{"status":"available","doknr":"OLD296556","ecli":"ECLI:DE:FGD:2002:0819.7K1662.00E.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-08-19","aktenzeichen":"7 K 1662/00 E","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nStreitig ist die Höhe des Abzugsbetrages nach § 34 f Abs. 3\nEinkommensteuergesetz (EStG), sog. Baukindergeld.\n\n3\n\nDie Klägerin erzielte im Streitjahr 1998 Einkünfte aus\nnichtselbständiger Tätigkeit. Zudem erzielte sie zusammen mit ihrem\nLebensgefährten je zur Hälfte Einkünfte aus Vermietung und\nVerpachtung des im Jahre 1992 angeschafften, teilweise\nfremdvermieteten Wohnhauses \"A-Straße 1\" in \"B-Stadt\". Für den von\nihr und ihrem Lebensgefährten selbstgenutzten Teil des Hauses nahm\ndie Klägerin im Streitjahr wie in den Jahren zuvor\nWohnungseigentumsförderung nach § 10 e EStG in Anspruch. Im\nHaushalt lebt auch die am 17.1.1989 geborene gemeinsame Tochter\n\"C\".\n\n4\n\nZusammen mit ihren Einkommensteuererklärungen beantragten die\nKlägerin und ihr Lebensgefährte wie in den Vorjahren jeweils die\nSteuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG in Höhe von 1.000 DM. Mit\nEinkommensteuerbescheid vom 29.7.1999 setzte der Beklagte die\nEinkommensteuer der Klägerin auf 3.223 DM fest. Dabei\nberücksichtigte er abweichend von den Vorjahren lediglich ein\nBaukindergeld gem. § 34 f Abs. 3 EStG in Höhe von 500 DM. Den\ndagegen rechtzeitig eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit\nEinspruchsentscheidung vom 9.2.2000 als unbegründet zurück. Zur\nBegründung führte er aus, bei Gewährung des vollen Abzugsbetrages\nwären nicht verheiratete Eltern gegenüber verheirateten, die den\nBetrag nur einmal geltend machen könnten, begünstigt. Die Klägerin\nhat am Montag, dem 13.3.2000 Klage erhoben.\n\n5\n\nSie trägt vor:\n\n6\n\nAnders als bei verheirateten Eltern seien sie und ihr\nLebensgefährte als zwei Steuerpflichtige anzusehen. § 34 f Abs. 3\nEStG stehe jedem Steuerpflichtigen zu, der die dort genannten\nVoraussetzungen erfülle. Dies treffe auf sie zu. Zum einen nehme\nsie die Grundförderung nach § 10 e EStG in Anspruch, zum anderen\ngehöre zu ihrem gemeinsamen Haushalt das gemeinsame Kind \"C\", für\ndas ihr und ihrem Lebensgefährten ein Kinderfreibetrag zustehe. Die\nRechtsfolgen habe der Gesetzgeber eindeutig in § 34 f EStG\ngeregelt. Die Behörde habe diesbezüglich kein Ermessen. Eine\nGleichstellung mit verheirateten Eltern komme nicht in Betracht,\nweil diese - anders als sie - für insgesamt zwei Objekte die\nWohnungsbauförderung in Anspruch nehmen könnten. Art. 3 und 6\nGrundgesetz (GG) stünden dem nicht entgegen, weil deren\nSchutzbereich nicht verletzt sei.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nunter Änderung des\nEinkommensteuerbescheid 1998 vom 29.7.1999 und der dazu ergangenen\nEinspruchsentscheidung die Einkommensteuer um 500 DM zu\nermäßigen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr trägt vor:\n\n18\n\nIm Streitfall sei das Baukindergeld jedem Elternteil nur zur\nHälfte zu gewähren, denn nichteheliche Gemeinschaften könnten nicht\nbesser gestellt sein als Eheleute.\n\n19\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung\nverzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -)\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie Klage ist begründet.\n\n22\n\nDer angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und\nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1\nFGO). Der Beklagte hat die Einkommensteuer 1998 um 500 DM zu hoch\nfestgesetzt, denn der Klägerin steht für das Streitjahr ein\nAbzugsbetrag nach § 34 f Abs. 3 EStG in Höhe von 1.000 DM zu.\n\n23\n\nDie Voraussetzungen für den Abzug von Baukindergeld nach § 34 f\nAbs. 3 EStG sind erfüllt.