{"status":"available","doknr":"OLD114337","ecli":"ECLI:DE:FGD:1999:0908.5K2457.91U.00","court":"Finanzgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-09-08","aktenzeichen":"5 K 2457/91 U","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e : \n\n2\n\nDie Klägerin, die ihren Geschäftsbrieb inzwischen eingestellt hat, betrieb u. a.\nin den Streitjahren 1984 bis 1987 ein Taxiunternehmen in A-stadt. In den\nStreitjahren besaß die Klägerin mindestens 19 Taxen, die sie im Tag- und Nachtschichtdienst\neinsetzte und von 15 fest angestellten Taxifahrern sowie zahlreichen Aushilfsfahrern fahren ließ. \n\n3\n\nIn den Jahren 1988 bis 1990 fand bei der Klägerin eine Steuerfahndungsprüfung durch das\nFinanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A-stadt statt. Dabei traf der\nPrüfer folgende Feststellungen: \n\n4\n\nDie Kassenaufzeichnungen der Klägerin seien mangelhaft. Die Bareinnahmen aller Taxifahrer\nseien täglich in einer nicht überprüfbaren Summe aufgezeichnet worden. Arbeitszeitnachweise\nder Fahrer seien nur teilweise vorhanden, der überwiegende Teil sei vernichtet worden. Auch\nandere Unterlagen (z. B. Schichtpläne und Aufzeichnungen über Kilometerstände) seien größtenteils\nvernichtet worden. Aus den noch vorhandenen Arbeitszeitnachweisen und Reparaturrechnungen ergäben\nsich folgende Gesamtfahrleistungen: \n\n5\n\n1984 1.987.497 km\n\n6\n\n1985 1.967.667 km\n\n7\n\n1986 1.836.728 km.\n\n8\n\nIn Ermangelung geeigneter Unterlagen sei die Laufleistung für 1987 in Anlehnung an die\nvorgenannten Werte auf 1.900.000 km zu schätzen.\n\n9\n\nDarüber hinaus stellte der Prüfer - z. T. unter Berücksichtigung von Ermittlungsergebnissen\ndes Arbeitsamtes A-stadt und der AOK A-stadt - fest, dass die Umsätze der Fahrer\nnur unvollständig verbucht worden waren. So seien bei einer Reihe von ohne Lohnsteuerkarte\nbeschäftigten Fahrern, die 40 % der von ihnen eingefahrenen Bruttoumsätze als Arbeitsentgelt\nerhielten, nur die an die Klägerin abgeführten 60 % als Umsatz erfasst worden. Wegen der\nFeststellungen im Einzelnen wird auf Textziffern 13 bis 16 des Steuerfahndungsberichtes vom\n16.03.1999 Bezug genommen. \n\n10\n\nAufgrund seiner Feststellungen ging der Prüfer davon aus, dass eine ordnungsgemäße Buchführung\nnicht vorliege. Er schätzte die Umsatzerlöse der Klägerin unter Berücksichtigung der vorgenannten\nLaufleistungen der Taxen und eines durchschnittliches Erlöses von 1,10 DM pro gefahrenen Kilometer\nauf brutto 2.186.246 DM (1984), 2.164.433 DM (1985), 2.020.400 DM (1986), 2.090.000 DM (1987). \n\n11\n\nDies führte zu bisher nicht erklärten Bruttoumsätzen i. H. v. 702.259 DM (1984), 680.841 DM\n(1985), 531.870 DM (1986) und 610.825 DM (1987). Unter Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes\nvon 7 % gelangte der Prüfer zu höheren Umsatzsteuern i. H. v. 45.942 DM (1984), 44.541 DM (1985),\n34.795 DM (1986) und 39.960 DM (1987). \n\n12\n\nGegen die dementsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide 1984 bis 1987 von 29.06.1990 richtet\nsich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.\n\n13\n\nDie Klägerin macht geltend:\n\n14\n\nDer Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihre Umsätze zu schätzen. Die Buchführung der Klägerin\nsei ordnungsgemäß. Die mangelnde Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise der Fahrer sei nicht erheblich.\nDie im Steuerfahndungsbericht angeführten Unregelmäßigkeiten bei der Verbuchung träfen sämtlich nicht\nzu. Für die im Zusammenhang mit Verfahren beim Arbeitsamt A-stadt und bei der AOK A-stadt\nerhobenen Vorwürfe habe die Verwaltung bisher keine konkreten Beweise vorgebracht. Das Arbeitsamtsverfahren\nsei inzwischen eingestellt worden. Darüber hinaus sei die Schätzung auch fehlerhaft.\n\n15\n\nZu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass es sich bei den von ihr beschäftigten Aushilfsfahrern\num Arbeitnehmer handele. Diese seien vielmehr als selbständige Unternehmer anzusehen. Zur Begründung\nberuft die Klägerin sich insbesondere auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29.05.1991 - 7 ABR 67/90.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndie Umsatzsteuerbescheide 1984 bis 1986 vom 29.06.1990 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid\n1987 vom 29.06.1990 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer erklärungsgemäß auf 37.296,42 DM\nfestgesetzt wird.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr hält an seiner Auffassung fest, im Streitfall sei das Finanzamt berechtigt gewesen, die Umsätze\nzu schätzen, weil die Buchführung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Entgegen der Auffassung der\nKlägerin handele es sich auch bei den bei ihr beschäftigten Aushilfsfahrern um Arbeitnehmer. \n\n21\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n22\n\nDer Beklagte war dem Grunde nach berechtigt, Hinzuschätzungen zu den von der Klägerin erklärten\nUmsätzen vorzunehmen. Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder\nberechnen kann, hat sie sie zu \n\n23\n\nschätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind\n(§ 162 Abs. 1 AO). Zu schätzen ist u.a. insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder\nAufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die\nBuchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen wegen fehlender sachlicher Richtigkeit\nder Besteuerung nicht \n\n24\n\nzugrunde gelegt werden können (§ 162 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 158 AO). Im Streitfall können die\nvon der Klägerin in ihrer Buchführung erfassten Umsätze der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden,\nweil sie nur unvollständig aufgezeichnet worden sind. Die Klägerin hat - unbestritten - die von den\nnicht fest angestellten Aushilfsfahrern getätigten Einnahmen nur zu 60 % in ihrer Buchführung erfasst,\nobwohl ihr diese - unabhängig davon, ob es sich bei den Aushilfen um Selbständige oder Arbeitnehmer\nhandelt - in vollem Umfang zuzurechnen sind. Denn die Beförderungsleistungen gegenüber den Taxikunden\nerfolgten - wie inzwischen unstreitig ist - auch insoweit im Namen und für Rechnung der Klägerin, als\nes sich um von Aushilfsfahrern durchgeführte Beförderungen handelte. Die Fahrer traten gegenüber den\nTaxikunden im Namen der Klägerin auf. Im Innenraum der Fahrzeuge befand sich das Inhaberzeichen\n\"Inhaberzeichen\". Soweit gegenüber den Kunden Rechungen erteilt wurden, wiesen diese ebenfalls\ndie \"Inhaberzeichen\" als Leistungserbringerin aus (vgl. Erklärung des Geschäftsführers der\nKlägerin im Erörterungstermin vom 16.11.1998 in den Verfahren 16 K 2789/93 H(L), 16 K 6223/94 H(L)\n- Bl. 105 /106 d. A. 16 K 2789/93 H(L) und Schriftsatz der Klägerin vom 26.7.1993 eingereicht als\nAnlage zum Schriftsatz vom 18.3.1994 im Verfahren 5 V 1932/94 A(U) - Bl. 1 ff, 11 ff. d. A. 5 V 1923/94 A(U)).\n\n25\n\nDarüber hinaus kann die Buchführung der Klägerin unabhängig von der zwischen den Beteiligten\nstreitigen Frage, ob die Buchführung weitere formelle Mängel aufweist, auch deshalb der Besteuerung\nnicht zugrunde gelegt werden, weil sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materiell\nunrichtig ist. Unter Zugrundelegung der für die Jahre 1984 bis 1986 feststehenden Kilometerleistungen\nder von der Klägerin eingesetzten Fahrzeuge und der seinerzeitigen Fahrpreise lässt sich unter\nBerücksichtigung von statistischen Erfahrungswerten über den Grad der Auslastung (Verhältnis\nLeerfahrten/Besetztfahrten) mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass \n\n26\n\ndie Klägerin ihre Umsätze nur unvollständig erklärt hat.\n\n27\n\nBei der Schätzung der Höhe nach schließt der Senat sich den Ausführungen des 16. Senats des\nFG Düsseldorf in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 10.3.1999 - 16 K 2789/93 H(L)\nan, wonach es unter Berücksichtigung des städtischen Gutachtens über die wirtschaftliche Situation\ndes A-stadter Taxigewerbes 1985 und zur Abgeltung aller Schätzungsunsicherheiten sachgerecht\nerscheint, von einem Leer- und Besetztfahrtenanteil von jeweils 50 % auszugehen und die bisherigen\nZuschätzungen der Steuerfahndung um jeweils 300.000.- DM (brutto) zu reduzieren. Wegen der Einzelheiten\nder Berechnung nimmt der Senat Bezug auf das vorgenannte Urteil des 16. Senats des FG Düsseldorf,\nS. 12 und 13. Unter Zugrundelegung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 b UStG\nreduzieren sich die angefochtenen Steuerfestsetzungen danach um jeweils 19.626.- DM.\n\n28\n\nDie zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es sich bei den Aushilfsfahrern der Klägerin\num Arbeitnehmer oder Selbständige handelt, ist für die Entscheidung des Streitfalles ohne Bedeutung.\nWie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt, sind der Klägerin die mit den von Aushilfsfahrern\ngefahrenen Taxen getätigten Umsätze auch dann in voller Höhe zuzurechnen, wenn es sich bei den\nAushilfsfahrern - entgegen der Würdigung des 16. Senats des FG Düsseldorf im o. g. Urteil - um\nselbständig tätige Subunternehmer der Klägerin gehandelt haben sollte. Auch ein Abzug weiterer\nVorsteuerbeträge käme in den Streitjahren nicht in Betracht. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für den\nVorsteuerabzug u. a. voraus, dass der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung\nmit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt. Zumindest an dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall.\nDenn die Aushilfsfahrer haben der Klägerin in den Streitjahren keine entsprechenden Rechnungen mit\nSteuerausweis erteilt. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/1999-09-08/5-k-2457-91-u","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-duesseldorf/1999-09-08/5-k-2457-91-u","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114337","retrieved":"2026-07-09 00:06:10.399981+00:00"}}