{"status":"available","doknr":"OLD297297","ecli":"ECLI:DE:FGD:2002:0626.5K2483.00U.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"5 K 2483/00 U","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt eine Pferdepension und einen Reitstall in\nder Rechtsform . Im Rahmen des von ihm betriebenen Unternehmens\nschloss er mit Pferdeeigentümern in den Streitjahren 1994 - 1997\nformularmäßige Pferdeeinstellungsverträge ab, nach denen er sich\ngemäß § 1 der Verträge zu folgenden Leistungen zu einem Preis von\nmtl. 540,- DM (brutto) verpflichtete:\n\n3\n\n- Vermietung einer Einstellbox in dem Stallgebäude des\nBetriebes\n\n4\n\n- Gestattung des Betriebs der Reitanlage\n\n5\n\n- Lieferung von Einstreu, Kraftfutter und Heu\n\n6\n\n- Misten der Box\n\n7\n\nGemäß § 5 der Einstellverträge verpflichtete sich der Kläger\ngegenüber den Pferdeeigentümern, das eingestellte Pferd mit der\nSorgfalt eines gewissenhaften Pflegers zu füttern, zu versorgen und\nKrankheiten und besondere Vorkommnisse dem Einsteller unverzüglich\nzu melden.\n\n8\n\nDer Kläger durfte außerdem nach § 7 des Vertrages für Rechnung\ndes Einstellers einen Hufschmied mit dem Beschlagen der Pferde\nbeauftragen oder in dringenden Fällen einen Tierarzt bestellen. In\nnicht dringenden Fällen hatte er hierfür die Zustimmung des\nEigentümers einzuholen.\n\n9\n\nNach Darstellung des Klägers im Rahmen einer im Jahr 1999\ndurchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung betreffend die\nStreitjahre (Prüfungsbericht vom 1.12.1999) oblag die tägliche\nBewegung und das tägliche Striegeln und Putzen der Pferde im\nwesentlichen den Eigentümern, gelegentlich und bei Bedarf habe\njedoch auch der Kläger diese Aufgaben übernommen.\n\n10\n\nDer Kläger unterwarf die aufgrund der Pferdeeinstellungsverträge\nerzielten Umsätze als Umsätze in dem Bereich der Viehhaltung in\nseinen Umsatzsteuererklärungen - denen das Finanzamt zunächst\nzustimmte - dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs.2 Nr.3\nUmsatzsteuergesetz - UStG -.\n\n11\n\nDie Umsatzsteuersonderprüfung gelangte aufgrund des Inhalts der\nEinstellungsverträge zu der Auffassung, dass die Umsätze des\nKlägers dem Regelsteuersatz des § 12 Abs.1 UStG zu unterwerfen\nseien, da die von der Finanzverwaltung und von der Literatur\nentwickelten Voraussetzungen für eine steuerermäßigte\nPensionspferdehaltung vom Kläger nicht erfüllt würden. Zu den\nVoraussetzungen gehöre neben der Unterbringung und Fütterung der\nTiere hiernach auch die Pflege der Pferde. Dies - also das tägliche\nStriegeln, Putzen und Bewegen der Tiere - werde aber nach den\nFeststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung hauptsächlich von den\nEigentümern selbst und nicht vom Kläger übernommen.\n\n12\n\nIm Anschluss an die Umsatzsteuer-Sonderprüfung änderte das\nFinanzamt die zunächst erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der\nNachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1997 durch\nBescheide vom 29.12.1999, in denen es die Umsätze des Klägers\naufgrund der Pferdeeinstellungsverträge dem Regelsteuersatz\nunterwarf.\n\n13\n\nDer hiergegen vom Kläger eingelegte Einspruch hatte keinen\nErfolg (Einspruchsentscheidung vom 17.3.2000).