninteresse an der korrekten Aufteilung hatten, um nicht über Gebühr mit ihren Forderungen aus\nBauleistungen auf die Insolvenzquote verwiesen zu werden, fehlt dieses Korrektiv in dem hier vorliegenden\numgekehrten Fall, in dem die Gemeinschuldnerin ihrerseits Werkverträge während des Insolvenzverfahrens\nerfüllt, diese gegenüber den Auftraggebern insgesamt nach Abnahme abrechnet und eine Aufteilung der\nBauleistungen nur intern für Umsatzsteuerzwecke vornimmt.\n\n41\n\nDies gilt umso mehr, weil die Auftraggeber der Gemeinschuldnerin aus den vom Kläger erteilten\nAbschlussrechnungen gar nicht entnehmen bzw. überprüfen könnten, welchen Anteil der abgerechneten\nLeistungen der Kläger der Zeit vor und welchen Anteil er der Zeit nach Insolvenzeröffnung zugerechnet hat. \n\n42\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs.1 FGO abzuweisen, da das FA zu Recht\ndie hier streitigen Umsatzsteuerbeträge als Masseforderungen i.S.v. § 55 Abs.1 Nr.1 InsO (siehe hierzu\nHess, Kommentar zur InsO, § 55 Rdnr.576) gegenüber dem Kläger festgesetzt hat. \n\n43\n\nDie Revision war vor dem Hintergrund, dass sich der BFH bisher lediglich vor Inkrafttreten der\nInsolvenzordnung mit der hier streitigen Frage auseinandergesetzt und diese im Sinne der hier vertretenen\nRechtsauffassung entschieden hat (vgl. Urteil des BFH vom 2. Februar 1978, V R 128/76, BFHE 125, 314,\nBStBl II 1978, 483) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Es erscheint insoweit\nklärungsbedürftig, ob § 105 InsO auch Bedeutung für die Umsatzsteuerfestsetzung hat. Während das\nSächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 29.7.2003 (3 K 1910/01, Fundstelle: JURIS) auch nach\nGeltung der Insolvenzordnung - ebenso wie der erkennende Senat - eine umsatzsteuerlich relevante\nAufteilung von Werkleistungen ablehnt, wird in der Literatur zum Teil eine abweichende Rechtsauffassung\nvertreten und eine Teilung der Leistungen vor und nach der Eröffnung des Verfahrens als Zuordnung zu\nden Handlungen des Gemeinschuldners einerseits und des Insolvenzverwalters andererseits gefordert\n(so Onusseit/Kunz, Steuern in der Insolvenz, 2. Auflage, 1997, S. 144 ff; Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer,\nUmsatzsteuergesetz - Kommentar; § 13, Rdnr.92).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2005-11-30/5-k-3280-04-u","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":13},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2005-11-30/5-k-3280-04-u","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276092","retrieved":"2026-07-09 02:48:23.764050+00:00"}}