\n\n24\n\nDie Klägerin nimmt für das Streitjahr die Steuerbegünstigung\nnach § 10 e Abs. 1 EStG in Anspruch. Sie hat eine leibliche\nTochter, die ihr steuerlich zuzurechnen ist (§ 34 f Abs. 3 Satz 1\nEStG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Tochter gehört\nauch zu ihrem Haushalt, denn sie lebt in der Familienwohnung und\ndie Klägerin trägt die Verantwortung für ihr persönliches und\nmaterielles Wohl (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 14. November\n2001 X R 24/99, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2002, 244).\n\n25\n\nDem Anspruch auf Baukindergeld steht nicht entgegen, dass die\nKlägerin den Haushalt zusammen mit ihrem Lebensgefährten führt und\ndieser für dasselbe Kind ebenfalls die Förderung nach § 34 f EStG\nin Anspruch nimmt.\n\n26\n\nZwar erfordert § 34 f EStG die Zugehörigkeit des Kindes \"zum\nHaushalt des Steuerpflichtigen\", was bei zwei Steuerpflichtigen wie\nder Klägerin und ihrem Lebensgefährten sprachlich das Vorliegen\nzweier Haushalte bedeutet. Im Streitfall liegen aber auch zwei\nHaushalte vor, und zwar unabhängig von der tatsächlichen\nAusgestaltung des Zusammenlebens. Haben die Klägerin und ihr\nLebensgefährte die Haushaltsführung im gemeinsamen Haus tatsächlich\norganisatorisch und wirtschaftlich vollkommen getrennt, liegen\nohnehin zwei Haushalte vor, zu denen das gemeinsame Kind jeweils\ngehört (vgl. BFH Urteil vom 14. April 1999 X R 121/95, Sammlung\namtlicher Entscheidungen des BFH 188, 330). Dem Klagebegehren ist\naber auch dann stattzugeben, wenn die Lebenspartner gemeinsam einen\nHaushalt führen. Dieser muss nämlich steuerlich sowohl als Haushalt\nder Klägerin als auch als Haushalt des Lebensgefährten angesehen\nwerden. Das ergibt sich aus den Grundsätzen zur sog. \"doppelten\nHaushaltsführung\", denn die Klägerin und ihr Lebensgefährte\nbewohnen die Wohnung jeweils aufgrund eigenen Rechts, halten sich\ndort außerhalb der arbeits- und urlaubsbedingten Abwesenheit im\nwesentlichen auf, beteiligen sich an den Kosten der\nHaushaltsführung und sind als mitbestimmender Teil in den Hausstand\neingegliedert (vgl. Drenseck in Schmidt, EStG, 21. Aufl., § 9 Rz.\n141 ff.).\n\n27\n\nAus der Regelung des § 34 f Abs. 4 Satz 2 EStG ergibt sich\nnichts anderes. Diese Vorschrift schließt die doppelte Gewährung\nder Steuerermäßigung nämlich nur in Bezug auf dasselbe\nAbschreibungsobjekt, nicht dagegen hinsichtlich desselben Kindes\naus (Stephan in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, §\n34 f EStG, Tz. 48; Erhard in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 34 f EStG\nTz. 42; Clausen in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 f EStG\nAnm. 9).\n\n28\n\nSoweit das Gesetz bei ähnlich gelagerten Sachverhalten eine\ndoppelte Gewährung der Steuerbegünstigung verhindert, ergibt sich\ndaraus für den Streitfall keine andere Beurteilung. Richtig ist,\ndass das Gesetz z. B. bei verheirateten, getrennt veranlagten\nEltern eine Aufteilung des Baukindergeldes vorsieht (§ 26 a Abs. 2\nSatz 3 EStG). Ferner steht auch das Kindergeld nach § 64 Abs. 1\nEStG nur einem Berechtigten zu. Bei mehreren Berechtigten ist in §\n64 Abs. 2 EStG ein Aufteilungsverfahren vorgesehen, das\nsicherstellen soll, dass das Kindergeld insgesamt nur einmal\nausgezahlt wird. Im Rahmen des § 34 f EStG ist eine solche\nAufteilung jedoch nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung\ndieser Vorschriften käme einer im Steuerrecht unzulässigen Analogie\nzu Lasten des Steuerpflichtigen gleich (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, §\n4 AO Tz. 360).\n\n29\n\nAuch die Verfassung gebietet keine Kürzung des\nAbzugsbetrages.\n\n30\n\nNach Art. 3 Abs. 1 GG sind zwar wesentlich gleiche Sachverhalte\ngleich zu behandeln. Andererseits sind jedoch wesentlich ungleiche\nSachverhalte entsprechend ihrer Unterschiede ungleich zu behandeln.