\n\n14\n\nSeine hiergegen am 18.4.2000 erhobene Klage begründet der Kläger\ndamit, dass die von ihm aufgrund der Einstellungsverträge gegenüber\nden Pferdeeigentümern erbrachten Leistungen alle Voraussetzungen\nfür eine Steuerermäßigung i.S. des § 12 Abs.2 Nr.3 UStG erfüllten.\nInsbesondere habe der Kläger bereits im Vorverfahren nachgewiesen,\ndass auch die Pflege der Tiere - so, wie dieser Begriff von der\nFinanzverwaltung verstanden werde - vom Kläger im Bedarfsfalle\nsichergestellt werde. Dem Finanzamt habe der Kläger in diesem\nZusammenhang eine Vielzahl von Bestätigungen der Pferdeeinsteller\nvorgelegt, wonach die Tiere auf Wunsch und bei Bedarf der\nEigentümer auf die Weide des Klägers gelassen oder von freiwilligen\nHelfern longiert und nach Rückführung in die Box gesäubert worden\nseien. Diese Tätigkeiten seien im Rahmen der Vereinsarbeit sowohl\nvertretungsweise durch andere Pferdeeigentümer als auch durch die\nim Verein tätige Jugend ausgeführt worden.\n\n15\n\nZur weiteren Begründung seiner Auffassung verweist der Kläger\nauf eine Verfügung der OFD Hannover vom 26.1.2000 (S-7233-9-StH\n531/S-7233-6-StO 353), wonach zur \"Pflege\" der Tiere das Bewegen\nder Pferde ohne Beritt, die Gewährleistung des Gesundheitszustandes\nder Tiere, die Reinigung der Tiere und der Boxen sowie das\nAusmisten und Einstreuen des Einstellplatzes zähle. Alle diese\nLeistungen habe der Kläger gegenüber den Pferdeeigentümern\nerbracht.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Umsatzsteueränderungsbescheide 1994 bis 1997 vom 29.12.1999\nund die Einspruchsentscheidung vom 17.3.2000 aufzuheben,\n\n18\n\nhilfsweise, die Revision zuzulassen.\n\n19\n\nDas beklagte Finanzamt beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDas Finanzamt hält an seiner Auffassung fest, wonach die\nLeistungen des Klägers aufgrund der mit den Pferdeeigentümern\nabgeschlossenen Einstellverträge nicht als steuerbegünstigte\nViehhaltung i.S. des § 12 Abs.2 Nr.3 UStG angesehen werden könne.\nZu Pflegeleistungen, wie sie in der von dem Kläger angeführten\nVerfügung der OFD Hannover gefordert würden, sei der Kläger nach\ndem von ihm abgeschlossenen Verträgen nicht grundsätzlich\nverpflichtet gewesen. Insbesondere habe hiernach keine\nVerpflichtung bestanden, die eingestellten Pferden auf die Weide zu\nlassen oder den Tieren anderweitig Bewegung zu verschaffen und\ndiese zu säubern. Üblicherweise seien diese Pflegearbeiten von den\nPferdeeigentümern selbst durchgeführt worden.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Klage gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide\n1994 bis 1997 ist unbegründet, da das Finanzamt hierin zu Recht die\nUmsätze des Klägers, die dieser gegenüber den Pferdeeigentümern\naufgrund der Einstellungsverträge erbracht hat, als sonstige\nLeistungen dem Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs.1 UStG unterworfen\nhat.\n\n24\n\nDie Leistungen des Klägers, die er im Rahmen seiner\nPensionspferdehaltung erbringt, unterliegen nicht dem ermäßigten\nUmsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG.\n\n25\n\nGemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG beträgt der Steuersatz für die\nAufzucht und das Halten von Vieh 7 vom Hundert. Unter Vieh sind\nsolche Tiere zu verstehen, die als landwirtschaftliche Nutztiere in\nNr. 1 der Anlage des UStG aufgeführt sind. Hierunter fallen auch\nReit- und Rennpferde (Schumann in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist,\nKommentar zum UStG, Stand: Oktober 1998, § 12 Abs. 2 Nr. 3 Rdz. 2),\nwie sie vom Kläger untergestellt werden.\n\n26\n\nDas Tatbestandsmerkmal \"Halten von Vieh\" ist nicht\nlegaldefiniert. Nach allgemeiner Auffassung wird von diesem Merkmal\ndie Betreuung von Tieren, die anderen Personen gehören, erfasst.\nDanach ist der Leistungstatbestand dann verwirklicht, wenn die\nTiere dem Unternehmer in Obhut gegeben werden. Typische Tatbestände\ndieser Vorschrift sind die Pensionsviehhaltung in Form der\nSommergräsung und der Winterpflege sowie das Halten von Kühen in\nAbmelkstellen (Schumann in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, a.a.O., §\n12 Abs. 2 Nr. 3 Rdz. 4).\n\n27\n\n1. Eine begünstigte Pensionsviehhaltung in Form der\nUnterbringung und Betreuung von Reitpferden in Reitställen ist dann\ngegeben, wenn eine einheitliche Leistung, bestehend aus der\nUnterbringung der Tiere in Boxenstellplätzen unter gleichzeitiger\nÜbernahme der Fütterung und Pflege erbracht wird. Die\nSteuerermäßigung setzt voraus, dass eine einheitliche Leistung\nvorliegt, welche alle drei vorgezeichneten Leistungselemente\nenthält.\n\n28\n\nUnstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Unterbringung\nder Pensionspferde und deren regelmäßige Fütterung vom Kläger\naufgrund der mit den Pferdebesitzern abgeschlossenen\nPferdeeinstellungsverträge gewährleistet wurden.\n\n29\n\nDer Kläger hat jedoch die für die Anerkennung einer begünstigten\nPensionsviehhaltung erforderlichen Pflegeleistungen in Bezug auf\ndie angenommenen Pensionspferde nicht in ausreichendem Maße\nerbracht.\n\n30\n\nNach der vom Kläger angeführten Verfügung der OFD Hannover vom\n26.1.2000 (S-7233-9-StH 531/S-7233-6-StO 353), aber auch nach den\nKommentierungen zum UStG (u.a. Birkenfeld, USt.-Handbuch, Bd.II.,\nAbschn.IV, Rz.66; Schumann in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, a.a.O.,\n§ 12 Abs. 2 Nr. 3 Rdz. 4.1; Waza in: Offerhaus/ Söhn/Lange,\nKommentar zum UStG, Stand: Februar 2001, § 12 Abs. 2 Nr. 3 Rdz. 14)\ngehören zum Merkmal der \"Pflege\" das Bewegen der Pferde, die\nGewährleistung des Gesundheitszustandes der Tiere, die Reinigung\nder Tiere und der Boxen sowie das Ausmisten und Einstreuen des\nEinstellplatzes.\n\n31\n\nDer Senat stimmt der Auffassung der Verwaltung, wie sie in der\nVerfügung der OFD Hannover vom 26.1.2000 (a.a.O.) zum Ausdruck\nkommt, zu, wonach die ständige Leistungsbereitschaft des\nUnternehmers gegeben sein muss, sämtliche der genannten\nPflegeleistungen jederzeit auch ohne Aufforderung durch den\nTierbesitzer zu erfüllen.\n\n32\n\nFür diese strengen Anforderungen an die Erfüllung des Merkmals\nder \"Betreuung fremder Tiere\" im Rahmen der Pensionspferdehaltung,\nwonach der Pferdepensionsbetreiber verpflichtet sein muss,\nsämtliche für die artgerechte Haltung der jeweiligen Pferde\nnotwendigen Pflegeleistungen zu erbringen, spricht nach Auffassung\ndes Senats die erst dann gegebene Vergleichbarkeit mit den\ntypischen landwirtschaftlichen Tatbeständen der Betreuung fremder\nTiere i.S.d. § 12 Abs.2 Nr.3 UStG. Hierzu zählen insbesondere die\nPensionsviehhaltung in Form der Sommergräsung und der Winterpflege\nsowie das Halten von Kühen in Abmelkstellen (Schumann in:\nRau/Dürrwächter/ Flick/Geist, a.a.O., § 12 Abs. 2 Nr. 3 Rdz. 4),\nbei denen die Eigentümer der Tiere