\nDer Einkommensteuergesetzgeber ist dem gefolgt und hat ausdrücklich\nzwischen verheirateten Steuerpflichtigen und nicht verheirateten\nSteuerpflichtigen unterschieden. Damit hat er zum Ausdruck\ngebracht, dass verheiratete und unverheiratete Paare - zumindest\nfür Zwecke der Einkommenbesteuerung - unterschiedlich behandelt\nwerden. So werden Erstere bei Zusammenveranlagung wie ein\nSteuerpflichtiger behandelt (§ 26 b EStG) und können folglich den\nAbzugsbetrag nach § 34 f Abs. 3 EStG nur einmal geltend machen. Bei\ngetrennter Veranlagung steht ihnen das Baukindergeld nur anteilig\nzu (§ 26 a Abs. 2 Satz 3). Andererseits steht Eheleuten die\nFörderung nach § 10 e EStG und § 34 f EStG auch dann zu, wenn sie\ngemeinsam zunächst ein Objekt und sodann ein anderes zu eigenen\nWohnzwecken erwerben. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte werden\ndemgegenüber stets als zwei selbständige Steuerpflichtige behandelt\nmit der Folge, dass bei beiden von ihnen mit der Inanspruchnahme\nder Grundförderung der Objektverbrauch eingetreten ist.\nAndererseits steht jedem von ihnen die Förderung nach § 34 f EStG\nzu. Im Ergebnis können die Klägerin und ihr Lebensgefährte folglich\ndie gleiche Baukindergeldförderung in Anspruch nehmen wie\nverheiratete Eltern, die für zwei Objekte eine Wohnungsbauförderung\nin Anspruch nehmen.\n\n31\n\nArt. 6 GG steht der hier vertretenen Auffassung ebenfalls nicht\nentgegen. Dabei kann dahinstehen, ob ein verheiratetes Elternpaar -\nungeachtet der vorstehenden Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 GG -\nunter Hinweis auf Art. 6 GG die gleiche - doppelte - Förderung\nbeanspruchen könnte, wie unverheiratete Elternpaare. Jedenfalls\nkann die Schutzvorschrift des Art. 6 GG nicht dazu dienen, der\nKlägerin, die nicht dem Schutz dieser Vorschrift unterliegt, ihren\ngesetzlichen Anspruch auf Baukindergeld teilweise zu versagen.\nDiese Auffassung steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des\nBFH vom 14. April 1999 (a.a.O.). Darin hat der BFH die Frage der\nverfassungswidrigen Begünstigung von nicht verheirateten oder\ndauernd getrennt lebenden Eltern nämlich ausdrücklich offen\ngelassen.\n\n32\n\nDie hier gefundene Auslegung des § 34 f EStG widerspricht\nschließlich auch nicht dem Zweck der Norm. Insbesondere will die\nVorschrift nicht nur den durch Kinder erhöhten Wohnbedarf und die\ndamit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen ausgleichen. Für den\nAnspruch auf Baukindergeld gemäß § 34 f EStG kommt es nur darauf\nan, dass die Kinder zum \"Haushalt des Steuerpflichtigen\" gehören;\nob sie auch in der Wohnung, für die der Steuerpflichtige die\nGrundförderung nach § 10 e EStG in Anspruch nimmt, wohnen, ist für\ndie Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG ohne Bedeutung (vgl.\nBFH Urteil vom 18. Oktober 2000, X R 19/96, BFHE 193, 349, BStBl.\nII 2001, 383).\n\n33\n\nDie Revision war zuzulassen. Die Entscheidung hat über den\nEinzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung für ähnliche,\ngleichgelagerte Fälle (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Der BFH hat im\nUrteil vom 14.4.1999 (a.a.O.) zwar Bedenken gegen die\nUngleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Eltern\nangemeldet, die Rechtsfrage im entschiedenen Fall jedoch\nausdrücklich offen gelassen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-08-19/7-k-1662-00-e","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 34f","ref_norm":"34f","n":20},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10e","ref_norm":"10e","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26b","ref_norm":"26b","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-08-19/7-k-1662-00-e","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296556","retrieved":"2026-07-09 03:19:18.416545+00:00"}}