regelmäßig keine weiteren\nBetreuungsleistungen neben den Leistungen des Pensionsviehhalters\nmehr erbringen müssen. Pferdepensionen, bei denen demgegenüber die\nEigentümer die für die Gesundheit der Pferde notwendige Bewegung\nund die tägliche Körperpflege der Tiere (insbesondere das Striegeln\nund Putzen) selbst übernehmen, entsprechen hingegen nicht diesem\nüblichen landwirtschaftlichen Leistungsangebot. Die Übereinstimmung\ndes Leistungsumfanges eines Pferdepensionsbetreibers mit den\nLeistungen typischer landwirtschaftlicher\nPensionsviehhaltungsbetriebe dürfte auch dem Normzweck des § 12\nAbs.2 Nr.3 UStG entsprechen. Nur solche Unternehmer, die\nLieferungen und sonstige Leistungen anbieten, die üblicherweise zum\nlandwirtschaftlichen Leistungsangebot gehören, sollten im\nWettbewerb zu den Landwirten nicht benachteiligt werden (vgl.\nSchumann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist UStG, § 12 Abs.2 Nr.3,\nAnm.1).\n\n33\n\nIm übrigen verweist der Senat auf die Rechtsprechung des BFH und\ndes Europäischen Gerichtshofes - EuGH - , wonach für eine\nausdehnende Auslegung des Gesetzeswortlautes oder eine analoge\nAnwendung umsatzsteuerrechtlicher Begünstigungsvorschriften auf\nandere, im Gesetz nicht genannte Tatbestände zur Vermeidung einer\nWettbewerbsverzerrung grundsätzlich kein Raum ist (vgl. die Urteile\ndes BFH vom 16. 7. 1970 V R 138/69, BStBl II 1970, 709; vom 4. 2.\n1971 V R 86/70, BStBl II 1971, 430 und vom 29. 8. 1974 V R 90/70,\nBStBl II 1975, 29; Urteile des EuGH vom 15. 6. 1989 - Rs 348/87,\nUmsatzsteuer-Rundschau - UR - 1991, 28 und vom 18.1.2001, Rs\nC-83/99, UR 2001, 210).\n\n34\n\nUnstreitig erbrachte der Kläger zwar diverse Leistungen, die\nnach allgemeiner Auffassung dem Merkmal der \"Pflege\" zuzuordnen\nsind. So war er nach § 1 der von ihm abgeschlossenen Verträge zum\nEinstreuen der vermieteten Stellplätze und zum Ausmisten der Boxen\nverpflichtet. Pflichten zur Gewährleistung des Gesundheitszustandes\nder Tiere ergaben sich für den Kläger desweiteren aufgrund der in §\n5 des Vertrages normierten Sorgfaltspflichten und aus § 7, wonach\nder Kläger im Bedarfsfalle berechtigt war, im Namen des Einstellers\neinen Tierarzt herbeizurufen oder einen Hufschmied zu\nbeauftragen.\n\n35\n\nStreitig ist jedoch zwischen den Beteiligten, inwieweit der\nKläger auch Pflegeleistungen in Form des Bewegens der\nPensionspferde und des Reinigens der Tiere erbracht hat. Der Kläger\nhat hierzu vorgetragen, nach Absprache und bei Bedarf seien\nderartige Tätigkeiten von freiwilligen Helfern, insbesondere\nanderen Pferdeeigentümern und den im Verein tätigen Jugendlichen im\nRahmen der Vereinsarbeit wahrgenommen worden. Auch wenn dieser\nVortrag wohl die Annahme rechtfertigt, dass auch bei Verhinderung\ndes jeweiligen Eigentümers die notwendige Bewegung der beim Kläger\nuntergebrachten Tiere und deren Säuberung sichergestellt waren, so\nergibt sich doch aus dem Inhalt der Einstellungsverträge und den\nhierin aufgeführten, vom Kläger zu erbringenden Leistungen, dass er\nzu diesen Pflegeleistungen nicht vertraglich gegenüber den\nPferdebesitzern verpflichtet war und dass die Eigentümer hierfür\nauch kein Entgelt an den Kläger zu entrichten hatten. Denn nach den\nabgeschlossenen Verträgen war der Kläger weder dazu verpflichtet,\nden Pensionspferden Auslauf zu verschaffen noch, diese zu reinigen.\nDer Sachvortrag des Klägers weist bezüglich dieser Pflegeleistungen\ndarauf hin, dass diese Arbeiten im Rahmen des Vereinslebens\nlediglich vertretungsweise von anderen Pferdebesitzern im\nBedarfsfalle übernommen wurden bzw. dass die jugendlichen\nVereinsmitglieder diese Arbeiten ohne gesonderte Bezahlung und\nausserhalb einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung des\nKlägers gegenüber den Pferdeeinstellern gefälligkeitshalber\nausführten.\n\n36\n\nEine sich aus den abgeschlossenen Pferdeeinstellungsverträgen\nergebende ständige Verpflichtung des Klägers zur Erbringung\nsämtlicher zur artgerechten Haltung der Pferde notwendigen\nPflegeleistungen bestand somit nicht, so dass schon aus diesem\nGrund nach Auffassung des Senats eine Steuerermäßigung i.S. von §\n12 Abs.2 Nr.3 UStG bezüglich des Pferdepensionsbetriebes des\nKlägers nicht in Betracht kommt.\n\n37\n\n2. Unabhängig von der Frage des für die Steuerermäßigung i.S.\ndes § 12 Abs.2 Nr.3 UStG notwendigen Umfangs der zu erbringenden\nPflegeleistungen kann der Kläger diese Ermäßigungsvorschrift jedoch\nauch deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil zusätzlich zu\nder Unterbringung, der Fütterung und der ihrem Umfang nach\nstreitbefangenen Pflege der Tiere unstreitig auch die Nutzung der\nvom Kläger unterhaltenen Reitsportanlagen Gegenstand des\nLeistungsangebotes des Klägers und Inhalt der jeweils mit den\nPferdeeigentümern abgeschlossenen Einstellungsverträge war. Durch\ndas Recht, zu einem einheitlichen Pensionspreis alle angebotenen\nLeistungen und Einrichtungen des Klägers in ihrer Gesamtheit zu\nnutzen, liegt eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung vor,\ndie den Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG überschreitet und daher\nals sonstige Leistung dem Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs.1 UStG zu\nunterwerfen ist.\n\n38\n\nDer Senat folgt insoweit nicht der Auffassung der Verwaltung,\nwie sie von der OFD Hannover in der vom Kläger angeführten\nVerfügung vom 26.1.2000 (S-7233-9-StH 531/S-7233-6-StO 353)\nvertreten wird. Hiernach soll es sich bei der zusätzlich zu der\nPensionspferdehaltung dem Pferdeeigentümer vertraglich eingeräumten\nNutzungsmöglichkeit der Reitanlagen lediglich um eine\nunselbständige Nebenleistung zu den Unterbringungs- und\nBetreungsleistungen handeln. Demgegenüber ist das Gericht der\nAnsicht, dass die vom Kläger in § 1 der Pferdeeinstellungsverträge\nerbrachten Leistungen insgesamt als im wesentlichen gleichrangige\nBestandteile einer nicht steuerbegünstigten einheitlichen sonstigen\nLeistung, nämlich der Ermöglichung der Ausübung des Reitsports,\nanzusehen sind.\n\n39\n\nDie Annahme einer unselbständigen Nebenleistung, die das\nrechtliche Schicksal der Hauptleistung, insbesondere deren\nSteuersatz, teilt, setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus,\ndass sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr\neng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt,\nverbessert oder abrundet und üblicherweise mit der Hauptleistung\n(\"in ihrem Gefolge\") vorkommt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.\nUrteile des BFH vom 29. 4.1999, V R 72/98, BFH/NV 1999, 1523, vom\n14.5.1998 V R 85/97, BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145 - Abgabe von\nSpeisen und Getränken in einem Kabarett - und vom 1.8.1996, V R\n58/94 in BFHE 181, 208, BStBl II 1997, 160 - Pauschalreise auf\nKabinenschiffen, jeweils m.w.N.).\n\n40\n\nEine Nebenleistung liegt danach vor, wenn die Leistung für den\nLeistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern nur ein\nMittel darstellt, um die Hauptleistung des Unternehmers unter\noptimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, und wenn die Leistung\nkeinen oder nur einen geringen Anteil an der Gegenleistung hat\n(Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteile vom 25.\nFebruar 1999 Rs. C-349/96 - Card Protection Plan Ltd.,\nUmsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1999, 157 Rdnr. 30; vom 22.\nOktober 1998 Rs. C-308/96 und C-94/97 - Madgett und Baldwin,\nUmsatzsteuer-Rundschau 1999, 38 Rdnr. 24).\n\n41\n\nBei der Zurverfügungstellung der Reitanlagen handelte es sich\nhiernach deshalb nicht um eine - im Verhältnis zu den übrigen vom\nKläger den Pferdeeigentümern vertraglich zugesicherten Leistungen -\nsteuerlich unselbständige Nebenleistung, weil diese Leistung des\nKlägers im Vergleich insbesondere zu den Unterbringungs- und\nFütterungsleistungen des Klägers nicht nebensächlich war und\nausserdem aus Sicht der Leistungsempfänger auch einen eigenen Zweck\n- nämlich die Möglichkeit der Ausübung des Reitsports - erfüllte.\nNebensächlich im Verhältnis zu den übrigen Leistungen war die\nBenutzung der vom Kläger bereitgehaltenen Reitanlagen nicht, weil\ndieser Leistung sowohl aus Sicht des Klägers als auch aus Sicht der\nNutzer ein eigenes wirtschaftliches Gewicht (vgl. Urteil des BFH\nvom 18.5.1994, XI R 107/92, BFH/NV 1994, 913) zukam. Den\nPferdeeigentümern kam es als Reitern nicht nur darauf an, durch den\nAbschluss der Pferdeeinstellungsverträge die artgerechte\nUnterbringung und Fütterung ihrer Tiere sicherzustellen. Vielmehr\nist bei lebensnaher Betrachtung aus Sicht der Reiter davon\nauszugehen, dass wesentlich für den Abschluss der\nPferdeeinstellungsverträge auch die hiermit einhergehende\nMöglichkeit der Nutzung der vom Kläger unterhaltenen Reitanlagen\nwar. Denn die Ausübung des Reitsports dürfte für die\nPferdeeigentümer der maßgebliche Zweck der Anschaffung und\nUnterhaltung der Pferde gewesen sein. Auch aus Sicht des Klägers\nist der Bereitstellung und Unterhaltung der zu seinem Unternehmen\ngehörenden Reitanlagen schon allein wegen der hiermit verbundenen\nzusätzlichen Kosten ein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht\nneben der Unterbringung und Fütterung der Pensionspferde\nbeizumessen, wobei naheliegend ist, dass auch die vom Kläger für\nden Bau und die Unterhaltung der Reitanlage aufzubringenden Kosten\nEinfluss hatten auf seine Kalkulation hinsichtlich der Höhe des von\nden Pferdeeigentümern aufgrund der Pferdeeinstellungsverträge zu\nzahlenden Betrages in Höhe von monatlich 540,- DM (brutto).\n\n42\n\nUmsatzsteuerlich bildet die Einräumung der Nutzung der\nReitanlage zusammen mit den übrigen Leistungen, zu denen sich der\nKläger gegenüber den Pferdeeigentümern verpflichtete, eine\neinheitliche sonstige Leistung.\n\n43\n\nEine einheitliche Leistung ist dann anzunehmen, wenn deren\neinzelne Faktoren so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher\nBetrachtungsweise hinter dem ganzen zurücktreten. Im Gegensatz dazu\nlässt sich ein auf einem Gesamtvertrag beruhendes\nLeistungsverhältnis umsatzsteuerrechtlich aufteilen, wenn hierin\nmehrere, ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach selbstständige und\nvoneinander unabhängige Einzelleistungen zusammengefasst sind. Eine\neinheitliche, nicht aufteilbare Leistung kann danach nicht schon\nauf Grund der Erwägung bejaht werden, dass sie auf einem\neinheitlichen Vertrag beruht und gegen ein einheitliches Entgelt\nerfolgt. Entscheidend ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt der\nerbrachten Leistungen (BFH, Urteil vom 08.09.1994, V R 88/92, BStBl\n1994, 959 und Urteil vom 28.09.2000 - V R 14/99 - BStBl. II 2001,\n78).\n\n44\n\nDer wirtschaftliche Gehalt der Leistungen des Klägers an die\nEigentümer der Pferde bestand in der Unterbringung, der Fütterung\nund der Betreuung der Pferde in dem als unstreitig beschriebenen\nUmfang sowie in der Bereitstellung der Reitsportanlagen zur Nutzung\ndurch die Eigentümer der Pferde. Dabei verlangte der Kläger einen\neinheitlichen monatlichen Pensionspreis als Entgelt für die\nEröffnung der Möglichkeit, auch die vorhandenen Reitsportanlagen in\nAnspruch zu nehmen. Insoweit war kein zusätzliches Nutzungsentgelt\nzu leisten. Die Eröffnung der Nutzungsmöglichkeiten der\nReitsportanlagen neben der Unterbringung, Fütterung und des\nentsprechend beschriebenen Versorgens der fremden Tiere diente\noffensichtlich dazu, interessierte Pferdebesitzer \"rundherum\" mit\neinem Angebot zu versorgen, das die Ausübung des Reitsports mit dem\neigenem Pferd ermöglichte.\n\n45\n\nMit dem Abschluss des vom Kläger verwendeten formularmäßigen\nPferdeeinstellungsvertrag erwarb der Pferdeeigentümer zu einem\nmonatlichen Festpreis das Recht, dieses Angebot in seiner\nGesamtheit in Anspruch zu nehmen. In der Bereitstellung der\nunmittelbaren Versorgung des Pferdes und der Reitsportanlagen\nbestand der Umsatz des Klägers. Dabei war es für die\nPreisgestaltung unerheblich, ob und in welchem Umfang der\nEigentümer der Pferde die ihm zur Verfügung gestellten\nEinrichtungen auch tatsächlich in Anspruch nahm. Dies lag im\nBelieben des jeweiligen Pferdebesitzers und entzog sich im Übrigen\nweitgehend der Kontrolle des Klägers.\n\n46\n\nDanach greifen - abgestellt auf den wirtschaftlichen Gehalt der\nLeistungen - die einzelnen Bestandteile des Leistungsangebots des\nKlägers dergestalt ineinander, dass sie bei ganzheitlicher\nBetrachtung eine einheitliche Leistung ergeben. Für die Aufteilung\ndieses Leistungsangebots in Einzelleistungen bleibt kein Raum.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1\nFinanzgerichtsordnung -FGO-.\n\n48\n\nDie Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Ziffer 1 FGO wegen\ngrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil zu den hier streitigen\nFragen des Vorliegens steuerermäßigter Leistungen i.S. des § 12\nAbs.2 Nr.3 UStG im Rahmen eines Pferdepensions- und\nReitsportbetriebes bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung\nergangen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-06-26/5-k-2483-00-u","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":13}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/2002-06-26/5-k-2483-00-u","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297297","retrieved":"2026-07-09 03:20:23.418876+00:00"}}